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Mustervereinbarung über die Versorgungslastenteilung zwischen den staatlichen Dienstherren und den kirchlichen Dienstherren der Evangelischen Kirche in Deutschland
Bek. d. MF v. 11. 2. 2016 - VD 3-21 63/ 06-1 (Nds. MBl. Nr. 25/2016 S. 682)

Wechseln Beamtinnen und Beamte von einem staatlichen Dienstherrn zu einem anderen oder von einem staatlichen zu einem kommunalen Dienstherrn oder umgekehrt, werden die Versorgungslasten in der Regel zwischen den betreffenden Dienstherren aufgeteilt. Dies richtet sich seit dem 1. 1. 2011 nach dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 16. 12. 2009/26. 1. 2010 (Nds. GVBl. S. 319) sowie dem Gesetz zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 9. 9. 2010 (Nds. GVBl. S. 318). Für Dienstherrenwechsel zu und von kirchlichen Dienstherren findet der Staatsvertrag keine unmittelbare Anwendung. Zur Vereinbarung einer analogen Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages wurde gemeinsam mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) die als Anlage beigefügte Mustervereinbarung als Handreichung zum Abschluss von Einzelvereinbarungen erarbeitet.

Bestehende Vereinbarungen bleiben unberührt. Den Kommunen und sonstigen nichtstaatlichen Dienstherren wird empfohlen, sich dieser Verfahrensweise anzuschließen.

Da ein Wechsel von und zu kirchlichen Dienstherren nicht im Wege der Versetzung durchgeführt werden kann und daher nur mittels Entlassung aus dem Dienstverhältnis beim bisherigen und anschließende Neuernennung beim neuen Dienstherrn möglich ist, entsteht für solcherart wechselnde Bedienstete in Niedersachsen grundsätzlich ein Anspruch auf Altersgeld beim bisherigen Dienstherrn. Gemäß § 1 Abs. 1 der Mustervereinbarung gelten jedoch Zeiten, für die ein Anspruch auf Altersgeld gegen den abgebenden oder einen vorhergehenden Dienstherrn zusteht, nicht als Dienstzeiten i. S. des § 6 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag. Somit wird bei der Beteiligung niedersächsischer Dienstherren in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle keine Vereinbarung über Versorgungslastenteilung erforderlich sein, da der abgebende Dienstherr seinen Beitrag zur Versorgung bereits in Form der Zahlung eines Altersgeldes leistet.


Anlage

A. Mustervertragstext:*)

Vereinbarung einer Versorgungslastenverteilung bei einem Personalwechsel zwischen staatlichen bzw. nichtstaatlichen Dienstherren und kirchlichen Dienstherren in der Evangelischen Kirche in Deutschland

zwischen
<staatlicher bzw. nichtstaatlicher Dienstherr>,
vertreten durch <Name, Dienstbezeichnung>
und
<kirchlicher Dienstherr>,
vertreten durch <Name, Dienstbezeichnung>.

Herr/Frau <Name der wechselnden Person> (wechselnde Person) steht derzeit in einem <(Kirchen-)Beamtenverhältnis/öff.- rechtl. Pfarrdienstverhältnis> zum <abgebender Dienstherr> (abgebender Dienstherr) und wird zum <Datum> in ein <(Kirchen-) Beamtenverhältnis/öff.-rechtl. Pfarrdienstverhältnis> bei <aufnehmender Dienstherr> (aufnehmender Dienstherr) eintreten.

Der aufnehmende Dienstherr berücksichtigt die beim abgebenden Dienstherrn verbrachten Dienstzeiten nach Maßgabe der für ihn geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen als ruhegehaltfähig. Eine anderweitige vorrangige Vereinbarung zur Versorgungslastenteilung zwischen den Parteien besteht nicht. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten durch Zahlung einer Abfindung stattfinden soll. Sie schließen deshalb folgende Vereinbarung:

§ 1

(1) Die Regelungen des Staatsvertrages über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 finden in der jeweils geltenden Fassung auf den vorbeschriebenen Dienstherrenwechsel entsprechende Anwendung.

(2) Zeiten, für die ein Anspruch auf Altersgeld gegen den abgebenden oder einen vorhergehenden Dienstherrn zusteht, gelten nicht als Dienstzeiten im Sinne des § 6 Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrag.

§ 2

(1) Sofern die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn in ein rentenversicherungspflichtiges öffentlichrechtliches Dienstverhältnis tritt und deshalb vom abgebenden Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ist, vermindert der hierfür aufgebrachte Betrag die nach § 1 zu zahlende Abfindung.

