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Stiftung „Niedersächsisches Wirtschaftsarchiv Braunschweig”
Beschl. d. LReg v. 3.5.2005 - StK-201-11741/02 (Nds.MBl. Nr.20/2005 S.410) - VORIS 40210 -

Die LReg hat der Errichtung der Stiftung bürgerlichen Rechts „Niedersächsisches Wirtschaftsarchiv Braunschweig” zugestimmt und gemäß § 80 BGB i.V m. den §§ 4 und 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes die Stiftung als rechtsfähig anerkannt. Die Stiftungsurkunde und die Satzung werden in der Anlage bekannt gegeben.


Anlage

Stiftungsgeschäft

1. Das Land Niedersachsen, vertreten durch die Niedersächsische Staatskanzlei (künftig: das Land), die Norddeutsche Landesbank Girozentrale (künftig: NORD/LB), die Öffentliche Versicherung Braunschweig (künftig: die ÖFFENTLICHE) und die Industrie- und Handelskammer Braunschweig (künftig: die IHK BS) errichten als Stifter/innen eine selbständige rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts mit dem Namen

„Stiftung Niedersächsisches Wirtschaftsarchiv Braunschweig”

mit Sitz in Wolfenbüttel.

2. Die Stiftung wird wie folgt ausgestattet:

Das Anfangskapital der Stiftung beträgt 500.000 EUR, das von der NORD/LB — verteilt über die nächsten 10 Jahre — in Raten von jeweils 50.000 EUR p.a. aufgebracht wird, zuzüglich 25.000 EUR, die von der ÖFFENTLICHEN aufgebracht werden, und 1.000 EUR, die von der IHK BS aufgebracht werden.

Das Land Niedersachsen bringt das Nutzungsrecht über mindestens 20 Jahre an den erforderlichen Räumlichkeiten mit bis zu 2.000 lfd. Metern Regalflächen zur Unterbringung sowie zur Bearbeitung und Benutzung der Archivgutbestände und Sammlungen im Niedersächsischen Landesarchiv — Staatsarchiv Wolfenbüttel — ein. Weiterhin stellt das Land Archivierungsmaterialien im Wert von 5.000 EUR p.a. für mindestens zehn Jahre zur Verfügung und erklärt sich damit einverstanden, dass die Geschäftsführung der Stiftung im Nebenamt Teil der dienstlichen Aufgaben der Leiterin oder des Leiters des Niedersächsischen Landesarchivs — Staatsarchiv Wolfenbüttel — ist.

3. Die Stiftung soll die Erträge des Stiftungsvermögens zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks einsetzen, also das „Niedersächsische Wirtschaftsarchiv Braunschweig” ausgehend vom alten Land Braunschweig — als zentrale Stelle zur dauerhaften Aufbewahrung von archivwürdigen Informationsträgern aller Art aus dem Wirtschaftsleben Niedersachsens aufbauen, unterhalten und betreiben.

4. Einzelheiten regelt die diesem Stiftungsgeschäft beigefügte Satzung der „Stiftung Niedersächsisches Wirtschaftsarchiv Braunschweig”.


Satzung der Stiftung „Niedersächsisches Wirtschaftsarchiv Braunschweig”

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Niedersächsisches Wirtschaftsarchiv Braunschweig”.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Wolfenbüttel.

§ 2
Stifterinnen und Stifter

Stifterinnen bzw. Stifter sind das Land Niedersachsen, die Norddeutsche Landesbank Girozentrale, die Öffentliche Versicherung Braunschweig sowie die Industrie- und Handelskammer Braunschweig. Zustifterinnen und Zustifter können hinzutreten, wenn die Ursprungsstifter hierüber Einstimmigkeit erzielen.

