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Durchführung des Berufsbildungsgesetzes;
hier: Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen für die Berufung der Mitglieder des
Landesausschusses für Berufsbildung bei der LReg (§ 82 BBiG)
Bek. d. MK v. 15.1.2010 - 45.6-87
012/2 (Nds.MBl. Nr.3/2010 S.61)
Die zehnte Amtsperiode des Landesausschusses für Berufsbildung endet am 6.8.2010. Für die elfte Amtsperiode sind rechtzeitig neue Mitglieder zu bestellen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Dies gilt auch für die stellvertretenden Mitglieder.
Vorschlagsberechtigt sind nach § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
| - | für die sechs Beauftragten der Arbeitgeber und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter: |
| die auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unternehmerverbände, | |
| - | für die sechs Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter: |
| die auf Landesebene bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung. |
Die Vorschlagsberechtigung ist im Einzelnen darzulegen; dabei ist insbesondere von den Arbeitnehmervereinigungen die Zahl ihrer Mitglieder anzugeben.
Hiermit werden die genannten Vorschlagsberechtigten aufgefordert, ihre Vorschläge in doppelter Ausfertigung
bis zum 1.6.2010
der Geschäftsstelle des Landesausschusses für Berufsbildung im Niedersächsischen Kultusministerium, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, einzureichen.
Die Vorschläge müssen folgende Angaben enthalten:
| - | Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift, Telefonnummer, Telefax-Nummer, E-mail-Anschrift, Verbandszugehörigkeit |
sowie einen Hinweis darauf, ob die oder der Vorgeschlagene als Mitglied oder als stellvertretendes Mitglied benannt wird.
Bei der personellen Auswahl wird gebeten, darauf zu achten, dass nach Möglichkeit zur Hälfte Frauen benannt werden (§ 12 Abs. 2 NGG). Ferner wird gebeten, bei der Einreichung der Vorschläge die Aufgaben des Landesausschusses für Berufsbildung und die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Zahl der Ausschussmitglieder begrenzt ist.
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