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Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds.GVBl. Nr.30/2007 S.466), geändert durch Haushaltsbegleitgesetz v. 17.12.2007 (Nds.GVBl. Nr.42/2007 S.775), Haushaltsbegleitgesetz v. 15.12.2008 (Nds.GVBl. Nr.28/2008 S.419), Art.2 des Gesetzes v. 29.10.2009 (Nds.GVBl. Nr.24/2009 S.403), Art.1 des Haushaltsbegleitgesetzes v. 17.12.2009 (Nds.GVBl. Nr.29/2009 S.489) und Art.1 des Gesetzes v. 9.6.2010 (Nds.GVBl. Nr.15/2010 S.236) - VORIS 61330 08 -

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Leistungen aus dem Steuerverbund
Erster Abschnitt
Berechnung und Aufteilung der Zuweisungsmasse
(§§ 1 und 2)
Zweiter Abschnitt
Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben
(§§ 3 und 11)
Dritter Abschnitt
Ansatz für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
(§ 12)
Vierter Abschnitt
Bedarfszuweisungen
(§ 13)
Zweiter Teil
Leistungen außerhalb des Steuerverbundes
(§ 14)
Dritter Teil
Kreisumlage
(§ 15)
Vierter Teil
Finanzausgleichsumlage
(§ 16)
Fünfter Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
(§§ 17 bis 23)
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
(§§ 24 bis 27)

E r s t e r     Teil
Leistungen aus dem Steuerverbund

E r s t e r     A b s c h n i t t
Berechnung und Aufteilung der Zuweisungsmasse

§ 1
Steuerverbund

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land zur Ergänzung ihrer Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzzuweisungen in Höhe

  1. eines einheitlichen durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatzes
    a) des dem Land nach Artikel 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, Abs. 3 und 6 Satz 4 sowie Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer, der Totalisatorsteuer und der Biersteuer,
    b) der Einnahmen des Landes aus der Spielbankabgabe nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (mit Ausnahme der Zusatzleistungen und der Troncabgabe),
    c) des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes,
    d) der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes (Zuweisungen im Länderfinanzausgleich),
    e) der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes (Bundesergänzungszuweisungen) sowie
    f) der Zahlungen des Bundes an das Land nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund;
  2. von 33 vom Hundert der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer;
  3. von 13 300 000 Euro ab dem Jahr 2010 als Ausgleich für Steuerausfälle aufgrund der Kindergelderhöhung ab dem Jahr 2010;
  4. von 18 200 000 Euro im Jahr 2010 als einmaliger Ausgleich für Steuerausfälle in den Jahren 2009 bis 2011 aufgrund der Kindergelderhöhung ab dem Jahr 2009 und des für das Kalenderjahr 2009 gezahlten Einmalbetrages.

2Die Finanzzuweisungen nach Satz 1 werden reduziert um

  1. 6.665.000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben nach § 4 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG),
  2. 4.511.000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt,
  3. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von
    a) 9 500 000 Euro im Jahr 2009,
    b) 18 900 000 Euro im Jahr 2010,
    c) 33 100 000 Euro im Jahr 2011,
    d) 47 300 000 Euro im Jahr 2012,
    e) 66 200 000 Euro im Jahr 2013 und
    f) 72 800 000 Euro ab dem Jahr 2014
    zur anteiligen Finanzierung der Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege und
  4. 6 440 000 Euro zur Finanzierung der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz.

(2) 1Der Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen nach Absatz 1 ist für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festzusetzen (Zuweisungsmasse). 2Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.

(3) 1Übersteigt das Istaufkommen die Ansätze im Landeshaushaltsplan, so wächst der danach errechnete Mehrbetrag der Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr zu. 2Im umgekehrten Fall verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.

§ 2
Aufteilung der Zuweisungsmasse

1Von der Zuweisungsmasse werden vorab

  1. 1,6 vom Hundert für Bedarfszuweisungen und
  2. der Betrag für Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

bereitgestellt. 2Der verbleibende Betrag wird für Zuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben zur Ergänzung und zum Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden und der Umlagekraft der Landkreise verwendet (Schlüsselzuweisungen).

