Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
Abordnungen und
Teilabordnungen zwischen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 29.2.2008 34-84 002/07 (SVBl. 10/2008 S.336)
Bezug: Erl. vom 30.6.2005 - 12.3-04 032 (2005)
Abordnungen zwischen allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen dienen der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung sowie der Durchführung berufsorientierender Maßnahmen und erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen abgebender und aufnehmender Schule.
Aufgrund zunehmender Kostenverantwortung durch die Schulen wurde festgelegt, dass bei Abordnungen und Teilabordnungen zwischen den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 Splittbuchungen zwischen den Kapiteln 0710 bis 0718 und 0720 bis 0722 entsprechend den Regelungen in dem Bezugserlass vom 30.6.2005 zu veranlassen sind.
Zur Veranlassung weiterer Splittbuchungen zum Schuljahr 2008/2009 wird das bereits für Splittbuchungen in den Kapiteln 0710 bis 0718 zur Verfügung gestellte Stellenvolumen gemäß Ihrer Berichte in folgendem Umfang erhöht:
Schulformen | Standorte | Stellen insgesamt | |||
insgesamt | 12,5 | 3,0 | 2,5 | 17,0 | 35,0 |
Insgesamt wird damit folgendes Stellenvolumen zur Verfügung gestellt:
Schulformen | Standorte | Stellen insgesamt | |||
insgesamt | 16,5 | 5,0 | 4,0 | 23,0 | 48,5 |
Folgendes Verfahren sichert verlässliche Planungen der beteiligten Schulen sowie der Landesschulbehörde bei der Stellenbewirtschaftung:
- | Die Abstimmung zwischen Schulen und Dezernenten über Abordnungen zwischen allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen erfolgt notwendigerweise im Rahmen der Bedarfsabstimmung und Personalplanung rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres bzw. Schulhalbjahres. Zum Schuljahresbeginn erfolgt die Planung bis Ende März, zum Schulhalbjahresbeginn bis Ende Oktober. | ||||
- | Abordnungen erfolgen mindestens für die Dauer eines Schulhalbjahres. Ggf. werden einzelne Stunden in Halbjahreswochenstunden umgerechnet. | ||||
- | Die Zustimmung zur Abordnung erfolgt nach schulfachlicher Prüfung auf der Seite der allgemein bildenden Schulen durch die Landesschulbehörde, da dieser die Stellenbewirtschaftung obliegt. Die aufnehmende Schule bestätigt zuvor die schulfachliche Notwendigkeit der Abordnung. | ||||
- | Die Landesschulbehörde dokumentiert die erfolgten Stellenauslastungen und erfasst die Splittbuchungen in ASTEB / PMV. Die Splittbuchung erfolgt jeweils für die Dauer der Abordnung. Wieder frei werdende Stellen können für neue Abordnungen verwendet werden. Ein evtl. Mehrbedarf ist aus dem zu dem jeweiligen Einstellungstermin zugewiesenen Stellenvolumen abzudecken. Abordnungen, die zu einem späteren Planungszeitpunkt vereinbart werden, können daher nur im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Stellen bewilligt werden. | ||||
- | Die Stunden der von den berufsbildenden Schulen abgeordneten Lehrkräfte sind entsprechend den für alle Lehrkräfte geltenden Grundsätzen vollständig in den Lehrer-Ist-Stunden zu erfassen. | ||||
- | Sofern Abordnungen von berufsbildenden Schulen an Haupt- oder
Förderschulen zwecks Durchführung von Betriebs- und Praxistagen
erfolgen, erkennt die Landesschulbehörde unter Berücksichtigung des
vorgelegten Konzepts und der individuellen Bedingungen der beteiligten Schulen
(u.a. Kapazitäten von Fachräumen) und Schülergruppen (u.a.
Klassenfrequenz) für die Kooperation einen Zusatzbedarf (ZB)
an. Folgende Richtwerte sind für den Umfang festgelegt: |
||||
|
Der Zusatzbedarf wird in der Erhebung zur Unterrichtsversorgung von der Landesschulbehörde in der Behördenversion von izn-Stabil mit den Schlüsseln 082 bzw. 083 erfasst.
Das Verfahren tritt zum Schuljahr 2008/2009 in Kraft.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |