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Richtlinien
für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Jugendstrafsachen bei
jugendtypischem Fehlverhalten (Diversionsrichtlinien)
Gern.
RdErl. d. MJ, d. MS u. d. MI v. 15.1.2007 - 4210-S3.103 (Nds.MBl. Nr.6/2007
S.115) - VORIS 33310 -
I. G r u n d s ä t z e
1. Anlass und Ziel der Richtlinien
Wenn Jugendliche und Heranwachsende leichte bis mittlere Verfehlungen begehen, handelt es sich häufig um entwicklungsbedingte oder aus alterstypischen Konfliktsituationen heraus entstandene Straftaten (jugendtypisches Fehlverhalten). Eine förmliche jugendrichterliche Verurteilung ist deshalb vielfach nicht erforderlich und kann auch im Hinblick auf die Behandlung vergleichbarer Straftaten anderer junger oder erwachsener Personen zuweilen unverhältnismäßig sein.
Die Richtlinien sollen den Staatsanwaltschaften Hinweise und Anregungen für eine vermehrte Nutzung der in den §§ 45 und 47 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sowie in § 153 der Strafprozessordnung (StPO) eröffneten informellen Erledigungsmöglichkeiten geben (Diversion), die polizeiliche Ermittlungstätigkeit auf dieses Ziel ausrichten und für eine sachgerechte Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 JGG i.V.m. § 52 SGB VIII in diesen Fällen sorgen.
Dabei ist der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO gehen deshalb Diversionsentscheidungen in jedem Fall voraus. Die mit der Einstellung des Verfahrens nach den §§ 45 und 47 JGG einhergehenden erzieherischen Maßnahmen dürfen nicht belastender wirken als ein Jugendgerichtsverfahren mit förmlicher Sanktion. Polizei und Jugendgerichtshilfe werden deshalb auf der Grundlage ihres fachlichen Informationsstandes den Staatsanwaltschaften nur Anregungen für Diversionsmaßnahmen geben, sie jedoch nicht von sich aus veranlassen.
2. Anwendungsbereich
2.1 Sachlicher Anwendungsbereich
Bei den in der Anlage 1 aufgeführten Straftaten kommt regelmäßig eine Einstellung der Verfahren gemäß den §§ 45 und 47 JGG in Betracht. Der Katalog ist als Orientierungshilfe für die Verfahrensbeteiligten gedacht.
Er hindert die Staatsanwaltschaften indes nicht, auch in anderen Fällen entsprechend zu verfahren oder unter den genannten Voraussetzungen von anderen Reaktionsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Maßgebend sind hierbei die sich aus den Gesamtumständen ergebende Geringfügigkeit und die Notwendigkeit zur pädagogischen Einwirkung. Die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen.
2.2 Persönlicher Anwendungsbereich
Diversion setzt in der Regel eine geständige Person voraus, die erstmals strafrechtlich in Erscheinung tritt. Wie eine Ersttäterin oder ein Ersttäter ist auch zu behandeln, wer ein Delikt begeht, das von einer früheren Verurteilung entweder nach Art des geschützten Rechtsguts erheblich abweicht oder nach den Umständen der Tatbegehung jedenfalls nicht schwerwiegender erscheint als die Vortat.
II. V e r f a h r e n
1. Polizei
1.1 Verfahren bei möglicher informeller Verfahrenserledigung
Liegt aus Sicht der Polizei ein Fall vor, der sich für eine informelle Verfahrenserledigung eignet, wendet sie die Polizeidienstvorschrift Bearbeitung von Jugendsachen bei der Polizei - PDV 382 - mit der Maßgabe an, dass über eine verantwortliche Vernehmung und einen Kontakt mit den Erziehungsberechtigten hinaus weitere Ermittlungen im sozialen Umfeld unterbleiben, um Beschuldigte nicht über das unvermeidbare Maß bloßzustellen.
Dabei sollen insbesondere folgende für eine Diversionsentscheidung bedeutsamen Umstände erfragt und aktenkundig gemacht werden:
| - | geleisteter Schadensersatz oder Entschuldigung. In geeigneten Fällen sind Beschuldigte und Geschädigte soweit sie Anzeige erstattet haben - zu befragen, ob sie an einem Täter-Opfer-Ausgleich mitwirken wollen; |
| - | getroffene oder zu erwartende Maßnahmen der Erziehungsberechtigten; |
| - | nachteilige Folgen der Tat für die beschuldigte Person; |
| - | Verzicht auf Tatwerkzeuge; |
| - | Einwilligung in die Löschung unrechtmäßig erworbener oder hergestellter Ton- und Bildaufzeichnungen und EDV-Programme oder Einwilligung in die Herausgabe sonstiger durch die Tat erworbener Gegenstände. |
1.2 Erzieherisches Gespräch
Liegt ein Geständnis einer oder eines Jugendlichen oder Heranwachsenden vor, ist der verwirklichte Straftatbestand eindeutig zu bestimmen und hält die Polizei ein erzieherisches Gespräch als Maßnahme für ausreichend, arbeitet sie die Verfehlung in einem solchen Gespräch unter Berücksichtigung des Leitfadens Erzieherisches Gespräch des LKA mit den Beschuldigten auf und verdeutlicht ihnen den Unrechtsgehalt der Tat. Bei Minderjährigen sollen nach Möglichkeit die Erziehungsberechtigten hinzugezogen werden.
