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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe zugewanderter Menschen und der Akzeptanz gesellschaftlicher Vielfalt (Richtlinie Migration, Teilhabe und Vielfalt)
Erl. d. MS v. 20.11.2013 - 301.22-04011.2 (Nds.MBl. Nr.47/2013 S.931)), geändert durch RdErl. v. 6.12.2018 (Nds. MBl. Nr. 43/2018 S. 1499) - VORIS 27400 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte, die die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in Niedersachsen nachhaltig verbessern und ihre gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe fördern.

1.2 Ziele der Richtlinie sind die Stärkung des Zusammenwachsens und des Zusammenhalts der Gesellschaft. Hierzu gehören insbesondere die Förderung der wechselseitigen Wertschätzung sowie die Akzeptanz kultureller, sprachlicher, ethnischer und religiöser Vielfalt.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind Veranstaltungen, Qualifizierungsprojekte, Entwicklung und Produktion geeigneter Medien sowie andere innovative Projekte in folgenden Schwerpunkten:

2.1.1 Förderung der Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund,
2.1.2 Förderung der wechselseitigen Akzeptanz der Unterschiedlichkeit von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund und der Wertschätzung der Vielfalt,
2.1.3 Abbau von Rassismus und Diskriminierung.

2.2 Gefördert werden Projekte, die sich an Menschen mit Migrationshintergrund wenden, sowie Projekte, die sich an Menschen mit und ohne Migrationshintergrund wenden. Im Rahmen der Schwerpunkte nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 werden Projekte, die sich zugleich an beide Adressaten richten, vorrangig berücksichtigt.

2.3 Die Zuwendungsempfänger haben unter Berücksichtigung der örtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen die Projektentwicklung und -durchführung zusammen mit Migrantenorganisationen umzusetzen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des privaten Rechts, deren Zweck vorrangig nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Grundsätze der Charta der Vielfalt beim Personaleinsatz in den geförderten Projekten zu beachten.

4.2 Soweit es aufgrund der Besonderheiten des Projekts für dessen erfolgreiche Durchführung erforderlich ist, sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, Personal mit vertieften sprachlichen und besonderen kulturellen Kenntnissen der Zielgruppen einzusetzen. Im Zuwendungsantrag ist anzugeben, inwieweit entsprechendes Personal eingesetzt wird.

4.3 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist ein zielorientiertes Konzept mit der Beschreibung des geplanten Projekts. Darin sind die Ausgangssituation, die Ziele des Projekts, die Adressatinnen und Adressaten, die Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner, die Durchführung, die Kosten und Finanzierung ausreichend darzulegen. Darüber hinaus hat der Antragsteller darzulegen, anhand welcher Kriterien die Zielerreichung messbar sein wird und wie die Auswertung der Projektergebnisse erfolgen wird.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben.

5.3 Die Zuwendung beträgt maximal 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4 Die Höhe der Zuwendung muss mindestens 2 500 EUR betragen.

6. Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.3 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde innerhalb der Antragsfrist einzureichen. Die Antragsfrist endet am 30. April für Projekte, die im zweiten Halbjahr des laufenden Jahres beginnen, und am 31. Oktober für Projekte, die im ersten Halbjahr des Folgejahres beginnen. Ausnahmen von der Antragsfrist können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden.

6.4 Die Erreichung der Förderziele ist jährlich zu evaluieren. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, hieran mitzuwirken und stellen hierzu insbesondere die Daten gemäß Nummer 4.3 im Sachbericht zur Verfügung.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

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An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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