Zur Startseite

Stellung des Schülers in der Schule
Erl. d. MK v. 18. 6.1973 - 301 - 403/1/1 - 5/73 (SVBl. 7/1973 S.191 und 10/1973 S.282 )

Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat auf ihrer Sitzung am 25.Mai 1973 eine Erklärung zur Stellung des Schülers in der Schule beschlossen, die in der folgenden Anlage zur Kenntnis gegeben wird.

Anlage

Zur Stellung des Schülers in der Schule
(Erklärung der Kultusministerkonferenz, beschlossen am 25. Mai 1973)

Der Wandel in allen Lebensgebieten und die Reformen im Bildungswesen haben dazu beigetragen, die Rolle der Schule in der Gesellschaft, die Arbeitsweise der Schule und die Stellung des Schülers in der Schule zu verändern. Angesichts dieser Entwicklung halten es die Kultusminister für richtig, ihre gemeinsame Auffassung zur Stellung des Schülers in der heutigen Schule für die Öffentlichkeit in bestimmten politischen, rechtlichen und pädagogischen Grundsätzen zu umreißen. Die Kultusminister wenden sich mit ihrer Erklärung nicht nur an Schüler; Eltern und Lehrer, sondern an die gesamte Öffentlichkeit, weil sie dazu beitragen wollen, eine wirklichkeitsnahe Sicht der Schule zu ermöglichen und die Entscheidung in Zweifelsfragen zu erleichtern.

Die Erklärung beeinträchtigt weder weitergehende inhaltliche Festlegungen in den einzelnen Ländern, noch will sie den Stand der Entwicklung festschreiben. Die Kultusminister lassen sich vielmehr - unbeschadet der gegenwärtig diskutierten Reformvorstellungen - von der Absicht leiten, eine gemeinsame Basis für weitere Entwicklungen zu gewinnen.

Die Schule selbst muß den Maßstäben entsprechen, die den Rechten und Pflichten der Schüler gesetzt sind. Die Kultusminister erkennen die dazu schon bisher insbesondere von der Lehrerschaft unternommenen Bemühungen ausdrücklich an. Sie wissen, daß es weiterer ständiger Anstrengungen aller für das Schulwesen Verantwortlichen bedarf, damit die Schule den Ansprüchen des einzelnen wie der Gesellschaft gerecht werden kann.

Gliederung

  1. Aufgabe der Schule
  2. Schulverhältnis und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
  3. Schulpflicht und Teilnahmepflicht
  4. Rechte des einzelnen Schülers
  5. Rechte von Schülervertretungen
  6. Die Meinungsfreiheit des Schülers
  7. Schülerzeitschriften
  8. Leistungsverweigerung
  9. Sogenannte Schülerstreiks

I. Aufgabe der Schule

Die Schule hat die Aufgabe, Schüler im Einklang mit den im folgenden näher bezeichneten Zielen zu unterrichten und zu erziehen. Alle pädagogischen und rechtlichen Entscheidungen im Rahmen des Schullebens müssen sich an der Aufgabe der Schule orientieren und vor ihr rechtfertigen.

Die Schule ist Teil unserer gesellschaftlichen Ordnung und hat ihre Grundlage im Grundgesetz, in den Verfassungen der Länder und in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die die Schule betreffen. Lehr- und Bildungspläne dienen der Präzisierung und Ergänzung allgemeiner Ziele und sind Grundlage der Unterrichts- und Erziehungsarbeit.

Nach Artikel 7 des Grundgesetzes steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Staatliche Legislative und Exekutive sind danach berechtigt und verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um Unterricht und Erziehung im Rahmen rechtsverbindlicher Normen zu gewährleisten.

Der Bildungsauftrag der Schule muß sich an den Normen des Grundgesetzes orientieren. Das muß vor allem dadurch geschehen, daß bestmögliche Bedingungen für die Förderung des einzelnen Schülers und für die Chancengleichheit geschaffen, das eigenständige Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung gewahrt, legitime Interessen der Eltern *) an der Erziehung ihrer Kinder durch die Schule beachtet und die Schüler zur Wahrnehmung ihrer Grundrechte im politischen und gesellschaftlichen Leben befähigt werden. Dabei ist den nach Alter und Reife grundrechtsmündig werdenden Schülern die Ausübung von Grundrechten in der Schule selbst zu ermöglichen, soweit es mit den anderen, der Schule ebenfalls im gesamtgesellschaftlichen Interesse auferlegten Aufgaben, wie der Vermittlung von Wissen und Können, vereinbar ist. Über die Einhaltung dieser Normen, die in ein Spannungsverhältnis zueinander treten können, wachen die Gerichte.

In der Zielsetzung für Unterricht und Erziehung zeigt sich in den Landesverfassungen, Gesetzen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich der Bildungspläne bei zum Teil unterschiedlichen Formulierungen eine weitgehende Übereinstimmung:

Die Schule soll

Die Vielfalt der Zielsetzungen entspricht unserer Gesellschaft, die sich als pluralistisch versteht, doch weist die Übereinstimmung zugleich auf gemeinsame Grundüberzeugungen hin.

Die Schule steht in der Spannung, die sich aus unterschiedlichen Erwartungen und Ansprüchen ergibt. Dabei muß die Schule selbst sich einseitiger Parteinahme enthalten und unterschiedliche Auffassungen ermöglichen und respektieren, soweit sie innerhalb des Spektrums der freiheitlichen demokratischen Ordnung liegen. Über Konflikte, die dabei entstehen, muß nach ausreichender Diskussion von den verantwortlichen Stellen entschieden werden. Das setzt stets von neuem ein Abwägen der Rechte aller Beteiligten, insbesondere der Rechte von einzelnen und von Gruppen mit den Rechten der Gesamtheit voraus.

Wenn die Schule ihrer Aufgabe gerecht werden soll, müssen bestimmte Voraussetzungen anerkannt werden:

  1. Regeln für das Zusammenleben in der Schule sind nötig; sie erwachsen aus der Spannung zwischen individueller Freiheit und notwendigen Bindungen.
  2. Erziehung zu Selbständigkeit, Selbstverantwortung und Mündigkeit setzt voraus, daß die Schüler altersentsprechend an der Gestaltung des Schullebens beteiligt werden.
  3. Erziehung zu Selbständigkeit, Selbstverantwortung und Mündigkeit soll zu der Einsicht führen, daß soziales Handeln selten konfliktfrei verläuft.
  4. Erziehung zu Selbständigkeit, Selbstverantwortung und Mündigkeit schließt ein, daß Schüler lernen, ihre Rechte wahrzunehmen, Rechtsnormen zu achten und rechtmäßige begründete Entscheidungen zu respektieren.
  5. Recht auf Bildung bedeutet zugleich Pflicht, vom Bildungsangebot sinnvoll Gebrauch zu machen; ohne bestimmte Leistungsforderungen wäre die Schule wirklichkeitsfremd.
  6. Unterricht und Erziehung in der Schule erfordern grundsätzlich die Anwesenheit der Schüler; Schulpflicht bedeutet Anwesenheitspflicht.
  7. Der Lehrer trägt die Verantwortung für seinen Unterricht, insbesondere dafür, daß Lernprozesse erfolgreich ablaufen können; dem ist bei der Arbeit in der Schule Rechnung zu tragen.
  8. Die Schule muß den Eltern Gelegenheit zu verantwortlicher Mitarbeit geben.
  9. In einzelnen Bereichen ist die Schule in besonderer Weise auf eine Zusammenarbeit mit anderen Institutionen angewiesen, z.B. mit den Trägern der Berufsausbildung und - entsprechend den landesrechtlichen Regelungen - mit den Kirchen.
  10. Die Schule ist Teil unserer gesellschaftlichen Ordnung und wandelt sich mit ihr. Sie erzieht die Schüler zu entscheidungsfähigen und entscheidungsbereiten Bürgern und wirkt damit auch auf die Gesellschaft zurück. Die Schule ist jedoch kein Ort der Agitation für gesellschaftliche Veränderungen.
  11. Die Schule umfaßt nicht das gesamte Leben der Schüler. Wie sie die Rechte der Schüler außerhalb der Schule zu respektieren hat, muß sie andererseits auch die Ausübung bestimmter Rechte der Schüler, z.B. im Bereich der politischen Betätigung, auf den außerschulischen Raum verweisen.

II. Schulverhältnis und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Das rechtliche Verhältnis des Schülers zur Schule wird bisher überwiegend unter dem Rechtsbegriff des besonderen Gewaltverhältnisses erfaßt, der im obrigkeitlich verfaßten Staat entstanden ist. Für den Schüler wurde die Schule danach als weitgehend "rechtsfreier" Raum angesehen. Eine solche Auffassung vom Inhalt des besonderen Gewaltverhältnisses hat im demokratischen und sozialen Rechtsstaat keinen Raum mehr; sie wurde durch das Grundgesetz verändert. Es ist selbstverständlich, daß sich der Schüler im Verhältnis zur Schule in einem Rechtsverhältnis befindet: Das Recht, schulische Entscheidungen behördlich und gerichtlich überprüfen zu lassen, ist gewährleistet. Aufgrund dieser Entwicklung wird im folgenden vom Schulverhältnis gesprochen.

