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Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses am Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V.
Bek. d. MI v. 5.5.2021 - Z2.31-87118/2 (Nds.MBl. Nr.20/2021 S. 992)
Bezug: Bek. v. 29.5.2013 (Nds. MBl. S. 418)

Die Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses amNiedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V. vom 28.4.2021 (Anlage) wird hiermit bekannt gemacht.


Anlage

Geschäftsordnung
des Berufsbildungsausschusses am Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V.

Der nach § 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) errichtete Berufsbildungsausschuss

a)
für die Ausbildungsberufe
aa)
Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung,
bb)
Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement
b)
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen von Beschäftigten des Landes
aa)
zur Verwaltungswirtin oder zum Verwaltungswirt(Verwaltungsprüfung I) und
bb)
zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt (Verwaltungsprüfung II)
sowie
c)
für Prüfungen der Angestelltenlehrgänge I, die bei dem Berufsförderungswerk Bad Pyrmont und dem Landesbildungszentrum für Blinde durchgeführt werden.
gibt sich gemäß § 80 BBiG folgende Geschäftsordnung:

§ 1
Aufgaben

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist für die Aufgaben derBerufsbildung im Rahmen des § 79 BBiG zuständig.

(2) Der Berufsbildungsausschuss hat die aufgrund des BBiGvon der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriftenfür die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen.

(3) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zuhören.

(4) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:

a)
Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung vonAusbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen vonschriftlichen Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzungder Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zurAbschlussprüfung, für die Durchführung der Prüfungen,zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie Erlass von Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung
b)
Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildungempfohlenen Maßnahmen und
c)
wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.

(5) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere:

a)
Zahl und Art der der zuständigen Stelle angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse,
b)
Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowiehierbei gewonnene Erfahrungen,
c)
Tätigkeit der Beraterinnen und Berater nach § 76 Abs. 1Satz 2 BBiG,
d)
neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildungfür den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereichder zuständigen Stelle
e)
Stellungnahmen oder Vorschläge der zuständigen Stellegegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sichauf die Durchführung des BBiG oder deraufgrund des BBiG erlassenen Rechtsvorschriften beziehen,
f)
Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,
g)
Beschlüsse nach § 79 Abs. 5 BBiG sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten,
h)
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen und
i)
Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle berühren

§ 2
Zusammensetzung

(1) Dem Berufsbildungsausschuss gehören je sechs Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an. Die Lehrkräfte habengrundsätzlich nur eine beratende Stimme; Ausnahmen erge-ben sich aus § 7 Abs. 5.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 haben jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen,so unterrichtet es unverzüglich seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter, im Fall deren oder dessen Verhinderung eine andere Stellvertreterin oder einen anderen Stellvertreter seiner Gruppe

§ 3
Wahlen

(1) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte das vorsitzendeMitglied und die Stellvertretung. Gewählt wird offen, soweitnicht mindestens ein Mitglied schriftliche Wahl beantragt. Der Vorsitz und die Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 77 Abs. 6 BBiG).

(2)Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erhalten hat.

(3) Wird dieses Ergebnis nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In ihm ist gewählt, wer die meisten Stimmenerhalten hat. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom vorsitzenden Mitglied zu ziehende Los.

§ 4
Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds und seiner Stellvertretung

(1) Die Wahlzeit des vorsitzenden Mitglieds und seiner Stellvertretung beträgt grundsätzlich zwei Jahre, längstens jedoch bis zur Beendigung des Berufungszeitraumes aller Mitglieder des Berufsbildungsausschusses.

(2) Läuft die Wahlzeit vor der Wahl eines neuen vorsitzenden Mitglieds ab, so setzt das bisherige vorsitzende Mitglied seine Tätigkeit bis zum Wahltermin fort; sie oder er leitet die erste Sitzung nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Annahme der Wahl durch das neue vorsitzende Mitglied.

(3) Nach Ablauf der Wahlzeit des vorsitzenden Mitgliedstritt jeweils ein Wechsel in der Wahl einer oder eines Beauftragten der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe ein.Gleiches gilt für die Stellvertretung.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der zuständigen Stelle wird vom Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V.bestellt.

(2) Sie oder er nimmt an den Sitzungen teil, bereitet Beschlüsse vor und führt sie aus.

(3) Sie oder er fertigt über die Sitzungen ein Ergebnisprotokoll an. Das Ergebnisprotokoll und die Tagesordnung werdenden ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Aus-schusses zugesandt. Das Ergebnisprotokoll ist in der nächsten Sitzung Gegenstand eines Genehmigungsbeschlusses.

§ 6
Ladung, Tagesordnung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer lädt inTextform im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitgliedoder dessen Stellvertretung die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung; die stellvertretenden Mitglieder erhalten die Tagesordnung zur Kenntnis. Die Einberufung muss auch dann erfolgen, wenn mindestens sechs Ausschussmitglieder dieses unter Benennung des Beratungsgegenstandes schriftlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Stelle beantragen.

(2) Die Ladungsfrist beträgt 21 Tage. Sie kann in Eilfällen auf 3 Tage abgekürzt werden. Ergänzungen der Tagesordnung sind zulässig, wenn sie spätestens 3 Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zugehen.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer stellt dieTagesordnung im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied auf.

(4) Ein Beratungsgegenstand ist ferner auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dieses von einem Mitglied zu Beginn der Sitzung beantragt wird und zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

(5) Der Tagesordnung werden die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beigefügt.

§ 7
Beschlussfähigkeit, Vertraulichkeit

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und niemand eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung rügt. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist, kann das vorsitzende Mitglied des Berufsbildungsausschusses in der Einladung zu einer Sitzung des Berufsbildungsausschusses festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder des Berufsbildungsausschusses durch Zuschaltung per Telefon- oder Videokonferenztechnikan der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz). Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt dasvorsitzende Mitglied des Berufsbildungsausschusses durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, und trägt diese in eine Anwesenheitsliste ein.

(2) Es wird offen abgestimmt, soweit nicht schriftliche Abstimmung beantragt wird. Dies ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

(3) Der Berufsbildungsausschuss kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, sofern nicht mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder widersprechen.

(4) Die Mitglieder haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

(5) Abweichend von § 2 Abs. 1 haben die Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsbildungsvorbereitung und Berufsbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken

§ 8
Öffentlichkeit

Der Berufsbildungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er kann zulassen, dass bei seinen Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände sowie mit Ausbildung befasste Personen anwesend sein können.

§ 9
Unterausschüsse

(1) Der Berufsbildungsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Unterausschüsse bilden, denen auch stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und andere sachkundige Personen angehören können. Die Zusammensetzung eines Unterausschusses muss den Gruppen nach § 77Abs. 1 BBiG entsprechen.

(2) § 7 Abs. 1 gilt für die Unterausschüsse entsprechend mitder sich aus § 80 Satz 3 BBiG ergebenden Maßgabe, dass sämtliche Mitglieder stimmberechtigt sind.

(3) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten entsprechend

§ 10
Sachverständige

(1) Der Berufsbildungsausschuss und seine Unterausschüssekönnen zu den Sitzungen Sachverständige hinzuziehen, die zum Gegenstand der Beratung gehört werden.

(2) Können sich die Stimmberechtigten auf einen Sachverständigen nicht einigen, so wird für jede Gruppe die oder der von ihr vorgeschlagene Sachverständige hinzugezogen.

§ 11
Heilung

Verstöße gegen diese Geschäftsordnung gelten als geheilt, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Niederschrift (§ 5 Abs. 3) schriftlich bei der Geschäftsstelle gerügt werden.

§ 12
Veröffentlichungen

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer veranlasst Veröffentlichungen der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz im Niedersächsischen Ministerialblatt.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung vom 13.09.2012 (Bek. des MI vom 29.05.2013, Nds. MBl. S.418) außer Kraft.

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