Z w e i t e r     A b s c h n i t t
Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben

E r s t e r     U n t e r a b s c h n i t t
Aufteilung und Berechnung

§ 3
Aufteilung der Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben

1Von den Schlüsselzuweisungen werden

  1. 50,8 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 49,2 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte

verwendet. 2Der Anteil an den Schlüsselzuweisungen nach Satz 1 Nr. 1 wird erhöht um die Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage (§ 16). 3Der Anteil an den Schlüsselzuweisungen nach Satz 1 Nr. 2 enthält die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.

§ 4
Berechnung der Schlüsselzuweisungen

(1) 1Eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde erhält Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl übersteigt. 2Eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis erhält Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl die Umlagekraftmesszahl übersteigt.

(2) 1Die Bedarfsmesszahlen für Gemeindeaufgaben werden durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 5 mit einem für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden einheitlichen Grundbetrag ermittelt, die Bedarfsmesszahlen für Kreisaufgaben durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 7 mit einem für die kreisfreien Städte und Landkreise einheitlichen Grundbetrag. 2Die Grundbeträge sind so festzusetzen, dass die Summe der Schlüsselzuweisungen die in § 3 bestimmten Anteile an der Schlüsselmasse aufbraucht.

(3) Die Steuerkraftmesszahlen der kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden werden zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben aus der Summe ihrer Steuerkraftzahlen nach § 11, die Umlagekraftmesszahlen der kreisfreien Städte und Landkreise zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 8 gebildet.

(4) 1Die Schlüsselzuweisungen betragen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen Bedarfsmesszahl und. Steuer- oder Umlagekraftmesszahl, beide Zahlen in Euro ausgedrückt. 2Erreicht die Summe aus den Schlüsselzuweisungen und der Steuer- oder Umlagekraftmesszahl nicht 80 vom Hundert der Bedarfsmesszahl, so werden die Schlüsselzuweisungen um den Differenzbetrag erhöht.

Z w e i t e r    U n t e r a b s c h n i t t
Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben

§ 5
Bedarfsansatz

1Der Bedarfsansatz wird durch Vervielfältigung der Einwohnerzahl der Gemeinde mit dem Gemeindegrößenansatz errechnet. 2Der Gemeindegrößenansatz beträgt bei Gemeinden

  1. mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 100 vom Hundert,
  2. mit 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 110 vom Hundert,
  3. mit 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 125 vom Hundert,
  4. mit 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 145 vom Hundert,
  5. mit 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 170 vom Hundert,
  6. mit mehr als 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 180 vom Hundert

der Einwohnerzahl. 3Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden Gemeindegrößenansätze; diese werden auf volle 0,1 vom Hundert gerundet.

§ 6
Schlüsselzuweisungen an Samtgemeinden

(1) 1Für den Bereich einer Samtgemeinde werden die Schlüsselzuweisungen an die Samtgemeinde gezahlt, die insoweit als Gemeinde gilt. 2Steuerkraftmesszahl ist die Summe der Steuerkraftmesszahlen der Mitgliedsgemeinden. 3Für die Berechnung des Bedarfsansatzes gilt § 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Einwohnerzahl die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden tritt und für den Gemeindegrößenansatz die Gesamteinwohnerzahl im Samtgemeindegebiet maßgebend ist.

(2) 1Die Samtgemeinde ist im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, mit den Schlüsselzuweisungen die Finanzkraft ihrer Mitgliedsgemeinden so auszugleichen, dass diese bei angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmequellen ihre Aufgaben erfüllen können. 2Für den Ausgleich kann auch die die Bedarfsmesszahl überschreitende Steuerkraft von Mitgliedsgemeinden in Anspruch genommen werden, soweit sie nicht durch Umlagen erfasst wird.

D r i t t e r     U n t e r a b s c h n i t t
Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben

§ 7
Bedarfsansatz

(1) 1Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, erhöht um zusätzliche Einwohnerzahlen zur Berücksichtigung der Ausgabenbelastungen

  1. für die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs und die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs sowie
  2. für die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen.

