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Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2007
RdErl. d. MF v. 18.12.2006 - 11-040 32-01/2007 (Nds.MBl. Nr.2/2007 S.50), geändert durch RdErl. vom 5.6.2007 (Nds.MBl. Nr.24/2007 S.496) - VORIS 64000 -
Bezug: RdErl. v. 19.12.2005 (Nds.MBl. 2006 S.47), zuletzt geändert durch RdErl. v. 14.12.2006 (Nds.MBl. 2007 S.46) - VORIS 64100 -

1. Allgemeines

Die Haushaltsführung richtet sich nach der LHO, den VV zur LHO, dem HG 2007, dem Bezugserlass sowie den folgenden Anordnungen. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das schriftliche Verfahren bei der Erhebung der Einnahmen und Bewirtschaftung der Ausgaben (§ 34 LHO) nach wie vor führend bleibt.

2. Auswirkungen der Einführung des Euro auf die VV zur LHO

Die in den VV zur LHO genannten Beträge sind bis zu ihrer Neufestsetzung weiterhin im Verhältnis 2 DM : 1 EUR umzurechnen.

3. Personalausgaben

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa LHO sind innerhalb eines jeden Einzelplans die dort genannten Ausgaben gegenseitig deckungsfähig. Abweichend hiervon bilden die in § 6 Abs. 5 des HG 2007 genannten Titel für Kapitel mit PKB einen gesonderten PKB-Deckungskreis. Entsprechendes gilt auch für Kapitel, die nach § 17a LHO budgetiert sind.

4. Sächliche Verwaltungsausgaben

Bauunterhaltungsmaßnahmen nach Abschnitt C der RLBau in landeseigenen Liegenschaften sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, wenn bekannt wird, dass eine Veräußerung durch das Land angestrebt wird.

5. - gestrichen -

6. Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen

Bei allen Kfz-Beschaffungen ist unter Beachtung des § 7 LHO Leasing als Beschaffungsform zu prüfen. Die jeweils wirtschaftlichere Beschaffungsform (Kauf/Leasing) ist zu wählen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

7. Budgetierung nach § 17a LHO

Aus Gründen der maschinellen Verarbeitungsgeschwindigkeit (Performance) kann weiterhin eine Umsetzung der betreffenden Muster-Haushaltsvermerke (HV 6 und 7) in den Allgemeinen Vorbemerkungen in manuelle Korrespondenzkreise notwendig sein. Die Trennung der Behandlung von Mehreinnahmen von der Behandlung von Mindereinnahmen muss dabei erhalten bleiben.

Titel, die nicht von der originär zuständigen Dienststelle, sondern von dritten Dienststellen (wie beispielsweise dem NLBV) bewirtschaftet werden, sind aus den maschinellen Deckungskreisen herauszunehmen, falls anders eine Überschreitung des Deckungskreises nicht ausgeschlossen werden kann. Das gilt insbesondere für die Titel der Gruppen 422, 425 und 426.

Im Fall erheblicher Abweichungen von den im Haushaltsplan dargelegten Plandaten (inkl. Erläuterungsteil) ist dem LT wie bisher unterjährig Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung ist ggf. auf die Darstellung und Erläuterung der Abweichungen zu konzentrieren. Der im Leitfaden „Bericht an den Landtag” empfohlene inhaltliche und formale Rahmen kann zur Orientierung der Berichtsgestaltung herangezogen werden. Die entsprechenden Berichte werden im Berichtssystem weiter vorgehalten. Die Berichterstattung erfolgt durch das zuständige Ressort unmittelbar an den LT. Dazu ist die Kontierung der Personalkosten des Tarifpersonals nach Umstellung im landeseinheitlichen Kontenrahmen und in der Plankostenrechnung auch im Berichtswesen des Verfahrens zu berücksichtigen.

8. Migrationsvorhaben bei mit.niedersachsen

Die Vorgehensweise zur haushalterischen Umsetzung von Migrationsvorhaben bei mit.niedersachsen ist im Teilprojekt 02 von mit.niedersachsen erarbeitet und ist vom MF mitgetragen (Stand: 16.6.2006). Informationen zum Teilprojekt 02 sind im Intranet bei http://intra.mit.niedersachsen.de hinterlegt.

9. Haushaltstechnische Verrechnungen

Aus gegebener Veranlassung werden unter Hinweis auf Nummer 12 des Bezugserlasses nachfolgende Regelungen getroffen, um zu gewährleisten, dass sich die Obergruppen 38 und 98 ausgleichen und kein unnötiger Geldfluss erfolgt. Mit Ausnahme der Verrechungen an den LFN sind die haushaltstechnischen Verrechungen über den Bereich 100 mit einer Umbuchungsanordnung „U33” vorzunehmen. Abführungen im Rahmen des Landesliegenschaftsmanagements sind mit einer Auszahlungsanordnung „A05” mit der Zahlungsart „VER” vorzunehmen. Die dafür erforderlichen Angaben der Belegreferenz (Bereich/Beleg/Beleg-Nr.) teilt der LFN den Dienststellen rechtzeitig mit.

10. Mittelkontrolle

Die beglaubigten Abdrucke der Einzelpläne werden den obersten Landesbehörden voraussichtlich Ende Februar 2007 übersandt. Zu diesem Zeitpunkt werden die Mittel auf der Ressortebene (mbSt 000010) zur Verfügung gestellt. Die Mittelkontrolle wird zum 15.4.2007 scharf gestellt. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mittelzuweisungen nach § 34 LHO an die nachgeordneten Behörden rechtzeitig erfolgen. Neben der Schriftform ist bis zu diesem Zeitpunkt auch die entsprechende Mittelverteilung im HVS vorzunehmen.

11. Buchungen im Haushaltsführungssystem

Die Ressorts können keine Mittel mehr von der MF-Ebene (mbSt 000000) abrufen oder auf diese Ebene buchen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass über- oder außerplanmäßige Mittel und VE gemäß den §§ 37, 38 LHO sowie gemäß § 50 LHO umgesetzte Beträge auf die oberste Ressortebene (mbSt 000010) oder ggf. direkt auf eine nachgeordnete mittelbewirtschaftende Dienststelle gebucht werden.

12. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.

[ Alte Fassung ]

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