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Förderkriterien zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Masterplans Digitalisierung - 2.7 Digitale Bildung; Projekt: Digitales Lernen 4.0 – Distanzlernen / BBS
Bek. d. MK v. 25.8.2020 - 54 - 80009-2 (SVBl. 9/2020 S. 402)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Landesinitiative n-21: Schulen in Niedersachsen online e. V. (n-21) gewährt zur Umsetzung der Strategie des Landes Niedersachsens zur digitalen Transformation im Rahmen des Masterplans Digitalisierung Zuwendungen für die digitale Ausstattung von berufsbildenden Schulen (die am Projekt teilnehmenden Schulen werden im Folgenden als Projektschulen bezeichnet). Zur Erprobung von Blended Learning-Konzepten im System der dualen Berufsausbildung. Die Kombination aus Präsenz- und Online-Angeboten in Blended Learning-Szenarien ermöglicht die Vorteile der jeweiligen Lehr- / Lernszenarien und Methoden zu nutzen bzw. deren Nachteile zu vermeiden. Digital vermittelte Lerninhalte können von den Lernenden flexibel und den eigenen Bedürfnissen entsprechend abgerufen werden. In den Präsenzveranstaltungen kann dann die Interaktion und der Austausch mit den Lernenden in den Mittelpunkt gestellt werden. Der Aufbau von „Distanzlernzentren“ in den Projektschulen ermöglicht die Reduzierung von Mobilitäten und damit eine wohnort- bzw. betriebsnahe Beschulung. In diesen Zentren werden geeignete Unterrichtsformen und Szenarien des Blended Learnings erprobt und etabliert. Die Projektschulen sollen dabei in einem kooperativen Verbundmodell zur Entwicklung und Qualitätssicherung digitaler Lehr- / Lernszenarien zusammenarbeiten (Verbund für Entwicklung und Austausch digitalen Unterrichtsmaterials in der beruflichen Bildung). Im Projekt sollen die Lehrkräfte durch ein mehrstufiges Verfahren qualifiziert werden.

1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Förderkriterien und unter Beachtung der Fördergrundsätze des Niedersächsischen Kultusministeriums und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in entsprechender Anwendung gewährt.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung obliegt der zuständigen Bewilligungsstelle n-21 auf der Grundlage dieser Förderkriterien im Rahmen der verfügbaren Projektmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Entwicklung und Erprobung von Unterrichtsmethoden zum Digitalen Lernen 4.0 – Distanzlernen/BBS, die zum Aufbau und zur Einrichtung von Distanzlernzentren führen unter Berücksichtigung der Aspekte der wohnortnahen Beschulung und dem Innovationsvorhaben „Blended Learning an berufsbildenden Schulen“, mit

2.1.1
Anzeige- und Interaktionsgeräten,
2.1.2
Videokonferenzsystemen nebst zugehöriger Steuerungsgeräte und Audiosystemen,
2.1.3
immersiven Technologien, wie Virtual Reality (VR) und Augmented Reality (AR),
2.1.4
einem von der jeweiligen Projektschule im Rahmen ihrer Bewerbung erstellten Konzept für Bildungsgänge, welches eine flächendeckende Ausbildungsvielfalt sicherstellt sowie Mobilitäten reduziert, oder
2.1.5
der Erstellung von digital aufbereiteten Lehr- / Lernmaterialien für die Ausbildungsberufe
2.1.6
Qualifizierungsmaßnahmen von Lehrkräften zur systematischen Erarbeitung von nachhaltigen, digitalen Lehr- / Lernszenarien, die einen professionalisierten und qualitätssichernden Handlungsablauf bei der Erstellung dieser ermöglicht.

2.2 Nicht gefördert werden die durch die Installation erforderlich werdenden Bau-, Umbau-, Betriebs-, Unterhaltsausgaben, Kosten für Mobiliar, Personalausgaben sowie Verwaltungsausgaben.

