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Gesetz über die Stiftung niedersächsische
Gedenkstätten (GedenkStG)
Vom 18.11.2004 (Nds.GVBl.
Nr.35/2004 S.505) VORIS 40210 -
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Errichtung
Das Land Niedersachsen errichtet die Stiftung niedersächsische Gedenkstätten als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Celle.
§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung
Die Stiftung soll
dazu beitragen, dass das Wissen über das historische Geschehen in den Jahren 1933 bis 1945, insbesondere über die Geschichte von Verfolgung und Widerstand auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen, im Bewusstsein der Menschen wach gehalten und weitergetragen wird,
die Gedenkstätten Bergen-Belsen und Wolfenbüttel als Orte der Erinnerung an die Leiden der Opfer des Nationalsozialismus und der Opfer der Justizverbrechen und als Orte des Lernens für künftige Generationen erhalten und gestalten,
die Gedenkstättenarbeit von Initiativen und Gedenkstätten in privater Trägerschaft in Niedersachsen fördern und
die auf das historische Geschehen in den Jahren 1933 bis 1945 und dessen Folgen bezogene Forschung unterstützen.
Die Stiftung lässt sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wissenschaftlich beraten; das Nähere bestimmt die Stiftungssatzung.
§ 3
Stiftungsvermögen, Nutzungsrechte
(1) Das Eigentum an den in der Anlage aufgeführten Grundstücken einschließlich der Gebäude und des Zubehörs geht als Stiftungsvermögen unentgeltlich auf die Stiftung über. Das Land und die Stiftung treffen eine Vereinbarung darüber, welche Sammlungs- und Bibliotheksgegenstände unentgeltlich als Stiftungsvermögen in das Eigentum der Stiftung übergehen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist, auch soweit es durch Zustiftungen oder auf andere Weise erhöht wird, in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(3) Das Gebäude der ehemaligen Hinrichtungsstätte in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel und dazugehörige Ausstellungs-, Seminar- und Büroräume werden der Stiftung ohne Erhebung eines Nutzungsentgelts zur Nutzung überlassen. Das Nähere bestimmt eine Vereinbarung zwischen dem Land und der Stiftung.
§ 4
Finanzhilfe
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung vom Land eine Finanzhilfe nach Maßgabe des Landeshaushalts.
§ 5
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
§ 6
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter
des für die Gedenkstättenarbeit zuständigen Ministeriums (Fachministerium) als vorsitzendem Mitglied,
jeder der dem Niedersächsischen Landtag angehörenden Fraktionen,
des Justizministeriums,
des Finanzministeriums,
des Bundes und
des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen.
Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden auf Veranlassung des Fachministeriums durch die entsendenden Stellen benannt. Weiteres Mitglied ist das vorsitzende Mitglied des Stiftungsbeirats.
(2) An den Sitzungen des Stiftungsrats können bis zu drei weitere Mitglieder des Stiftungsbeirats und weitere sachkundige Personen mit beratender Stimme teilnehmen. Das Nähere bestimmt die Stiftungssatzung.
(3) Der Stiftungsrat wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsrats kommen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. In Haushalts- und Personalangelegenheiten können die Beschlüsse des Stiftungsrats nur mit Zustimmung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nrn.1, 3 und 4 gefasst werden.
(5) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich.
§ 7
Aufgaben des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat beschließt über die Satzung, den Haushalts- und Stellenplan, die Geschäftsordnung und die Entgeltordnung der Stiftung sowie über die Berufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. Er kann sich weitere Angelegenheiten zur Entscheidung vorbehalten. Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung. Er beschließt nach Prüfung der Jahresrechnung über die Entlastung der Geschäftsführung.
§ 8
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. In persönlichen Angelegenheiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wird die Stiftung vom vorsitzenden Mitglied des Stiftungsrats vertreten.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieses Gesetzes, der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrats, bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats vor und führt dessen Beschlüsse aus.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Stiftungsrat jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen.
§ 9
Stiftungsbeirat
(1) Der Stiftungsbeirat berät den Stiftungsrat in allen fachlichen Fragen der Gedenkstättenarbeit und -forschung.
(2) Der Stiftungsbeirat besteht aus bis zu 24 Personen, die von Körperschaften, Gruppen und Verbänden entsandt werden, die dem Stiftungszweck besonders verbunden sind, insbesondere
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen,
dem Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma e.V.,
dem Niedersächsischen Verband Deutscher Sinti e.V.,
der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen,
der römisch-katholischen Kirche in Niedersachsen,
den Städten Bergen und Wolfenbüttel,
Überlebendenorganisationen,
Organisationen ehemaliger Widerstandskämpfer und
niedersächsischen Gedenkstättenorganisationen und Initiativen zur Erinnerung an die Verbrechen des Nationalsozialismus.
(3) Die in Absatz 2 Nrn.1 bis 6 genannten Körperschaften oder Verbände sind durch jeweils ein Mitglied sowie dessen Vertreterin oder Vertreter im Stiftungsbeirat vertreten. Der Stiftungsrat wählt aus den übrigen Körperschaften, Gruppen und Verbänden nach Absatz 2 weitere aus, die zur Entsendung von Mitgliedern und deren Vertreterinnen und Vertretern berechtigt sind. Die Mitglieder des Stiftungsbeirats sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Körperschaften, Gruppen und Verbände für die Dauer von vier Jahren berufen.
(4) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied.
(5) Der Stiftungsbeirat wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen.
(6) Die Tätigkeit im Stiftungsbeirat ist ehrenamtlich.
§ 10
Satzung
(1) Die Satzung der Stiftung wird vom Stiftungsrat mit der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.
(2) Die Satzung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
§ 11 Beschäftigungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung
(1) Die Stiftung tritt anstelle des Landes in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverträge ein, die das Land mit den im Gedenkstättenreferat der Landeszentrale für politische Bildung Tätigen geschlossen hat. Das Land hat den Übergang nach Satz 1 den Beschäftigten unverzüglich, persönlich und schriftlich unter gleichzeitiger Information über die Regelungen zur Sicherung ihrer Ansprüche mitzuteilen.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet,
in den Arbeitsverträgen mit den Beschäftigten der Stiftung die Anwendung der für das Land jeweils geltenden Tarifverträge sicherzustellen und
zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(3) Die Stiftung ist für die übergeleiteten Beschäftigten an die Gemeinsame Erklärung der Niedersächsischen Landesregierung und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zur Staatsmodernisierung und Vereinbarung nach §81 NPersVG über die Gestaltung der Staatsmodernisierung (Bekanntmachung vom 27.März 2000, Nds.MBl. S.290) insoweit gebunden, als betriebsbedingte Kündigungen zum Zweck der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Wegfall des Arbeitsplatzes ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die
einen im Sinne der Rationalisierungsschutztarifverträge zumutbaren Ersatzarbeitsplatz oder eine zumutbare vorübergehende Beschäftigung nicht annehmen,
eine Vermittlung durch mangelnde Mitwirkung verhindern und damit die angebotene Chance, eine Beschäftigung zu erhalten, nicht wahrnehmen oder
einen zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb der Landesverwaltung nicht annehmen.
Die Bindung nach Satz 1 erstreckt sich auf eine entsprechende Nachfolgeregelung. Sie entfällt, sobald eine entsprechende Regelung oder Nachfolgeregelung nicht mehr besteht.
§ 12
Aufsicht
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.
§ 13
Nutzungsentgelte
Die Stiftung kann nach näherer Bestimmung einer Entgeltordnung Entgelte für die Nutzung von Einrichtungen der Stiftung erheben. Die Entgeltordnung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.
§ 14
Übergangsbestimmung
Bis zur ersten Sitzung des Stiftungsrats nimmt das Fachministerium die Aufgaben des Stiftungsrats wahr.
§ 15
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage
(zu §3 Abs.1 Satz 1)
Zur Gedenkstätte Bergen-Belsen gehörende Grundstücke des Landes
| Flur | Flurstücks- nummer | Gemarkungs- nummer | Gemarkung | Fläche qm |
|---|---|---|---|---|
| 043 | 00001/002.00 | 2360 | Lohheide | 84 254 |
| 043 | 00003/001.00 | 2360 | Lohheide | 229 993 |
| 043 | 00003/002.00 | 2360 | Lohheide | 12 |
| 043 | 00003/003.00 | 2360 | Lohheide | 5 137 |
| 043 | 00003/004.00 | 2360 | Lohheide | 11 385 |
| 043 | 00003/005.00 | 2360 | Lohheide | 48 124 |
| 043 | 00003/006.00 | 2360 | Lohheide | 7 769 |
| 043 | 00003/007.00 | 2360 | Lohheide | 200 |
| 043 | 00003/008.00 | 2360 | Lohheide | 99 |
| 043 | 00005/001.00 | 2360 | Lohheide | 9 974 |
| 043 | 00005/002.00 | 2360 | Lohheide | 6 179 |
| 043 | 00005/003.00 | 2360 | Lohheide | 1 092 |
| 043 | 00005/004.00 | 2360 | Lohheide | 7 110 |
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