Das Gespräch ist in einer angemessenen, auf Alter und Persönlichkeit der Beschuldigten abgestellten Form zu gestalten und soll bewirken, dass die Beschuldigten zu der Einsicht gelangen, dass ihr Verhalten nicht richtig war. Den Beschuldigten können Ratschläge erteilt werden, wie der Rechtsfrieden zwischen ihnen und den Geschädigten wiederhergestellt werden kann. Sie sind darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft obliegt und auch im Fall einer Verfahrenseinstellung eine Eintragung in das Erziehungsregister erfolgen kann.
Über das erzieherische Gespräch ist ein Bericht zu erstellen, der mit der Akte der Staatsanwaltschaft vorzulegen ist. Der Bericht ist unter Verwendung des in Anlage 2 wiedergegebenen Vordrucks oder in anderer Form mit gleichem Inhalt zu erstellen.
Es ist sicherzustellen, dass nur besonders geschulte und erfahrene Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter erzieherische Gespräche führen.
1.3 Verfahren in anderen Fällen
In den anderen Fällen ermittelt die Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen (PDV 382) und legt die Vorgänge sodann der Staatsanwaltschaft vor.
2. Staatsanwaltschaft
2.1 § 45 Abs. 1 JGG, § 153 StPO
Liegen die Voraussetzungen einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht vor, ist ein Absehen von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft nach § 45 Abs. 1 JGG, § 153 Abs. 1 StPO ohne Einschaltung des Jugendgerichts und der Jugendgerichtshilfe immer dann angezeigt, wenn es sich um jugendtypisches Fehlverhalten i.S. dieser Richtlinien handelt, das außer den bereits von der Tatentdeckung und dem Ermittlungsverfahren ausgehenden Wirkungen keine weiteren erzieherischen Maßnahmen erfordert. Einstellungsnachrichten an Beschuldigte sollen das in geeigneter Weise verdeutlichen.
2.2 § 45 Abs. 2 JGG
In sonstigen Fällen bis hin zur mittleren Kriminalität kann eine informelle Erledigung im Hinblick auf andere erzieherische Maßnahmen, insbesondere ein erzieherisches Gespräch der darin geschulten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Polizei mit den Beschuldigten, geboten sein. Sonstige Maßnahmen, beispielsweise aus dem sozialen Umfeld der Beschuldigten, oder auch das Bemühen der Beschuldigten um einen Ausgleich mit den Geschädigten, können auch von der Staatsanwaltschaft in demselben Maße, wie das Gericht nach § 45 Abs. 3 JGG Ermahnungen, Weisungen oder Auflagen erteilen kann, gegenüber der Jugendgerichtshilfe angeregt werden. Erweisen sich längerfristig angelegte Maßnahmen (z.B. auch ein neues Ausbildungsverhältnis) als wirkungslos, prüft die Staatsanwaltschaft, ob andere erzieherische Maßnahmen ein abermaliges Absehen von weiterer Strafverfolgung bewirken können.
2.3 § 45 Abs. 3 JGG
Erst wenn die nach § 45 Abs. 1 und 2 JGG gebotene Verfahrenserledigung aus erzieherischen oder anderen Gründen nicht ausreichend erscheint, kommt das richterliche Verfahren nach § 45 Abs. 3 JGG in Betracht. Geeignet hierfür sind namentlich Wiederholungsfälle leichter bis mittlerer Kriminalität, die ohne die Förmlichkeit einer Antrags- oder Anklageschrift eine schnelle und unmittelbare Reaktion erfordern. Die Befassung des Gerichts mit dem Ziel einer Ermahnung sollte die Ausnahme sein, etwa wenn Beschuldigte in größerer Entfernung vom Sitz der Staatsanwaltschaft wohnen. In der Regel genügt in diesen Fällen ein normverdeutlichendes Gespräch der Staatsanwaltschaft zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 45 Abs. 2 JGG.
2.4 §§ 47, 76 bis 78 JGG
Kommt ein Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 JGG nicht in Betracht, prüft die Staatsanwaltschaft, ob sich die Sache für einen Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren gemäß den §§ 76 bis 78 JGG anstelle einer Anklageerhebung eignet. Die Staatsanwaltschaft soll jugendrichterlichen Einstellungsanregungen im Vorfeld der Hauptverhandlung zustimmen, sofern seit der Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft Maßnahmen der Jugendhilfe eingeleitet oder durchgeführt sind. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, die Zustimmung zu verweigern, soll sie die Jugendgerichtshilfe zuvor anhören.
3. Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe braucht in den Fällen, für die ein Absehen von Verfolgung nach § 45 Abs. 1 und 2 JGG angebracht ist, grundsätzlich nicht beteiligt zu werden, damit sie für ihre wichtigen Aufgaben im Bereich der erheblichen Jugendkriminalität und bei der Vermeidung von Untersuchungshaft gegen Jugendliche und Heranwachsende genügenden Tätigkeitsspielraum erhält.
