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Statistische
Ordnung
RdErl. d. MI v. 6.12.2013 -
44-19010/02 (Nds.MBl. Nr.11/2014 S.242) - VORIS 29000 -
Bezug:
a) RdErl. v. 15.4.2008 (Nds.MBl. S.836, Nds.Rpfl. S.366) - VORIS 29000 -
b)
Beschl. d. LReg v. 25.6.2013 (Nds.MBl. S.242) - VORIS 20110 -
1. Landesstatistikbehörde
1.1 Landesstatistikbehörde i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 NStatG vom 27.6.1988 (Nds.GVBl. S.113), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds.GVBl. S.634), ist das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN).
1.2 Die Landesstatistikbehörde hat
- | Statistiken der EU sowie Bundes- und Landesstatistiken vorzubereiten, Daten zu erheben und aufzubereiten, die statistischen Ergebnisse darzustellen und zu veröffentlichen (§ 1 Abs. 2 NStatG), |
- | im Auftrag von Landesbehörden Geschäftsstatistiken aufzubereiten und sonstige fachspezifische Erhebungen durchzuführen, aufzubereiten und zu veröffentlichen, |
- | volkswirtschaftliche und umweltökonomische Gesamtrechnungen sowie weitere Gesamtsysteme statistischer Daten aufzustellen und zu veröffentlichen und |
- | Prognosen, Modellrechnungen und wissenschaftliche Analysen auf der Grundlage statistischer Daten zu erarbeiten und zu veröffentlichen. |
1.3 Die Landesstatistikbehörde berät die Kommunen bei der Durchführung von Kommunalstatistiken und berät und unterstützt die Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes sowie die Kommunen bei der Verwendung der verfügbaren Daten für statistische Zwecke und bei der Erarbeitung von Prognosen, Modellrechnungen und wissenschaftlichen Analysen auf der Grundlage statistischer Daten.
1.4 Darüber hinaus erteilt die Landesstatistikbehörde statistische Auskünfte an sonstige öffentliche und nicht öffentliche Stellen und Personen und berät diese methodisch. Sie stellt Daten und Metadaten für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung.
1.5 Bei der Planung von Automationsvorhaben und der Entwicklung und Anwendung von Systematiken der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen wirkt die Landesstatistikbehörde unter dem Gesichtspunkt der Gewinnung statistischer Informationen mit.
1.6 Die Landesstatistikbehörde kann Arbeiten für Stellen außerhalb der Landesverwaltung übernehmen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Die Übernahme ist dem MI anzuzeigen.
2. Statistischer Verbund, Grundsätze der Aufgabenerfüllung
2.1 Die Landesstatistikbehörde erfüllt ihre Aufgaben als Teil des föderativen Gesamtsystems der amtlichen Statistik in Deutschland und des Europäischen Statistischen Systems. Sie kann durch Vereinbarung statistische Arbeiten insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung, Analyse und Veröffentlichung auf die statistischen Ämter des Bundes und der Länder übertragen und von diesen übernehmen und bei der Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft mit anderen statistischen Ämtern zusammenwirken.
2.2 Bei der Aufgabenerfüllung beachtet die Landesstatistikbehörde die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit und der statistischen Geheimhaltung. Sie überprüft und verbessert fortlaufend die Qualität ihrer statistischen Produkte auf Basis der Kriterien Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit, Klarheit, Vergleichbarkeit, Kohärenz und Zugänglichkeit.
3. Mitwirkung von Behörden
Die Behörden des Landes sind verpflichtet, der Landesstatistikbehörde auf Anforderung Auskünfte über statistische Ergebnisse und statistische Arbeitsvorgänge zu geben, Einsichtnahme in statistische Unterlagen zu gewähren und die für die Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben notwendigen statistischen Ergebnisse zur Verfügung zu stellen.
4. Geschäftsstatistiken des Landes
4.1 Geschäftsstatistiken sind Statistiken, die aus Daten erstellt werden, welche im Geschäftsgang der Behörden des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anfallen. Sie dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen zulassen.
4.2 Regelmäßige Geschäftstatistiken des Landes werden von der zuständigen obersten Landesbehörde angeordnet. Das MI ist über die Anordnung zu unterrichten.
4.3 Die statistische Aufbereitung der Daten kann ganz oder teilweise der Landesstatistikbehörde übertragen werden. Soweit die Geschäftsstatistik einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordert, entscheidet das MI im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde über die Übertragung.
4.4 Die Landesstatistikbehörde ist mit Einwilligung der Auftrag gebenden Stelle berechtigt, aus den ihr überlassenen Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.
5. Vergabe
Die Vergabe statistischer Auswertungen an Dritte (§ 5 NStatG) ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer organisatorische und technische Maßnahmen getroffen hat, die das Statistikgeheimnis (§ 7 NStatG) gewährleisten. Über die Vergabe wird im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und dem MI entschieden.
6. Regionalstatistische Datenbank
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreibt die Landesstatistikbehörde eine regionalstatistische Datenbank, mittels derer statistische Ergebnisse aus der amtlichen Statistik, aus Verwaltungsdateien und sonstigen Quellen gespeichert und fachlich, zeitlich und regional vergleichbar und kombinierbar gehalten und öffentlich verfügbar gemacht werden.
7. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass zu a außer Kraft.
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