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Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
in der Fassung vom 15. Januar 2004 (Nds.GVBl. Nr.2/2004 S.7), geändert durch Art.2 des Gesetzes v. 25.3.2009 (Nds.GVBl. Nr.6/2009 S.72), Art. 1 des Gesetzes v. 27.8.2009 (Nds.GVBl. Nr.19/2009 S.348), Art.14 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds.GVBl. Nr.23/2013 S.310), Art. 10 des Gesetzes v. 20.12.2016 (Nds. GVBl. 20/2016 S. 308) und Gesetz vom 22.9.2022 (Nds. GVBl. Nr. 32/2022 S. 568) - VORIS 31210 01 -

I n h a l t s üb e r s i c h t

E r s t e r A b s c h n i t t
Studium und erste Prüfung

§ 1 Studienzeit
§ 1a Zwischenprüfung
§ 2 Erste Prüfung
§ 3 Bestandteile und Gegenstände der Pflichtfachprüfung
§ 4 Zulassung zur Pflichtfachprüfung
§ 4a Schwerpunktbereichsprüfung

Z w e i t e r A b s c h n i t t
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

§ 5 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Rechte und Pflichten
§ 6 Ziel der Ausbildung
§ 7 Vorbereitungsdienst
§ 7a Vorbereitungsdienst in Teilzeit
§ 8 Beendigung des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung
§ 10 Wirkung der zweiten Staatsprüfung

D r i t t e r A b s c h n i t t
Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung

§ 11 Landesjustizprüfungsamt
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsgesamtnoten
§ 13 Prüfungsentscheidungen und Einwendungen
§ 14 Bestehen der Staatsprüfungen
§ 15 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß
§ 16 Versäumnis und Unterbrechung
§ 17 Wiederholung der Staatsprüfungen
§ 18 Freiversuch
§ 19 Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung
§ 20 Einsicht in die Prüfungsakten

V i e r t e r A b s c h n i t t
Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften

§ 21 Verordnungsermächtigungen
§ 22 Beirat für Fragen der anwaltsspezifischen Ausbildung und Prüfung
§ 23 Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts
§ 24 In-Kraft-Treten

E r s t e r A b s c h n i t t
Studium und erste Prüfung

§ 1
Studienzeit

(1) Das rechtswissenschaftliche Studium einschließlich der ersten Prüfung umfasst in der Regel den in § 5 d Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraum (Regelstudienzeit).

(2) 1Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz wird auf Antrag mit einem halben oder einem Jahr auf das Studium angerechnet. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Befähigung für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste und der Fachrichtung Steuerverwaltung, wenn die Befähigung für das Studium förderlich ist.

§ 1a
Zwischenprüfung

(1) Mit einer Zwischenprüfung durch die Hochschule wird festgestellt, ob die für die weitere Ausbildung erforderliche fachliche Qualifikation besteht. Die Gegenstände der Zwischenprüfung sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes den Pflichtfächern der Pflichtfachprüfung zu entnehmen.

(2) Die Zwischenprüfung ist studienbegleitend auszugestalten. Ihr soll ein Leistungspunktsystem nach §15 Abs.3 des Hochschulrahmengesetzes zugrunde gelegt werden. Ihr Bestehen setzt mindestens eine erfolgreiche Hausarbeit in einem der Pflichtfächer sowie je eine erfolgreiche Aufsichtsarbeit in jedem Pflichtfach voraus. Wer die geforderten Leistungsnachweise ohne wichtigen Grund mit Ablauf des vierten Semesters nicht erbracht hat, hat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.

(3) Die juristischen Fakultäten erlassen zu den Einzelheiten der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens Zwischenprüfungsordnungen, die der Genehmigung des Justizministeriums bedürfen. Für jeden geforderten Leistungsnachweis ist für den Fall einer Bewertung mit „nicht bestanden” mindestens eine Wiederholungs- oder gleichwertige Ausgleichsmöglichkeit bis zum Ablauf des vierten Semesters vorzusehen. Prüfungsanforderungen und -verfahren sowie das Lehrangebot sind so zu gestalten, dass die geforderten Leistungsnachweise mit Ablauf des dritten Semesters erbracht werden können. Die Zwischenprüfungsordnung kann vorsehen, dass Prüfungsleistungen von nur einer Person bewertet werden. Ein Freiversuch darf nicht vorgesehen werden.

(4) Im Übrigen sind auf den Erlass der Zwischenprüfungsordnungen die allgemeinen Vorschriften des Hochschulrechts anwendbar.

§ 2
Erste Prüfung

(1) Die erste Prüfung besteht aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung. In der ersten Prüfung werden die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen berücksichtigt. Die erste Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, in den Prüfungsfächern einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.

(2) Die erste Prüfung hat bestanden, wer die Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat.

§ 3
Bestandteile und Gegenstände der Pflichtfachprüfung

(1) Die Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten und einer abschließenden mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsgesprächen.

(2) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur.

(3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen.

§ 4
Zulassung zur Pflichtfachprüfung

(1) Zur Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. .
    a) an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder soziale Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung exemplarisch behandelt werden,
    b) an der Zwischenprüfung,
    c) an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht,
    d) an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs,
    e) an einer Lehrveranstaltung für Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften und
    f) an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes)
    mit Erfolg teilgenommen hat,
  2. während der vorlesungsfreien Zeit ein vier Wochen dauerndes Praktikum jeweils bei

    a) einem Amtsgericht,
    b) einer Verwaltungsbehörde und
    c) einem Rechtsanwaltsbüro oder der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder einer Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung abgeleistet hat und
  3. in dem Zeitpunkt der Antragstellung sowie in dem unmittelbar vorausgegangenen Semester an einer Universität in Niedersachsen im Fach Rechtswissenschaften eingeschrieben war.

(2) Zur Pflichtfachprüfung wird auf Antrag frühzeitig zugelassen, wer

  1. mindestens sechs Semester Rechtswissenschaften ohne Unterbrechung studiert hat und
  2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 Buchst. a bis c sowie Nrn.2 und 3 erfüllt.

Im Fall der frühzeitigen Zulassung können die Aufsichtsarbeiten in zwei Prüfungsdurchgängen angefertigt werden; dabei dürfen die Aufsichtsarbeiten eines Pflichtfachs nicht auf zwei Prüfungsdurchgänge verteilt werden. Die letzte Aufsichtsarbeit muss spätestens in dem Prüfungsdurchgang angefertigt werden, der sich an das achte Fachsemester eines ununterbrochenen rechtswissenschaftlichen Studiums anschließt. Ist dies wegen einer Unterbrechung aus wichtigem Grund (§16 Abs.1) nicht möglich, so ist die letzte Aufsichtsarbeit im darauf folgenden Prüfungsdurchgang anzufertigen. Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfling erst geladen, wenn auch die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 Buchst. d bis f erfüllt sind.

(3) Von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr.2 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden. Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr.1 Buchst. d muss nicht erfüllen, wer das Praktikum nach Absatz 1 Nr.2 Buchst. b oder c bei einer fremdsprachig arbeitenden Institution abgeleistet oder auf andere Weise rechtswissenschaftlich ausgerichtete Fremdsprachenkenntnisse erworben hat. Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr.1 Buchst. e muss nicht erfüllen, wer in einem anderen Studiengang mit Erfolg an einer Veranstaltung teilgenommen hat, in der wirtschafts- oder sozialwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt wurden.

(4) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer nach den für sein bisheriges rechtswissenschaftliches Studium geltenden Rechtsvorschriften den Prüfungsanspruch verloren hat.

§ 4 a
Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. Die oder der Studierende muss in dem gewählten Schwerpunktbereich Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens 16 Semesterwochenstunden belegen.

(2) Die Prüfung trägt der Breite des Schwerpunktbereichs angemessen Rechnung. Sie besteht aus einer Studienarbeit und mindestens einer weiteren Leistung. Für die Prüfung wird eine Prüfungsgesamtnote gebildet. Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3.Dezember 1981 (BGBl. I S.1243) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden auf die Schwerpunktbereichsprüfung keine Anwendung.

