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Beschreibung der Funktionsämter an Gesamtschulen
(mit Ausnahme der Ämter der Schulleiterin oder des Schulleiters und der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters) *)

Erl. d. MK vom 1.8.1994 – 309-81070 (n.V.)

Vorbemerkung:

Die vorliegende Beschreibung der Funktionsämter an Gesamtschulen enthält nur die jeweiligen Kernaufgaben, so daß unterschiedliche Akzentuierungen an den einzelnen Schulen möglich sind; sie soll u.a. Grundlage für Stellenausschreibungen und für die Wahrnehmung der Funktionsämter an bestehenden und im Aufbau befindlichen Gesamtschulen sein.

Eine Gesamtschule kann nur nach Anhörung der jeweiligen Amtsinhaberin oder des jeweiligen Amtsinhabers und nach Anhörung der Gesamtkonferenz Regelungen praktizieren, die von dieser Aufgabenbeschreibung der Funktionsämter abweichen, soweit die Zustimmung der Bezirksregierung erfolgt ist.

Die Funktionsämter der Schulleiterin oder des Schulleiters und der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters sind in dieser Zusammenstellung nicht enthalten, weil beide Ämter auch in anderen Schulformen vorhanden sind und sie deshalb nicht losgelöst davon beschrieben werden können.

Für die Arbeit der Funktionsstelleninhaberinnen und -inhaber gilt, daß alle betroffenen Lehrkräfte bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten zur Zusammenarbeit verpflichtet sind; dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Aufgabengebiete mehrerer Funktionsämter betroffen sind.

  1. Aufgaben der Didaktischen Leiterin oder des Didaktischen Leiters einer Gesamtschule

    Die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter ist zuständig für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der didaktischen und pädagogischen Konzeption der Schule. Sie oder er übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
    1.1 Leitung des pädagogisch-didaktischen Gremiums der Schule
    1.2 Entwicklung von Differenzierungsmodellen und Förderkonzepten
    1.3 Verantwortung für die Entwicklung und Umsetzung eines Konzeptes zum Wahlpflichtbereich und zum Wahlbereich
    1.4 Entwicklung von Grundsätzen zu Lernkontrollen und zur Leistungsbewertung
    1.5 Entwicklung und Umsetzung eines pädagogischen Konzeptes für den Ganztagsbetrieb, soweit es sich um eine Ganztagsschule handelt
    1.6 Koordinierung der fächerübergreifenden und ggf. der schulzweigübergreifenden Unterrichtsarbeit
    1.7 Koordinierung und Reflexion der curricularen Gesamtplanung
    1.8 Koordinierung von Maßnahmen zur Öffnung von Schule
    1.9 Koordinierung der Arbeiten zur Schulbuch- und Lernmittelfrage in Zusammenarbeit mit den Fachbereichsleiterinnen bzw. -leitern und Verantwortung für die Durchführung der Lehrmittelfreiheit gem. Erlaß
    1.10 Vorbereitung und Durchführung von schulinternen Fortbildungsmaßnahmen und Information der Lehrkräfte über Angebote der regionalen und zentralen Lehrerfortbildung sowie Koordinierung der Teilnahme an entsprechenden Kursen
    1.11 Zusammenarbeit mit anderen Schulen in Fragen des pädagogisch-didaktischen Konzeptes
    1.12 Durchführung von Informationsveranstaltungen im Rahmen des Aufgabenbereiches in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter
    1.13 Mitwirkung bei der Unterrichtsverteilung
  2. Aufgabe von Schulzweigleiterinnen oder Schulzweigleitern einer Kooperativen Gesamtschule

    2.1 Allgemeine Aufgaben
    Die Schulzweigleiterin oder der Schulzweigleiter trägt die Verantwortung für die Arbeit im Schulzweig. Sie oder er übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Schulzweig:
    2.1.1 Koordinierung und Erstellung des Unterrichtsverteilungs-, Stunden-, Raumverteilungs-, Aufsichts- und Vertretungsplanes in Zusammenarbeit mit der stellvertretenden Schulleiterin oder dem stellvertretenden Schulleiter
    2.1.2 Planung und Leitung von Schulzweig-, Stufen- und Jahrgangskonferenzen
    2.1.3 Planung und Leitung von Versetzungs-, Abschluß- und anderen Konferenzen in Zusammenarbeit mit den Klassenlehrerinnen bzw. -lehrern des Schulzweiges
    2.1.4 Erarbeitung und Weiterentwicklung der Konzeption des Schulzweiges in Zusammenarbeit mit der Didaktischen Leiterin oder dem Didaktischen Leiter
    2.1.5 Unterstützung der Schulleiterin oder des Schulleiters bei der Einhaltung der schuleigenen Lehrpläne, der Grundsätze für die Leistungsbewertung, der Rechtsvorschriften für Versetzungen, Übergänge und Abschlüsse
    2.1.6 Koordinierung von Ordnungsmaßnahmen und Leitung von Klassenkonferenzen, bei denen es um Ordnungsmaßnahmen geht
    2.1.7 Zusammensetzung der Klassen und Regelung von Aufnahmen und Abmeldungen, Umstufungen und Schul- bzw. Schulzweigwechsel in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter
    2.1.8 Zusammenarbeit mit den Eltern- und Schülervertretungen des Schulzweiges
    2.1.9 Durchführung von Informationsveranstaltungen für den Schulzweig in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter
    2.1.10 Koordinierung des Kurs- und des Förderunterrichts
    2.1.11 Bearbeitung von Schulpflichtverletzungen

