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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Qualifizierung und Weiterbildung von ehrenamtlich Tätigen für die Unterstützung von Migrantinnen und Migranten im Partizipationsprozess (Richtlinie Integrationslotsinnen und Integrationslotsen)
Erl. d. MS v. 22.1.2015 - 301.21-04011/01 (Nds. MBl. Nr. 6/2015 S. 188) - VORIS 27400 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Qualifizierung und Weiterentwicklung von „Integrationslotsinnen und Integrationslotsen“ mit dem Ziel,

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die Kommunen bei der Aufwertung und Weiterentwicklung des ehrenamtlichen Engagements - das Menschen mit Zuwanderungsgeschichte im Partizipationsprozess zugutekommt - zu fördern und dadurch
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die Partizipation von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in der Gesellschaft zu verbessern.

1.2 Eine Zuwanderungsgeschichte haben Personen, die mindestens eines der nachfolgend genannten Merkmale aufweisen:

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ausländische Staatsangehörigkeit,
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im Ausland geboren und seit 1.1.1950 zugewandert,
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eingebürgert,
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Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil ein solches Merkmal erfüllt.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur grundlegenden, weiterführenden und nachhaltigen Qualifizierung von ehrenamtlich Tätigen, deren bürgerschaftliches Engagement darauf gerichtet ist, neuzugewanderte und schon länger in Niedersachsen lebende Menschen mit Zuwanderungsgeschichte bei der sprachlichen, schulischen, beruflichen oder gesellschaftlichen Integration zu unterstützen (Integrationslotsinnen und Integrationslotsen).

2.2 Integrationslotsinnen und Integrationslotsen mit und ohne Zuwanderungsgeschichte bringen ihre spezifischen Kompetenzen und Interessen ein und berücksichtigen in der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit den Bedarf vor Ort. Sie unterstützen und beraten Einzelpersonen, Familien oder verschiedene Gruppen. Ebenso ist ihr Einsatz in Institutionen vor Ort (Kindergärten, Schulen, Jugendtreffs, Vereinen, Verbänden etc.) möglich. Sie ergänzen die Arbeit der hauptamtlich Tätigen auf niedrigschwelliger Basis. Integrationslotsinnen und Integrationslotsen üben ihre ehrenamtliche Tätigkeit eng vernetzt mit den kommunalen Stellen aus, die für die Migration und Teilhabe zuständig sind. Ihren Aufgabenbereich bestimmen sie in enger Absprache mit den für die Koordination zuständigen kommunalen Behörden bzw. Einrichtungen.

2.3 Nicht gefördert werden die Begleitung, die Vernetzung sowie der Einsatz der nach dieser Richtlinie geschulten Integrationslotsinnen und Integrationslotsen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts.

4. Zuwendungsvoraussetzung

Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:

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Vorlage eines Konzepts zu den Qualifizierungsinhalten auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Materialsammlungen bzw. auf der Grundlage spezieller Konzeptionen. Der Zuwendungsempfänger hat zu bestätigen, dass die Qualifizierung im Basismodul sich an der beim MS erhältlichen „Materialiensammlung Integrationslotsen“ orientiert.

Spezialisierungs- und Nachhaltigkeitsmodule erfüllen den Zweck der Weiterbildung und der Weiterentwicklung der ehrenamtlich Tätigen. Für eine förderfähige Teilnahme an Weiterbildungen kommen nur Personen in Frage, die mindestens sechs Monate als Integrationslotsin oder als Integrationslotse tätig waren. Den Nachweis hat der Projektträger zu führen.
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Vorlage einer Bestätigung der für die Migration und Teilhabe zuständigen kommunalen Behörde bzw. Einrichtung, dass ein Bedarf an ehrenamtlich Tätigen besteht, der durch die Maßnahme gedeckt werden kann.
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Die Teilnehmerzahl für ein Modul sollte zehn Personen nicht unterschreiten.
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Die Voraussetzungen hat der Zuwendungsempfänger nachzuweisen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Gefördert werden

a) Qualifizierungsmaßnahmen in Form von Basis-, Spezialisierungs- und Nachhaltigkeitsmodulen mit einem Umfang von jeweils bis zu 50 Unterrichtsstunden

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mit bis zu 25 EUR pro Unterrichtsstunde à 45 Minuten oder
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bei Nachweis der Notwendigkeit von Doppeldozentur mit bis zu 50 EUR pro Unterrichtsstunde à 45 Minuten;

b) Sachausgaben - z. B. für Unterrichtsmaterial, Portokosten, Druckkosten, tatsächlich anfallende Mietkosten - bis zur Höhe von 600 EUR je Modul im Regelfall.

5.3 Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalles bemessen und soll 1 400 EUR nicht unterschreiten. Die VV Nr. 1.1 und VV-Gk Nr.1.1 zu § 44 LHO sind insoweit nicht anzuwenden. Angemessene Eigenmittel des Trägers sind grundsätzlich erforderlich.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Erreichung der Förderziele ist jährlich zu evaluieren. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, hieran mitzuwirken.

7. Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde und für die Evaluierung zuständige Behörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Oldenburg -, Moslestraße 1, 26122 Oldenburg.

7.3 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Antragsteller beteiligt sich an der Wirkungskontrolle des Förderprogramms und stellt im Rahmen des Verwendungsnachweises die erforderlichen Daten in Form eines standardisierten Sachberichts zur Verfügung. Hierzu gehören Angaben über die Anzahl der erfolgreich Qualifizierten und die umgesetzten Maßnahmen zur Vernetzung vor Ort.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

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An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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