2Die zusätzliche Einwohnerzahl für die Ausgabenbelastungen nach Satz 1 Nr. 1 ergibt sich aus der Vervielfältigung des Einwohnererhöhungswertes (Absatz 2 Satz 1) mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach Absatz 3 ermittelten Ausgabenbelastung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur nach Absatz 3 ermittelten Ausgabenbelastung aller Landkreise und kreisfreien Städte errechnet. 3Die zusätzliche Einwohnerzahl für die Ausgabenbelastungen nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Vervielfältigung des Einwohnererhöhungswertes (Absatz 2 Satz 2) mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der Fläche des Landkreises oder der kreisfreien Stadt am 31.Dezember des Vorvorjahres zu der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte zum selben Stichtag errechnet.

(2) 1Der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die Ausgabenbelastungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ergibt sich durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 55,8, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 34,5. 2Der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die Ausgabenbelastungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergibt sich durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 55,8, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 9,7.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Ausgabenbelastung wird nach dem Durchschnitt der Ausgaben der letzten beiden vorvergangenen Haushaltsjahre für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungsarten jeweils nach Abzug der Einnahmen bei diesen Leistungsarten sowie der Leistungen des Landes nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs ermittelt.

§ 8
Umlagekraftmesszahl

(1) Die Umlagekraftmesszahl beträgt 90 vom Hundert des gewogenen Durchschnitts der Umlagesätze für die Kreisumlage des vergangenen Haushaltsjahres

  1. der Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden sowie der gemeindefreien Gebiete und
  2. von 90 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen nach den §§ 4 und 5 oder § 6.

(2) Für eine kreisfreie Stadt wird eine Umlagekraftmesszahl entsprechend ermittelt durch Anwendung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 auf ihre Steuerkraftmesszahl und auf 90 vom Hundert ihrer Schlüsselzuweisungen nach den §§ 4 und 5.

V i e r t e r     U n t e r a b s c h n i t t
Gemeinsame Vorschriften für die Berechnung der Steuerkraftzahlen

§ 9
Messbeträge für Gemeinden

(1) Für die Gemeinden werden die Messbeträge der Grund-steuern A und B sowie der Gewerbesteuer durch Teilung des jeweiligen Istaufkommens aus dem Zeitraum vom 1.Oktober des vorvergangenen Haushaltsjahres bis zum 30.September des vergangenen Haushaltsjahres durch 1 vom Hundert des jeweiligen Hebesatzes für das vergangene Haushaltsjahr errechnet.

(2) Als Messbeträge für die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer wird das Aufkommen angesetzt, das den Gemeinden für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.

(3) Als Messbeträge für die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer wird das Aufkommen angesetzt, das den Gemeinden in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.

(4) Als Messbeträge für die Anteile der Spielbankgemeinden an der Spielbankenabgabe nach § 7 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes wird das Aufkommen angesetzt, das den Spielbankgemeinden in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.

§ 10
Messbeträge für gemeindefreie Gebiete

(1) 1Für die gemeindefreien Gebiete sind die Messbeträge der Grundsteuern A und B den Grundsteuermessbetragsverzeichnissen nach dem Stand des letzten Stichtages zu entnehmen. 2Die Summe der Berichtigungen aus Vorjahren ist zu diesem letzten Stichtag zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzämter haben für jedes gemeindefreie Gebiet ein Grundsteuermessbetragsverzeichnis zu führen und darin jede Festsetzung, Änderung oder Berichtigung der Messbeträge einschließlich der Zerlegungsanteile anzuschreiben.

(3) Im Übrigen ist § 9 entsprechend anzuwenden.

§ 11
Steuerkraftzahlen

(1) Als Steuerkraftzahlen werden für die Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und die gemeindefreien Gebiete berücksichtigt:

  1. bei den Grundsteuern A und B die Messbeträge mit 90 vom Hundert des mit den Messbeträgen gewogenen Durchschnitts der Hebesätze aller Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im vorvergangenen Haushaltsjahr,
  2. bei der Gewerbesteuer ein durch Verordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums jährlich festzusetzender Vomhundertsatz der Messbeträge mit 90 vom Hundert des mit den Messbeträgen gewogenen Durchschnitts der Hebesätze aller Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im vorvergangenen Haushaltsjahr; bei der Festsetzung sind die gewogenen Durchschnittshebesätze des vorvergangenen Haushaltsjahres und der Vervielfältiger nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der für die Zeiträume geltenden Fassung, die nach § 9 Abs. 1 für die Errechnung der Messbeträge maßgebend sind, zugrunde zu legen; bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen wird der einigungsbedingte erhöhte Anteil des Vervielfältigers um ein Drittel angehoben,
  3. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer die Messbeträge mit 90 vom Hundert,
  4. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer die Messbeträge mit 90 vom Hundert,
  5. bei den Anteilen der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe die Messbeträge mit 90 vom Hundert.