Schulverhältnis

Die Gesellschaft erbringt für die Schule besondere Leistungen, die den Schüler in den Stand setzen, sein Recht auf Bildung zu verwirklichen. Der Schüler muß dazu den besonderen Erfordernissen genügen, die sich aus der Aufgabe der Schule - Unterricht und Erziehung - ergeben. Für den Schüler besteht damit ein besonders enges Verhältnis zu der Einrichtung "Schule"; dem entsprechen spezifische Rechte und Pflichten des Schülers. Von diesem den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Schulverhältnis geht Artikel 7 Abs.1 des Grundgesetzes aus, wenn er dem Staat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen überträgt.

Die Besonderheit des Schulverhältnisses ist es, daß es den Erziehungsbereich der Eltern ergänzt und zur Erreichung der Aufgabe der Schule zwangsläufig Rechte von Eltern und Schülern im erforderlichem Umfang begrenzt. Diese Einschränkungen sind Artikel 7 Abs.1 des Grundgesetzes immanent.

Das Schulverhältnis ist durch das Grundgesetz, die Länderverfassungen und die Schulgesetze der Länder gebunden. Es bedarf jedoch wie andere Bereiche - das hat auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt - keiner lückenlosen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung aller möglichen Fälle. Eine derartige lückenlose Regelung ist von der Verfassung her gesehen nicht erforderlich. Ebenso wie Artikel 6 Abs.2 des Grundgesetzes die Pflege und Erziehung der Kinder als natürliches Recht der Eltern aus der Natur der Sache generalklauselartig festgelegt hat, ergibt sich eine ähnliche Ermächtigung auch aus Artikel 7 Abs.1 des Grundgesetzes für die Regelung des Schulverhältnisses. Artikel 7 Abs.1 des Grundgesetzes überträgt dem Staat insoweit nicht nur eine Aufgabe, sondern erkennt zugleich das Recht zur inneren Ausgestaltung des Schulverhältnisses durch den Staat im Rahmen des Erforderlichen an. Maßstab und Grenze für die Regelung des Schulverhältnisses ist stets die Aufgabe der Schule.

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Die .öffentlichen Schulen sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Sie erfüllen die öffentliche Aufgabe des Unterrichts und der Erziehung. Wie für alle öffentlichen Einrichtungen gilt für die Schulaufsichtsbehörden und die Schulen selbst. der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Das Schulverhältnis ist kein rechtsfreier Raum. Die Schule kann ebenso wie die übrigen öffentlichen Einrichtungen auf Rechte der Schüler und Eltern nur einwirken, soweit diese Befugnis durch Gesetz oder gesetzlich gedeckten Rechtssatz übertragen ist. Dabei ist der Grundgesetzgeber von einem vorgegebenen Begriff "Schule" ausgegangen und hat die Ermächtigung zur Regelung des Schulverhältnisses durch Schule und Schulverwaltung anerkannt. Das wird von der Rechtsprechung bestätigt.

Unverkennbar ist allerdings die Tendenz in Literatur, Rechtsprechung und Gesetzgebung, das Schulrecht in stärkerem Umfang zu kodifizieren, insbesondere auch Verwaltungsvorschriften durch Gesetze und Rechtsverordnungen zu ersetzen. Eine breite gesetzliche Grundlage für schulrechtliche Entscheidungen ist notwendig. Eine lückenlose gesetzliche Regelung ist jedoch entsprechend dem Wesen der Schule als einer Einrichtung, die aufgrund der pädagogischen, fachlichen und gesellschaftlichen Veränderungen in einem steten Wandlungs- und Anpassungsprozeß begriffen ist, sinnvoll nicht möglich. Oft ermöglichen gerade nur durch allgemeine Rechtsnormen gedeckte Befugnisse die Weiterentwicklung der Schule und bieten mehr Raum für Erneuerungen als eine bis ins einzelne gehende Normierung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wenn die notwendige Anpassung und Weiterentwicklung hier nicht durchweg aufgrund einer bereits nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmten gesetzlichen Ermächtigung oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung erfolgt.

Bemühungen, den Schulen mehr Selbstverwaltungsrechte zu geben und Eltern und Schüler vermehrt an Entscheidungsverfahren der Schule zu beteiligen, tragen bestimmten Wandlungen in der Auffassung von der Stellung der Schule in der Gesellschaft Rechnung. Das zwischen dem einzelnen Schüler und der Schule bestehende Rechtsverhältnis bleibt jedoch bestehen. Schon deshalb bedürfen alle Verantwortlichen für ihre Entscheidungen der entsprechenden rechtlichen Befugnis, die sich die Mitglieder von Gremien in der Schule nicht selbst beilegen können. Alle Verfahren und Entscheidungen müssen rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und dürfen die verfassungsmäßige Verantwortung der Parlamente und Regierungen sowie insbesondere die in Artikel 7 des Grundgesetzes dem Staat übertragenen Rechte und Pflichten nicht aushöhlen.

III. Schulpflicht und Teilnahmepflicht

  1. Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule.

