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Dauerhafte Umwandlung von Lehrerstellen in Budgetmittel an allgemein bildenden Schulen (Hinweise zum Antragsverfahren)
Bek. d. MK v. 19.12.2017 - 33 - 02112 (SVBl. 2/2018 S. 63; ber. S. 121)

Bezug:
a)
Erl. d. MK v. 29.5.2013 (SVBl. S. 332) „Dauerhafte Umwandlung von Lehrerstellen in Budgetmittel“
b)
RdErl. d. MK v. 7.7.2011 (SVBl. S. 268), zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v. 16.7.2015 (SVBl. S. 366)
c)
Erl. d. MK v. 14.12.2007 (SVBl. 2008, S. 7) „Haushaltswirtschaftliche Vorgaben für das Budget der Schule“, dessen Regelungen mit Erlass vom 6.2.2015 - 12.4-04032(15) - bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden sind
  1. Schulen haben nach Nr. 2 Satz 5 des Bezugserlasses zu b) die Möglichkeit, maximal 2 Prozent der den Schulen nach dem Bezugserlass zu b) zugewiesenen Lehrersollstunden der Schulstatistik des laufenden Schuljahres in Budgetmittel umzuwandeln. Diese Budgetmittel werden mit dem sonstigen Landesbudget der einzelnen Schule als „erhöhtes Budget“ nach den zurzeit geltenden Vorgaben für das Budget der Schule zugewiesen. Je umgewandelte Lehrersollstunde erhalten die Schulen für das Schulbudget Mittel in der Höhe des Durchschnittssatzes, der für die Budgetierung von Ganztagsschulen vorgesehen ist. Die Höhe des Satzes beträgt zurzeit 2.078 Euro pro Lehrersollstunde.
  2. Die Verwendung der zusätzlichen Schulbudgetmittel erfolgt nach Bezugserlass zu c) in der jeweils geltenden Fassung. Mit diesen Haushaltsmitteln dürfen ausschließlich Landesaufgaben finanziert werden. Die umgewandelten Lehrersollstunden werden bei der Unterrichtsversorgung der Schule vollständig berücksichtigt.
  3. Die Umwandlung der Lehrerstellen in Budgetmittel ist grundsätzlich auf Dauer angelegt und erstreckt sich auf Schuljahre, nicht auf Haushaltsjahre.
  4. Schulen, die sich an der Budgetierung beteiligen möchten, haben einen entsprechenden Antrag an die Niedersächsische Niedersächsische Landesschulbehörde bis zum 1.2. des Jahres zu richten, in dem die Umwandlung beginnen soll. Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
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    Schulnummer
    -
    Anzahl der Lehrersollstunden, die in Budgetmittel umgewandelt werden sollen
    -
    voraussichtlicher Verwendungszweck der Budgetmittel (Landesaufgabe)
  5. Sollen aus den Budgetmitteln sozialpädagogische Fachkräfte im Rahmen der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung beschäftigt werden, gelten folgende weitere Bedingungen:
    -
    Bei der Neueinstellung bzw. Aufstockung bestehender Verträge darf der Beschäftigungsumfang 50 Prozent einer VZE nicht unterschreiten und 100 Prozent einer VZE nicht überschreiten. Die Möglichkeit der Aufstockung gilt für alle Beschäftigungsmöglichkeiten von sozialpä - dagogischen Fachkräften an allgemein bildenden Schulen im Landesdienst (einschl. der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Ganztagsschulen).
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    Das Gesamtvolumen für eine Beschäftigung von sozialpä - dagogischen Fachkräften nach diesem Erlass darf 100 Prozent einer VZE nicht überschreiten.
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    Die Einstellung bzw. Aufstockung erfolgt in der Regel unbefristet. Die dienstrechtlichen Befugnisse liegen bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde.
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    Für die Ausschreibung des Arbeitsplatzes für eine sozialpädagogische Fachkraft durch die Niedersächsische Landesschulbehörde hat die Schule eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung vorzulegen. Die Bewertung des Arbeitsplatzes erfolgt anschließend durch die Niedersächsische Landesschulbehörde. Das Ergebnis dieser Bewertung ist der Schule für entsprechende Finanzplanungen mitzuteilen.
  6. Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat die Voraussetzungen der Anträge auf dauerhafte Umwandlung von Lehrerstellen in Budgetmittel zu überprüfen und dem MK (Referat 33) bis zum 15.2. des Jahres, in dem die Umwandlung beginnen soll, mit einer schulfachlichen Stellungnahme zur Genehmigung zu übersenden.
  7. Änderungen der Anzahl der nach diesem Erlass grundsätzlich auf Dauer budgetierten Lehrerstellen (Aufstockung oder Reduzierung der Lehrersollstunden, Aufhebung der Budgetierung) sind nur zu Beginn eines Schuljahres unter Wahrung der oben genannten Antragsfristen möglich.
  8. Die Schule muss sicherstellen, dass dauerhaft ausreichend Budgetmittel für die Beschäftigung von eingestelltem Personal nach diesem Erlass zur Verfügung stehen.
  9. Der Erlass zu a) tritt mit dieser Neuregelung außer Kraft.
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