(2) Absatz 1 ist auf die Gemeinden mit 100.000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern mit der Maßgabe anzuwenden, dass der jeweilige gewogene Durchschnitt der Hebesätze aller Gemeinden mit 100.000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Grundsteuern A und B und die Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist.

D r i t t e r    A b s c h n i t t
Ansatz für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

§ 12
Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

(1) Der Gesamtbetrag der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises beträgt 75 vom Hundert der nicht durch Einnahmen gedeckten pauschalierten Kosten.

(2) 1Die Aufteilung der Zuweisungen auf die einzelnen kreisfreien Städte und Landkreise erfolgt nach ihrer Einwohnerzahl. 2Abweichend von § 17 wird die Einwohnerzahl vom 31.Dezember des Vorvorjahres zugrunde gelegt.

(3) 1Von den Zuweisungen für einen Landkreis erhalten

  1. die großen selbständigen Städte,
  2. die selbständigen Gemeinden und
  3. die übrigen Gemeinden und die Samtgemeinden

jeweils einen durch Verordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums festzusetzenden Vomhundertsatz des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages. 2Der jeweilige Vomhundertsatz bestimmt sich nach dem anteiligen Zuschussbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ergibt.

V i e r t e r     A b s c h n i t t
Bedarfszuweisungen

§13

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann wegen einer außergewöhnlichen Lage oder besonderer Aufgaben im Einzelfall Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen bewilligen.

(2) Die Mittel für Bedarfszuweisungen sind im Landeshaushalt übertragbar.

Z w e i t e r     Teil
Leistungen außerhalb des Steuerverbundes

Erster Abschnitt
Ausgleichsämter

§ 14
Ausgleichsämter

1Das Land erstattet die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten der Ausgleichsämter. 2Über die Notwendigkeit der Kosten und die Höhe der Erstattung entscheidet das für den Lastenausgleich zuständige Ministerium. 3Dieses wird ermächtigt, die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Satz 2 auf das Landesamt für Bezüge und Versorgung zu übertragen.

Zweiter Abschnitt
Entschuldungsfonds

§ 14a
Anspruchsvoraussetzungen

(1) 1Landkreise, Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und Samtgemeinden können vom Land zur nachhaltigen Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit Tilgungshilfen in Höhe von bis zu 75 vom Hundert ihrer bis zum 31.Dezember 2009 aufgenommenen Liquiditätskredite zu deren Rückzahlung sowie auf diesen Teil der Liquiditätskredite bezogene Zinshilfen erhalten, wenn

  1. sie in ihrer Einwohnergrößenvergleichsgruppe über eine unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft verfügen,
  2. ihre Schulden aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten weit überdurchschnittlich sind,
  3. sie trotz erheblicher Konsolidierungsbemühungen keinen Haushaltsausgleich erreichen und
  4. sie
    a) durch Beschluss ihrer zuständigen Organe den Wunsch nach einer Gebietsänderung durch Gesetz geäußert haben, die geeignet ist, zu einer wesentlichen Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit beizutragen, oder
    b) mit einer entsprechenden Zins- und Tilgungshilfe ohne Gebietsänderung den Haushaltsausgleich wiederherstellen können.

2Gefährden Liquiditätskredite, die nach dem 31.Dezember 2009 wegen eines unabweisbaren Bedarfs aufgenommen worden sind, die in Satz 1 genannten Ziele, so kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium den Stichtag nach Satz 1 auf einen späteren Zeitpunkt, der nicht nach dem 31.Oktober 2010 liegen darf, festsetzen.

