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Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege (ZustVO-Naturschutz)
Vom 18. Juli 2011 (Nds.GVBl. Nr.18/2011 S.269), geändert durch VO v. 30.11.2011 (Nds.GVBl. Nr.29/2011 S.466) - VORIS 28100 -

Aufgrund des § 32 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19.Februar 2010 (Nds.GVBl. S.104), auch in Verbindung
- mit § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über den Nationalpark „Harz (Niedersachsen)” vom 19.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.446), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Februar 2010 (Nds.GVBl. S.104),
- mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer” vom 11.Juli 2001 (Nds.GVBl. S.443), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.Februar 2010 (Nds.GVBl. S.104), und
- mit § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue” vom 14.November 2002 (Nds.GVBl. S.426), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19.Februar 2010 (Nds.GVBl. S.104),
wird verordnet:

§ 1
Rechte und Befugnisse

Die nach den §§ 2 und 3 zuständigen Behörden sind bei der Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben auch zuständig für die Ausübung der im Zusammenhang damit stehenden gesetzlichen Rechte und Befugnisse, insbesondere Anordnungs-, Betretens-, Auskunfts-, Kontroll- und Untersuchungsrechte.

§ 2
Oberste Naturschutzbehörde

Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für

  1. die Übertragung der Betreuung von Naturparken nach § 36 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) und
  2. die allgemeine Zulassung von Ausnahmen nach § 17 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).

§ 3
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Biosphärenreservatsverwaltung

(1) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist zuständig für

  1. Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG auf Flächen, die das Land für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erworben hat und außerhalb von gesetzlich bestimmten Nationalparken und Biosphärenreservaten liegen,
  2. die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachbehörde für Naturschutz (§ 33 NAGBNatSchG),
  3. die Begründung eines Vorkaufsrechts des Landes durch Verordnung nach § 40 Abs. 1 NAGBNatSchG,
  4. die Bestimmung von Stellen nach § 45 Abs. 5 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),
  5. die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG und die Gewährung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG von den Besitz- und Vermarktungsverboten in Bezug auf die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen,
  6. die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG und die Gewährung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG jeweils von den Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, BNatSchG,
  7. die nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG vom Land zu erfüllenden Aufgaben,
  8. die Verwertung von nach § 47 Satz 1 oder § 72 BNatSchG unanfechtbar eingezogenen Tieren und Pflanzen,
  9. die Entgegennahme einer Anzeige nach § 7 Abs. 2 BArtSchV,
  10. die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV,
  11. die Entgegennahme von Informationen nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, BArtSchV,
  12. die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV,
  13. die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9 BArtSchV,
  14. die Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV,
  15. die Anerkennung einer Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV,
  16. die Entgegennahme von Mitteilungen der Vereine nach § 15 Abs. 6 BArtSchV,
  17. die Bekanntgabe der offiziellen Zähltage nach § 8 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer”.

(2) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nimmt außerhalb des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer” die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr

  1. im gemeinde- und kreisfreien Gebiet der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Mündungstrichter der Bundeswasserstraßen Ems, Weser und Elbe und
  2. in den von den Küstengewässern eingeschlossenen oder an diese angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebieten.

(3) 1Für

  1. die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG von Verboten nach § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und
  2. die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG von Verboten nach § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für Zwecke und Maßnahmen, die in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG genannt sind,

ist im gesamten Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue” die Biosphärenreservatsverwaltung zuständig. 2Ist für eine Maßnahme eine Zulassung oder Gewährung erforderlich, die in Satz 1 genannt ist und für die mehrere Naturschutzbehörden zuständig sind, so geht insoweit die Zuständigkeit auf den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz über.

§ 4
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 9.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.583), geändert durch Verordnung vom 27.November 2007 (Nds.GVBl. S.684), außer Kraft.

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Hannover, den 18. Juli 2011

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