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Anlage
Fortsetzung
Zur Stellung des
Schülers in der Schule
(Erklärung der
Kultusministerkonferenz, beschlossen am 25. Mai 1973)
IV. Rechte des einzelnen Schülers
Die der Schule vorgegebenen Rechtsprinzipien und der Zweck der Schule erfordern, daß sie bei der Gestaltung von Unterricht und Erziehung die Interessen und Rechte des einzelnen Schülers respektiert und den Schülern ermöglicht, unmittelbar persönlich oder durch gewählte Vertreter *) am Leben und an der Arbeit der Schule mitzuwirken. Es gehört zu den Aufgaben der Schule, die Schüler mit diesen Rechten so vertraut zu machen, daß sie diese auch wahrnehmen können.
Jedem Schüler stehen unmittelbar Informations- und Mitwirkungsrechte zu, die er teils allein, teils im Zusammenhang seiner Klasse oder Gruppe als deren Mitglied geltend machen kann. Diese Rechte sind von den Rechten der Schülervertretung *) zu unterscheiden, doch kann sich der einzelne Schüler der Unterstützung durch die Schülervertretung bedienen.
Der Spielraum für die Wahrnehmung der Informations- und Beteiligungsrechte ist eingegrenzt durch die Verpflichtung, die für die Durchführung des Unterrichts und zur Erreichung des Schulzwecks verbindlichen Bestimmungen (z.B. Lehrpläne) und die Rechte' zu beachten, die den übrigen am Schulleben Beteiligten (Mitschülern, Eltern, Lehrern) zukommen.
Informationsrechte
Die für den Erfolg eines jeden Unterrichts erforderliche aktive Beteiligung des Schülers am Unterrichtsgeschehen setzt seine weitgehende Information über die Unterrichtsplanung voraus, z.B. auch über Einzelheiten wie Auswahl, Stufung und Gruppierung des Lehrstoffs. Diese Information muß altersgemäß sein und die Interessen der Schüler sowie pädagogische Erwägungen ausreichend berücksichtigen. Dem Schüler sollen die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen sowie auf Anfrage einzelne Beurteilungen erläutert werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Prüfungsleistungen.
Beteiligungsrechte
Der Schüler soll seiner persönlichen Reife, seinem Kenntnisstand und seinen Interessen entsprechend Gelegenheit erhalten, sich im Rahmen der Unterrichtsplanung an der Auswahl des Lehrstoffes, an der Bildung von Schwerpunkten und an der Festlegung der Reihenfolge durch Aussprachen, Anregungen und Vorschläge zu beteiligen. Diese Mitwirkung des Schülers an der Gestaltung des Unterrichts soll auch bestimmte Methodenfragen einschließlich der Erprobung neuer Unterrichtsformen umfassen. Falls Vorschläge keine Berücksichtigung finden können, sollen die Gründe dafür mit den Schülern besprochen werden.
Soweit das Jahrgangsklassensystem zugunsten eines Systems thematisch bestimmter Kurse aufgegeben wird, erhalten die Schüler im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten die Gelegenheit, Kurse zu wählen und dadurch mittelbar zu bestimmen, von welchem Lehrer sie unterrichtet werden. Außerdem können die Schüler beratende Lehrer (Tutoren) wählen, sofern solche Lehrer vorgesehen sind. Darüber hinaus ist die Wahl der Lehrer durch die Schüler oder ihre Eltern schon aus organisatorischen Gründen nicht möglich.
Beschwerderecht
Unabhängig von seinem Alter hat jeder Schüler, der sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht, das Recht zur Beschwerde. Die Schule muß sicherstellen, daß der Schüler Gelegenheit erhält, seine Beschwerden vorzutragen, und daß bei begründeten Beschwerden für Abhilfe gesorgt wird. Die Rechte der Eltern bleiben unberührt.
V. Rechte von Schülervertretungen
Unabhängig von der Wahrnehmung der Interessen durch den einzelnen Schüler selbst werden Interessen der Schüler von Schülervertretungen wahrgenommen. Die Kultusministerkonferenz hat dazu am 3.Oktober 1968 Empfehlungen ausgesprochen, denen der nach wie vor gültige pädagogische Gedanke zugrunde liegt, die Schüler schrittweise zur selbständigen Mitarbeit in der Gesellschaft zu befähigen. Aufgabe der Schülervertretungen ist allgemein, den Schülern Gelegenheit zur Teilnahme an der Willensbildung innerhalb der Schule zu verschaffen.
Wege hierzu sind z.B. die Teilnahme an Fach-, Klassen- und Gesamtkonferenzen und die Einrichtung von Gemeinsamen Ausschüssen mit der Aufgabe, Regelungen der einzelnen Schule vorzubereiten und Konflikte zu schlichten. Bei der Aufgabenstellung solcher Gremien und der Art der Beteiligung von Schülern sind das Alter der Schüler, ihre Interessen und die sachliche Kompetenz zu berücksichtigen.
Die Rechte der Schüler sind immer im Zusammenhang mit denen der Lehrer und Eltern und im Zusammenhang mit den Aufgaben der Schulverwaltung zu sehen.