2.3 Die Teilnahme am Projekt ist auch dann möglich, wenn die Projektschule über die in den Nr. 2.1 genannten Ausstattungsgegenstände schon verfügt oder wenn die Finanzierung dieser noch zu beschaffenden Ausstattungsgegenstände anderweitig gesichert ist.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger von öffentlichen berufsbildenden Schulen sowie finanzhilfeberechtigte Träger von berufsbildenden anerkannten Ersatzschulen i. S. der §§ 149, 154 NSchG.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass die Projektschule,

4.1.1
sich gemeinsam mit einer weiteren Projektschule mit einem Konzept für Bildungsgänge bewirbt, welches eine flächendeckende Ausbildungsvielfalt sicherstellt sowie Mobilitäten reduziert, oder
4.1.2
den Ausbildungsberuf Kauffrau / Kaufmann im E-Commerce bzw. Kraftfahrzeugmechatronikerin / -mechatroniker mit dem Schwerpunkt System- und Hochvolttechnik anbietet,
4.1.3
sich verpflichtet, mit anderen Projektschulen auch außerhalb des Einzugsbereichs des eigenen Schulträgers innerhalb eines Verbundmodells zusammenzuarbeiten mit dem Ziel der Entwicklung und Erprobung von Blended Learning-Szenarien. Dies beinhaltet auch den cloudbasierten Austausch über die Niedersächsische Bildungscloud von methodisch-didaktischen Konzepten, wie Lernsituationen gemäß der Leitlinie SchuCu-BBS, projektbezogenen Unterrichtsentwürfen und Ergebnissen der Evaluation,
4.1.4
mindestens zwei Lehrkräfte verbindlich für die Projektlaufzeit mit der Durchführung des Projektes beauftragt und mit entsprechender Unterstützung ausstattet, die eine erfolgreiche Zusammenarbeit sowie Projektdurchführung ermöglichen,
4.1.5
zum Entwickeln und Evaluieren von projektbezogenen Unterrichtsszenarien ggf. auch außerschulische Partner einbezieht,
4.1.6
ein Medienbildungskonzept für den eingereichten Ausbildungsberuf vorlegt, das Aspekte des Blended Learnings, der Unterrichtsentwicklung, der Fortbildungsplanung sowie ein Raumkonzept beinhaltet,
4.1.7
mit dem Schulträger vereinbart,

4.2 Die Zuwendung wird vom Schulträger beantragt. Für jede berufsbildende Schule, die eine Projektteilnahme beabsichtigt, ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Förderkriterien entfällt, soweit für den gleichen Fördergegenstand andere Mittel des Landes Niedersachsens oder des Bundes in Anspruch genommen werden.

4.3 Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Zuwendungsvertrages begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist der rechtswirksame Abschluss des Kaufvertrags (Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien) zu werten.

4.4 Die Anschaffungen sollen vollständig im Kalenderjahr 2020 bzw. im Kalenderjahr 2021 getätigt werden. 4.5 Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

4.6 Die Projektschulen sichern zu, dass sie im Rahmen der vorgelegten Konzeption arbeiten werden.

4.7 Die Bewilligungsstelle erstellt eine Rangliste der für die Förderung in Betracht kommenden Bewerberschulen, die die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.1 erfüllen, nach folgenden Scoring-Kriterien:

Ausgangssituation der Schule zum Antragszeitpunkt (max. 50 Scoring-Punkte)
  • Klassengröße, Standort, Bildungsgang
  • Sicherung flächendeckender Ausbildungsvielfalt
  • Vorhandene IT-Infrastruktur
  • Medienbildungskonzept
  • Regionale Besonderheiten
  • Kooperationen mit schulischen und außerschulischen Partnern
  • Erfahrungen im Einsatz von Blended Learning- Konzepten
Entwicklungskonzept (max. 40 Scoring-Punkte)
  • Didaktisches Konzept
  • Kontinuierliche Weiterentwicklung Gesamtkonzept
  • Senkung von Mobilitätsbarrieren
  • Bereitstellung und Verfügbarkeit von Lehrkräften
  • Votum des Schulträgers
  • Innovationsgehalt des Unterrichtskonzeptes
  • Umsetzung oder Entwicklung von Blended Learning-Konzepten
  • Einsatz / Entwicklung von digitalen Werkzeugen zur Erstellung von digitalen Unterrichtsmaterialien
  • Anzahl einbezogener Lehrkräfte, Fachbereiche und Lerngruppen sowie der Ressourcen für Lehrkräfteeinsatz, um die Projektdurchführung zu ermöglichen bzw. zu gewährleisten.
  • Umsetzung eines Raumkonzeptes für Blended Learning-Konzepte
  • Erfahrungsaustausch mit außerschulischen Partnern
  • Kooperation im Verbundmodell mit mindestens einer weiteren Projektschule
Nachhaltige Entwicklung (max. 10 Scoring-Punkte)
  • Vereinbarung mit dem Schulträger
  • Einbeziehung von Partnern aus der Wirtschaft
  • Fortbildungskonzept
  • Transferangebote für berufsbildende Schulen und Kooperationspartner
  • Transferideen für andere Berufe
  • Cloudbasierter Austausch und Aktualisierung der erstellten Konzepte
  • Übertragbarkeitsnutzen der erstellten Konzepte

