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Förderkriterien zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Masterplans Digitalisierung - 2.7 Digitale Bildung; Projekt: Additive Fertigung - 3D-Druck in der Schule
Bek. d. MK v. 24.8.2020 - 54 - 80009-2 (SVBl. 9/2020 S. 400)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Landesinitiative n-21: Schulen in Niedersachsen online e. V. (n-21) gewährt zur Umsetzung der Strategie des Landes Niedersachsen zur digitalen Transformation im Rahmen des Masterplans Digitalisierung Zuwendungen für die Ausstattung von bis zu 18 allgemein bildenden Schulen, davon maximal zwei Schulen im Primarbereich, sowie von bis zu neun berufsbildenden Schulen mit Geräten für die additive Fertigung (3D-Drucksysteme). Ziel ist es, „Technologielabore 3D-Druck“ zu schaffen, in denen additive Fertigungsverfahren und der Einsatz additiv gefertigter Teile im Unterricht zum Kompetenzerwerb erprobt und etabliert werden. Andere schulische und außerschulische Partner sollen an den Erfahrungen und Entwicklungen der Technologielabore partizipieren können. Die Zusammenarbeit zwischen berufsbildenden und allgemein bildenden Schulen soll – insbesondere im Kontext Berufsorientierung - gefördert werden. Die am Projekt „Additive Fertigung - 3D-Druck in der Schule“ teilnehmenden Schulen werden im Folgenden als Projektschulen bezeichnet.

1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Förderkriterien unter Beachtung der Fördergrundsätze des Niedersächsischen Kultusministeriums und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in entsprechender Anwendung gewährt.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung obliegt der zuständigen Bewilligungsstelle n-21 auf der Grundlage dieser Förderkriterien im Rahmen der verfügbaren Projektmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Anschaffung von Geräten, mit denen physische Objekte mit additiven Fertigungsverfahren aufgebaut werden können („3D-Drucker“) sowie, im Einzelfall mit bis zu 40 v. H. des Gesamtförderbetrages, die Anschaffung von Geräten, mit denen digitale 3D-Modelle von physischen Objekten erzeugt werden können („3D-Scanner“).

An allgemein bildenden Schulen sollen ausschließlich solche 3D-Drucker zum Einsatz kommen, die im Schmelzschichtungs-Verfahren (FFF bzw. FDM) arbeiten und als Druckmaterial Polylactid (PLA) oder Glykol-modifiziertes Polyethylenterephthalat (PETG) verwenden. An berufsbildenden Schulen sollen ausschließlich solche 3D-Drucker, die mit folgenden Verfahren arbeiten, verwendet werden:

Es sollen möglichst umweltschonende Druckmaterialien verwendet werden.

2.2 Zielgruppen sind Schülerinnen und Schüler aller Schulformen des allgemein bildenden Bereichs sowie aller Bildungsgänge aller Fachrichtungen des berufsbildenden Bereichs. An allgemein bildenden Schulen sollen 3D-Drucker und -Scanner überwiegend im Sekundarbereich I eingesetzt werden, an bis zu zwei Schulen auch im Primarbereich. Im Sekundarbereich I sollen die Geräte überwiegend im Rahmen von Maßnahmen zur Berufsorientierung eingesetzt werden. Eine Kooperation und Vernetzung von allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen im Rahmen der „Technologielabore 3D-Druck“ ist anzustreben.

2.3 Zu der jeweiligen Investition gehören die erforderlichen Neu- oder Ergänzungsanschaffungen.

2.4 Nicht gefördert werden die durch die Installation erforderlich werdenden Bau-, Umbau-, Betriebs-, Unterhaltsausgaben sowie Personal- und Verwaltungsausgaben.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger von öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie finanzhilfeberechtigte Träger von allgemein bildenden und berufsbildenden anerkannten Ersatzschulen i. S. der §§ 149, 154 NSchG. 4

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass die Schule, bei der 3D-Drucker oder -scanner zum Einsatz kommen sollen,

4.1.1
grundsätzlich bereit und befähigt ist zu einer intensiven Kooperation und zum Austausch projektrelevanter Daten mit anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen, auch außerhalb des Einzugsbereichs des eigenen Schulträgers,
4.1.2
mindestens zwei Lehrkräfte verbindlich für die Projektlaufzeit mit der Betreuung der Geräte, dem Entwickeln und Evaluieren von projektbezogenen Unterrichtsszenarien und der Einbeziehung außerschulischer Partner (insbesondere aus Industrie und Handwerk) beauftragt und ihnen die für eine erfolgreiche Projektdurchführung notwendige Unterstützung gewährt,
4.1.3
eine Gesamt- und didaktische Konzeption vorlegt, die eine handlungs- und prozessorientierte Einbindung additiver Fertigungsverfahren sowohl im Projektunterricht, als auch in mindestens einen fachbezogenen schuleigenen Arbeitsplan beinhaltet, wobei für das didaktische Konzept berufsbildender Schulen die Leitlinie SchuCu-BBS zu berücksichtigen ist,
4.1.4
sich verpflichtet, innerhalb des ersten Jahres nach Erhalt der Zuwendung mindestens vier selbst erstellte 3D-druckbare Objekte mit Unterrichtsbezug als CAD-Dateien im STL-Format sowie jeweils eine darauf bezogene Dokumentation der Einbindung der gedruckten Objekte in den Unterricht im PDF-Format an n-21 zu senden. Die Schule und deren am Projekt beteiligten Lehrkräfte erklären sich damit einverstanden, dass eine Veröffentlichung unter Nennung der Autorschaft für die niedersächsische Schulöffentlichkeit erfolgen wird. Die Austauschformate zwischen den Projektschulen können frei gewählt werden.
4.1.5
sich verpflichtet, mit anderen Projektschulen zusammenzuarbeiten. Dies beinhaltet auch den Austausch von CAD-Dateien, projektbezogenen Unterrichtsentwürfen bzw. Lernsituationen berufsbildender Schulen entsprechend der Leitlinie SchuCu-BBS und Ergebnissen der Evaluation projektbezogenen Unterrichts. Zum Austausch soll die Niedersächsische Bildungscloud genutzt werden.
4.1.6
mit dem Schulträger vereinbart,

4.2 Die Zuwendung wird vom Schulträger beantragt. Für jede Schule, die eine Projektteilnahme beabsichtigt, ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

4.3 Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Zuwendungsvertrages mit n-21 begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist der rechtswirksame Abschluss des Kaufvertrags (Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien) zu werten.

4.4 Die Anschaffungen sollen vollständig im Kalenderjahr 2020 bzw. im Kalenderjahr 2021 getätigt werden.

4.5 Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

4.6 Die Projektschulen sichern zu, dass sie im Rahmen der vorgelegten Konzeption arbeiten werden. Dazu gehört u. a. die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die Beratung und Unterstützung anderer Schulen, die sich im Bereich der additiven Fertigung weiterentwickeln wollen, und die Kooperation mit der regionalen Wirtschaft.

4.7 Die Bewilligungsstelle erstellt eine Rangliste der für die Förderung in Betracht kommenden Bewerberschulen als Projektschulen nach folgenden Kriterien:

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Beschaffung der in Nr. 2.1 genannten Geräte erforderlich sind.

5.3 Höhe der Zuwendung:

5.3.1
In einer ersten Förderrunde (Nr. 7.3) werden pro Projektschule höchstens 9.000 Euro vergeben. Die Zuwendung beträgt 90 v. H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.2
In einer zweiten Förderrunde werden bis zu drei Projektschulen pro jeweiligem Reifegrad berücksichtigt. Es werden pro Schule höchstens 5.000 Euro vergeben. Die Zuwendung beträgt 90 v. H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Projektschulen können sich für die zweite Förderrunde über ihre Schulträger bewerben. Die Auswahl der Bewerberschulen erfolgt auf Basis der im vorgesehenen Antragszeitraum nach Nr. 7.3 eingesandten Materialien nach Nr. 4.1.4. Die Rangfolge ergibt sich aus den Fortschritten, die in Bezug auf die in 4.7.2 genannten Scoring-Kriterien erzielt wurden.

Der Zuwendungsempfänger hat, auch bei zusätzlicher Finanzierung Dritter, mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenanteil selbst zu tragen. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers darf nicht durch EU-Mittel oder aus den Investitionspauschalen nach dem Niedersächsischen Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG) ersetzt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungen sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Sie dürfen nur für zusätzliche Anschaffungen, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn die Zuwendung zur Finanzierung eines Vorhabens eingesetzt wird, dessen Gesamtfinanzierung nicht bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan der kommunalen Körperschaft gesichert ist. Bei der Einschätzung über die längerfristige Nutzung sind die absehbaren demografischen Entwicklungen zu berücksichtigen (Nachhaltigkeit).

6.2 Die Zuwendung darf nur für solche Anschaffungen genutzt werden, die nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes und nach dem bis 31.8.2006 gültigen Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a und nach Artikel 91b des Grundgesetzes oder mit KfW-Darlehensprogrammen mit Ausnahme der KfW-Programme „Investitionsoffensive Infrastruktur“ gefördert werden. Das Doppelförderungsverbot gilt nicht programm- sondern vorhabenbezogen.

6.3 Die mit Hilfe der Zuwendungen erworbenen Geräte sind mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Anschaffung oder Fertigstellung für den Zuwendungszweck zu verwenden, sofern sie nicht vorher durch eine vergleichbare Ausstattung ersetzt werden. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich.

6.4 Eine Förderung nach diesen Förderkriterien begründet keinen Anspruch auf eine zusätzliche Personalausstattung.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und für den Fall einer etwaigen Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprechend.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Landesinitiative n-21: Schulen in Niedersachsen online e. V., Schiffgraben 27, 30159 Hannover.

7.3 Anträge sind für das Jahr 2020 in einer ersten Förderrunde spätestens zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der Förderkriterien, für die zweite Förderrunde frühestens zehn Monate und spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der Förderkriterien bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Es zählt der Eingangsstempel der Bewilligungsstelle.

7.4 Den Anträgen sind Beschreibung und Konzeption des Vorhabens bezogen auf die in Nr. 4.7 dargelegten Scoring- Kriterien beizufügen. Dazu sind vorzulegen:

7.5 Abweichend von Nr. 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist der Verwendungsnachweis entsprechend dem zur Verfügung gestellten Vordruck spätestens drei Monate nach Zuweisung des Förderbetrags vorzulegen.

7.6 Die für die Antragstellung und den Nachweis der Verwendung erforderlichen Vordrucke werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt unter: https://www.n-21.de/masterplan/zuwendung. Die Bewerbungsunterlagen sind n-21 darüber als Dateien im PDF-Format zuzusenden.

7.7 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern zu prüfen.

8. Geltungsdauer

Diese Förderkriterien gelten für den Zeitraum vom 1.9.2020 bis 31.7.2021.

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