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Haushaltsbegleitgesetz 2004
Vom 12.Dezember 2003 (Nds.GVBl. Nr.31/2003 S.446) – VORIS 64000 (neu)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

§24 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 26.Mai 1999 (Nds.GVBl. S.116, 320), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.August 2002 (Nds.GVBl. S.366), erhält folgende Fassung:

"§ 24
Übergangsvorschrift

Abweichend von §2 Satz 1 Nr.1 werden im Jahr 2004 für Bedarfszuweisungen 64.000.000 Euro bereitgestellt."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

§2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes vom 12.März 1999 (Nds.GVBl. S.79, 106, 360), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.August 2002 (Nds.GVBl. S.366), erhält folgende Fassung:

"§ 2
Übertragener Wirkungskreis

Bei der Festsetzung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gemäß §2 Satz 1 Nr.3 NFAG werden

  1. für das Haushaltsjahr 2002 für kreisfreie Städte 43,37 Euro und für Landkreise 47,65 Euro,

  2. für das Haushaltsjahr 2003 für kreisfreie Städte 44,24 Euro und für Landkreise 48,60 Euro und

  3. ab dem Haushaltsjahr 2004 für kreisfreie Städte 44,66 Euro und für Landkreise 49,07 Euro für jede Einwohnerin und jeden Einwohner zugrunde gelegt."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

§104 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 25.März 1998 (Nds.GVBl. S.347), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.Januar 2003 (Nds.GVBl. S.39), wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "25 Deutsche Mark im Jahr 1999 und 30 Deutsche Mark in den Jahren 2000 und 2001 sowie" gestrichen und die Worte "ab dem Jahr 2002" durch die Worte "in den Jahren 2002 und 2003 und 20 Euro ab dem Jahr 2004 je Kalenderjahr" ersetzt.

  2. In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Betrag "15,34 Euro" die Worte "in den Jahren 2002 und 2003 und 20 Euro ab dem Jahr 2004 je Kalenderjahr" eingefügt.

  3. Es werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

    "(5) Die Zuschüsse zu den Aufwendungen, die ab 2004 entstehen, werden nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres in einer Summe geleistet. Der Antrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Jahres zu stellen, auf das sich die Aufwendungen beziehen.

    (6) Die jährliche Gesamthöhe der Zuschüsse wird ab dem Haushaltsjahr 2004 durch die im jeweiligen Haushaltsplan für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel begrenzt. Stehen in einem Haushaltsjahr für die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4 weniger Haushaltsmittel zur Verfügung, als nach den Absätzen 1 bis 4 benötigt werden, so werden die Zuschüsse anteilig gekürzt."

Artikel 4
Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen

§ 1
Landesschuldbuch

(1) Das Finanzministerium führt für das Land ein Landesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.

(2) Mit der Eintragung in das Landesschuldbuch werden Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen gegen das Land begründet. Im Übrigen dient das Landesschuldbuch der Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden.

§ 2
Anwendung des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes

(1) Auf das Landesschuldbuch und die Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen sind die §§8 bis 10 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Landes nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle

  1. des Bundes das Land,

  2. der Bundeswertpapierverwaltung das Finanzministerium,

  3. des Bundesministeriums der Finanzen das Finanzministerium,

  4. des Bundesschuldbuchs das Landesschuldbuch,

  5. der Bundeswertpapiere die Wertpapiere des Landes.

§ 3
Hauptbuch der Landesschulden

(1) Das Finanzministerium führt für das Land außerdem ein Hauptbuch der Landesschulden. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.

(2) In das Hauptbuch der Landesschulden sind einzutragen:

  1. der Gesamtbetrag der Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen,

  2. die übrigen Schulden des Landes und

  3. Verpflichtungen aus Bürgschafts- oder Gewährverträgen oder ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Verträgen.

(3) Das Finanzministerium berichtet dem Landtag unverzüglich nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres über die Höhe der im Hauptbuch der Landesschulden eingetragenen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.

