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Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG - )
in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds.GVBl. Nr.30/2007 S.461), geändert durch Haushaltsbegleitgesetz v. 17.12.2007 (Nds.GVBl. Nr.42/2007 S.775), Haushaltsbegleitgesetz v. 15.12.2008 (Nds.GVBl. Nr.28/2008 S.419), Art. 3 des Gesetzes vom 29.10.2009 (Nds.GVBl. Nr.24/2009 S.403) und Art. 1 des Gesetzes vom 17.2.2010 (Nds.GVBl. Nr.4/2010 S.59) - VORIS 61330 11 -

E r s t e r     A b s c h n i t t
Grundlagen für den Finanzausgleich

§ 1
Verteilungsmasse

Der einheitliche Vomhundertsatz für die Ermittlung der Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) beträgt 15,50 vom Hundert.

§ 2
Übertragener Wirkungskreis

Bei der Festsetzung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 NFAG werden

  1. für das Haushaltsjahr 2002 für kreisfreie Städte 43,37 Euro und für Landkreise 47,65 Euro,
  2. für das Haushaltsjahr 2003 für kreisfreie Städte 44,24 Euro und für Landkreise 48,60 Euro,
  3. für das Haushaltsjahr 2004 für kreisfreie Städte 44,66 Euro und für Landkreise 49,07 Euro,
  4. ab dem Haushaltsjahr 2005 für kreisfreie Städte 45,17 Euro und für Landkreise 49,63 Euro,
  5. ab dem Haushaltsjahr 2007 für kreisfreie Städte 42,92 Euro und für Landkreise 47,36 Euro,
  6. ab dem Haushaltsjahr 2008 für kreisfreie Städte 43,02 Euro und für Landkreise 46,76 Euro,
  7. ab dem Haushaltsjahr 2009 für kreisfreie Städte 43,97 Euro und für Landkreise 47,79 Euro,
  8. ab dem Haushaltsjahr 2010 für die kreisfreien Städte 44,48 Euro und für die Landkreise 48,42 Euro und
  9. ab dem Haushaltsjahr 2011 für kreisfreie Städte 44,94 Euro und für Landkreise 48,92 Euro

für jede Einwohnerin und jeden Einwohner zugrunde gelegt.

§ 3
- gestrichen -

Z w e i t e r     A b s c h n i t t
Leistungen außerhalb des Finanzausgleichs

§ 4
Leistungen für neu zugewiesene oder übertragene Aufgaben

(1) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich

  1. der Verwaltungskosten bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 8 900 000 Euro
    und
  2. der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet
    a) der Zulassung zum Straßenverkehr 100 000 Euro,
    b) des Forstwirtschaftsrechts660 000 Euro,
    c) des Straßen- und Wegerechts 430 000 Euro und
    d) des Jagdrechts 300 000 Euro.

(2) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die großen selbständigen Städte erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet

  1. des Städtebaurechts 510 000 Euro,
  2. des Heimrechts 210 000 Euro,
  3. der Aufsicht über wirtschaftliche Vereine 60 000 Euro,
  4. des Schornsteinfegerwesens 60 000 Euro,
  5. der Straßensondernutzungen 280 000 Euro und
  6. des Deichrechts 160 000 Euro.

(3) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich

  1. der Verwaltungskosten für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz 6 440 000 Euro
    und
  2. der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet
    a) des Denkmalschutz- und Denkmalpflegerechts 500 000 Euro
    und
    3) des Personenstandswesens 210 000 Euro.

(4) 1Die Landkreise und die Region Hannover erhalten vom Land jährlich für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet der Städtebauförderung 370 000 Euro. 2Bei der Verteilung dieser Mittel bleiben die Einwohnerzahlen der Landeshauptstadt Hannover, der Stadt Göttingen und der großen selbständigen Städte unberücksichtigt.

(5) 1Die Landkreise und die Region Hannover erhalten vom Land jährlich für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet

  1. des Städtebaurechts 1 800 000 Euro und
  2. der Abfallvermeidung und der Abfallwirtschaft 30 000 Euro.

2Bei der Verteilung dieser Mittel bleiben die Einwohnerzahlen der Stadt Göttingen und der großen selbständigen Städte unberücksichtigt.

(6) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzrechts 3 350 000 Euro.

(7) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Stadt Göttingen und die großen selbständigen Städte erhalten vom Land für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet des Wasserrechts im Jahr 2011 2 530 000 Euro und ab dem Jahr 2012 jährlich 2 660 000 Euro.

(8) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d, Absatz 2 Nrn. 5 und 6 sowie den Absätzen 6 und 7 werden abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 nach dem Verhältnis der Fläche der kommunalen Körperschaft am 31. Dezember des Vorvorjahres zur Fläche aller betroffenen kommunalen Körperschaften zum selben Stichtag verteilt.

§ 5
Zusatzleistungen für Systembetreuung in Schulen

1Die Schulträger nach den §§ 102 und 195 des Niedersächsischen Schulgesetzes erhalten vom Land für die Wartung und Pflege der Computersysteme und -netzwerke in den Schulen jährlich 5.000.000 Euro. 2Der Betrag nach Satz 1 wird nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an den Schulen der Schulträger auf die Schulträger aufgeteilt. 3Der Aufteilung wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach der amtlichen Statistik der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen zum Schuljahresbeginn des Vorjahres zugrunde gelegt.

§ 6
- gestrichen -

§ 7
Verteilungs- und Zahlungsmodalitäten

(1) 1Die Leistungen nach § 4 werden auf der Grundlage der Einwohnerzahlen vom 30. Juni des Vorjahres verteilt. 2Stehen einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde Leistungen unmittelbar nach § 4 zu, so bleibt deren Anteil am Verteilungsschlüssel bei der Berechnung des Anteils des jeweiligen Landkreises oder der Region, dem oder der sie angehört, unberücksichtigt.

(2) Für die Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahlen gelten § 137 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 79 Abs. 3 der Niedersächsischen Landkreisordnung entsprechend.

(3) 1Die Leistungen werden bis zum 20.Juni eines jeden Jahres erbracht. 2Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 21 Abs. 5 NFAG gelten entsprechend.

D r i t t e r     A b s c h n i t t
Sonstige Regelungen

§ 8
Kostenverteilung zum Unterhaltsvorschussgesetz

(1) Von den Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz tragen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen kommunalen Körperschaften 20 vom Hundert.

(2) Von den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträgen führen die für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen kommunalen Körperschaften ein Drittel an das Land ab.

V i e r t e r     A b s c h n i t t
Schlussbestimmung

§ 9
Inkrafttreten *)

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1999 in Kraft.

___________________
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 12.März 1999 (Nds.GVBl. S.79). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
[Anm. d. Red.: hier nicht aufgelistet]

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