(3) 1Die Studienarbeit der Schwerpunktbereichsprüfung darf nur bearbeiten, wer an einer Lehrveranstaltung zur Vorbereitung auf diese Prüfung mit Erfolg teilgenommen hat. 2Diese Lehrveranstaltung kann inhaltlich vom gewählten Schwerpunktbereich abweichen und dient insbesondere der Vermittlung von Präsentations- und Vortragstechniken. 3Die Teilnahme an dieser Veranstaltung kann nicht zugleich der Erfüllung der Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f dienen. 4Die Studienarbeit besteht aus einem schriftlichen Teil mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen und einer mündlichen Präsentation, die gesondert zu bewerten ist. 5Der schriftliche Teil der Studienarbeit kann nach Maßgabe der Prüfungsordnungen durch

  1. eine gleichwertige schriftliche Ausarbeitung im Rahmen einer von der Fakultät begleiteten Teilnahme an einem Wettbewerb, bei dem im Rahmen einer simulierten Gerichtsverhandlung die beste Bearbeitung eines Falles ermittelt wird (Moot-Court), oder
  2. eine gleichwertige im Ausland angefertigte Prüfungsarbeit, die dort zum Studienabschluss gehört und für die eine Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zur Verfügung steht,

ersetzt werden.

(4) Die juristischen Fakultäten bestimmen durch Prüfungsordnungen die Schwerpunktbereiche sowie die Einzelheiten der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens. In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass Prüfungsleistungen nur von einer Person bewertet werden, wenn sichergestellt ist, dass die von dieser Person allein bewerteten Prüfungsleistungen nicht mehr als 50 vom Hundert der Prüfungsgesamtnote ausmachen. Ein Freiversuch muss nicht vorgesehen werden. Im Übrigen gelten für den Erlass der Prüfungsordnungen die allgemeinen Vorschriften des Hochschulrechts.

(5) Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung des Justizministeriums. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung die erforderliche Gleichwertigkeit der Schwerpunktbereiche und Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen nicht gewährleistet.

Z w e i t e r A b s c h n i t t
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

§ 5
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Rechte und Pflichten

(1) Wer die erste Prüfung bestanden hat, wird auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 bis 3 und 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen, in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land aufgenommen und führt die Dienstbezeichnung „Referendarin” oder „Referendar”. In den Vorbereitungsdienst nicht aufgenommen wird, wer persönlich ungeeignet ist; die Ungeeignetheit kann sich insbesondere aus einem Verbrechen oder einem vorsätzlich begangenen Vergehen ergeben. Wer einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land abgeleistet hat, darf nur aufgenommen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; ist schon mehr als die Hälfte des Vorbereitungsdienstes abgeleistet, so setzt die Aufnahme das Vorliegen eines zwingenden persönlichen Grundes voraus. Wer bereits in einem anderen Land eine Prüfungsleistung erbracht hat, kann nicht mehr aufgenommen werden.

(2) Für die Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare einschließlich des Disziplinar- und des Personalvertretungsrechts und für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 2, des § 33 Abs. 1 Satz 3 und des § 38 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 47 NBG entsprechende Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Referendarinnen und Referendare sind zu Beginn des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere ihrer Verschwiegenheitspflicht, zu verpflichten.

(3) 1Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 85 vom Hundert des höchsten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz geltenden Anwärtergrundbetrags; ferner werden ein Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des Dritten Teils des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) für eine Richterin oder einen Richter der Besoldungsgruppe R 1 und, solange einer Referendarin oder einem Referendar eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, ein Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 3 und 4 NBesG gewährt. 3Während des Zeitraums, in dem der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet wird, wird die nach den Sätzen 1 und 2 gewährte Unterhaltsbeihilfe um ein Fünftel reduziert. 4Die Zahlung erfolgt jeweils zum letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat; im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 5Beihilfen im Sinne des § 80 NBG sowie eine jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld werden nicht gewährt.

(4) Referendarinnen und Referendaren ist entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.

§ 6
Ziel der Ausbildung

(1) Die Ausbildung in den Pflichtstationen hat das Ziel, die Referendarinnen und Referendare mit den richterlichen und staatsanwaltlichen Aufgaben, den Aufgaben des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Anwaltschaft vertraut zu machen.