(2) Sofern die wechselnde Person beim abgebenden Dienstherrn in einem rentenversicherungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, wird die nach § 1 zu zahlende Abfindung vermindert um den Betrag, der im Zeitpunkt des Wechsels aufzubringen wäre, um die während des vorhergehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses rentenversicherte Zeit nachzuversichern (= fiktiver Nachversicherungsbetrag). Für Dienstzeiten bei vorausgegangenen Dienstherren, die beim Eintritt in das rentenversicherungspflichtige öffentlich- rechtliche Dienstverhältnis nachversichert wurden, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 3

Der aufnehmende Dienstherr dieser Vereinbarung stellt die vorherigen Dienstherren hinsichtlich der Dienstzeiten, für die er nach diesem Vertrag eine Abfindung erhält, gegenüber eventuellen späteren Nachversicherungsansprüchen der Rentenversicherungsträger frei. Es obliegt alleine dem aufnehmenden Dienstherrn dieser Vereinbarung, bei einem ggf. nachfolgenden Dienstherrenwechsel eine entsprechende Freistellung zu vereinbaren.

§ 4

(1) Soweit bei einem eventuellen nachfolgenden Dienstherrenwechsel zwischen staatlichen bzw. nichtstaatlichen und kirchlichen Dienstherren nicht anderweitige vorrangige Regelungen zur Versorgungslastenteilung Anwendung finden, soll der aufnehmende Dienstherr dieser Vereinbarung bei diesem weiteren Dienstherrenwechsel ebenfalls eine verursachungsgerechte Versorgungslastenteilung möglichst in entsprechender Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages mit dem ihm nachfolgenden Dienstherrn vereinbaren.

(2) Soweit bei einem nachfolgenden Dienstherrenwechsel der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag Anwendung findet, verpflichtet sich der aufnehmende Dienstherr dieser Vereinbarung im Interesse einer verursachungsgerechten Versorgungslastenteilung im Wege einer Zusatzvereinbarung in entsprechender Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages auch Dienstzeiten bei vorhergehenden kirchlichen Dienstherren abzufinden, sofern er für diese Dienstzeiten selbst eine entsprechende Abfindung erhalten hat.

Staatlicher/ Nichtstaatlicher Dienstherr
Kirchlicher Dienstherr
Ort, Datum, Name
Ort, Datum, Name

B. Erläuterungen zum Mustervertragstext

I. Allgemeines

Bei Dienstherrenwechseln von Beamten zwischen Bund, Ländern und Kommunen findet nach dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrag) vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 1288) eine Versorgungslastenteilung durch Zahlung einer Abfindung für vorangegangene Dienstzeiten statt. Die Kirchen sind in diese Vereinbarung nicht einbezogen. Dennoch sind Dienstzeiten bei kirchlichen Dienstherren der Evangelischen Kirche in Deutschland nach den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder regelmäßig ruhegehaltfähig, so dass die Länder die Versorgung auch für evtl. vorherige Dienstzeiten bei kirchlichen Dienstherren übernehmen müssen. Auch umgekehrt berücksichtigen die kirchlichen Dienstherren die Dienstzeiten bei staatlichen bzw. nichtstaatlichen Dienstherren grundsätzlich als ruhegehaltfähig. Daher besteht auch bei Wechseln zwischen staatlichen bzw. nichtstaatlichen und kirchlichen Dienstherren und umgekehrt regelmäßig das Bedürfnis zu einer verursachungsgerechten Teilung der Versorgungslasten.

Der Mustervertragstext stellt eine Vorlage zum Abschluss einer Einzelvereinbarung über eine Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln zwischen staatlichen bzw. nichtstaatlichen und kirchlichen Dienstherren der Evangelischen Kirche in Deutschland dar. Hierzu wird unter Berücksichtigung kirchlicher Besonderheiten auf die Regelungen im Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrag verwiesen. Dabei steht es den Anwendern frei, im Einzelfall als notwendig bzw. sachgerecht erachtete Modifikationen durch Ergänzung des Mustervertragstextes vorzunehmen.

II. Anwendungsbereich

Der Mustervertragstext ist für Dienstherrenwechsel konzipiert, bei denen eine Person, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem staatlichen bzw. nichtstaatlichen Dienstherrn im Sinne von § 2 Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrag steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem kirchlichen Dienstherrn tritt oder umgekehrt. Im Bereich der Evangelischen Kirche sind öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Pfarrdienstverhältnisse und Kirchenbeamtenverhältnisse.

Einzelvereinbarungen sind nicht bei Wechseln von Personen abzuschließen, die vom Anwendungsbereich des Militärseelsorgevertrages vom 22. Februar 1957 (BGBl. II S. 702) bzw. der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom 12. August 1965 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 374 - in der Fassung der Änderung durch Schriftwechsel vom 1. Juli 1968/8. Mai 1969) erfasst sind, da dort bereits verbindliche Regelungen zur Versorgungslastenteilung zwischen Bund und Landeskirchen getroffen wurden.