(2) 1Die Zins- und Tilgungshilfe ist von den kommunalen Körperschaften bis zum 31.Oktober 2011 zu beantragen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a müssen die dort genannten Organbeschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt dem für Inneres zuständigen Ministerium angezeigt worden sein. 3Nach einer wirksamen Gebietsänderung geht der Anspruch auf Zins- und Tilgungshilfen auf die aus der Gebietsänderung hervorgegangene kommunale Körperschaft über.

(3) 1Über die Mittelvergabe entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden. 2Die Entscheidung nach Satz 1 bedarf der Umsetzung durch einen von dem für Inneres zuständigen Ministerium mit der jeweiligen kommunalen Körperschaft abzuschließenden Vertrag, in dem die vom Land zu gewährenden Leistungen und die von der kommunalen Körperschaft als Gegenleistung durchzuführenden Maßnahmen geregelt werden.

§ 14b
Sondervermögen „Entschuldungsfonds”, Entschuldungsumlage

1Zur Finanzierung der Zins- und Tilgungshilfe errichtet das Land zum 1.Januar 2012 ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen „Entschuldungsfonds”. 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten. 3Dem Sondervermögen fließen nach Maßgabe der Festsetzungen des Haushaltsplans des Landes jährliche Zuführungen in Höhe von jeweils höchstens 70 Millionen Euro als Einnahmen zu. 4Das Land erhebt von den Landkreisen, den Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und den Samtgemeinden nach Maßgabe des § 14c jährlich eine Umlage. 5Die Höhe der Umlage entspricht jeweils insgesamt der Hälfte der Zuführungen nach Satz 3.

§ 14c
Erhebung

(1) 1Die Umlage ist von den kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und kreisfreien Städten (Gemeindeebene) und von den Landkreisen und kreisfreien Städten (Kreisebene) zu erbringen. 2Der auf die Gemeindeebene entfallende Teil entspricht dabei dem Anteil für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 3 Satz 1 Nr. 1, der auf die Kreisebene entfallende Teil dem Anteil für Zuweisungen für Kreisaufgaben nach § 3 Satz 1 Nr. 2.

(2) 1Für den auf die Gemeindeebene entfallenden Teil der Umlage bestimmt sich der Umlagebeitrag der einzelnen kreisangehörigen Gemeinde, Samtgemeinde oder kreisfreien Stadt aus dem Verhältnis, das sich aus ihrer Steuerkraftmesszahl zuzüglich 90 vom Hundert ihrer Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben abzüglich 90 vom Hundert ihrer gezahlten Finanzausgleichsumlage zum entsprechenden landesweiten Ergebnis dieser Werte ergibt. 2Für Samtgemeinden gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Für den auf die Kreisebene entfallenden Teil der Umlage bestimmt sich der Umlagebeitrag des einzelnen Landkreises oder der einzelnen kreisfreien Stadt aus dem Verhältnis, das sich aus ihrer Umlagekraftmesszahl zuzüglich 90 vom Hundert ihrer Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben zum entsprechenden landesweiten Ergebnis dieser Werte ergibt.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 zu errechnenden Verhältniszahlen sind kaufmännisch auf acht Stellen nach dem Komma zu runden.

§ 14d
Auflösung des Sondervermögens

1Unterschreiten die tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel aus dem Entschuldungsfonds dessen Bestand, so vermindert sich die für das nächste Haushaltsjahr zu veranschlagende Gesamtzuführung um den Bestand des Sondervermögens. 2Bei Auflösung des Sondervermögens wird dessen Restbestand zur Hälfte an den Landeshaushalt abgeliefert, die andere Hälfte wächst der Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr zu.

§ 14e
Berücksichtigung in der Haushaltswirtschaft

Soweit einer kommunalen Körperschaft eine Zins- und Tilgungshilfe nach § 14a gewährt worden ist, gelten die betreffenden Liquiditätskredite bei der Prüfung ihrer Haushaltswirtschaft durch die Kommunalaufsichtsbehörde als im Jahr 2012 zurückgezahlt.

D r i t t e r     Teil
Kreisumlage

§ 15
Berechnung und Festsetzung

(1) Soweit die anderen Einnahmen eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und gemeindefreien Gebieten zu erheben.

