Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Besoldung/Versorgung/Steuern --- Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG zur ...

Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG zur Gewährung von unverzinslichen Vorschüssen auf Bezüge
Bek. d. MF v. 3.7.2012 - 26-1698 (Nds.MBl. Nr.24/2012 S.510)

In der Anlage wird die zwischen der LReg und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften gemäß § 81 NPersVG abgeschlossene Vereinbarung vom 29.5.2012 bekannt gemacht.


Anlage

Vereinbarung
gemäß § 81 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) zur Gewährung von unverzinslichen Vorschüssen auf Bezüge

Zwischen der Niedersächsischen Landesregierung, vertreten durch das Finanzministerium,
- einerseits -
und
dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) - Bezirk Niedersachsen - Bremen – Sachsen-Anhalt,
dem Niedersächsischen Beamtenbund und Tarifunion (NBB) und
dem Niedersächsischen Richterbund - Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NRB)
- andererseits -
wird gemäß § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) in der Fassung vom 22.1.2007 (Nds.GVBl. S.11), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.6.2011 (Nds.GVBl. S.210), folgende Vereinbarung geschlossen:

Abschnitt I

§ 1
Regelungsgegenstand und Geltungsbereich

(1) Das Land gewährt seinen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17.6.2008 (BGBl. I S.2010), geändert durch Art. 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I S.160), auf Antrag einen unverzinslichen Vorschuss auf die Bezüge (Vorschuss).

(2) Ein Vorschuss wird gewährt für Aufwendungen, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter noch nicht im Rahmen der Unfallfürsorge oder des Beihilfesystems erstattet werden können, weil über die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall noch nicht entschieden ist (§ 2). In anderen Fällen kann ihr oder ihm zu unabwendbaren Aufwendungen ein Vorschuss nach Maßgabe des § 3 gewährt werden.

(3) Für Beschäftigte des Landes in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gilt die Vereinbarung mit Ausnahme des Abschnittes II entsprechend.

(4) Die Regelung über die Gewährung eines Vorschusses im Rahmen des Rechtsschutzes von Landesbediensteten und ressortspezifische Regelungen über die Gewährung von Vorschüssen bleiben unberührt.

(5) Die Vereinbarung gilt mit Ausnahme der Landtagsverwaltung, des Landesrechnungshofs und der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz für alle Dienststellen des Landes. Für die Beschäftigten der Landtagsverwaltung und des Landesrechnungshofs gilt die Vereinbarung nur, wenn deren Präsidentin oder Präsident das Einvernehmen nach § 81 Abs. 5 und 6 NPersVG erklärt, für die Beschäftigten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz nur, wenn diese oder dieser das Einvernehmen nach § 81 Abs. 7 NPersVG erklärt hat.

Abschnitt II

§ 2
Gewährung eines Vorschusses zu Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall

(1) Beihilfeberechtigte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz - NBG -, § 2 Niedersächsisches Richtergesetz - NRiG -), die einen Antrag auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall gestellt haben, erhalten auf Antrag einen Vorschuss oder mehrere Vorschüsse grundsätzlich bis zur Höhe der infolge des Unfalls für die medizinische Versorgung entstandenen Aufwendungen.

(2) Ein Vorschuss wird nur gewährt, wenn der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 in Höhe von mindestens 200 Euro entstanden sind. Außerdem muss sich die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter verpflichten,

- nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall im Fall der Anerkennung die Gewährung von Leistungen der Unfallfürsorge und im Fall der Nichtanerkennung die Gewährung von Beihilfe unverzüglich zu beantragen und
- den Gesamtbetrag der gewährten Vorschüsse innerhalb eines Monats nach Zustellung des Festsetzungsbescheides zurückzuzahlen.

(3) Heilfürsorgeberechtigte Beamtinnen und Beamte (§ 114 NBG) erhalten auf Antrag einen Vorschuss oder mehrere Vorschüsse bis zur Höhe der infolge des Unfalls für die medizinische Versorgung entstandenen Aufwendungen, für die eine Erstattung im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Heilfürsorge ausgeschlossen ist. Absätze 1 und 2 gelten im Übrigen entsprechend.

(4) Ist im Fall der Nichtanerkennung eines Unfalls als Dienstunfall der Gesamtbetrag aus Beihilfeleistungen und Leistungen der privaten Krankenversicherung geringer als der Gesamtbetrag der gewährten Vorschüsse, kann für die Rückzahlung der Vorschüsse auf Antrag der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters Ratenzahlung bewilligt werden.

