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Freizeitlärm-Richtlinie
Gem. RdErl. d. MU, d. MI, d. ML, d. MS u. d. MW v.
20.11.2017 - 40502/7.0 (Nds. MBl. Nr. 46/2017 S. 1550) - VORIS 28500 -
1. Definitionen
Freizeitanlagen sind Einrichtungen i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 BImSchG. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z. B. der Sportausübung oder dem Straßenverkehr dienen. Zu den Freizeitanlagen gehören insbesondere:
Zu den Freizeitanlagen gehören nicht Sportanlagen i. S. der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung). Auch Kinderspielplätze, mit Ausnahme von Abenteuerspielplätzen (Absatz 1 dritter Spiegelstrich), fallen nicht unter den Begriff der Freizeitanlagen.
2. Immissionsschutzrechtliche Bewertung
Freizeitanlagen werden wie nicht genehmigungsbedürftige gewerbliche Anlagen i. S. der TA Lärm betrachtet. Ihre Beurteilung und Messung erfolgt nach den entsprechenden Vorgaben der TA Lärm mit folgenden Ausnahmen:
Weitergehende Abweichungen von den Immissionsrichtwerten können nur im Einzelfall entschieden werden und entziehen sich damit einer generellen Regelung. In Nummer 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 6.3.2015 werden besondere Umstände aufgelistet, die in Sonderfällen eine Zulässigkeit einer solchen Veranstaltung ermöglichen.
3. Schlussbestimmungen
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 1. 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.
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