Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2003
RdErl. d. MF v.
31.10.2003 - 12-040 32-01/2003 (Nds.MBl. Nr.34/2003 S.709)- VORIS 64000
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Bezug:
a) RdErl. v. 27.8.2002 (Nds.MBl. S.698) - VORIS 64000
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b)
RdErl. v.
19.11.2002 (Nds.MBl. S.1040) - VORIS 64000
c) RdErl. v. 18.3.2003
(Nds.MBl. S.235) - VORIS 64000
d) RdErl. v. 3.6.2003 (Nds.MBl.
S.418) - VORIS 64000 -
1. Haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß §41 LHO
Ab sofort dürfen nur solche Ausgaben geleistet werden, die nötig sind,
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiterzugewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
Im Einzelnen wird die Sperre wie folgt konkretisiert:
1.1 Ausgaben dürfen geleistet werden, soweit es erforderlich ist, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig und angemessen ist. An die Notwendigkeit der Ausgaben (§6 LHO) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Mitteleinsatzes sind auch soziale und ökologische Kriterien (z.B. Fair Handeln) zu berücksichtigen.
1.2 Bei rechtlichen Verpflichtungen des Landes muss es sich um einklagbare Ansprüche gegenüber dem Land handeln, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen und zeitlich unaufschiebbar sind. Zusagen gemäß §38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Zusicherung) und das Vorliegen von Zuwendungsrichtlinien reichen dafür nicht aus.
1.3 Die Beschränkungen gelten nicht für Ausgaben, soweit sie von Dritten oder aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden.
1.4 Ausgaben für institutionell geförderte Einrichtungen dürfen nur geleistet werden, soweit sie notwendig und zeitlich unaufschiebbar sind, um bestehende Einrichtungen zu erhalten. Projektförderungen auch mit institutionellem Charakter sowie neue institutionelle Förderungen sind nicht zulässig.
1.5 Angefangene investive Einzelmaßnahmen (keine Beschaffungsprogramme oder Rahmenvertäge!) dürfen fortgesetzt werden, wenn anderenfalls ein Schaden für das Land entstehen könnte. Im Übrigen sind investive Maßnahmen zu einem sachgerechten Abschluss zu bringen.
2. Verpflichtungsermächtigungen
Es dürfen weiterhin keine neuen Verpflichtungen aufgrund von noch nicht belegten Verpflichtungsermächtigungen (VE)für neue Maßnahmen eingegangen werden, es sei denn, die Maßnahme wird zu 100 v.H. von Dritten finanziert. Die Beschränkung gilt auch für VE, die bereits gemäß §38 LHO freigegeben worden sind. In diesen Fällen ist ggf. erneut eine Ausnahmegenehmigung beim MF zu beantragen.
3. Einstellungsstopp
Der mit Bezugserlass zu c verfügte Einstellungsstopp bleibt bestehen. Der Einstellungsstopp umfasst weiterhin alle Neueinstellungen und Übernahmen in den Landesdienst (abgesehen von so genannten Tauschversetzungen), unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Personalkostenbudgets oder aus anderen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln (z.B. Mittel für Vertretungs- und Aushilfskräfte) vorgenommen werden. Als Neueinstellungen gelten nicht die Fälle, in denen befristete Dienst- oder Arbeitsverhältnisse verlängert werden. Soweit rechtsverbindliche Einstellungszusagen einzuhalten sind, ist der Sachverhalt nachprüfbar aktenkundig zu machen.
3.1 Von dem Einstellungsstopp sind neben den von der Landesregierung beschlossenen Einstellungen von Lehrkräften im Schulbereich und Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst außerdem ausgenommen
die Übernahme der Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen und mittleren Dienstes sowie der sonstigen Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an ihre Ausbildung, soweit sie vom Land speziell für eine Verwendung im Landesdienst ausgebildet worden sind, unter kritischer Berücksichtigung des Bedarfs, wie bisher nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
Ausbildungsverhältnisse der Referendarinnen und Referendare, der Anwärterinnen und Anwärter sowie der sonstigen Auszubildenden; soweit eine Ausbildung für den Landesbedarf vorgesehen ist, ist der rückläufige Bedarf zu berücksichtigen,
Kräfte, die mindestens in Höhe von 75 v.H. aus Drittmitteln oder anderen zweckgebundenen Einnahmen bezahlt werden,
Personal in Landeskrankenhäusern und des Maßregelvollzugs, im stationären Bereich der Medizinischen Hochschule Hannover, dessen Kosten voll aus Einnahmen finanziert werden, auch wenn für Forschung und Lehre ein Abschlag vorgenommen wird; in den Polikliniken selbst dann, wenn die Kostenerstattung nur überwiegend erfolgt,
Ersatzkräfte für Bedienstete, die aus familiären Gründen (§87a Abs.1 Nr.2 NBG) beurlaubt werden oder während der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen,
bis zu 50 v.H. der durch die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder Elternzeit frei gewordenen oder frei werdenden Stellen und Stellenanteile; diese können mit zeitlich befristeten Vertretungskräften wiederbesetzt werden, soweit dies im Einklang mit den Zielvereinbarungen steht,
wissenschaftliche Hilfskräfte - soweit sie aus den dafür in Titelgruppen besonders veranschlagten Mitteln vergütet werden - sowie Kräfte, die die Voraussetzung für die Gewährung von Drittmitteln sind,
Schwerbehinderte,
Wiedereinstellungen von regelmäßig befristeten Kräften (Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter).
3.2 Die Ministerien werden gebeten, auf die Zuwendungsempfänger in ihrem Bereich so einzuwirken, dass sie entsprechend verfahren.
3.3 Soweit die Neueinstellung von Bediensteten unterbleibt, für die die persönlichen Verwaltungsausgaben in Titelgruppen veranschlagt sind, werden die dadurch frei werdenden Haushaltsmittel hiermit gesperrt.
3.4 Das MF kann Ausnahmen vom Einstellungsstopp zulassen.
4. Allgemeines
Vorstehende Regelungen sind restriktiv anzuwenden. In Zweifelsfällen dürfen die jeweiligen Ermächtigungen nicht in Anspruch genommen werden.
Abweichungen bedürfen der Einwilligung des MP. Sofern das MF Ausnahmen von den Haushaltssperren zugelassen hat, ist den bewirtschaftenden Stellen Datum und Aktenzeichen dieser Einwilligung mitzuteilen. Die finanzielle Situation des Landes gebietet die strikte Beachtung der angeordneten Bewirtschaftungsmaßnahmen. Verstöße führen grundsätzlich zu einer Prüfung der Schadens- und Regressfrage.
5. Schlussbestimmungen
Die Bezugserlasse zu a, c und d sowie die Nummern 5 und 7 des Bezugserlasses zu b werden aufgehoben.
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