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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen gegen Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Extremismus und für Demokratie und Toleranz (Richtlinie Demokratie und Toleranz)
Erl. d. MI v. 3.3.2009 - 53-12363/1 (Nds.MBl. Nr.11/2009 S.312), geändert durch Erl. d. MS v. 27.9.2010 (Nds.MBl. Nr.37/2010 S.961) - VORIS 27400 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen, die sich gegen Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Extremismus richten und/oder für Demokratie und Toleranz werben. Damit soll die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in Schule, Gesellschaft und Arbeitswelt unterstützt und integrationshemmenden Bestrebungen, insbesondere auch Vorurteilen, entgegengetreten werden.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die integrationsfeindlichen Tendenzen, fremdenfeindlichen und rechtsextremen Einstellungen in unserer Gesellschaft entgegentreten und/oder positiv für die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung, insbesondere bei Jugendlichen, werben.

2.2 Maßnahmen i.S. dieser Richtlinie sind insbesondere

- Informationsveranstaltungen (ggf. mit musikalischem und/ oder künstlerischem Rahmenprogramm),
- Schulprojekte,
- Projekte mit landesweiter Bedeutung,
- Projekte mit Vorbildcharakter,
- Projekte in sonstigen Weiter-/Bildungseinrichtungen.

3. Zuwendungsempfänger

Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2 Zuwendungsfähig sind:

- Honorarausgaben bis zu einem Umfang von 100 Stunden pro Maßnahme und bis zur Höhe von 25 EUR/Stunde für Referentinnen und Referenten bzw. bis zur Höhe von 100 EUR/Stunde für Künstlerinnen und Künstler,
- Sachausgaben, z.B. für Materialien, Miete und Druck von Flyern/Plakaten, bis zur Höhe von 5000 EUR pro Projekt.

In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden.

4.3 Zuwendungen dürfen grundsätzlich bis zur Höhe von 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt werden. Abweichend hiervon dürfen Schulprojekte bis zur Höhe von 90 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert werden.

4.4 Die Höhe der Zuwendung soll mindestens 5000 EUR betragen.

5. Verfahren

5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO und das Verwaltungsverfahrensrecht, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

5.2 Bewilligungsbehörde ist das LS. Antragsvordrucke sind dort zu beziehen.

6. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

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