(2) Die Wahlstation dient der Vertiefung und der Ergänzung der Ausbildung sowie der Berufsfindung und der Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen der beruflichen Tätigkeit, die die Referendarin oder der Referendar anstrebt.

§ 7
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in

  1. fünf Monate bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (erste Pflichtstation),
  2. drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft (zweite Pflichtstation),
  3. drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde (dritte Pflichtstation),
  4. neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (vierte Pflichtstation) und
  5. vier Monate in einem der Wahlbereiche
    a) Zivil- und Strafrecht,
    b) Staats- und Verwaltungsrecht,
    c) Wirtschafts- und Finanzrecht,
    d) Arbeits- und Sozialrecht und
    e) Europarecht

nach Bestimmung der Referendarin oder des Referendars (Wahlstation).

(2) Die Ausbildung kann in den letzten drei Monaten der vierten Pflichtstation bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Die Ausbildung kann in drei zusammenhängenden Monaten der vierten Pflichtstation, in der Wahlstation sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch im Übrigen bei einer entsprechenden überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Die Ausbildung in der dritten Pflichtstation oder in den Wahlbereichen Staats- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht der Wahlstation kann bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden. Erfolgt die Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in der dritten Pflichtstation, so muss die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde stattfinden.

(4) Die Ausbildung im Wahlbereich kann an einer juristischen Fakultät in einem auf den Wahlbereich ausgerichteten, für die Referendarausbildung geeigneten, praxisbezogenen Ausbildungsprogramm stattfinden.

(5) Auf Antrag kann die Befähigung

  1. für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit drei Monaten auf die erste Pflichtstation angerechnet werden und
  2. für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Fachrichtung Steuerverwaltung die dritte Pflichtstation ersetzen, wenn die Befähigung geeignet ist, die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für diesen Ausbildungsabschnitt zu vermitteln.

§ 7 a
Vorbereitungsdienst in Teilzeit

(1) 1Referendarinnen und Referendaren, die ein Kind unter 18 Jahren, eine pflegebedürftige Ehegattin, einen pflegebedürftigen Ehegatten, eine pflegebedürftige Lebenspartnerin, einen pflegebedürftigen Lebenspartner oder in gerader Linie verwandte Person tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit zu bewilligen. 2Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. 3Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, so kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit bewilligt werden.

(2) Für die Dauer der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert.

(3) 1Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich um ein Viertel des Zeitraums, für den Teilzeitbeschäftigung bewilligt wird. 2Der Verlängerungszeitraum wird ebenfalls in Teilzeit absolviert und ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.

(4) Wird der Antrag nach Absatz 1 erst während des bereits laufenden Vorbereitungsdienstes gestellt, so ist Teilzeit unter den dortigen Voraussetzungen nur zu bewilligen, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.

§ 8
Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Eine Referendarin oder ein Referendar kann unbeschadet der nach §5 Abs.2 Satz 1 entsprechend anzuwendenden allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften entlassen werden, wenn

  1. sie oder er sich als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, weil insbesondere während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde, oder

  2. im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen kein hinreichender Fortschritt in der Ausbildung festzustellen ist, weil insbesondere in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden.

(2) Eine Referendarin oder ein Referendar soll entlassen werden, wenn sie oder er die Wiederholungsprüfung in zwei aufeinander folgenden Prüfungsdurchgängen aus wichtigem Grund (§16 Abs.1) unterbricht. Prüfungsdurchgänge in Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit bleiben außer Betracht. Der Anspruch auf Durchführung der Wiederholungsprüfung bleibt unberührt.

§ 9
Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung

(1) Die zweite Staatsprüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten und einer abschließenden mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und vier Prüfungsgesprächen.

(2) Die schriftlichen Leistungen beziehen sich auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen; die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Wahlstation.

§ 10
Wirkung der zweiten Staatsprüfung

(1) Mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung werden die Befähigung zum Richteramt und die Befugnis erlangt, die Bezeichnung „Assessorin” oder „Assessor” zu führen.

(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem

  1. das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder

  2. das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird.

D r i t t e r A b s c h n i t t
Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung

§ 11
Landesjustizprüfungsamt

(1) Das Landesjustizprüfungsamt nimmt die Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung (Staatsprüfungen) ab. Es stellt die schriftlichen Prüfungsaufgaben und bestimmt aus seinen Mitgliedern die Prüfenden, die die schriftlichen Arbeiten bewerten, und die, die dem für die mündliche Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss angehören. Es trifft alle Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Prüfung ergehen und keine endgültige Beurteilung von Prüfungsleistungen enthalten. Das Landesjustizprüfungsamt stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Staatsprüfungen aus und nimmt darin die jeweils zu bildende Prüfungsgesamtnote auf.

(2) Wenn die Pflichtfachprüfung in Niedersachsen bestanden wurde, bildet das Landesjustizprüfungsamt bei Bestehen der ersten Prüfung die Prüfungsgesamtnote und stellt das Zeugnis aus. In das Zeugnis sind neben der Prüfungsgesamtnote der ersten Prüfung die Prüfungsgesamtnoten der Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung aufzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes sind in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsgesamtnoten

(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnoten erfolgt nach Maßgabe der in §4a Abs.2 Satz 4 genannten Verordnung.

(2) In die Prüfungsgesamtnote der Pflichtfachprüfung gehen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit insgesamt 64 vom Hundert und der Prüfungsgespräche mit je 12 vom Hundert ein.

(3) In die Prüfungsgesamtnote der ersten Prüfung geht die Prüfungsgesamtnote der Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und die Prüfungsgesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert ein.

(4) In die Prüfungsgesamtnote der zweiten Staatsprüfung gehen

  1. die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit je 7,5 vom Hundert,
  2. die Bewertung des Aktenvortrages mit 12 vom Hundert und
  3. die Bewertungen der Prüfungsgespräche mit je 7 vom Hundert

ein.

(5) Der Prüfungsausschuss kann von der für die Staatsprüfungen errechneten Prüfungsgesamtnote bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks aller Prüfungsleistungen den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. In der zweiten Staatsprüfung sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.

§ 13
Prüfungsentscheidungen und Einwendungen

(1) Jede schriftliche Prüfungsleistung wird von zwei Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes nacheinander bewertet. In der Pflichtfachprüfung soll nach Möglichkeit ein Mitglied des wissenschaftlichen Personals der juristischen Fakultät einer niedersächsischen Hochschule beteiligt sein, das zur selbständigen Lehre in einem Pflichtfach berechtigt ist. Weichen die Bewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen setzt ein weiteres Mitglied die Note und Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(2) Für die sich bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 ergebenden Punktzahlen lautet die Note auf:

sehr gut bei einer Punktzahl von 16.00 bis 18.00
gut bei einer Punktzahl von 13,00 bis 15,99
vollbefriedigend bei einer Punktzahl von 10,00 bis 12,99
befriedigend bei einer Punktzahl von 7,00 bis 9,99
ausreichend bei einer Punktzahl von 4,00 bis 6,99
mangelhaft bei einer Punktzahl von 1,00 bis 3,99
ungenügend bei einer Punktzahl von 0,00 bis 0,99.

(3) Die übrigen Prüfungsentscheidungen werden durch die Prüfungsausschüsse getroffen, die in der Pflichtfachprüfung aus drei und in der zweiten Staatsprüfung aus vier Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitgliedes bestehen. Die Prüfungsausschüsse treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die für den Prüfling günstigeren Stimmen den Ausschlag. Den Prüfungsausschüssen für die Pflichtfachprüfung soll nach Möglichkeit mindestens ein Mitglied des wissenschaftlichen Personals der juristischen Fakultät einer niedersächsischen Hochschule, das zur selbständigen Lehre in einem Pflichtfach berechtigt ist, den Prüfungsausschüssen für die zweite Staatsprüfung soll nach Möglichkeit eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt angehören.

(4) Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mit der Verkündung der Prüfungsgesamtnote durch den Prüfungsausschuss erläutert. Der Prüfling kann nur sofort eine mündliche Ergänzung verlangen.

(5) Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, werden in einem Vorverfahren nachgeprüft.

§ 14
Bestehen der Staatsprüfungen

(1) Die Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn

  1. zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend” bewertet worden sind,

  2. die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 21 Punkte ergibt und

  3. die Prüfungsgesamtnote mindestens „ausreichend” lautet.

Im Fall der frühzeitigen Zulassung ist die Pflichtfachprüfung nicht bestanden, wenn die letzte Aufsichtsarbeit entgegen §4 Abs.2 Sätze 3 und 4 nicht rechtzeitig angefertigt wird.

(2) Die zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn

  1. drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend” bewertet worden sind,

  2. die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 28 Punkte ergibt und

  3. die Prüfungsgesamtnote mindestens „ausreichend” lautet.

§ 15
Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Staatsprüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note „ungenügend” zu bewerten. In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden. 3Im Fall eines schweren Täuschungsversuchs ist die gesamte Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären; der wiederholte Täuschungsversuch steht in der Regel einem schweren Täuschungsversuch gleich.

(2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Verkündung der Prüfungsgesamtnote bekannt, so kann die betroffene Staatsprüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

(3) Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit „ungenügend” bewertet. Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der mündlichen Prüfung gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden.

§ 16
Versäumnis und Unterbrechung

(1) Der Prüfling kann die Staatsprüfung nach dem Zugang der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten nur aus wichtigem Grund unterbrechen. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prüfling nicht prüfungsfähig oder ihm das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. Der Grund ist dem Landesjustizprüfungsamt unverzüglich anzuzeigen und unverzüglich glaubhaft zu machen. Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.

(2) Wird die Pflichtfachprüfung aus wichtigem Grund unterbrochen, so wird sie

  1. mit der Neuanfertigung aller Aufsichtsarbeiten fortgesetzt, wenn noch nicht alle Aufsichtsarbeiten angefertigt worden sind,

  2. mit der Neuanfertigung aller Aufsichtsarbeiten des zweiten Prüfungsdurchgangs fortgesetzt, wenn bei einer frühzeitigen Zulassung alle Aufsichtsarbeiten des ersten Prüfungsdurchgangs angefertigt worden sind, oder

  3. mit der mündlichen Prüfung fortgesetzt, wenn bereits alle Aufsichtsarbeiten angefertigt worden sind.

Abweichend von Satz 1 sind Aufsichtsarbeiten, die nach Absatz 4 Satz 1 oder nach §15 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3 Satz 2 mit „ungenügend” bewertet worden sind, nicht mehr anzufertigen.

(3) Die aus wichtigem Grund unterbrochene zweite Staatsprüfung wird fortgesetzt

  1. im nächsten Prüfungsdurchgang mit den noch nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten und

  2. mit der mündlichen Prüfung, wenn alle Aufsichtsarbeiten angefertigt worden sind.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird, gilt als mit „ungenügend” bewertet. Verweigert sich der Prüfling der mündlichen Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist die Staatsprüfung nicht bestanden.

§ 17
Wiederholung der Staatsprüfungen

(1) Die Staatsprüfungen dürfen bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.

(2) Eine nochmalige Wiederholung der zweiten Staatsprüfung kann das Justizministerium gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen bei dem niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Referendarin oder des Referendars in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat. Diese ist unverzüglich geltend zu machen. Die nochmalige Wiederholung findet außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses statt.

§ 18
Freiversuch

(1) Eine nicht bestandene Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn

  1. die Zulassung zu der Prüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium zu dem Prüfungsdurchgang beantragt worden ist, der sich an das achte Fachsemester anschließt, oder

  2. eine frühzeitige Zulassung zur Prüfung erfolgt ist und die Zulassungsvoraussetzungen des §4 Abs.1 Nr.1 Buchst. d und e vor Ablauf des achten Fachsemesters erfüllt werden.

(2) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis des Freiversuchs im Sinne des §15 Abs.1 zu beeinflussen, so gilt die Prüfung als unternommen.