Von dem Scoring-Modell kann abgewichen werden, wenn sich eine regionale Unausgewogenheit oder eine stark ungleichmäßige Verteilung der Projektschulen in der Rangfolge zeigt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Beschaffung der in Nr. 2.1 genannten Geräte erforderlich sind.

5.3 Pro Projektschule werden bis zu 25.000 Euro vergeben. Die Zuwendung beträgt 90 v. H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4 Der Zuwendungsempfänger hat, auch bei zusätzlicher Finanzierung Dritter, mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenanteil selbst zu tragen. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers darf nicht durch EU-Mittel oder aus den Investitionspauschalen nach dem Niedersächsischen Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG) ersetzt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungen sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Sie dürfen nur für zusätzliche Anschaffungen, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn die Zuwendung zur Finanzierung eines Vorhabens eingesetzt wird, dessen Gesamtfinanzierung nicht bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan der kommunalen Körperschaft gesichert ist. Bei der Einschätzung über die längerfristige Nutzung sind die absehbaren demografischen Entwicklungen zu berücksichtigen (Nachhaltigkeit).

6.2 Die Zuwendung darf nur für solche Anschaffungen genutzt werden, die nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes und nach dem bis 31.8.2006 gültigen Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a und nach Artikel 91b des Grundgesetzes oder mit KfW-Darlehensprogrammen mit Ausnahme der KfW-Programme „Investitionsoffensive Infrastruktur“ gefördert werden. Das Doppelförderungsverbot gilt nicht programm- sondern vorhabenbezogen.

6.3 Die mit Hilfe der Zuwendungen erworbenen Geräte sind mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Anschaffung oder Fertigstellung für den Zuwendungszweck zu verwenden, sofern sie nicht vorher durch eine vergleichbare Ausstattung ersetzt werden. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich.

6.4 Eine Förderung nach diesen Förderkriterien begründet keinen Anspruch auf eine zusätzliche Personalausstattung.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und für den Fall einer etwaigen Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO entsprechend.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Landesinitiative n-21: Schulen in Niedersachsen online e. V., Schiffgraben 27, 30159 Hannover.

7.3 Anträge sind für das Jahr 2020 spätestens zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der Förderkriterien bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Es zählt der Eingangsstempel der Bewilligungsstelle.

7.4 Den Anträgen sind Beschreibung und Konzeption des Vorhabens bezogen auf die in Nr. 4.7 dargelegten Scoring- Kriterien beizufügen. Dazu sind vorzulegen:

7.5 Abweichend von Nr. 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist der Verwendungsnachweis entsprechend dem zur Verfügung gestellten Vordruck spätestens drei Monate vor Projektende vorzulegen.

7.6 Die für die Antragstellung und den Nachweis der Verwendung erforderlichen Vordrucke werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt unter: https://www.n-21.de/masterplan/zuwendung. Die Bewerbungsunterlagen sind n-21 darüber als Dateien im pdf-Format zuzusenden.

7.7 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern zu prüfen.

8. Geltungsdauer

Diese Förderkriterien gelten für den Zeitraum vom 1.9.2020 bis 31.7.2022.

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