§ 4
Beurkundung

(1) Verpflichtungen des Landes aus Verträgen über die Aufnahme von Schulden, die nicht in das Landesschuldbuch einzutragen sind, und Verpflichtungen des Landes aus Gewährverträgen sind durch Erstellen einer Urkunde zu verbriefen. Bürgschaftserklärungen des Landes werden durch Errichtung einer Urkunde begründet (§766 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(2) Die Urkunde ist mit dem Landessiegel zu versehen und von der Finanzministerin oder dem Finanzminister zu unterzeichnen. Die Ministerin oder der Minister kann die Berechtigung nach Satz 1 schriftlich auf Beschäftigte ihres oder seines Ministeriums übertragen.

(3) Wenn für Schuldverschreibungen effektive Stücke ausgegeben werden, genügen im Wege der Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den Inhaber lauten.

(4) In besonderen Fällen kann das Finanzministerium die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die entsprechende Vollziehung der Urkunde auf andere Dienststellen übertragen.

Artikel 5
Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

[Anm. d. Red.: Veränderungen im Gesetz eingearbeitet]

§100 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30.April 2001 (Nds.GVBl. S.276), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18.Dezember 2001 (Nds.GVBl. S.806), erhält folgende Fassung:

"§ 100
Prüfung durch Staatliche Rechnungsprüfungsämter

Der Landesrechnungshof kann seine Prüfungsaufgaben durch Staatliche Rechnungsprüfungsämter (§14 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof) wahrnehmen lassen. Diese führen die Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für den Landesrechnungshof geltenden Bestimmungen nach den Weisungen des Landesrechnungshofs durch."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof

§14 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof in der Fassung vom 27.November 1991 (Nds.GVBl. S.301), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.November 2002 (Nds.GVBl. S.726), erhält folgende Fassung:

"§ 14
Staatliche Rechnungsprüfungsämter

Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof durch Verordnung Staatliche Rechnungsprüfungsämter einrichten. Der Landesrechnungshof führt die Fachaufsicht und seine Präsidentin oder sein Präsident die Dienstaufsicht über die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter."

Artikel 7
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

[Anm. d. Red.: Veränderungen im Gesetz eingearbeitet]

In §119 Abs.1 Nr.5 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22.August 1996 (Nds.GVBl. S.382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.Januar 2003 (Nds.GVBl. S.36), werden die Worte "und gemäß §100 Abs.5 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung" gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde

Das Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 18.Januar 1993 (Nds.GVBl. S.25), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20.November 2001 (Nds.GVBl. S.701), wird wie folgt geändert:

  1. §1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 6.August 1998 (BGBl.I S.2005)" durch die Worte "Artikel 7 des Gesetzes vom 23.Dezember 2002 (BGBl. I S.4621)" ersetzt.

    b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

    "(3) Die Blindheit oder die Sehstörung nach Absatz 2 ist durch einen Feststellungsbescheid nach §69 Abs.1 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs nachzuweisen."

  2. In §2 Abs.1 Satz 1 wird der Betrag "491,50 Euro" durch den Betrag "409 Euro" ersetzt.

  3. §3 Abs.2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§36 bis 38 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei volljährigen Blinden

    1. der Pflegestufe 1 mit 60 vom Hundert des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und

    2. der Pflegestufe II oder III mit 40 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II

    angerechnet. Bei minderjährigen Blinden werden 50 vom Hundert der sich aus Satz 1 ergebenden Beträge angerechnet. Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Umfang angerechnet. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden."

  4. §6 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

    b) Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

[Anm. d. Red.: Veränderungen im Gesetz eingearbeitet]

Das Niedersächsische Hochschulgesetz vom 24.Juni 2002 (Nds.GVBl. S.286) wird wie folgt geändert:

  1. §1 Abs.3 Satz 4 wird wie folgt geändert:

    a) Am Ende der Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma und am Ende der Nummer 7 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

    b) Es wird die folgende Nummer 8 angefügt:

    "8. die Erhebung der Gebühren und Entgelte nach §13 Abs.9."

  2. §11 Abs.1 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

    "Bei Master-Studiengängen im Rahmen eines konsekutiven Studiengangs nach §6 Abs.3 Satz 3 und bei Studiengängen, die der Heranbildung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses dienen (Promotionsstudiengänge, Soloklassen, Meisterklassen), verfügen die Studierenden über ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der jeweiligen Regelstudienzeit. Bei den Studiengängen nach Satz 2 und bei einem weiteren grundständigen Studiengang zur Erlangung eines zusätzlichen berufsqualifizierenden Abschlusses kann der Rest des Studienguthabens aus einem Studiengang nach Satz 1 eingesetzt werden."

