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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe (Richtlinie Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe)
Erl. d. MS v. 14.4.2014 - 301.31-48104-16.1 (Nds.MBl. Nr.17/2014 S.361), geändert durch Erl. vom 14.11.2018 (Nds. MBl. Nr. 39/2018 S. 1262) - VORIS 27400 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die flächendeckende Einrichtung und den Betrieb von Koordinierungsstellen zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse und einer chancengerechten Teilhabe im Flächenland Niedersachsen sowie zur landesweiten Etablierung eines lokalen Migrations- und Teilhabemanagements für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden anteilige Personalausgaben zur Einrichtung und zum Betrieb von Koordinierungsstellen, die auf lokaler Ebene zur chancengerechten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund in allen kommunalen und gesellschaftlichen Bereichen beitragen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover sowie die Stadt Göttingen. Sie können die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO als Erstempfänger an einen Letztempfänger weiterleiten, soweit die Träger der Koordinierungsstellen kein eigenes Personal einsetzen. Letztempfänger sind in solchen Fällen Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage eines Konzepts zur Einrichtung und zum Betrieb einer Koordinierungsstelle.

Insbesondere hat das in der Koordinierungsstelle eingesetzte Personal folgende Aufgaben wahrzunehmen:

- die Bestandsaufnahme und Analyse der Situation vor Ort,
- die Erstellung und Fortschreibung eines lokalen Handlungskonzepts,
- die Bündelung, Koordination und Organisation kommunaler Integrationsaufgaben,
- den Aufbau und die Pflege verbindlicher kooperativer Strukturen mit den verschiedenen Trägern der Integrationsarbeit und die Koordination des Zusammenwirkens,
- die Zusammenarbeit und Vernetzung mit Migrantenorganisationen sowie deren Unterstützung,
- die Förderung und Koordination des ehrenamtlichen Engagements, insbesondere Zusammenarbeit mit und Einsatz von Integrationslotsen,
- die Förderung der interkulturellen Öffnung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen,
- den Aufbau und die Intensivierung der Netzwerkarbeit,
- die Verankerung des Themas „Integration“ unter dem Aspekt der Teilhabe und Partizipation in der Öffentlichkeit,
- die Mitwirkung an Fort- und Weiterbildungen zur interkulturellen Öffnung der Kommunalverwaltung und
- die Koordination von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen.

4.2 Die Koordinierungsstellen arbeiten im örtlichen Regionalverbund der Kooperativen Migrationsarbeit Niedersachsen (KMN) verbindlich mit.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Gefördert werden 50% der Personalausgaben für eine bei der Koordinierungsstelle eingerichtete Stelle bis zur EntgeltGr. E10 TVöD. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wahrnehmung der Stelle im Beschäftigten- oder Beamtenverhältnis erfolgt. Der Höchstbetrag der jährlichen Förderung ist auf 30 000 EUR begrenzt.

Die Fachkraft hat über eine für die Wahrnehmung der Aufgabe geeignete Qualifikation zu verfügen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Erreichung des Förderzieles ist jeweils nach zwei Jahren zu evaluieren. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, hieran mitzuwirken und die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen sowie jährlich einen detaillierten Tätigkeitsbericht, der sich an den Aufgaben nach Nummer 4.1 orientiert, vorzulegen.

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht diese Richtlinie Abweichungen zulässt.

7.2 Sofern Zuwendungsmittel an Dritte nach Nummer 3 weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

7.3 Die Anträge sind bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ausnahmen von der Antragsfrist können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden.

7.4 Bewilligungsbehörde ist das LS.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

________
An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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