Alle Regelungen für das Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern müssen einen Interessenausgleich der an der Schule beteiligten Gruppen zum Ziel haben. Die Grenze für derartige Regelungen liegt dort, wo die Aufgabe der Schule gefährdet wird.
VI. Die Meinungsfreiheit des Schülers
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung steht dem Schüler auch in der Schule zu.
Die Schule muß im Rahmen ihres Bildungsauftrages die freie Meinungsäußerung des Schülers fördern; denn diese ist für den Erwerb von Wissen, seine Verarbeitung und für die Erziehung zum verantwortlichen Staatsbürger notwendig. Die Verarbeitung des erworbenen Wissens und die Erziehung zu selbständigem Urteil erfordern auch die kritische Auseinandersetzung mit dem Stoff durch Diskussion. Ebenso unerläßlich ist die freie Meinungsäußerung des Schülers für die Entfaltung seiner Persönlichkeit, besonders seiner schöpferischen Fähigkeiten. Erziehung zu Freiheit und Demokratie, zum verantwortlichen Bürger und zu Toleranz ist nicht möglich, wenn der Schüler nicht lernt, seine Meinung frei, kritisch, aber in Achtung vor der Würde und der Überzeugung der anderen zu äußern. Die Schule sollte der freien Meinungsäußerung des Schülers grundsätzlich auch dort Raum geben, wo sie unbegründet scheint. Auch durch die Erörterung solcher Äußerungen können neue Erkenntnisse gewonnen werden. Der junge Mensch muß schrittweise Selbstbeherrschung und das Einhalten der Grenzen lernen, die sich aus der Sachgesetzlichkeit des Unterrichts und den Rechten anderer ergeben. Während des Reifungsprozesses, in dem er den richtigen Gebrauch des Grundrechts der freien Meinungsäußerung üben muß, hat er besonderen Anspruch auf Toleranz.
Das Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Abs.2 des Grundgesetzes findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Auf die Ausübung dieses Grundrechts durch den Schüler wirkt sich außerdem das Schulverhältnis aus.
Der Zweck der Schule verlangt von allen Beteiligten, daß in planmäßigem Unterricht die Bildungsziele erreicht, die Schüler nicht gefährdet und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule eingehalten werden. Dabei ist von Belang, daß der Bildungsauftrag der Schule auch die Erziehung der Schüler zur Selbstdisziplin einschließt. Einschränkungen ergeben sich insbesondere hinsichtlich
Maßnahmen der Schule gegen Meinungsäußerungen der Schüler außerhalb des zeitlichen und räumlichen Bereichs der Schule sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur gerechtfertigt bei solchen Äußerungen, die sich unmittelbar auf die Schule beziehen und auswirken und ihren Bildungsauftrag schwer gefährden, etwa bei Aufforderungen zum Unterrichtsboykott.
VII. Schülerzeitschriften
Schülerzeitschriften sind periodische Druckschriften, die von Schülern für Schüler einer oder mehrerer Schulen redigiert und herausgegeben werden. Sie bieten eine besondere Möglichkeit, das in Art.5 Abs.1 des Grundgesetzes festgelegte Grundrecht der freien Meinungsäußerung in der Schule auszuüben. Die Schülerzeitschrift soll durch Gedankenaustausch, Bericht und Kritik das Schulleben bereichern, alle Beteiligten zur Mitarbeit anregen und damit zur Erfüllung der der Schule gestellten Aufgaben beitragen. Das ist der Fall, wenn sie sich bemüht, wahr zu berichten, sachlich zu argumentieren und in der Form nicht verletzend zu kritisieren. Aufgeschlossenheit für verschiedene Wertordnungen und Toleranz gegenüber unterschiedlichen Auffassungen sollen die Schülerzeitschrift kennzeichnen. Auf die jeweiligen Altersstufen der Schüler wird besondere Rücksicht zu nehmen sein. Schülerzeitschriften unterscheiden sich von jugendeigenen Zeitschriften, die ohne Verbindung mit einer Schule, oder von Jugendzeitschriften, die von Erwachsenen herausgegeben werden. Schülerzeitschriften sind immer für eine oder mehrere Schulen bestimmt.
Schülerzeitschriften können in der Form herausgegeben werden, daß sie außerhalb der Verantwortung der Schule stehen. In diesem Falle tragen die für die Schülerzeitschrift verantwortlichen Schüler im Rahmen der geltenden Gesetze die presserechtliche und strafrechtliche Verantwortung sowie die rechtsgeschäftliche Haftung ausschließlich selbst. Eine Zensur findet nicht statt.
Um zu ermöglichen, daß die vielfach noch minderjährigen Schüler bei der Redaktion und Herausgabe beraten werden, sollte den Schülerredakteuren anheimgestellt werden, sich einen beratenden Lehrer zu wählen. Die Beratung begründet keine Mitverantwortung für die Schülerzeitschrift.
