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Kirchensteuerabzug
vom Arbeitslohn
Bek. d. MF v.
25.3.2010 - S 2442-25-334 (Nds.MBl. Nr.16/2010 S.490), geändert durch Bek.
vom 3.3.2011 (Nds.MBl. Nr.12/2011 S.235)
Bezug: Bek. v. 29.5.2000
(Nds.MBl. S.340), zuletzt geändert durch Bek. v. 16.1.2009 (Nds.MBl.
S.124)
Nach § 12 Abs. 7 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds.GVBl. S.281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds.GVBl. S.396), wird bekannt gegeben:
1. Hinsichtlich des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn sind für das Kalenderjahr 2011 folgende Kirchensteuersätze anzuwenden:
1.1 Die Kirchensteuern für
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die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, |
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die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, |
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die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, |
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die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe, |
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die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) - dazu gehören nicht die evangelisch-reformierten Kirchengemeinden in Bückeburg, Stadthagen und Göttingen -, |
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die Bremische Evangelische Kirche, |
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die Evangelische Kirche von Westfalen, |
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die Evangelisch-reformierte Gemeinde zu Braunschweig, |
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die Diözese Hildesheim, |
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die Diözese Osnabrück, |
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den oldenburgischen Teil der Diözese Münster, |
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die röm.-kath. Kirchengemeinde Bad Pyrmont und |
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die Kath. Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover-Niedersachsen |
werden mit 9 v.H. der abzuführenden Lohnsteuer erhoben, höchstens jedoch mit 3,5 v.H. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird. Die Kirchensteuerbeträge sind dabei jeweils auf den Cent nach unten abzurunden.
Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Die Kirchensteuer ist nicht abzuziehen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Bescheinigung einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft vorlegt, aus der sich ergibt, dass von ihrem oder seinem Arbeitslohn der Kirchensteuerabzug nicht vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 3 KiStRG).
In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen ist der Erl. vom 17.11.2006 - (Nds.MBl. S.1405, BStBl I S.716) zu beachten.
In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG beträgt die Kirchensteuer 6 v.H. der pauschalen Einkommensteuer. Weist der Steuerpflichtige die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Empfänger von Zuwendungen nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Empfänger beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Einkommensteuer. Im Übrigen ist der Erl. vom 28.12.2006 (Nds.MBl. 2007 S.87, BStBl 2007 I S.76) zu beachten.
1.2 Die Kirchensteuern für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche werden mit 9 v.H. der Lohnsteuer erhoben, höchstens jedoch mit 3 v.H. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird. Sofern Lohnsteuer einzubehalten ist, werden mindestens 3,60 EUR jährlich, 0,90 EUR vierteljährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich und 0,01 EUR täglich erhoben. Im Übrigen ist die Kirchensteuer vom Arbeitslohn nach den Bestimmungen der Nummer 1.1 zu erheben.
2. Die Bezugsbekanntmachung wird aufgehoben.
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