    Nach Absprache im Rahmen der Schulleitung übernehmen die Schulzweigleiterinnen oder -leiter bestimmte übergreifende Aufgaben, z.B. Gebäude- und Inventarverwaltung, Organisation der Lernmittelfreiheit, Schülerbeförderung, Mitarbeit bei statistischen Erhebungen, Bearbeitung von Unfall- und Schadensmeldungen sowie von Sicherheitsfragen, Zusammenarbeit mit Jugendbehörden und außerschulischen Erziehungseinrichtungen.

    2.2 Besondere Aufgaben

    2.2.1 Schulzweigleiterin oder -leiter Orientierungsstufe
    2.2.1.1 Zusammenarbeit mit den Grundschulen im Einzugsbereich und den benachbarten Orientierungsstufen sowie Gesamtschulen
    2.2.1.2 Koordination bei der Erstellung der Schullaufbahnempfehlungen im 6. Schuljahrgang
    2.2.2 Hauptschulzweigleiterin oder -leiter
    2.2.2.1 Zusammenarbeit mit den benachbarten Hauptschulen sowie Gesamtschulen
    2.2.2.2 Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen und Betrieben
    2.2.2.3 Bearbeitung von Anträgen zur Schulzeitverlängerung
    2.2.3 Realschulzweigleiterin oder -leiter
    2.2.3.1 Zusammenarbeit mit den benachbarten Realschulen sowie Gesamtschulen
    2.2.3.2 Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen und Betrieben
    2.2.4 Gymnasialzweigleiterin oder -leiter
    2.2.4.1 Verantwortung für die Entwicklung grundsätzlicher Vorgaben für die Kursplanungen und für das Abitur
    2.2.4.2 Vorsitz in der Prüfungskommission, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht die Befähigung für das höhere Lehramt hat
    2.2.4.3 Zusammenarbeit mit den benachbarten Gymnasien sowie Gesamtschulen
    2.2.4.4 Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen und Betrieben

    Anmerkung:
    Die Gymnasialzweigleiterin oder der Gymnasialzweigleiter der Kooperativen Gesamtschule bzw. die Stufenleiterin oder der Stufenleiter des Sekundarbereichs II der Integrierten Gesamtschule einerseits und die Koordinatorin oder der Koordinator im Sekundarbereich II andererseits können in Absprache mit der Schulleitung einzelne ihrer Aufgaben anders untereinander verteilen.

  3. Aufgaben der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters einer Gesamtschule

    Die Hauptaufgabe der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters besteht darin, die fachlichen, didaktisch-methodischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des Fachunterrichts und seiner didaktischen Weiterentwicklung in den Jahrgängen 5 bis 13 zu gewährleisten. Sie oder er übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Fach bzw. Fachbereich:
    3.1 Vorbereitung und Leitung der Fach- bzw. Fachbereichskonferenzen
    3.2 Entwicklung, Weiterentwicklung und Abstimmung von Fachlehrplänen für die Jahrgänge auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien in Zusammenarbeit mit den Fachkonferenzmitgliedern
    3.3 Initiieren fächerübergreifender Anliegen und Projekte in den Jahrgängen
    3.4 Erarbeitung fachspezifischer Konzepte zur Differenzierung
    3.5 Bereitstellung fachspezifischer Förderkonzepte, u.a. Hilfen für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft
    3.6 Ggf. Koordinierung und Organisation von Praktika
    3.7 Auswertung der Arbeit mit den eingeführten Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien sowie Vorbereitung von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Lernmittelfreiheit
    3.8 Erarbeitung von Grundsätzen für die fachspezifische Beschreibung der Lernentwicklung und für die Leistungsbewertung
    3.9 Erarbeitung von Vorschlägen für den Einsatz von Fachlehrkräften nach Beratung in der Fachkonferenz
    3.10 Anregung und Organisation fachbezogener und fächerübergreifender schulinterner Fortbildung in Abstimmung mit der Didaktischen Leitung
    3.11 Beratung der im Fach bzw. Fachbereich unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer; insbesondere Einführung und Betreuung neuer und fachfremd unterrichtender Lehrkräfte
    3.12 Verantwortung für die Erarbeitung, Bereitstellung, Inventarisierung und Archivierung von Unterrichtseinheiten (z.B. Planungsskizzen, Lernmaterialien, Medien) des jeweiligen Faches
    3.13 Verantwortung für Konzeption, Einrichtung und Erhaltung fachspezifischer Fach- und Sammlungsräume, Lehr- und Lernmaterialien, Medien
    3.14 Aufstellen und Verwalten des Etats für das Fach bzw. den Fachbereich im Rahmen der Beschlüsse der Fach- bzw. Fachbereichskonferenz
    3.15 Fachbezogene bzw. fächerübergreifende Kontakte zu anderen Schulen und Institutionen der Region, zur Fachmoderatorin bzw. zum Fachmoderator sowie ggf. zur Fachberaterin oder zum Fachberater
    3.16 Information über Wettbewerbe und ihre Betreuung

    Für Fachbereichsleiter "Ganztagsangebote/Freizeit" gilt diese Aufgabenbeschreibung entsprechend.

  4. Aufgaben der Stufenleiterin oder des Stufenleiters für den Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule

    Die Stufenleiterin oder der Stufenleiter für den Sekundarbereich I koordiniert die Arbeit der Jahrgänge 5 - 10 an einer sechs- und mehrzügigen Integrierten Gesamtschule und nimmt bereichsbezogene Aufgaben der Schulleitung wahr. Sie oder er übernimmt folgende Aufgaben im Sekundarbereich I:
    4.1 Leitung bereichsbezogener Teilkonferenzen
    4.2 Mitarbeit bei der Koordinierung und Erstellung des Unterrichtsverteilungs-, Stunden-, Raumverteilungs-, Aufsichts- und Vertretungsplanes in Zusammenarbeit mit der stellvertretenden Schulleiterin oder dem stellvertretenden Schulleiter
    4.3 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Jahrgänge des Sekundarbereichs I und Klassenbildung in Zusammenarbeit mit den Jahrgangsleiterinnen bzw. -leitern
    4.4 Beratung der Lehrerinnen und Lehrer des 5. Jahrgangs im Hinblick auf die Gestaltung der Eingangsphase
    4.5 Beratung und Organisation im Hinblick auf den Wahlpflichtbereich
    4.6 Koordinierung berufsorientierender Maßnahmen (Praktika, Beratungen, Erkundungen u.a.) in Zusammenarbeit mit der Fachbereichsleiterin bzw. dem Fachbereichsleiter AWT
    4.7 Information und Beratung von Lehrerinnen und Lehrern, Eltern und Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf die Abschlüsse und Handhabung der Abschlußverordnung
    4.8 Information in Grundschulen, Orientierungsstufen und Schulen des Sekundarbereichs I in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter
    4.9 Zusammenarbeit mit der Stufenleitung für den Sekundarbereich II zur Abstimmung der Arbeit in beiden Bereichen und im Hinblick auf Fragen des Übergangs in den Sekundarbereich II
  5. Aufgaben der Jahrgangsleiterin oder des Jahrgangsleiters einer Integrierten Gesamtschule

    Der Jahrgangsleiterin oder dem Jahrgangsleiter obliegt die Koordination und - in Zusammenarbeit mit den Jahrgangskonferenzen - die Weiterentwicklung der pädagogischen und organisatorischen Arbeit in einem Jahrgang. Sie oder er übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Jahrgang:
    5.1 Leitung der Jahrgangskonferenzen
    5.2 Koordinierung von Ordnungsmaßnahmen und Leitung von Klassenkonferenzen, bei denen es um Ordnungsmaßnahmen geht, soweit die IGS nicht über eine Stufenleiterin oder einen Stufenleiter im Sekundarbereich I verfügt
    5.3 Mitarbeit bei der Koordinierung und Erstellung des Unterrichtsverteilungs-, Stunden-, Raumverteilungs-, Aufsichts- und Vertretungsplanes in Zusammenarbeit mit der stellvertretenden Schulleiterin oder dem stellvertretenden Schulleiter und - bei einer sechs- und mehrzügigen IGS - mit der Stufenleiterin oder dem Stufenleiter für den Sekundarbereich I
    5.4 Mitarbeit bei der Planung und Durchführung fächer- und klassenübergreifender Anliegen und Projekte
    5.5 Umsetzung und Weiterentwicklung des Förderkonzeptes im Jahrgang
    5.6 Organisation des Unterrichts in Wahlpflicht- und Fachleistungskursen sowie der AG-Angebote
    5.7 Koordinierung der Angebote und Wahlen im Ganztagsbetrieb
    5.8 Unterstützung der Fachbereichsleitung AWT bei der Planung und Durchführung von Praktika
    5.9 Absprachen über Stundenplangrundsätze
    5.10 Koordinierung der Lernkontrollen im Jahrgang
    5.11 Mitarbeit bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern im Jahrgang
    5.12 Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen Jahrgängen
    5.13 Zusammenarbeit mit der Schülervertretung sowie der Elternvertretung des betreffenden Jahrgangs
    5.14 Information der Eltern sowie Schülerinnen und Schüler über jahrgangsspezifische Angelegenheiten
    5.15 Mitarbeit bei der Information für Grundschulen
  6. Aufgaben der Stufenleiterin oder des Stufenleiters im Sekundarbereich II einer Integrierten Gesamtschule

    Die Stufenleiterin oder der Stufenleiter trägt die Verantwortung für die Arbeit im Sekundarbereich II.
    Sie oder er übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Sekundarbereich II:
    6.1 Leitung der Konferenzen für den Sekundarbereich II
    6.2 Aufnahme der Schülerinnen und Schüler
    6.3 Erstellung des Einsatzplanes für die Lehrkräfte im Sekundarbereich II in Zusammenarbeit mit der stellvertretenden Schulleiterin oder dem stellvertretenden Schulleiter
    6.4 Verantwortung für die Entwicklung grundsätzlicher Vorgaben für die Kursplanungen und für das Abitur
    6.5 Bildung der Klassen und Kurse
    6.6 Erstellung eines Jahresterminplanes (Klausuren, Abiturprüfung)
    6.7 Koordinierung der Information der Schülerinnen und Schüler über die Berufs- und Arbeitswelt sowie der Vorbereitung auf die Studien- und Berufswahl
    6.8 Kooperation mit benachbarten Schulen im Sekundarbereich II
    6.9 Weiterentwicklung des pädagogisch-didaktischen Konzepts im Sekundarbereich II
    6.10 Vorsitz bzw. Mitarbeit in der Prüfungskommission, falls die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht die Befähigung für das höhere Lehramt hat
    6.11 Meldungen zum Abitur und Überprüfung der Zulassungen

    Anmerkung:
    Die Stufenleiterin oder der Stufenleiter des Sekundarbereichs II der Integrierten Gesamtschule bzw. die Gymnasialzweigleiterin oder der Gymnasialzweigleiter der Kooperativen Gesamtschule einerseits und die Koordinatorin oder der Koordinator im Sekundarbereich II andererseits können in Absprache mit der Schulleitung einzelne ihrer Aufgaben anders untereinander verteilen.

  7. Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators im Sekundarbereich II einer Gesamtschule

    Die Koordinatorin oder der Koordinator unterstützt die Stufenleiterin oder den Stufenleiter einer IGS bzw. die Gymnasialzweigleiterin oder den Gymnasialzweigleiter einer KGS bei allen Arbeiten im Sekundarbereich II. Sie oder er nimmt dabei Aufgaben im Bereich der Unterrichtsorganisation und der Vorbereitung und Durchführung des Abiturs wahr. Es handelt sich insbesondere um folgende Aufgaben im Sekundarbereich II:
    7.1 Information und Schullaufbahnberatung der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern des Sekundarbereichs I beim Übergang in den Sekundarbereich II
    7.2 Erstellung des Kursverzeichnisses sowie der Klassen- und Kurslisten
    7.3 Erstellung von Stunden- und Raumverteilungsplänen in Zusammenarbeit mit der stellvertretenden Schulleiterin oder dem stellvertretenden Schulleiter
    7.4 Erstellung von Vertretungsplänen in Zusammenarbeit mit der stellvertretenden Schulleiterin oder dem stellvertretenden Schulleiter
    7.5 Zusammenarbeit mit den Fachkonferenzen
    7.6 Erledigung von BAFöG-Angelegenheiten
    7.7 Überprüfung bei der Erfüllung der Belegverpflichtungen
    7.8 Mitarbeit in der Prüfungskommission, vor allem bei der Erstellung des Abiturterminplanes
    7.9 Organisatorische Leitung bei der Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen.

    Anmerkung:
    Die Koordinatorin oder der Koordinator im Sekundarbereich II einerseits und die Stufenleiterin oder der Stufenleiter des Sekundarbereichs II der Integrierten Gesamtschule bzw. die Gymnasialzweigleiterin oder der Gymnasialzweigleiter der Kooperativen Gesamtschule andererseits können in Absprache mit der Schulleitung einzelne ihrer Aufgaben anders untereinander verteilen.

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*) Anmerkung d. Red.: Der Erlass ist nicht mehr gültig und in Teilbereichen nicht mehr aktuell.
Er ist allerdings immer noch eine gute Hilfe zur Zuweisung von Kompetenzen innerhalb der Schulleitung einer Gesamtschule.

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