Die Vertriebsmöglichkeit für Schülerzeitschriften innerhalb der Schule muß grundsätzlich garantiert sein, damit sie ihre Aufgaben sinnvoll erfüllen können. Der Vertrieb innerhalb der Schule kann allerdings unterbunden werden, wenn der Inhalt einer Schülerzeitschrift gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet ist, in anderer Weise gegen die Rechtsordnung verstößt oder die Erfüllung der der Schule gestellten Aufgaben des Unterrichts und der Erziehung erheblich gefährdet. Unbeschadet der zu eröffnenden Möglichkeit, daß die Schule in dringlichen Fällen rechtzeitig und ohne langwieriges Verwaltungsverfahren handeln können muß, wird empfohlen, vor einer Entscheidung über ein Vertriebsverbot ein Gremium aus Lehrern, Eltern und Schülern zu hören.
Nach den Regelungen einzelner Länder können Schülerzeitschriften Einrichtungen der Schule sein; derartige Zeitschriften werden im allgemeinen als "Schulzeitschriften" bezeichnet. Unabhängig davon, daß auch diese Zeitschriften von Schülern für Schüler gestaltet werden, trägt für eine solche Zeitschrift die Schule die Verantwortung. Um dieser gerecht werden zu können, muß die Schule in diesen Fällen die Möglichkeit haben, auf die inhaltliche Gestaltung so Einfluß zu nehmen, daß sie in jeder Hinsicht verantwortet werden kann.
Flugblätter und sonstige aus aktuellem Anlaß von Schülern im Einzelfall außerhalb von Schülerzeitschriften herausgegebene Druckschriften gehören nicht zu den Schülerzeitschriften. Sie stehen außerhalb der Verantwortung der
Schule; ihr Vertrieb innerhalb der Schule bedarf in allen Fällen der vorherigen Zustimmung des Schulleiters - wie auch bei allen übrigen Zeitungen, Zeitschriften und anderen Publikationen.
VIII. Leistungsverweigerung
Gerade in einer demokratischen Gesellschaft kann auf Leistung nicht verzichtet werden. Demokratie setzt verantwortliches Handeln und die Mitarbeit möglichst vieler Bürger in staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen voraus. Verantwortliche Mitarbeit ist aber nur möglich, wenn der einzelne zu Leistungen bereit und fähig ist.
Die Schule ist durch ihren Auftrag verpflichtet, einer Leistungsverweigerung vor allem mit pädagogischen Mitteln zu begegnen. Soweit die Leistungsverweigerung von Schülern gegen den Schulzweck gerichtet ist, indem sie die Lernbedingungen der übrigen Schüler beeinträchtigen, sind Ordnungsmaßnahmen zu treffen. Zensuren in den Unterrichtsfächern dienen ausschließlich der Leistungsbeurteilung. Sie sind kein Mittel zur Wahrung der Schulordnung. Grundlage der Leistungsbeurteilung ist die von der Schule geforderte und vom Schüler erbrachte Leistung. Kommt ein Schüler der Leistungsaufforderung durch die Schule aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, genügt er nicht den Anforderungen. In diesem Fall kann die Note "ungenügend" erteilt werden.
IX. Sogenannte Schülerstreiks
Der Begriff "Schülerstreik" wird vielerorts verwendet, obgleich sich Artikel 9 Abs.3 Grundgesetz ausschließlich auf Arbeitskämpfe tarifvertragsfähiger Parteien (Gewerkschaften auf der einen, Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände auf der anderen Seite) bezieht und für das Schulverhältnis nicht gilt.
Das Streikrecht der Arbeitnehmer beruht auf der Tarifautonomie, d.h. darauf, daß die "Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" frei ausgehandelt und in (Tarif-) Verträgen vereinbart werden können. Das Schulverhältnis bietet dazu keine Parallele.
Der "Schülerstreik" ist lediglich ein organisiertes unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht. Der Schüler ist verpflichtet, am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen (vgl. III). Diese Verpflichtung darf auch nicht kollektiv verletzt werden. Ein Recht, den Unterricht zu "bestreiken", besteht daher nicht.
Sogenannte "Schülerstreiks" können mit anderen kollektiven Handlungen oder Unterlassungen verbunden sein, die ebenfalls eine Beeinträchtigung des Unterrichts zur Folge haben, z.B. organisierte Verweigerung der Mitarbeit. Derartige Aktionen sind ebenso rechtswidrig wie die Verletzung der Teilnahmepflicht, weil sie die Schule an der Erfüllung ihrer Aufgabe hindern.
In diesen Feststellungen liegt keine unzulässige Beschränkung der Demonstrationsfreiheit. Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden.
Um "Schülerstreiks" und anderen kollektiven Maßnahmen zur Behinderung des Unterrichts zu begegnen, müssen die pädagogischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Dazu sollte auch die Aufklärung der Schüler über
die bestehende Rechtslage gehören. Enger Kontakt mit den Schüler- und Elternvertretungen und die Einbeziehung Gemeinsamer Ausschüsse von Lehrern, Eltern und Schülern können zur Versachlichung von Konflikten beitragen. Auch bei Teilnahme einer größeren Zahl von Schülern an kollektiven Behinderungen des Unterrichts bleibt die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen nicht ausgeschlossen. Sie muß sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richten.
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*) vgl. Abschnitt V