§ 3
Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist - ausgehend vom alten Land Braunschweig -

  1. der Aufbau, die Unterhaltung und der Betrieb des „Niedersächsischen Wirtschaftsarchivs Braunschweig” als zentrale Stelle zur dauerhaften Aufbewahrung von archivwürdigen Informationsträgern aller Art aus dem Wirtschaftsleben Niedersachsens einschließlich der archivischen Beratung von Unternehmen,
  2. Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen,
  3. Herausgabe von Publikationen.

Der Stiftungszweck kann auch durch eigene Projekte erfüllt werden.

(2) Im Rahmen der Erfüllung ihres Stiftungszwecks ist es der Stiftung gestattet, andere Stiftungen mit vergleichbaren Zwecken oder Zielsetzungen treuhänderisch zu verwalten.

(3) Für die archivischen Fachaufgaben, insbesondere die Ermittlung und Übernahme des Archivgutes sowie dessen dauerhafte Erhaltung, Erschließung und Nutzbarmachung für die Forschung sowie die Nutzung des Archivs, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Niedersächsischen Archivgesetzes vom 25.5.1993 (Nds.GVBl. S.129) in der jeweils geltenden Fassung sowie die hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend.

§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus

  1. einem Anspruch in Höhe von 500.000 EUR, der für die nächsten zehn Jahre in Jahresraten von je 50.000 EUR von der NORD/LB zugesagt worden ist,
  2. einem Anspruch in Höhe von 25.000 EUR, der von der öffentlichen Versicherung Braunschweig zugesagt worden ist,
  3. einem Anspruch in Höhe von 1.000 EUR, der von der Industrie- und Handelskammer Braunschweig zugesagt worden ist,
  4. dem vom Land Niedersachsen zugesagten Nutzungsrecht über mindestens 20 Jahre an den erforderlichen Räumlichkeiten mit bis zu 2.000 lfd. Metern Regalflächen zur Unterbringung sowie zur Bearbeitung und Benutzung der Archivgutbestände und Sammlungen im Niedersächsischen Landesarchiv - Staatsarchiv Wolfenbüttel -,
  5. einem Anspruch auf Archivierungsmaterialien im Wert von 5.000 EUR p.a. über zehn Jahre, der vom Land Niedersachsen zugesagt worden ist.

(2) Das Vermögen der Stiftung kann von Dritten durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand für den Stiftungszweck ungeschmälert zu erhalten.

(4) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen (einschließlich etwaiger Zustiftungen) sowie eventuelle Zuwendungen und Spenden dürfen nur für den satzungsgemäßen Stiftungszweck und zur Bestreitung der Verwaltungskosten, die auf ein Mindestmaß zu beschränken sind, verwendet werden; § 6 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 6
Verwendung der Mittel

(1) Die Stiftungszwecke werden erfüllt aus den Erträgen des Stiftungsvermögens (einschließlich etwaiger Zustiftungen) sowie aus Entgelten und den Zuwendungen und Spenden Dritter, sofern diese dafür bestimmt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf aus den Erträgen des Stiftungsvermögens jährlich ein Betrag bis zu höchstens einem Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben für Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zugeführt werden. Bei Auflösung der Rücklage sind die Mittel gemäß Absatz 1 zu verwenden, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Es kann darüber hinaus eine zweckgebundene Rücklage gebildet werden.

§ 7
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind:

  1. der Vorstand,
  2. das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese angemessen sind. Sitzungsgelder dürfen nicht gezahlt werden.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Niedersächsischen Landesarchivs sowie
  2. weiteren Mitgliedern, von denen jeweils eines für die Dauer von fünf Jahren benannt wird von
    a) der NORD/LB,
    b) der Niedersächsischen Landesregierung und
    c) dem Niedersächsischen Industrie- und Handelskammertag,
  3. einem weiteren, vom Vorstand für die Dauer von fünf Jahren einstimmig berufenen Mitglied, das an einer Hochschule oder vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen als Professorin oder Professor mit dem Forschungsschwerpunkt Wirtschaftsgeschichte tätig ist.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Vorstandsmitglied.

(3) Das vorsitzende Vorstandsmitglied beruft den Vorstand

  1. nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, oder
  2. auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder des Kuratoriums

mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein und leitet die Sitzungen; die Ladungsfrist kann im Einzelfall verkürzt werden.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Vorstandsmitglied. Beschlüsse können im Einzelfall auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem widerspricht.

(5) Die Geschäftsführung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil und führt die Ergebnisniederschrift. Diese ist von der Geschäftsführung und vom vorsitzenden Vorstandsmitglied nach Genehmigung durch den Vorstand zu unterzeichnen.

§ 9
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass jeweils das vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind. Er ist Vorstand im Sinne von §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Der Vorstand hat folgende weitere Aufgaben:

  1. Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  2. Feststellung des Haushaltsplanes, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Geschäftsführung,
  3. Aufsicht über die Geschäftsführung,
  4. Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Benehmen mit der Geschäftsführung,
  5. Berufung der Mitglieder des Kuratoriums,
  6. Festlegung einer gemeinsamen Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsführung,
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  8. Einberufung der Kuratoriumssitzungen.

§ 10
Kuratorium

(1) Das Kuratorium erfüllt die Aufgaben eines wissenschaftlichen Beirates und berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen, welche die Stiftungsaufgaben betreffen. Es besteht aus bis zu zehn auf fünf Jahre vom Vorstand berufenen Mitgliedern, die führende Vertreterinnen oder Vertreter aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Finanzdienstleistungsbereich, dem Archivwesen, den Wissenschaften, den Arbeitnehmer-, Arbeitgeber- und den Unternehmerverbänden sowie den Handwerks- und den Industrie- und Handelskammern sein sollen. Einmalige Wiederberufung ist zulässig. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.

(3) Das vorsitzende Vorstandsmitglied beruft das Kuratorium

  1. nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, oder
  2. auf Antrag eines Vorstands- oder Kuratoriumsmitglieds

mit einer Ladungsfrist von vier Wochen ein und leitet die Sitzungen; die Ladungsfrist kann im Einzelfall verkürzt werden.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und die Geschäftsführung sind berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen; im Übrigen gilt § 8 Absatz 4 und 5 Satz 2 entsprechend.

§ 11
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung obliegt im Nebenamt in Personalunion der Leiterin oder dem Leiter des Niedersächsischen Landesarchivs - Staatsarchiv Wolfenbüttel - als Leiterin oder Leiter des „Niedersächsischen Wirtschaftsarchivs Braunschweig”. Die mit dieser Funktion zusammenhängenden Aufgaben werden ohne Entgelt wahrgenommen; Auslagen werden erstattet, soweit sie angemessen sind.

(2) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte des Niedersächsischen Wirtschaftsarchivs Braunschweig" nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie ist dem Vorstand verantwortlich und dessen Weisungen verpflichtet.

§ 12
Rechnungsjahr, Prüfung

(1) Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsführung hat bis zum 30.April eines jeden Jahres die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen.

(2) Der Landesrechnungshof hat gemäß § 104 Absatz 1 Nr. 4 LHO das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung zu prüfen.

§ 13
Änderungen der Stiftungssatzung, Erlöschen der Stiftung

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die einfache Mehrheit, Beschlüsse über Änderungen des Stiftungszwecks eine Zwei-Drittel-Mehrheit und Beschlüsse über die Aufhebung oder Zusammenlegung mit anderen Stiftungen die Stimmen aller anwesenden Vorstandsmitglieder.

(2) Satzungsänderungen sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Zweckänderungen bedürfen darüber hinaus der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(3) Im Falle des Erlöschens, der Aufhebung durch die Stiftungsbehörde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Stiftungszwecke zu verwenden hat. Die zu Archivalien getroffenen Abgabevereinbarungen sind dabei für das Land Niedersachsen weiterhin bindend.

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