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Einsetzung
einer Kinderkommission in Niedersachsen
Bek. d. MS v. 12. 10. 2016 - 306.2-51 080/16
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Der LT hat in seiner Sitzung am 17. 9. 2015 die Entschließung zur Einsetzung einer Kinderkommission in Niedersachsen angenommen und die LReg aufgefordert, eine Kinderkommission im Einklang mit dem Landesjugendhilfeausschuss einzurichten.
Ziel ist es, die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Niedersachsen weiter zu stärken und den Schutz von Kindern als zentrale Aufgabe der Gesellschaft zu unterstützen und die Chancengerechtigkeit zu verbessern. Die Rahmenbedingungen für das Leben von Kindern in Niedersachsen sollen verbessert und gestärkt werden.
1. Grundlagen
Grundlage für die Arbeit der Kinderkommission in Niedersachsen ist die Landtagsentschließung vom 17. 9. 2015 (Drs. 17/4263), in der die Kernanliegen ausgeführt sind, sowie der Umsetzungsvorschlag des Niedersächsischen Landesjugendhilfeausschusses (NLJHA), beschlossen auf seiner Sitzung am 29. 2. 2016.
2. Zielgruppe
Zielgruppe sind Kinder i. S. der UN-Kinderrechtskonvention, also bis zur Volljährigkeit.
3. Zielsetzung
Die Kinderkommission soll aus Sicht der Kinder und Jugendlichen arbeiten und die gesellschaftliche Teilhabe von jungen Menschen gewährleisten. Sie hat die Aufgabe,
Die Kinderkommission ist in ihrer Tätigkeit frei, eigene Themen zu wählen und dabei auch altersgruppenübergreifend tätig zu sein.
4. Zusammensetzung
Jede der im LT vertretenen Fraktionen benennt aus ihrer Mitte jeweils ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied für die Kommission.
Die Kommission wird um externe Personen erweitert, bis eine Obergrenze von insgesamt zehn ordentlichen Mitgliedern erreicht ist. Ein Mitglied entsendet der NLJHA. Somit wird die Verknüpfung der Kinderkommission mit dem NLJHA sichergestellt und dieser regelmäßig über die Arbeit der Kinderkommission informiert. Die weiteren externen Mitglieder schlägt der NLJHA einvernehmlich dem MS zur Benennung vor.
Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des LT und der Amtsperiode des NLJHA berufen.
5. Arbeitsweise
Die Umsetzung der in Nummer 3 genannten Ziele erfolgt insbesondere durch
Die Kinderkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die LReg trägt dafür Sorge, dass Anträge der Kinderkommission, die zuvor konsensual beschlossen wurden, im LT beraten werden können.
6. Geschäftsstelle
Die Kinderkommission erhält eine Geschäftsstelle beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.