(2) Umlagegrundlagen sind

  1. für kreisangehörige Gemeinden und gemeindefreie Gebiete die Steuerkraftzahlen nach Maßgabe des § 11 sowie für kreisangehörige Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde sind, 90 vom Hundert der auf sie entfallenden Schlüsselzuweisungen,
  2. für Samtgemeinden 90 vom Hundert der auf sie nach § 6 Abs. 1 entfallenden Schlüsselzuweisungen.

(3) 1Die Umlage wird in der Haushaltssatzung in Hundertsätzen der einzelnen Umlagegrundlagen (Umlagesätzen) festgesetzt. 2Werden die Umlagesätze verschieden festgesetzt, so soll der höchste Umlagesatz den niedrigsten nur in Ausnahmefällen um mehr als die Hälfte übersteigen. 3Die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden sind rechtzeitig vor der Festsetzung der Umlage zu hören. 4Die Umlagesätze können mit Rückwirkung auf den Beginn des Haushaltsjahres einmal geändert werden; die Satzungsänderung muss bis zum 15.Mai beschlossen werden. 5Eine Senkung der Umlagesätze kann auch nach diesem Zeitpunkt beschlossen werden.

(4) Der Landkreis kann die finanziellen Folgen von Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und einer oder mehreren Gemeinden, durch die von der allgemeinen Verteilung der Aufgaben zwischen dem Landkreis und den Gemeinden abgewichen wird, bei der Kreisumlage der betroffenen Gemeinde oder Gemeinden berücksichtigen.

(5) Für die gemeindefreien Gebiete können besondere Umlagesätze festgesetzt werden, soweit ihre Belastung durch die Kreisumlage und die sonstigen öffentlichen Lasten der durchschnittlichen Anspannung der Realsteuern in den Gemeinden des Landkreises nicht entspricht.

(6) Die Umlagesätze bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

V i e r t e r     Teil
Finanzausgleichsumlage

§ 16
Finanzausgleichsumlage

Übersteigt die für die Schlüsselzuweisungen gemäß § 11 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 ermittelte Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde ihre Bedarfsmesszahl, so erhebt das Land von der Gemeinde eine Finanzausgleichsumlage in Höhe von 20 vom Hundert des übersteigenden Betrages.

F ü n f t e r     Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 17
Einwohnerzahl

1Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der am Ort mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung gemeldeten Personen, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung auf den 30.Juni des vergangenen Haushaltsjahres ermittelt hat. 2Ist die durchschnittliche Einwohnerzahl der fünf vorangegangenen Jahre höher als die nach Satz 1 ermittelte Einwohnerzahl, so tritt diese höhere Einwohnerzahl an deren Stelle. 3Liegen die Ergebnisse einer Volkszählung zu Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, so ist die letzte Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend.

§ 18
Gebietsänderungen

(1) 1Betreffen Gebietsänderungen in dem dem Ausgleichsjahr vorhergehenden Jahr Teile von Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten, so sind sie spätestens im nächsten Ausgleichsjahr zu berücksichtigen. 2Im Übrigen werden Gebietsänderungen berücksichtigt, wenn sie bis zum Beginn des Ausgleichsjahres in Kraft getreten sind. 3Die Vorschrift ist für Samtgemeinden entsprechend anzuwenden.

(2) Für Gemeinden und Samtgemeinden, die auf der Grundlage eines Neugliederungsgesetzes nach dessen Inkrafttreten gebildet werden, gilt als Tag des Wirksamwerdens der Tag des Inkrafttretens des Neugliederungsgesetzes.

§ 19
Verjährung

(1) 1Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus diesem Gesetz beträgt drei Jahre. 2Sie beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Leistung zu bewirken war.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung (Erlöschen des Anspruchs) gelten entsprechend.

§ 20
Festsetzung der Leistungen

(1) 1Leistungen nach diesem Gesetz werden durch Bescheid festgesetzt. 2Zuständig ist die Landesstatistikbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Die auf eine Gebietskörperschaft entfallenden Jahresbeträge sind jeweils auf volle Euro so abzurunden, dass sich daraus acht gleiche Beträge ergeben. 4Jahresbeträge von weniger als 250 Euro sind nicht zu zahlen.

