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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Maßnahmen zur Qualifizierung und Weiterbildung von ehrenamtlich
Tätigen für die Unterstützung von Migrantinnen und Migranten im
Partizipationsprozess (Richtlinie Integrationslotsinnen und Integrationslotsen)
Erl. d. MS v. 22.1.2015 -
301.21-04011/01 (Nds. MBl. Nr. 6/2015 S. 188) - VORIS 27400 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Qualifizierung und Weiterentwicklung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen mit dem Ziel,
1.2 Eine Zuwanderungsgeschichte haben Personen, die mindestens eines der nachfolgend genannten Merkmale aufweisen:
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur grundlegenden, weiterführenden und nachhaltigen Qualifizierung von ehrenamtlich Tätigen, deren bürgerschaftliches Engagement darauf gerichtet ist, neuzugewanderte und schon länger in Niedersachsen lebende Menschen mit Zuwanderungsgeschichte bei der sprachlichen, schulischen, beruflichen oder gesellschaftlichen Integration zu unterstützen (Integrationslotsinnen und Integrationslotsen).
2.2 Integrationslotsinnen und Integrationslotsen mit und ohne Zuwanderungsgeschichte bringen ihre spezifischen Kompetenzen und Interessen ein und berücksichtigen in der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit den Bedarf vor Ort. Sie unterstützen und beraten Einzelpersonen, Familien oder verschiedene Gruppen. Ebenso ist ihr Einsatz in Institutionen vor Ort (Kindergärten, Schulen, Jugendtreffs, Vereinen, Verbänden etc.) möglich. Sie ergänzen die Arbeit der hauptamtlich Tätigen auf niedrigschwelliger Basis. Integrationslotsinnen und Integrationslotsen üben ihre ehrenamtliche Tätigkeit eng vernetzt mit den kommunalen Stellen aus, die für die Migration und Teilhabe zuständig sind. Ihren Aufgabenbereich bestimmen sie in enger Absprache mit den für die Koordination zuständigen kommunalen Behörden bzw. Einrichtungen.
2.3 Nicht gefördert werden die Begleitung, die Vernetzung sowie der Einsatz der nach dieser Richtlinie geschulten Integrationslotsinnen und Integrationslotsen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts.
4. Zuwendungsvoraussetzung
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
Die Voraussetzungen hat der Zuwendungsempfänger nachzuweisen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Gefördert werden
a) Qualifizierungsmaßnahmen in Form von Basis-, Spezialisierungs- und Nachhaltigkeitsmodulen mit einem Umfang von jeweils bis zu 50 Unterrichtsstunden
b) Sachausgaben - z. B. für Unterrichtsmaterial, Portokosten, Druckkosten, tatsächlich anfallende Mietkosten - bis zur Höhe von 600 EUR je Modul im Regelfall.
5.3 Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalles bemessen und soll 1 400 EUR nicht unterschreiten. Die VV Nr. 1.1 und VV-Gk Nr.1.1 zu § 44 LHO sind insoweit nicht anzuwenden. Angemessene Eigenmittel des Trägers sind grundsätzlich erforderlich.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Erreichung der Förderziele ist jährlich zu evaluieren. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, hieran mitzuwirken.
7. Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde und für die Evaluierung zuständige Behörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Oldenburg -, Moslestraße 1, 26122 Oldenburg.
7.3 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Antragsteller beteiligt sich an der Wirkungskontrolle des Förderprogramms und stellt im Rahmen des Verwendungsnachweises die erforderlichen Daten in Form eines standardisierten Sachberichts zur Verfügung. Hierzu gehören Angaben über die Anzahl der erfolgreich Qualifizierten und die umgesetzten Maßnahmen zur Vernetzung vor Ort.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
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An das
Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |