|
Schule und Recht
in Niedersachsen |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
![]() |
| a) | RdErl. d. MK v. 12.5.2004 (Nds.MBl. S.392; SVBl. S.354) - VORIS 81600 - |
| b) | RdErl. d. MK v. 1.9.2004 (SVBl. S.454) - VORIS 22410 - |
1. Rechtsgrundlagen
Auch in Schulen gelten beim Umgang mit radioaktiven Stoffen die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20.7.2001 (BGBl. I S.1714; 2002 I S.1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.8.2005 (BGBl. I S.2365), und beim Umgang mit Schulröntgeneinrichtungen die Röntgenverordnung (RöV) i.d.F. vom 30.4.2003 (BGBl. I S.604) sowie die Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV vom 18.6.2004 (GMBl. S.800) und die Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV vom 27.5.2003 (GMBl. S.638). Dieser RdErl. konkretisiert die Umsetzung dieser Bestimmungen für niedersächsische Schulen.
1.1 Begriffsbestimmungen
Radioaktive Stoffe i.S. dieses RdErl. sind alle radioaktiven Materialien, die wegen ihrer Radioaktivität für Unterrichtszwecke eingesetzt werden, unabhängig von ihrer Aktivität und Form.
Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen gibt es nach der StrlSchV nur noch
| - | genehmigungsfreie und |
| - | genehmigungsbedürftige Tätigkeiten. |
Genehmigungsfrei ist der Umgang mit
| - | radioaktiven Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV nicht überschreitet, |
| - | radioaktiven Stoffen, die bestimmte Konzentrationswerte nicht überschreiten (Aktivitäten unterhalb der spezifischen Aktivitäten nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 StrlSchV) und / oder |
| - | bauartzugelassenen Vorrichtungen, die nach der StrlSchV zugelassen sind (maximal das Zehnfache der Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV in umschlossener Form). |
Genehmigungsbedürftig ist der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der nach der StrlSchV nicht genehmigungsfrei ist. Dazu gehört u. a. der Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen, deren Aktivität in ihrer Gesamtheit die Freigrenze nach der StrlSchV übersteigt (Summenformel", Erläuterungen zu Anlage III Tabelle 1 StrlSchV). Anträge auf Genehmigung sind ggf. auf dem Dienstweg über die LSchB an das zuständige GAA zu richten.
Anzeigebedürftig ist die Inbetriebnahme und Überprüfung von Schulröntgeneinrichtungen.
1.2 Strahlenschutzgrundsätze
Nach den Strahlenschutzgrundsätzen der StrlSchV und der RöV ist jeder, der mit radioaktiven Stoffen oder mit ionisierender Strahlung eine Tätigkeit plant oder ausübt, verpflichtet,
| - | jede unnötige Strahlenexposition von Mensch und Umwelt (Einwirkung von ionisierenden Strahlen) oder Kontamination von Mensch und Umwelt (Verunreinigung mit radioaktiven Stoffen) zu vermeiden (§ 6 Abs. 1 StrlSchV, § 2c Abs. 1 RöV), |
| - | unvermeidbare Strahlenexposition oder unvermeidbare Kontamination von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der in der StrlSchV und in der RöV festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten (§ 6 Abs. 2. StrlSchV, § 2c Abs. 2 RöV). |
1.3 Übergangsvorschriften
Aufgrund von Übergangsvorschriften der StrlSchV dürfen
| - | Vorrichtungen, die vor dem 1.8.2001 angezeigt und in Betrieb genommen wurden, nach altem Recht weiter betrieben werden und |
| - | bauartzugelassene Vorrichtungen bis zum Auslaufen der Bauartzulassung, spätestens jedoch am 31.7.2011, weiterhin erstmalig in den Verkehr gebracht werden (durch Lehrmittelvertreiber). |
Für den Weiterbetrieb dieser Vorrichtungen ist die StrlSchV i.d.F. vom 30.6.1989 (BGBl. I S.1321, 1926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.8.1997 (BGBl. I S.2113), anzuwenden. Dies bedeutet, dass hierfür weiterhin Strahlenschutzbeauftragte vorhanden sein müssen.
Fragen in Bezug auf die Beurteilung und Zuordnung von radioaktiven Materialien, z.B. von Fundstücken und Mineralien, sind mit der Staatlichen Gewerbeaufsicht zu klären.
Aufgrund von Übergangsvorschriften der RöV dürfen vor dem 1.7.2002 angezeigte und in Betrieb genommene Schulröntgeneinrichtungen weiter betrieben werden. Bei Verwendung einer Schulröntgeneinrichtung muss in jedem Fall eine Strahlenschutzbeauftragte oder ein Strahlenschutzbeauftragter an der Schule vorhanden sein.
Für Strahlenschutzbeauftragte, die aufgrund der Übergangsregelungen bestellt worden sind oder noch bestellt werden, gelten alle Verantwortlichkeiten und Pflichten einschließlich der Regelungen zur Aktualisierung der Fachkunde.
2. Schulische Organisation des Strahlenschutzes
2.1 Strahlenschutzverantwortlicher
Strahlenschutzverantwortlicher im Bereich öffentlicher Schulen ist das Land, vertreten durch die LSchB. Für Schulen in freier Trägerschaft ist deren Träger Strahlenschutzverantwortlicher. Die Pflichten der Strahlenschutzverantwortlichen ergeben sich aus den §§ 31 bis 33 Abs. 1 StrlSchV und den §§ 13 bis 15 RöV.
2.2 Bevollmächtigte des Strahlenschutzverantwortlichen in Schulen
In den Schulen nehmen die Schulleiterinnen und Schulleiter als Bevollmächtigte die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahr. Sie sind damit organisatorisch verantwortlich für die Beachtung und Durchführung der StrlSchV und der RöV in den Schulen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter
| a) | wirkt beim Schulträger auf die Bereitstellung von Räumen, Ausrüstungen und Geräten hin, die für die Verwendung von radioaktiven Stoffen und Schulröntgeneinrichtungen geeignet sind, soweit dieser Umgang in den Richtlinien für den Unterricht vorgesehen ist, | ||||||||||||||
| b) | bestellt und entpflichtet Lehrkräfte zu Strahlenschutzbeauftragten (§ 31 Abs. 2 StrlSchV, § 13 Abs. 2 RöV), | ||||||||||||||
| c) | erlässt eine Strahlenschutzanweisung für die Schule nach dem Muster der Anlage 4 (§ 34 StrlSchV, § 15a RöV), | ||||||||||||||
| d) | übermittelt die notwendigen Anzeigen und Mitteilungen an das zuständige GAA (Adressen in Anlage 1): | ||||||||||||||
|
Die Bestandsmitteilung soll dem Muster der Anlage 5 entsprechen.
2.3 Strahlenschutzbeauftragte
2.3.1 Erwerb und Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz
Voraussetzungen für den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für Lehrerinnen und Lehrer sind
| a) | ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Physik oder Chemie oder ein anderer technisch-naturwissenschaftlicher Ausbildungsgang, in dem nachweislich die Grundlagen der Kernphysik vermittelt worden sind und |
| b) | der erfolgreiche Besuch eines anerkannten Lehrgangs zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz; die Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. |
Nach Prüfung der Voraussetzungen wird der Erwerb der Fachkunde von der LSchB bescheinigt (Muster in Anlage 2).
2.3.2 Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz
Fachkundebescheinigungen, die die Bezirksregierungen nach altem Recht ausgestellt haben, gelten grundsätzlich weiter.
Die Fachkunde im Strahlenschutz muss jedoch mindestens alle fünf Jahre durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme aktualisiert werden.
Folgende Übergangsregelungen sind zu beachten:
|
|
||||||||||||||||||||
Der Nachweis über die durchgeführte Fortbildung ist dem zuständigen GAA auf Anforderung vorzulegen (§ 30 Abs. 2 StrlSchV und § 18a Abs. 2 RöV).
2.3.3 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
An jeder Schule, an der radioaktive Stoffe oder Schulröntgeneinrichtungen verwendet werden, muss mindestens eine Strahlenschutzbeauftragte oder ein Strahlenschutzbeauftragter schriftlich bestellt werden.
Die Bestellung (Muster in Anlage 3) erfolgt nach Vorliegen der Fachkundebescheinigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Jeweils eine Kopie der Bestellungsurkunde mit Angabe der Aufgaben und Befugnisse wird unverzüglich der oder dem Strahlenschutzbeauftragten selbst, dem Personalrat, dem zuständigen GAA und der LSchB übersandt, ggf. ebenso eine Kopie der Änderungen der Aufgaben und Befugnisse bzw. des Ausscheidens der oder des Strahlenschutzbeauftragten aus ihrer oder seiner Funktion. Der Mitteilung der Bestellung an das GAA ist die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz beizufügen (§ 31 Abs. 4 StrlSchV, § 13 Abs. 5 RöV).
2.3.4 Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten
Die Strahlenschutzbeauftragten sind für die Durchführung ihrer Aufgaben fachlich verantwortlich.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben sie bei Bedarf mit dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten.
Strahlenschutzbeauftragte dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden (§ 32 Abs. 5 StrlSchV, § 14 Abs. 5 RöV).
Die Strahlenschutzbeauftragten haben im Rahmen des jeweiligen Aufgabenbereichs dafür zu sorgen, dass
| a) | die StrlSchV, die RöV und dieser RdErl. in der jeweils geltenden Fassung ständig zur Einsicht bereitliegen (§ 35 StrlSchV, § 18 Abs. 1 Nr. 4 RöV), |
| b) | die Strahlenschutzgrundsätze eingehalten werden, |
| c) | beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze nach der StrlSchV die Mitwirkung von Personen unter 16 Jahren unterbleibt, |
| d) | beim genehmigungsbedürftigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Bauart vor dem 1.8.2001 zugelassen worden ist (auch Neutronenquellen), Schülerinnen und Schüler nur in Anwesenheit und unter der Aufsicht einer zur oder zum Strahlenschutzbeauftragten bestellten Lehrkraft mitwirken, |
| e) | nur Röntgeneinrichtungen betrieben werden, die als Schulröntgeneinrichtung bauartzugelassen sind und Schülerinnen und Schüler beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung nur in Anwesenheit und unter Aufsicht der oder des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten mitwirken (§ 4 Abs. 3 Satz 3 RöV, § 13 Abs. 4 RöV), |
| f) | an bauartzugelassenen Vorrichtungen keine Änderungen vorgenommen werden, die für den Strahlenschutz wesentliche Merkmale betreffen (§ 27 Abs. 3 StrlSchV, § 12 Abs. 2 RöV), |
| g) | bauartzugelassene Vorrichtungen und Schulröntgeneinrichtungen, deren Bauartzulassung widerrufen oder zurückgenommen worden ist oder die infolge von Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr den im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen entsprechen, nicht mehr verwendet werden (§ 27 Abs. 4 und 5 StrlSchV, § 12 Abs. 3 RöV), |
| h) | radioaktive Stoffe, deren aktuelle Aktivität oberhalb der Freigrenzen nach der StrlSchV liegt und die in der Schule nicht mehr verwendet werden, an die Herstellerin oder den Hersteller oder die Lieferantin oder den Lieferanten zurückgegeben werden und wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, sie an die Landessammelstelle (Adresse in Anlage 1) abgeliefert werden (§ 76 Abs. 4 StrlSchV), |
| i) | radioaktive Stoffe in ihren Schutzbehältern gelagert und gegen das Abhandenkommen oder den Zugriff durch Unbefugte gesichert werden. Dazu sind sie unter Verschluss zu lagern, z.B. im Sammlungsraum (§ 65 Abs. 1 StrlSchV), |
| j) | Schulröntgeneinrichtungen und Neutronenquellen nur in verschließbaren und nicht für jedermann zugänglichen Räumen aufbewahrt und gegen unbefugtes Inbetriebsetzen gesichert werden, |
| k) | Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter, Aufbewahrungsbehältnisse und Umhüllungen, in denen genehmigungsbedürftige radioaktive Stoffe und bauartzugelassene Vorrichtungen aufbewahrt werden, sichtbar und dauerhaft mit dem Strahlenzeichen und dem Wort Radioaktiv gekennzeichnet sind (§ 68 Abs. 1 StrlSchV), |
| l) | in Schutzbehältern und Aufbewahrungsbehältnissen, die mit dem Strahlenzeichen gekennzeichnet sind, nur radioaktive Stoffe aufbewahrt werden (§ 68 Abs. 3 StrlSchV), |
| m) | Transporte von Neutronenquellen und radioaktiven Stoffen mit einer aktuellen Aktivität oberhalb der Freigrenzen nach der StrlSchV außerhalb des Schulgeländes nur nach Rücksprache mit dem zuständigen GAA durchgeführt werden, |
| n) | radioaktive Stoffe mit einer aktuellen Aktivität oberhalb der Freigrenzen nach der StrlSchV an andere Schulen unter Beachtung der StrlSchV und nur nach Rücksprache mit dem zuständigen GAA abgegeben werden, |
| o) | Gasentladungsröhren und andere Störstrahler nur mit einer Spannung von weniger als 5 kV betrieben werden. |
Die oder der Strahlenschutzbeauftragte hat
| a) | ein Bestandsverzeichnis über alle radioaktiven Stoffe zu führen, die in der Schule zu Unterrichtszwecken vorrätig gehalten werden (Muster in Anlage 5), | ||||
| b) | Änderungen des Bestandes an bauartzugelassenen Vorrichtungen und Stoffen mit einer aktuellen Aktivität oberhalb der Freigrenzen nach der StrlSchV durch Erwerb, Verlust, Beschädigung oder Abgabe unverzüglich der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu melden, | ||||
| c) | die nach der StrlSchV vom 30.6.1989 zum 31.Januar jeden Jahres erforderliche Bestandsmitteilung über die Schulleiterin oder den Schulleiter an das zuständige GAA fortzuführen (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV vom 30.6.1989; Muster in Anlage 5), | ||||
| d) | einen Abdruck des Zulassungsscheins für bauartzugelassene Vorrichtungen und für jede Schulröntgeneinrichtung bereitzuhalten, für Schulröntgeneinrichtungen außerdem die Betriebsanleitung, | ||||
| e) | die erforderlichen Überprüfungen zu organisieren: | ||||
|
|||||
| f) | aktuelle Berichte über Dichtheitsprüfungen bauartzugelassener Vorrichtungen und über die erfolgte Prüfung der Schulröntgeneinrichtungen bereitzuhalten (§ 27 Abs. 2 StrlSchV, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RöV), | ||||
| g) | bauartzugelassene Vorrichtungen bei Verdacht auf Undichtheit zu sichern und über die Schulleiterin oder den Schulleiter eine Prüfung zu veranlassen (§ 66 Abs. 5 StrlSchV), | ||||
| h) | bei Überprüfungen in der Schule, die den Strahlenschutz betreffen, anwesend zu sein, | ||||
| i) | radioaktive Abfälle oder kontaminierte Gegenstände nach Abstimmung der Einzelheiten mit dem zuständigen GAA an die Landessammelstelle abzuliefern (§ 76 StrlSchV), | ||||
| j) | vor Aufnahme der Tätigkeit und dann mindestens jährlich Unterweisungen für Lehrkräfte durchzuführen, die nicht Strahlenschutzbeauftragte sind und radioaktive Stoffe oder Schulröntgeneinrichtungen im Unterricht verwenden wollen (§ 4 Nr. 7 und § 12 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes ArbSchG ) und diese Unterweisungen zu dokumentieren (Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Informationsmaterial), | ||||
| k) | mindestens jährlich tätigkeitsbezogene Unterweisungen (Sicherung von Räumen und Schränken gegen unbefugten Zutritt bzw. Zugriff, Verhalten bei Brand oder anderen Schadensfällen, Aufsicht bei Handwerkerarbeiten usw.) für die Hausmeisterin oder den Hausmeister der Schule durchzuführen (§ 4 Nr. 7 und § 12 Abs. 1 ArbSchG) und die Unterweisung zu dokumentieren. |
2.4 Lehrkräfte, die keine Strahlenschutzbeauftragten sind
Die Strahlenschutzgrundsätze und die Strahlenschutzanweisung (Muster in Anlage 4) sind von allen Lehrkräften einzuhalten, die im Zusammenhang mit Unterricht radioaktive Stoffe oder Schulröntgeneinrichtungen verwenden.
Lehrkräfte, die nicht zu Strahlschutzbeauftragten bestellt worden sind, dürfen im Unterricht nur dann Schulröntgeneinrichtungen oder radioaktive Stoffe verwenden, wenn sie vorher durch eine Strahlenschutzbeauftragte oder einen Strahlenschutzbeauftragten unterwiesen worden sind.
Experimente mit radioaktiven Stoffen, deren Bauart nach dem 1.8.2001 zugelassen worden ist oder deren aktuelle Aktivität unterhalb der Freigrenze der StrlSchV liegt, dürfen nach einer Unterweisung gemäß Nummer 2.3.4 Buchst. j eigenverantwortlich von Lehrkräften durchgeführt werden, die nicht zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt worden sind.
Im Unterricht von Lehrkräften, die nicht zu Strahlschutzbeauftragten bestellt worden sind, ist die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze der StrlSchV und mit radioaktiven Stoffen, deren Bauart vor dem 1.8.2001 zugelassen worden ist, sowie beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung nicht zulässig.
3. Zuständige Behörden
Die GAÄ (Adressen in Anlage 1) sind für Beratung und Aufsicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der StrlSchV und der RöV zuständig. Sie erteilen ggf. Genehmigungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 7 Abs. 1 StrlSchV) und geben Auskunft über die Adressen der behördlich zugelassenen Stellen zur Überprüfung der Schulröntgeneinrichtungen und der radioaktiven Präparate.
Die LSchB prüft die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachkunde im Strahlenschutz und stellt die Bescheinigung aus (Muster in Anlage 2). Dort wird auch eine Liste der in Schulen bestellten Strahlenschutzbeauftragten geführt, aus der das Datum der Fachkundebescheinigung und die Daten der Fachkundeaktualisierung hervorgehen.
Die LSchB gibt Kurse und Maßnahmen bekannt, in denen Lehrkräfte öffentlicher Schulen in Niedersachsen die Fachkunde im Strahlenschutz kostenlos erwerben bzw. aktualisieren können.
Das MU entscheidet über die Anerkennung von Kursen zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz.
Das MU unterrichtet das MK über den Widerruf von Bauartzulassungen. Diese Mitteilungen werden im SVBl. veröffentlicht.
4. Informationen
Weitergehende Information und Hilfen für die Praxis sind unter www.arbeitsschutz.nibis.de zu finden.
Adressen
Staatliche Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz
|
||||
| Privatadresse: Straße, Hausnummer, PLZ, Ort | ||||
| Schuladresse: Schulname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort | ||||
| Hiermit beantrage ich, mir die | ||||
| Fachkunde im Strahlenschutz für
Strahlenschutzbeauftragte an Schulen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie für den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen Fachkundegruppe S7.1 gemäß Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung vom 18.6.2004 (GMBl. S.800) zu bescheinigen. |
||||
| Ich erfülle folgende Voraussetzungen: | ||||
|
||||
| und zusätzlich: | ||||
|
||||
| (Datum, Unterschrift der Antragstellerin, des Antragstellers) |
| Die Voraussetzungen wurden geprüft. Der Erwerb der Fachkunde wird bescheinigt. |
| (Datum, Unterschrift, Dienstsiegel Landesschulbehörde) |
| zurück an die
Antragstellerin/den Antragsteller (Schuladresse) Kopie an Landesschulbehörde |
Bestellung zur oder zum Strahlenschutzbeauftragten
|
||||
| Festlegung der Aufgaben und
Befugnisse als Strahlenschutzbeauftragte oder Strahlenschutzbeauftragter |
||||
| hier: (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vorname, Familienname der Lehrerin/des Lehrers) | ||||
| Sehr geehrte Frau / Sehr geehrter Herr........................................................................................................................... | ||||
|
||||
| Ihre Aufgaben und Befugnisse werden wie
folgt festgelegt: (Fachliche Zuständigkeit für die Gesamtorganisation" oder Kennbuchstaben der Aufgaben, ggf. Abt. der Schule angeben) |
||||
|
||||
|
||||
| Von der Bestellung, der Änderung bzw. dem Ausscheiden habe ich Kenntnis genommen. | ||||
| Datum, Unterschrift der Lehrkraft | ||||
:
|
||||
| Akte Strahlenquellen (Sammlung)
Akte Schule (Beauftragungen) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Landesschulbehörde |
Muster für eine Strahlenschutzanweisung
|
Diese Strahlenschutzanweisung wird auf der Grundlage von § 34 StrlSchV, § 15a RöV, Nr. 2.2 Satz 3 Buchstabe c des gemäß RdErl. d. MK u. d. MU Strahlenschutz in Schulen v. 12.7.2005 und des RdErl. Arbeitsschutz in Schulen vom 12.5.2004 für folgende Schule erlassen:
Alle in der Schule Beschäftigten und Schülerinnen und Schüler, die radioaktive Stoffe oder Schulröntgeneinrichtungen verwenden, sind verpflichtet, diese Strahlenschutzanweisung zu befolgen. |
|||||||||||||||||
| 1. Geltungsbereich
Diese Strahlenschutzanweisung gilt für folgende Räume, in denen
|
|||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||
2.
Strahlenschutzorganisation
|
|||||||||||||||||
| 3. Unterweisung | |||||||||||||||||
|
Alle Beschäftigten der Schule, die radioaktive Stoffe oder Schulröntgeneinrichtungen verwenden oder Zugang zu den Räumen und Schränken haben, in denen radioaktive Stoffe oder Schulröntgeneinrichtungen aufbewahrt werden, sind von einer oder einem Strahlenschutzbeauftragten vor Aufnahme der Tätigkeit und während dieser Tätigkeit jährlich zu Schuljahresbeginn über den für ihre jeweilige Tätigkeit oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalt der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung, des Erlasses Strahlenschutz in Schulen sowie dieser Anweisung zu unterweisen (Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, anzuwendende Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (§ 4 Nr. 7 und § 12 Abs. 1 ArbSchG). Dabei sind mögliche Gefährdungen besonders schutzbedürftiger Personen (Kinder, schwangere und stillende Frauen) zu berücksichtigen. Die Unterweisung ist mit Angabe der teilnehmenden Personen und des verwendeten Informationsmaterials zu dokumentieren und von den Unterwiesenen zu unterzeichnen. Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn von Experimenten mit radioaktiven Stoffen oder Schulröntgeneinrichtungen über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen zu unterweisen. Die Unterweisung ist im Klassenbuch zu dokumentieren. |
|||||||||||||||||
| 4. Festlegungen zum
Arbeitsverhalten
Die folgenden Anweisungen sind einzuhalten: |
|||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||
| 5. Verhalten bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen | |||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||
| Das Notruftelefon befindet sich in Raum: ............................................................................................... | |||||||||||||||||
| Der nächste Feuerlöscher befindet sich in Raum ......................................................... | |||||||||||||||||
| Meldezentrum des zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes: Tel. ....................................... | |||||||||||||||||
| Geeignete Schutzhandschuhe und Transportgefäße befinden sich in Raum ................................. | |||||||||||||||||
| Ort, Datum: | |||||||||||||||||
|
Bestandsverzeichnis / Bestandsmitteilung
| Schule mit Anschrift und Telefonnummer: | |||||||||||||
| lfd. Nr. | Falls zutreffend, bitte ankreuzen | An- zahl | Nuklid | Aktivität (Bq) bei Erwerb | Kenn- zeichen der BAZ | Datum des Erwerbs | Lieferant | Auf- bewah- rungs- ort | Ggf. Abgabe- datum | Ggf. Abnehmer | |||
| Änderung gegenüber letzter Meldung | Bauartzu- gelassene Vorrichtung - offen | Bauartzu- gelassene Vorrichtung - geschl. | Abdruck Zulassungs- schein vorhanden | ||||||||||
| 1 | |||||||||||||
| 2 | |||||||||||||
| 3 | |||||||||||||
| 4 | |||||||||||||
| 5 | |||||||||||||
| 6 | |||||||||||||
| 7 | |||||||||||||
| 8 | |||||||||||||
| 9 | |||||||||||||
| 10 | |||||||||||||
Hinweis: In diesem Formular wird nicht unterschieden zwischen radioaktiven Stoffen, deren Bestand einerseits nach der StrlSchV oder andererseits nach dem Erlass Strahlenschutz in Schulen vom 12.7.05 inventarisiert und jährlich dem GAA gemeldet werden muss.
Ich versichere, dass alle aufgeführten radioaktiven Stoffe tatsächlich im Unterricht eingesetzt werden.
...................................................................................................................................................................
Datum, Unterschrift der/des Strahlenschutzbeauftragten
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |