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Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2003
RdErl. d. MF v. 31.10.2003 - 12-040 32-01/2003 – (Nds.MBl. Nr.34/2003 S.709)- VORIS 64000 -
Bezug:
a) RdErl. v. 27.8.2002 (Nds.MBl. S.698) - VORIS 64000 -
b) RdErl. v. 19.11.2002 (Nds.MBl. S.1040) - VORIS 64000
c) RdErl. v. 18.3.2003 (Nds.MBl. S.235) - VORIS 64000 –
d) RdErl. v. 3.6.2003 (Nds.MBl. S.418) - VORIS 64000 -

1. Haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß §41 LHO

Ab sofort dürfen nur solche Ausgaben geleistet werden, die nötig sind,

Im Einzelnen wird die Sperre wie folgt konkretisiert:

1.1 Ausgaben dürfen geleistet werden, soweit es erforderlich ist, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig und angemessen ist. An die Notwendigkeit der Ausgaben (§6 LHO) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Mitteleinsatzes sind auch soziale und ökologische Kriterien (z.B. Fair Handeln) zu berücksichtigen.

1.2 Bei rechtlichen Verpflichtungen des Landes muss es sich um einklagbare Ansprüche gegenüber dem Land handeln, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen und zeitlich unaufschiebbar sind. Zusagen gemäß §38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Zusicherung) und das Vorliegen von Zuwendungsrichtlinien reichen dafür nicht aus.

1.3 Die Beschränkungen gelten nicht für Ausgaben, soweit sie von Dritten oder aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden.

1.4 Ausgaben für institutionell geförderte Einrichtungen dürfen nur geleistet werden, soweit sie notwendig und zeitlich unaufschiebbar sind, um bestehende Einrichtungen zu erhalten. Projektförderungen auch mit institutionellem Charakter sowie neue institutionelle Förderungen sind nicht zulässig.

1.5 Angefangene investive Einzelmaßnahmen (keine Beschaffungsprogramme oder Rahmenvertäge!) dürfen fortgesetzt werden, wenn anderenfalls ein Schaden für das Land entstehen könnte. Im Übrigen sind investive Maßnahmen zu einem sachgerechten Abschluss zu bringen.

2. Verpflichtungsermächtigungen

Es dürfen weiterhin keine neuen Verpflichtungen aufgrund von noch nicht belegten Verpflichtungsermächtigungen (VE)für neue Maßnahmen eingegangen werden, es sei denn, die Maßnahme wird zu 100 v.H. von Dritten finanziert. Die Beschränkung gilt auch für VE, die bereits gemäß §38 LHO freigegeben worden sind. In diesen Fällen ist ggf. erneut eine Ausnahmegenehmigung beim MF zu beantragen.

3. Einstellungsstopp

Der mit Bezugserlass zu c verfügte Einstellungsstopp bleibt bestehen. Der Einstellungsstopp umfasst weiterhin alle Neueinstellungen und Übernahmen in den Landesdienst (abgesehen von so genannten Tauschversetzungen), unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Personalkostenbudgets oder aus anderen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln (z.B. Mittel für Vertretungs- und Aushilfskräfte) vorgenommen werden. Als Neueinstellungen gelten nicht die Fälle, in denen befristete Dienst- oder Arbeitsverhältnisse verlängert werden. Soweit rechtsverbindliche Einstellungszusagen einzuhalten sind, ist der Sachverhalt nachprüfbar aktenkundig zu machen.

3.1 Von dem Einstellungsstopp sind neben den von der Landesregierung beschlossenen Einstellungen von Lehrkräften im Schulbereich und Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst außerdem ausgenommen

3.2 Die Ministerien werden gebeten, auf die Zuwendungsempfänger in ihrem Bereich so einzuwirken, dass sie entsprechend verfahren.

3.3 Soweit die Neueinstellung von Bediensteten unterbleibt, für die die persönlichen Verwaltungsausgaben in Titelgruppen veranschlagt sind, werden die dadurch frei werdenden Haushaltsmittel hiermit gesperrt.

3.4 Das MF kann Ausnahmen vom Einstellungsstopp zulassen.

4. Allgemeines

Vorstehende Regelungen sind restriktiv anzuwenden. In Zweifelsfällen dürfen die jeweiligen Ermächtigungen nicht in Anspruch genommen werden.

Abweichungen bedürfen der Einwilligung des MP. Sofern das MF Ausnahmen von den Haushaltssperren zugelassen hat, ist den bewirtschaftenden Stellen Datum und Aktenzeichen dieser Einwilligung mitzuteilen. Die finanzielle Situation des Landes gebietet die strikte Beachtung der angeordneten Bewirtschaftungsmaßnahmen. Verstöße führen grundsätzlich zu einer Prüfung der Schadens- und Regressfrage.

5. Schlussbestimmungen

Die Bezugserlasse zu a, c und d sowie die Nummern 5 und 7 des Bezugserlasses zu b werden aufgehoben.

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