§ 19
Wiederholung der Staatsprüfungen zur Notenverbesserung

(1) 1Wer die Pflichtfachprüfung oder die zweite Staatsprüfung in Niedersachsen beim ersten Versuch bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote jeweils einmal wiederholen. 2Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der Pflichtfachprüfung ist innerhalb eines Jahres, der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der zweiten Staatsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen zu stellen. 3Die Zulassung erfolgt nur, wenn die nach Maßgabe des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung für die vollständige Wiederholung zu zahlende Gebühr innerhalb der gesetzten Frist gezahlt wird; bei Fristversäumung ist die Zulassung zu versagen. 4Die Prüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen. 5Die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung findet außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses statt.

(2) Wird in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Prüfungsgesamtnote erreicht, so werden neue Zeugnisse erteilt.

§ 20
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Die Geprüften haben das Recht, innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsprüfung ihre Prüfungsakten persönlich einzusehen.

(2) Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen zu gestatten. Fotokopien sind nicht zulässig.

V i e r t e r A b s c h n i t t
Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften

§ 21
Verordnungsermächtigungen

Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu erlassen über

  1. den Inhalt und die Ausgestaltung des Studiums, der praktischen Studienzeiten und der Fächer der Pflichtfachprüfung sowie die Feststellung der Studienzeiten,

  2. die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der zeitlichen Abfolge und Verlängerung der Stationen sowie des Vorbereitungsdienstes und über die Beurteilung der erbrachten Leistungen,

  3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung zu den Staatsprüfungen, die Auswahl und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, die Prüfungsverfahren, die Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Wiederholung einer Staatsprüfung, insbesondere die Anrechnung einzelner Prüfungsleistungen.

§ 22
Beirat für Fragen der anwaltsspezifischen Ausbildung und Prüfung

(1) Das Justizministerium soll einen Beirat für Fragen der anwaltsspezifischen Ausbildung und Prüfung einrichten.

(2) In den Beirat sollen eine Vertreterin oder ein Vertreter

  1. einer jeden Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen,

  2. der Justizverwaltung und

  3. der juristischen Fakultäten in Niedersachsen

sowie die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes berufen werden. Das Mitglied nach Satz 1 Nr.3 ist von den juristischen Fakultäten einvernehmlich vorzuschlagen.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 bestimmen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(4) Die juristischen Fakultäten, die Justizverwaltung, das Landesjustizprüfungsamt und die Rechtsanwaltskammern sollen dem Beirat vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die anwaltsspezifische Ausbildung oder Prüfung Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beirat kann eigene Vorschläge zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die anwaltsspezifische Ausbildung oder Prüfung unterbreiten. Die in Satz 1 genannten Institutionen haben dem Beirat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben.

§ 23
Übergangsvorschriften

(1) 1Für Studierende, die vor dem 1.Oktober 2009 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, finden die am 30.September 2009 geltenden Vorschriften über die erste Prüfung weiterhin Anwendung. 2Studierende, die ab dem 1.Oktober 2009 und vor dem 1.Juli 2010 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, können mit Ihrem Antrag entscheiden, ob sich die Zulassung und die erste Prüfung nach den am 30.September 2009 geltenden oder den danach geltenden Vorschriften richtet. 3Für Prüfungen, die im Anschluss an eine im Freiversuch als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt werden, und für Wiederholungsprüfungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Prüfungsversuch.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 finden für Studierende, die für die erste Prüfung nach den am 30.September 2009 geltenden Vorschriften zugelassen sind, die ab dem 1.Oktober 2009 geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Prüfungsleistungen nicht bis zum 31.Mai 2013 vollständig erbracht worden sind. 2Die Bewertungen der vor dem 1.Juni 2013 bereits erbrachten Prüfungsleistungen gehen entsprechend den ab dem 1.Oktober 2009 geltenden Vorschriften in die Prüfungsgesamtnote ein.

(3) Die Möglichkeit der Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 hat nicht, wer vor dem 1.September 2007 in den Vorbereitungsdienst eingetreten ist.

§ 24
In-Kraft-Treten **)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.November 1993 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt §21 am Tage nach der Verkündung in Kraft.


**) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 22.Oktober 1993 (Nds.GVBl. S.449). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.

[ Alte Fassung bis 30.9.2009 ]
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