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Durchführung von Tierversuchen an Schulen
Erl. d. MK vom 16.8.1984 - 3076/304 - 82107 (SVBl. S.223)
Bezug: Erl. v. 18.3.1983 (SVBl. S.117)

Der Bezugserlass hat an einigen Schulen zu Unsicherheiten Anlass gegeben. Ich weise deshalb vorsorglich darauf hin, dass es sich bei den nach §§7, 8 des Tierschutzgesetzes vom 29.7.1972 *) genehmigungspflichtigen bzw. anzeigepflichtigen Versuchen an Tieren nur um solche Versuche handelt, die Eingriffe oder Behandlungen darstellen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können.

Versuche an Tieren, die weder Eingriffe noch Behandlungen darstellen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, sind weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig.

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*) Amtliche Fußnote: § 7 und § 8 Abs.1 des Tierschutzgesetzes v. 24.7.1972 (BGBl. I S.1277) lauten:

"§ 7
Wer zu Versuchszwecken Tiere für Eingriffe oder Behandlungen, die mit Schmerzen verbunden sein können, verwenden will, hat dies vor Beginn der Versuche der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 8
(1) Wer zu Versuchszwecken Wirbeltiere für Eingriffe oder Behandlungen verwenden will, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur Hochschulen sowie anderen Einrichtungen und Personen, die Forschung betreiben, erteilt werden. In der Genehmigung sind der Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter zu benennen."

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