Einzelvereinbarungen sind ebenfalls nicht abzuschließen, soweit die Länder mit den jeweiligen Landeskirchen vorrangige Vereinbarungen über eine Versorgungslastenteilung getroffen haben.

Achtung:

Der Mustervertragstext kann nicht für Wechsel unter Beteiligung sächsischer Dienstherren angewendet werden, weil nach sächsischem Beamtenversorgungsrecht Dienstzeiten bei öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaften in Sachsen nicht ruhegehaltfähig sind, was einer Versorgungslastenteilung auf Gegenseitigkeit entgegensteht.

Bei Personalwechseln zu baden-württembergischen Dienstherren scheidet eine Anwendung des Mustervertragstextes aus, wenn bei der wechselnden Person Zeiten als Kirchenbeamter bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vorliegen, weil aufgrund landesrechtlicher Besonderheiten in diesen Fällen eine Doppelversorgung eintreten kann. Konsequenterweise kann der Mustervertragstext keine Anwendung für Wechsel von baden-württembergischen Dienstherren zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern finden.

III. Zu den einzelnen Regelungen

zu § 1

Zu Absatz 1:

Hierdurch wird der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag dem Grunde nach für anwendbar erklärt. Die Regelungen des § 1 Abs. 2 und § 2 enthalten Modifikationen.

Zu Absatz 2:

Die Regelung hat nur Auswirkungen, wenn bei den bisherigen Dienstherren ein Anspruch auf Altersgeld erworben wurde oder durch den anstehenden Wechsel erworben wird. Die Klausel sollte vorsorglich auch dann vereinbart werden, wenn keine Altersgeldansprüche bestehen, um eine Orientierung für Vereinbarungen bei eventuellen nachfolgenden Wechseln zu bieten (vgl. § 4 Abs. 1).

Hintergrund:

Einige Länder und der Bund haben für den Fall des freiwilligen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis als Surrogat für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit geschaffen, einen Anspruch auf Altersgeld zu begründen. Ein Anspruch auf Altersgeld kann insbesondere beim Eintritt in ein rentenversicherungspflichtiges öffentlichrechtliches Dienstverhältnis bei der Ev.-luth. Kirche in Bayern entstehen, da dieser eine Nachversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auslöst (siehe hierzu die Begründung zu § 2).

Um eine Doppelbelastung des abgebenden Dienstherrn durch die Zahlung einer Abfindung zusätzlich zum später zu zahlenden Altersgeld zu vermeiden, werden die bei ihm und früheren Dienstherren verbrachten Dienstzeiten, für die Anspruch auf Zahlung von Altersgeld besteht, bei der Abfindungsberechnung ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Alt. 1). Dieser Grundsatz wird fortgesetzt, wenn die wechselnde Person später zu einem dritten Dienstherrn wechselt (§ 1 Abs. 2 Alt. 2).

Sofern eine Person bei abgebenden oder vorherigen Dienstherren ausschließlich Zeiten verbracht hat, für die Altersgeld gewährt wird, ist keine Vereinbarung über eine Versorgungslastenteilung nötig, da gemäß § 1 Abs. 2 ohnehin keine Dienstzeiten im Sinne von § 6 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag anzusetzen wären.

zu § 2

Die Regelungen finden nur Anwendung, wenn die wechselnde Person in ein rentenversicherungspflichtiges öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis bei der Ev.-luth. Kirche in Bayern wechselt oder sich in einem solchen befindet. Sofern ein Wechsel ohne Bezug zur Ev.-luth. Kirche in Bayern stattfindet, sollte diese Regelung dennoch vorsorglich vereinbart werden, da sie eine Orientierung für einen nicht auszuschließenden späteren Wechsel zur Ev.-luth. Kirche in Bayern bietet (vgl. § 4).

Hintergrund:

Die Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Ev.-luth. Kirche in Bayern sind pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung, da diese Landeskirche keine Gewährleistungsentscheidung gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI beantragt hat. Dennoch gewährt die Ev.-luth. Kirche in Bayern eine Versorgung in enger Anlehnung an das Beamtenversorgungsrecht des Freistaates Bayern. Die gesetzliche Rentenversicherung stellt ein Element der finanziellen Absicherung der Versorgungslast der Landeskirche dar. Die Landeskirche trägt sowohl den Arbeitgeber-, als auch den Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles werden die so erworbenen Rentenleistungen in vollem Umfang - ohne Höchstgrenzenregelung - auf die Versorgung angerechnet. Erhält ein Versorgungsempfänger keine Rente, z. B. im Fall eines Ruhestandes wegen Dienstunfähigkeit, bei dem die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht vorliegen, wird die vollständige Versorgung durch die Landeskirche gewährleistet. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass dieses Versorgungssystem unter Einbeziehung der gesetzlichen Rentenversicherung eine lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenrecht entsprechenden Vorschriften beinhaltet (vgl. BSG vom 7. 7. 1998 Az. B5/4 RA 13/97R).