  2. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht (Teilnahmepflicht) besteht auch für jene Schüler, die nicht mehr im Sinne des Gesetzes schulpflichtig sind, aber noch eine Schule besuchen.

    Die Ausgestaltung des Schulverhältnisses (vgl. II), insbesondere die Rechte und Pflichten der Schüler und das Maß der zulässigen Einschränkungen ihrer Grundrechte ergeben sich im wesentlichen aus der Aufgabe der Schule. Hierzu gehört die Teilnahmepflicht der Schüler. Ohne diese Teilnahmepflicht ist nicht gewährleistet, daß die Schule ihrem Bildungsauftrag gerecht werden kann.

    Das in der Schule bestehende Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen allen Beteiligten erfordert die regelmäßige Mitwirkung jedes Schülers. Der Unterricht in der Schule besteht nicht nur in der Vermittlung von Sachwissen. Die Schule soll vielmehr das erfahrene und erlernte Wissen in Bezug setzen zu den Lebensfragen des Schülers. Bestimmte Verhaltensweisen, z.B. die wissenschaftliche oder politisch-gesellschaftliche, sollen ausgebildet werden. Die Schule muß dazu beitragen, daß der Schüler ein Arbeitsverhalten erlernt, das ihm bei späterer Berufstätigkeit hilft, in der Arbeitswelt bestehen zu können.

    Der Schüler, der die Schule nicht regelmäßig besucht, behindert im allgemeinen auch den Fortgang des Unterrichts und beeinträchtigt damit die Lernmöglichkeiten anderer Schüler. Die sinnvolle Teilnahme am Unterrichtsgespräch setzt die Kenntnis des bereits behandelten Stoffes und des Ablaufs vorangegangener Unterrichtsstunden voraus.

    Unregelmäßiger Schulbesuch gefährdet aber auch die Erfüllung des Auftrags der Schule, die Schüler in angemessener Zeit zu bestimmten Abschlüssen zu führen. Das muß nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Schüler, sondern auch im öffentlichen Interesse in angemessener Zeit geschehen. Dabei hat die Schule eine große Zahl von Schülern gleichzeitig zu betreuen. Dies kann nur im Unterricht erreicht werden. Außerhalb des Unterrichts kann die Schule ihren Auftrag nicht erfüllen, weil sie weder die Möglichkeit hat, die Schüler ausreichend zu fördern noch ihre Entwicklung und ihren Wissensstand laufend zu beobachten. Diesen Umständen trägt die Organisation der Schule Rechnung. Schüler, die am Unterricht nach eigenem Gutdünken nicht teilnehmen, tragen nicht nur ihr eigenes Risiko; es besteht auch keine Gewähr, daß die für sie durch die Gesellschaft aufgewendeten Mittel zu einem Erfolg führen.

    Schließlich erschwert der die Schule nicht regelmäßig besuchende Schüler der Schule die Leistungsbeurteilung. Ihr dient die zum Teil gerichtlich nachprüfbare Zeugniserteilung. Die vorausgehende Leistungskontrolle kann sich nicht nur auf schriftliche Leistungen erstrecken. Sie muß auch in der kontinuierlichen Beobachtung und Beurteilung der Leistungen des Schülers im Unterricht bestehen, die auf die erteilten Noten maßgeblichen Einfluß haben. Diese kontinuierliche Leistungskontrolle ist trotz bestimmter Mängel anderen Formen der Leistungskontrolle überlegen, weil sie mehr als z.B. ausschließlich punktuelle Prüfungen gewährleistet, daß alle Dimensionen des Leistungsverhaltens des Schülers in die Beurteilung einbezogen werden. Zudem ist die kontinuierliche Leistungsbeobachtung und -beurteilung auch didaktisch unerläßlich, wenn der Ausgangspunkt für weitere Schritte im Lernprozeß bestimmt werden soll. Insofern wird die Schule auch dann nicht auf sie verzichten können, wenn in größerem Umfang objektivierte Verfahren der Leistungskontrolle entwickelt worden sind und im Unterricht verwandt werden können.

    Die aufgeführten Gründe zwingen dazu, Ausnahmen von der Pflicht der Schüler zur Teilnahme am Unterricht auf die Fälle zu beschränken, die sich aus der Erkrankung von Schülern oder aus anderen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen ergeben.

  3. Versuche, die auf die größere Verantwortungsfähigkeit von Schülern der oberen Klassen bauen und ihnen deshalb die Möglichkeit geben, sich selbst im Falle von Krankheit zu entschuldigen, werden nicht in der Absicht durchgeführt, die Teilnahmepflicht am Unterricht der Oberstufe aufzuheben.

_____________________________
*) Der Begriff Eltern wird zugleich für andere Erziehungsberechtigte gebraucht, soweit diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an die Stelle der Eltern treten.

Fortsetzung
Zum Seitenanfang