(2) 1Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung geltend zu machen. 2Unrichtigkeiten sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Unrichtigkeit folgenden Haushaltsjahres angemessen auszugleichen. 3Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 4Nachzahlungen werden vorab aus den Teilmassen der Gruppe von Gebietskörperschaften geleistet, in denen sich die Unrichtigkeit ausgewirkt hat, Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. 5Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.

§ 21
Zahlungsverkehr

(1) 1Leistungen nach diesem Gesetz sind in acht Teilbeträgen jeweils am 20.Januar, 20.März, 20.April, 20.Juni, 20.Juli, 20.September, 20.Oktober und 20.Dezember zu zahlen. 2Dies gilt nicht für Bedarfszuweisungen und Erstattungen der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter.

(2) Die Landkreise können bestimmen, dass die Leistungen der Gemeinden oder Samtgemeinden nach § 15 entweder mit einem Zwölftel des Jahresbetrages am 20. jeden Monats oder mit einem Viertel des Jahresbetrages am 20.Februar, 20.Mai, 20.August und 20.November fällig werden.

(3) 1Werden die Leistungen nach Absatz 2 nicht rechtzeitig entrichtet, so kann der Landkreis einen Säumniszuschlag fordern, sofern er nicht mit einer gesetzlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gemeinde im Rückstand ist. 2Die Vorschriften für die Erhebung von Säumniszuschlägen bei rückständigen Gemeindesteuern gelten entsprechend.

(4) 1Bis zur Festsetzung der Leistungen nach diesem Gesetz für das laufende Haushaltsjahr sind Abschlagszahlungen in Höhe der im vergangenen Haushaltsjahr zuletzt gezahlten Teilbeträge zu leisten. 2Dies gilt nicht für Bedarfszuweisungen. 3Abschlagszahlungen auf die Erstattung der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter erfolgen jeweils zum 31.Mai und 31.Oktober eines Jahres und werden zum 1.April des folgenden Jahres abgerechnet.

(5) 1Forderungen aus diesem Gesetz können auch mit anderen öffentlich-rechtlichen Forderungen aufgerechnet werden. 2Die Landkreise können öffentlich-rechtliche Forderungen gegen ihre Gemeinden oder Samtgemeinden auch mit Forderungen verrechnen, die die Gemeinden oder Samtgemeinden aus diesem Gesetz gegen das Land haben. 3Das Land verrechnet die sich aus der Umlage nach § 14b Satz 4 ergebenden Forderungen sowie die sich aus der Festsetzung der Finanzausgleichsumlage (§ 16) ergebenden Zahlungen mit den Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz.

§ 22
Zweckgebundene Zuweisungen außerhalb dieses Gesetzes

Bei der Gewährung zweckgebundener Zuweisungen außerhalb dieses Gesetzes ist sicherzustellen, dass auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften berücksichtigt wird.

§ 23
Finanzstatistik

Das für Inneres zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium können durch Verordnung Bestimmungen über Einholung und Erteilung von Auskünften über die Finanzwirtschaft und die Einsicht in die Haushaltspläne und die Jahresrechnungen der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, treffen.

S e c h s t e r     Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 24
Übergangsvorschriften

Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsplan 2007 durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2007 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2007 zu berücksichtigen.

§ 25
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze*)

§ 26
Änderung des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes „Großraum Braunschweig"*)

§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten**)

(1) 1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1995 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 4, §§ 15 und 18 Abs. 3 Satz 3 am 1.Januar 1996 in Kraft.

(2) Das Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 24.Februar 1993 (Nds.GVBl. S.51), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17.Dezember 1994 (Nds.GVBl. S.520), tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1995 außer Kraft.

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*) Diese Vorschrift des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 19.Dezember 1995 (Nds.GVBl. S.463) wird hier nicht abgedruckt.
**) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten und die Paragrafenfolge des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 19.Dezember 1995 (Nds.GVBl. S.463). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 26.Mai 1999 (Nds.GVBl. S.116) und den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
[Anm. d. Red.: Die vorangestellten Änderungsgesetze sind hier nicht aufgeführt. ]
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