Abschnitt III

§ 3
Gewährung eines Vorschusses in anderen Fällen

(1) Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, die Dienstbezüge erhalten, kann für unabwendbare Aufwendungen auf Antrag ein Vorschuss gewährt werden.

(2) Ein Vorschuss kann nur gewährt werden

a) für die Beschaffung eines Kraftwagens, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter wegen eines Grades der Behinderung von mindestens 50 für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einen eigenen Kraftwagen angewiesen ist,
b) für den Erwerb eines Kraftwagens, wenn
- sich die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet, diesen Kraftwagen grundsätzlich für alle Dienstreisen und vergleichbaren Reisen einzusetzen, für die ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Dienstherrn besteht, und Material und andere Bedienstete desselben Dienstherrn mitzunehmen, und
- aufgrund der regelmäßigen Nutzung die Beschaffung eines Dienstwagens (Kauf, Leasing) verzichtbar ist,
c) für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung oder den Erhalt einer Wohnung (Mietwohnung oder Wohneigentum), die den besonderen Bedürfnissen einer Antragstellerin oder eines Antragstellers mit Behinderung oder einer oder einem mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen mit Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) entspricht, oder
d) im Fall einer erheblichen finanziellen Belastung, wenn
- diese durch ein außergewöhnliches Ereignis verursacht wurde oder
- zu einer erheblichen Beeinträchtigung dienstlicher Belange führen könnte.
Familienangehörige im Sinne des Buchst. c sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, die ledigen Kinder und die ledigen Pflegekinder sowie die Eltern und Schwiegereltern. Die häusliche Gemeinschaft ist auch gegeben, wenn ledige Kinder mit Behinderung und ledige Pflegekinder mit Behinderung die Antragstellerin oder den Antragsteller - jeweils als getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteil - regelmäßig besuchen.

(3) Ein Vorschuss wird nur gewährt, wenn die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter die Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 nicht

- aus eigenen Mitteln oder
- aus Mitteln der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder
- durch Zuwendungen oder unverzinsliche Darlehen von Dritten

bestreiten können.

§ 4
Höhe des Vorschusses

(1) Der Vorschuss darf bis zu einer Höhe von 7 500 Euro gewährt werden. Dieser Grenzbetrag gilt auch, wenn mehrere Vorschüsse nebeneinander gewährt werden. Die Gewährung eines Vorschusses oder mehrerer Vorschüsse darf nicht zu einer untragbaren Verschuldung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters führen.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall die Gewährung eines höheren Vorschusses zulassen.

§ 5
Rückzahlung des Vorschusses

(1) Ein gewährter Vorschuss ist in höchstens 30 gleich hohen Monatsraten zurückzuzahlen. Die Tilgung beginnt mit dem nächsten der Bezüge zahlenden Stelle möglichen Zeitpunkt, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt. Ein noch nicht zurückgezahlter Teil eines Vorschusses ist umgehend in einer Summe zurückzuzahlen, wenn der gewährte Vorschuss nicht für den Zweck verwendet worden ist, für den er gewährt wurde, oder das Dienstverhältnis beendet wird.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.

Abschnitt IV

§ 6
Verfahren

(1) Vorschüsse nach den Abschnitten II und III dieser Vereinbarung können nebeneinander gewährt werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Gewährung von Vorschüssen nach Abschnitt III allgemein oder im Einzelfall von ihrer Zustimmung abhängig machen.

(3) Der Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (landeseinheitlicher Vordruck) ist mit den erforderlichen Nachweisen der Beschäftigungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Ist die Beschäftigungsbehörde für die Entscheidung nicht zuständig, leitet sie den Antrag mit einer Stellungnahme an die zuständige Behörde weiter.

(4) Ein Vorschuss in anderen Fällen (§ 3) darf nur gewährt werden, wenn die oder der Beauftragte für den Haushalt der Maßnahme zugestimmt hat.

§ 7
Rechte der Personalvertretungen, der Richtervertretungen und der Staatsanwaltschaftsvertretungen

Das Recht der Mitbestimmung der Personalvertretungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG, der Richtervertretungen nach § 20 Abs. 4 Nr. 4 NRiG und der Staatsanwaltschaftsvertretungen nach § 71 NRiG i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG bleibt unberührt.

§ 8
Schlussbestimmungen

(1) Die Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Einvernehmliche Änderungen der Vereinbarung sind jederzeit möglich und werden ihr als schriftliche Ergänzungen hinzugefügt.

(3) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

(4) Soweit einzelne Regelungen der Vereinbarung aufgrund anderweitiger rechtlicher Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt.

Inhaltsübersicht
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)