Von dieser Regel gilt eine Ausnahme dann, wenn Jugendhilfemaßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft oder zum Schutz der jungen Menschen vor Gefahren für ihr Wohl erforderlich sind. Im Einverständnis mit den Jugendlichen oder ihren Erziehungsberechtigten können auch andere Stellen, namentlich Einrichtungen der freien Jugendhilfe, verständigt werden. Darüber hinaus kann die Einschaltung der Jugendgerichtshilfe auch unter dem Gesichtspunkt fachlicher Beratung oder zur Einleitung oder Durchführung von erzieherischen Hilfen gemäß § 45 Abs. 2 JGG oder von Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 2 SGB VIII geboten sein.
III. V e r f a h r e n s ü b e r g r e i f e n d e Z u s a m m e n a r b e i t
1. Ziel verfahrensübergreifender Zusammenarbeit
Ziel der verfahrensübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaften, Jugendgerichtshilfen und Jugendhilfebehörden ist es, sich einen vertieften und vergleichbaren Erkenntnisstand über die Hintergründe und Erscheinungsformen der Jugendkriminalität sowie über die Fortentwicklung der Diversion unter Berücksichtigung spezieller örtlicher Probleme zu verschaffen.
2. Gemeinsame Dienstbesprechungen
Die Staatsanwaltschaften, die Polizei oder die Jugendgerichtshilfe laden bei Bedarf zu Dienstbesprechungen ein, an denen neben den genannten Behörden auch Angehörige der Jugendgerichte und der mit der Betreuung junger Straffälliger befassten Träger der freien Jugendhilfe teilnehmen können.
IV. S c h l u s s b e s t i m m u n g
Dieser Gern. RdErl. tritt am 1.1.2007 in Kraft.
Diversion kommt insbesondere in Betracht bei:
| - | Hausfriedensbruch (§ 123 StGB); |
| - | unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) bei Schäden bis 300,- EUR, falls sich die beschuldigte Person bis zum Ende des nächsten Tages selbst stellt; |
| - | Missbrauch von Notrufen und Vortäuschen einer Straftat (§§ 145, 145 d StGB) als Jugendstreich; |
| - | Beleidigung (§ 185 StGB); |
| - | Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB) bei geringer Schuld und leichten Folgen; |
| - | leichten Fällen der Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB); |
| - | Eigentums- und Vermögensdelikten (§§ 242 bis 266 b StGB mit Ausnahme der §§ 243 Abs. 1 Nrn. 3 bis 7, §§ 244, 244a, 249 Abs. 1, §§ 250 bis 252, 255, 260 bis 261 sowie 263 Abs. 3 und 5 StGB), auch im Zusammenhang mit Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) - Schadens- bzw. Wertgrenze 100,- EUR, die bei Fahrraddiebstählen auch bis zur Grenze von 500,- EUR überschritten werden kann; |
| - | Sachbeschädigung (§§ 303, 304 StGB; ohne feste Wertgrenze als Jugendstreich); |
| - | Fahren ohne Fahrerlaubnis mit frisiertem Mofa, ferner mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Parkplätzen oder auf Feldwegen und damit in Tateinheit stehenden Verstößen gegen andere Schutzbestimmungen oder Ordnungswidrigkeiten, sofern keine Gefährdung anderer zu besorgen war; |
| - | geringfügigen Verstößen gegen das Aufenthalts- oder Asylverfahrensgesetz; |
| - | geringfügigen Verstößen gegen das Urheberrecht, sofern wirksam auf die Rückgabe der Vervielfältigungsstücke verzichtet oder in deren Löschung eingewilligt wird; |
| - | geringfügigen Verstößen gegen das Waffengesetz, sofern wirksam auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet wird; |
| - | leichten Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (§ 29 Abs. 5, § 31 BtMG). |
Der Katalog gilt auch für den Versuch einer Straftat. Er soll vor allem der Polizei als Orientierungshilfe dafür dienen, in welchen Fällen die Staatsanwaltschaft auf förmliche jugendrichterliche Entscheidungen regelmäßig wird verzichten können. Er enthält keine abschließende Aufzählung. Diversionsgeeignet ist auch anderes delikttypisches Verhalten, sofern Anhaltspunkte für jugendtypisches Fehlverhalten vorliegen, z.B. leichtsinniges, unbekümmertes, ziel- und planloses Handeln aus der Situation heraus, oft getragen von Geltungsbedürfnis oder Erlebnishunger, wie es bei Jugendlichen und Heranwachsenden häufig vorkommt.
Bericht über ein erzieherisches Gespräch
Erziehungsberechtigte zugegen
Der/Die Jugendliche/Heranwachsende wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft obliegt und dass auch im Fall einer Verfahrenseinstellung eine Eintragung in das Erziehungsregister erfolgen kann. Eine Einstellung des Strafverfahrens wird empfohlen. Im Auftrag |
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