Die Anwendung dieses Mustervertragstextes scheidet bei Personalwechseln nach Baden-Württemberg immer dann aus, wenn der Beamte zu irgendeinem Zeitpunkt bei der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Bayern tätig war oder wird. Grund dafür ist, dass das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für alle nach dem 31. Dezember 2010 erstmalig in ein Beamtenverhältnis berufenen Beamten aufgrund der Trennung der Alterssicherungssysteme keine Anrechnungsregelung für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung enthält. Die Anwendung des Mustervertragstextes würde dazu führen, dass die Zeit bei der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Bayern zum einen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird und zum anderen einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, der nicht auf die Versorgung angerechnet werden kann. Die Zeit würde im Ergebnis doppelt berücksichtigt.

Zu Absatz 1:

Wer aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in ein Pfarrdienstverhältnis oder Kirchenbeamtenverhältnis zur Ev.- luth. Kirche in Bayern wechselt, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, da keine Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI vorliegt. Da die gesetzliche Rentenversicherung die Versorgungslast der Landeskirche mindert, sind die für die Nachversicherung aufgebrachten Beträge von der nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung zu zahlenden Abfindung abzuziehen.

Sonderfall:

Hat der abgegebene Dienstherr die wechselnde Person zuvor aus einem Pfarrdienstverhältnis oder Kirchenbeamtenverhältnis bei der Ev.-luth. Kirche in Bayern aufgenommen und deshalb gemäß § 2 Abs. 2 nur eine geminderte Abfindung erhalten, wäre bei dem nachfolgenden Wechsel die für diese Dienstzeiten unter Anwendung dieses Mustervertragstextes errechnete Abfindung erneut um den fiktiven Nachversicherungsbetrag i. S. v. § 2 Abs. 2 zu mindern.

Zu Absatz 2:

Wenn aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Rentenversicherungspflicht Rentenanwartschaften in ein Dienstverhältnis bei einem staatlichen Dienstherrn mitgebracht werden, so führen diese Rentenleistungen im Versorgungsfall gemäß § 55 BeamtVG oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zu einer Minderung der Versorgungslast des aufnehmenden Dienstherrn, soweit die Summe aus Renten- und Versorgungsansprüchen die definierte Höchstgrenze übersteigt. Da die hierdurch eintretende Entlastung im Zeitpunkt des Wechsels nicht beziffert werden kann, ist der sog. fiktive Nachversicherungsbetrag von der nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung zu zahlenden Abfindung abzuziehen. Dies ist der Betrag, der im Zeitpunkt des Wechsels für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufzubringen wäre, wenn sich der Beamte zuvor in einem rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis befunden hätte.

Entsprechendes gilt für dem rentenversicherungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis evtl. vorausgegangene öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, die beim Wechsel in das rentenversicherungspflichtige Dienstverhältnis nachversichert wurden (Satz 2).

zu § 3

Die Regelung stellt insbesondere für den Fall des späteren Ausscheidens der wechselnden Person aus dem (Kirchen-)Beamtenverhältnis/ öff.-rechtl. Pfarrdienstverhältnis sicher, dass der abgebende Dienstherr nicht zusätzlich zur Zahlung einer Abfindung mit Nachversicherungsansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger belastet wird.

zu § 4

Zu Absatz 1:

Die Regelung hat zum Ziel, dass der aufnehmende Dienstherr für den Fall eines weiteren Dienstherrenwechsels zwischen staatlichen bzw. nichtstaatlichen und kirchlichen Dienstherren ebenfalls eine verursachungsgerechte Versorgungslastenteilung vereinbart. Hierfür sollte - soweit der bei diesem weiteren Dienstherrenwechsel aufnehmende Dienstherr einverstanden ist - erneut der vorstehende Mustervertragstext zugrunde gelegt werden.

Zu Absatz 2:

Folgt einem Wechsel nach diesem Mustervertragstext ein Dienstherrenwechsel im Sinne des Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrages, so sind bei diesem nachfolgenden Wechsel Dienstzeiten bei kirchlichen Dienstherren nicht abzufinden, da nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag Dienstzeiten bei kirchlichen Dienstherren nicht berücksichtigt werden. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass bei diesem nachfolgenden Dienstherrenwechsel zusätzlich zu der nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag zu zahlenden Abfindung auch Dienstzeiten bei vorhergehenden kirchlichen Dienstherren abgefunden werden, soweit der bei diesem nachfolgenden Dienstherrenwechsel abgebende Dienstherr eine Abfindung erhalten hat, um eine sachgerechte Zuordnung der zuvor erhaltenen Abfindung zum nachfolgenden versorgungspflichtigen Dienstherrn zu gewährleisten.

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