  3. §13 Abs.4 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für die Inanspruchnahme anderer als der in §11 Abs.1 bezeichneten Studienangebote Gebühren oder Entgelte."

    b) Satz 2 wird gestrichen.

    c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

Artikel 10
Abweichungen vom Niedersächsischen Hochschulgesetz

(1) Abweichend von §67 Abs.2 und §70 Abs.3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes bestimmen sich die Finanzhilfen im Haushaltsjahr 2004 nach Maßgabe des Haushaltsplans.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, im Zuge von Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft Studiengänge durch Verordnung wesentlich zu ändern oder zu schließen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 sind die betroffene Hochschule, gegebenenfalls die Stiftung, die diese Hochschule trägt, und die Landeshochschulkonferenz zu hören. Wird ein Studiengang durch eine Entscheidung nach Satz 1 geschlossen, so hat die Hochschule den Studierenden eine Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach Schließung des Studiengangs zu ermöglichen. Ist ein Studiengang durch eine Entscheidung nach Satz 1 geschlossen worden, so ist die Einschreibung in diesem Studiengang ausgeschlossen; das Fachministerium kann Ausnahmen zulassen.

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen

§5 Abs.3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom 22.Oktober 1993 (Nds.GVBl. S.449), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.September 2003 (Nds.GVBl. S.346), wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Zahl „90“ durch die Zahl "85" ersetzt.

  2. In Satz 3 wird die Angabe "am 15." durch die Worte "zum letzten Tag“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen

Das Niedersächsische Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen vom 21.Juni 1997 (Nds.GVBl. S.289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.November 2002 (Nds.GVBl. S.702), wird wie folgt geändert:

  1. §7 Abs.1 bis 3 erhält folgende Fassung:

    "(1) Ein Teil der Konzessionsabgaben ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu verwenden.

    (2) Folgende Teile der Konzessionsabgaben werden als Finanzhilfe gewährt:

    1. 26.845.000 Euro dem Landessportbund Niedersachsen e.V. nach Maßgabe des §8,

    2. 20.280.000 Euro den Spitzenverbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, nach Maßgabe des §9,

    3. 2.761.000 Euro der nordmedia Fonds GmbH nach Maßgabe des §9a,

    4. 1.328.000 Euro den Trägern niedersächsischer Musikschulen nach Maßgabe des §9b Abs.1

      a) für Ensemble- und Ergänzungsfächer 598.000 Euro,

      b) für studienvorbereitende Ausbildung 199.000 Euro,

      c) für Elementar- und Primarstufe 531.000 Euro,

    5. 155.000 Euro den Trägern niedersächsischer Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik nach Maßgabe des §9b Abs.2,

    6. 8.030.000 Euro der Niedersächsischen Lottostiftung nach Maßgabe des §10 Abs.1,

    7. 1.430.000 Euro der Stiftung Niedersachsen,

    8. 780.000 Euro der Niedersächsischen Umweltstiftung,

    9. 325.000 Euro der Stiftung ,Kinder von Tschernobyl'.

    Die Finanzhilfe nach Satz 1 Nrn.1 bis 3 und Nrn.6 bis 9 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November zu zahlen. In den Fällen des Satzes 1 Nrn.7 bis 9 dient sie der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Empfänger. Den Empfängern der Finanzhilfe und den von diesen Empfängern durch Vergabe von Mitteln aus der Finanzhilfe Geförderten können Zuwendungen auch gewährt werden, wenn mit ihnen dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.

    (3) Nach Maßgabe des Haushaltsplans werden von den Konzessionsabgaben wie folgt verwendet:

    1. 4.485.000 Euro für Zwecke der Jugendarbeit oder des Schulsports,

    2. 2.275.000 Euro für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben,

    3. 2.776.700 Euro für Förderungen im Bereich der Kunst oder Kultur sowie

    4. 1.625.000 Euro für die Förderung von familien- oder frauenbezogenen Maßnahmen oder Maßnahmen des Kinder- oder Jugendschutzes."

  2. §8 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "Einen Teil der Finanzhilfe kann der Landessportbund Niedersachsen e.V. auch für eigene Maßnahmen zur Förderung des Sports verwenden oder von den Bezirks-, Kreis- und Stadtsportbünden für solche Maßnahmen verwenden lassen."

    b) In Absatz 2 werden nach der Angabe "Satz 1" die Worte "im Benehmen mit dem Land" eingefügt.

    c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

    aa) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

    "2. die Beteiligung des Landes bei Förderung von Sportveranstaltungen und beim Bau von Sportanlagen sowie von Sportschulen, Lehrstätten und Leistungszentren,".

    bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6.

    cc) In der neuen Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

    dd) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort "Nachweis" die Worte "und die Prüfung" eingefügt und am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

    ee) Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:

    "7. die Beteiligung des Landes bei Erlass verbandseigener Sportförderungsrichtlinien und bei Abschluss von Vereinbarungen des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit niedersächsischen Sportverbänden, die die Vergabe der Finanzhilfemittel an die anerkannten niedersächsischen Sportverbände und -vereine regeln."

  3. §9 Abs.1 wird wie folgt geändert:

    a) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt:

    "Die Finanzhilfe nach §7 Abs.2 Satz 1 Nr.2 ist für die Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zu verwenden."

    b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und wie folgt geändert:

    aa) Die Satzeinleitung "Die Finanzhilfe nach §7 Abs.2 Satz 1 Nr.2" wird durch das Wort "Sie" ersetzt.

    bb) In Nummer 2 werden die Worte "im Sinne des §7 Abs.2 Satz 1 Nr.2" gestrichen.

  4. §9a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

    "Die Finanzhilfe nach §7 Abs.2 Satz 1 Nr.3 darf nur gewährt werden, wenn zwischen der nordmedia Fonds GmbH und dem für Medienfragen zuständigen Ministerium eine Vereinbarung besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält:".

    b) In Absatz 3 werden die Worte "in §7 Abs.1 Satz 4 Nr.1 bezeichneten Gesellschaft" durch die Worte "nordmedia Fonds GmbH" ersetzt.

  5. §9b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

    "Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen für die Förderung näher festzulegen und weitere Einzelheiten für die Gewährung der Finanzhilfe zu regeln."

    bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

    "Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen für die Förderung näher festzulegen und weitere Einzelheiten für die Gewährung der Finanzhilfe zu regeln."

    bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

  6. §10 wird wie folgt geändert:

    a) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

    "(1) Die Niedersächsische Lottostiftung hat 4.000.000 Euro der Finanzhilfe nach §7 Abs.2 Satz 1 Nr.6 zur Förderung von Projekten zugunsten der Natur, der Umwelt oder der Entwicklungshilfe zu verwenden. Die Förderung von Projekten der Entwicklungshilfe nach Satz 1 darf 800.000 Euro nicht übersteigen und darf nur Trägern mit Sitz in Niedersachsen zugewendet werden."

    b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

    In Satz 1 wird die Verweisung "§7 Abs.1 Satz 4 Nr.4 und Abs.2 Satz 1 Nrn.3 bis 6" durch die Verweisung "§7 Abs.2 Satz 1 Nrn.6 bis 9" ersetzt.

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

    Die Verweisung "§7 Abs.1 Satz 4 Nr.4 und Abs.2 Satz 1 Nrn.3 bis 6" wird durch die Verweisung "§7 Abs.2 Satz 1 Nrn.6 bis 9" ersetzt.

  7. Nach §10 wird der folgende §10a eingefügt:

    "§ 10a
    Prüfung durch den Landesrechnungshof

    Der Landesrechnungshof kann bei den in §7 Abs.2 Satz 1 genannten Empfängern die Verwendung der Finanzhilfe prüfen. Hat der Empfänger Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Dritten sind von den Empfängern der Finanzhilfe nach §7 Abs.2 Satz 1 auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen. §91 Abs.2 LHO gilt entsprechend."

Artikel 13
Abweichung vom Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen

Abweichend von §6 Abs.1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen vom 21.Juni 1997 (Nds.GVBl. S.289), zuletzt geändert durch Artikel 12 dieses Gesetzes, wird bei der "Oddset-TOP-Wette" in den Jahren 2004 bis 2006 eine Konzessionsabgabe nicht erhoben.

Artikel 14
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

[Anm. d. Red.: Veränderungen im Gesetz eingearbeitet]

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.244), wird wie folgt geändert:

  1. Dem §23 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

    "(5) Hauptschulen sind bei der Errichtung von Ganztagsschulen und Ganztagsschulzweigen besonders zu berücksichtigen."

  2. §144 Abs.4 wird gestrichen.

  3. In §150 Abs.7 Satz 1 Nrn.1 und 2 wird jeweils die Angabe "13fachen" durch die Angabe "12,8fachen" ersetzt.

  4. §167 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Schulleitung an Ersatzschulen bedarf zur Ausübung der Tätigkeit der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des §144 Abs.3 oder des §145 Abs.1 Nr.2 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Schulleiterinnen oder Schulleitern öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden."

    b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

    "(3) Die Ausübung der Tätigkeit einer Lehrkraft kann nach Anhörung des Schulträgers untersagt werden, wenn in der Person der Lehrkraft die Voraussetzungen des §144 Abs.3 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden."

Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur finanziellen Förderung der Arbeit von Umwelt- und Naturschutzverbänden in Niedersachsen

Das Gesetz zur finanziellen Förderung der Arbeit von Umwelt- und Naturschutzverbänden in Niedersachsen vom 6.Juni 1994 (Nds.GVBl. S.236) wird wie folgt geändert:

  1. In §3 Abs.1 wird der Betrag "275.000 Deutsche Mark" durch den Betrag "100.000 Euro" ersetzt.

  2. In §4 wird der Betrag "1.300.000 Deutsche Mark“ durch den Betrag "450.000 Euro" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung

§22 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21.März 2002 (Nds.GVBl. S.112) erhält folgende Fassung:

"Das Land kann auch, statt die Beihilfe nach Satz 1 zu gewähren, zusichern, dass es für einen ebenso hohen Betrag wie die Versicherung aufkommt, soweit die Versicherung 50 vom Hundert des nach den Sätzen 1 und 2 versicherbaren Schadens nicht übersteigt."

Artikel 17
Übergangsregelungen zu Artikel 9 Nr.2 und Artikel 11 Nr.1

(1) Für Studierende, die vor dem 1.Januar 2004 ihr Studium in einem der in §11 Abs.1 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 24.Juni 2002 genannten Studiengänge aufgenommen haben, findet §11 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 24.Juni 2002 Anwendung. Die Ordnungen nach §13 Abs.9 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes sind bis zum 31.Dezember 2004 an die Vorschriften des Artikels 9 Nr.2 dieses Gesetzes anzupassen.

(2) Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1.Januar 2004 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, finden die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften mit Ausnahme der in Artikel 11 Nr.2 getroffenen Regelung Anwendung.

Artikel 18
Neubekanntmachung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen

Das Justizministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der ab dem 1.Januar 2004 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 19
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2004 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 14 am 1.August 2004 in Kraft.

(3) Es treten außer Kraft:

  1. das Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom 30.November 1954 (Nds.GVBl. Sb. I S.546), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.November 1997 (Nds.GVBl. S.481), mit Ablauf des 31.Dezember 2003,

  2. die Verordnung über Anzahl und Sitz der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter vom 8.November 2002 (Nds.GVBl. S.721) mit Ablauf des 31.Dezember 2003,

  3. das Niedersächsische Gesetz über Lernmittelfreiheit vom 24.April 1991 (Nds.GVBl. S.174), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.Januar 1999 (Nds.GVBl. S.10), mit Ablauf des 31.Juli 2004,

  4. die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Lernmittelfreiheit vom 28.März 1995 (Nds.GVBl. S.85), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21.Januar 1999 (Nds.GVBl. S.10), mit Ablauf des 31.Juli 2004 und

  5. Artikel 10 Abs.2 Satz 1 dieses Gesetzes mit Ablauf des 31.Dezember 2005.

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