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Haushaltsbegleitgesetz 2007
Vom 15. Dezember 2006 (Nds.GVBl. Nr.33/2006 S.597) - VORIS 64000 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NBesG eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.44), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.426), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „regelt” das Komma und die Worte „soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten,” gestrichen.

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Dieses Gesetz regelt ferner die Versorgungsbezüge sowie die Gewährung von Sonderzahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.”

    c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

    „(3) Für die Besoldung und Versorgung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen gelten die bis zum 31.August 2006 gültigen bundesrechtlichen Vorschriften fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.”

    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

  2. In § 2a Abs. 3 Satz 1 werden nach der Abkürzung „(BBesG)” die Worte „in der Fassung vom 6.August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28.August 2006 (BGBl. I S.2039),” eingefügt.

  3. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es wird der folgende Halbsatz angefügt:

    „für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Sonderzahlung 400 Euro.”

    b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

    „(3) 1Ergänzend zu den jährlichen Sonderzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden neben den Bezügen für den Monat Dezember 2007 einmalig gewährt:

    1. Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern eine Sonderzahlung (§ 67 BBesG) in Höhe von 860 Euro, wobei § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend gilt,
    2. Anwärterinnen und Anwärtern eine Sonderzahlung in Höhe von 250 Euro sowie
    3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern eine Sonderzahlung im Sinne des § 50 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 16.März 1999 (BGBl. I S.322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl. I S.1652)
      a)

      zum Ruhegehalt in Höhe von 614 Euro,

      b)

      zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 60 vom Hundert) in Höhe von 368 Euro,

      c)

      zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 55 vom Hundert) in Höhe von 338 Euro,

      d)

      zum Unfallwaisengeld in Höhe von 184 Euro,

      e)

      zum Vollwaisengeld in Höhe von 123 Euro und

      f)

      zum Halbwaisengeld in Höhe von 74 Euro.

    2Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Personen, die einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarentscheidung oder Übergangsgeld nach den §§ 47 und 47a BeamtVG erhalten. 3Die §§ 25 und 63 BeamtVG gelten entsprechend; anteilige Vomhundertsätze sind zu berücksichtigen.”

  4. § 10 wird gestrichen.

  5. In der Anlage 1 (zu § 2) wird die Niedersächsische Besoldungsordnung A wie folgt geändert:

    a) In der Besoldungsgruppe 9 werden bei dem Amt „Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis” das Fußnotenzeichen „4)” durch das Fußnotenzeichen „3)” ersetzt und die Fußnote 4 gestrichen.

    b) In der Besoldungsgruppe 10 werden bei dem Amt „Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis” das Fußnotenzeichen „6)” durch das Fußnotenzeichen „4)” ersetzt und die Fußnote 6 gestrichen.

    c) In der Besoldungsgruppe 11 werden das Amt „Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis6)” eingefügt und die folgende Fußnote 6 angefügt:

    6) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 9 oder A 10.”

    d) Die Besoldungsgruppe 15 wird wie folgt geändert:

    aa) Das Amt „Direktorin beim Landesamt für Bodenforschung und Professorin, Direktor beim Landesamt für Bodenforschung und Professor” wird gestrichen.

    bb) Das Amt „Direktorin beim Landesamt für Ökologie und Professorin, Direktor beim Landesamt für Ökologie und Professor” wird gestrichen.

    e) Die Besoldungsgruppe 16 wird wie folgt geändert:

    aa) Das Amt „Leitende Direktorin beim Landesamt für Bodenforschung und Professorin, Leitender Direktor beim Landesamt für Bodenforschung und Professor” wird gestrichen.

    bb) Das Amt „Leitende Direktorin beim Landesamt für Ökologie und Professorin, Leitender Direktor beim Landesamt für Ökologie und Professor” wird gestrichen.

  6. Der Anhang zur Niedersächsischen Besoldungsordnung A („Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen") erhält folgende Fassung:

    „A n h a n g
    zur Niedersächsischen Besoldungsordnung A

    Besoldungsgruppe 9

    Technische Lehrerin, Technischer Lehrer
    - bei einer berufsbildenden Schule -1)
    _____________________________
    1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10.

    Besoldungsgruppe 10

    Fachlehrerin, Fachlehrer
    - bei einer berufsbildenden Schule -1)2)4)

    Technische Lehrerin, Technischer Lehrer
    - bei einer berufsbildenden Schule -5)
    - bei einer Berufs- oder Berufsfachschule -3)
    _____________________________
    1) Eingangsamt im Sinne des § 24 BBesG.
    2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
    3) Erhält von der neunten Stufe an eine Amtszulage nach Anlage 2.
    4) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11.
    5) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 9.

    Besoldungsgruppe 11

    Fachlehrerin, Fachlehrer
    - bei einer berufsbildenden Schule -1)
    ___________________________
    1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10.

    Besoldungsgruppe 12

    Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer mit der Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
    - bei einer Blindenschule -1)
    - bei einer Landesgehörlosenschule -1)
    ______________________________
    1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

    Besoldungsgruppe 13

    Oberlehrerin, Oberlehrer
    - bei einer Berufsaufbau-, Berufsfach- oder Fachschule -1)
    ______________________________
    1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

    Besoldungsgruppe 15

    Direktorin beim Landesamt für Bodenforschung und Professorin, Direktor beim Landesamt für Bodenforschung und Professor

    Studiendirektorin, Studiendirektor
    - als Leiterin oder Leiter einer Abteilung bei einem Berufsförderungswerk -

    Vizepräsidentin oder Vizepräsident einer Hochschule1)
    ________________________________
    1) Soweit nicht anderweitig eingestuft.

    Besoldungsgruppe 16

    Leitende Archivdirektorin, Leitender Archivdirektor
    - als Leiterin oder Leiter des Hauptstaatsarchivs in Hannover -1)

    Leitende Direktorin beim Landesamt für Bodenforschung und Professorin, Leitender Direktor beim Landesamt für Bodenforschung und Professor

    Vizepräsidentin oder Vizepräsident
    - der Fachhochschule Hannover, Oldenburg/Ostfriesland/ Wilhelmshaven -
    _______________________________
    1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2."

  7. In der Anlage 1 (zu § 2) wird die Niedersächsische Besoldungsordnung B wie folgt geändert:

    a) Die Besoldungsgruppe 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Das Amt „Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung” wird gestrichen.

    bb) Das Amt „Direktorin oder Direktor der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek Hannover” wird gestrichen.

    cc) Das Amt „Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamts für Ökologie” wird gestrichen.

    dd) Das Amt „Direktorin oder Direktor der Niedersächsischen Versorgungskasse” wird eingefügt.

    ee) Das Amt „Geschäftsbereichsleiterin oder Geschäftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammer” wird eingefügt.

    ff) Der Amtsbezeichnung „Leitende Direktorin, Leitender Direktor” wird der folgende Spiegelstrich angefügt:

    „- als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit der Region Hannover -1)2)”.

    gg) Das Amt „Präsidentin oder Präsident der Niedersächsischen Schulinspektion” wird eingefügt.

    b) Die Besoldungsgruppe 3 wird wie folgt geändert:

    aa) Das Amt „Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft und Küstenschutz” wird gestrichen.

    bb) Das Amt „Präsidentin oder Präsident des Landesbergamts Clausthal-Zellerfeld” wird gestrichen.

    cc) Das Amt „Vizepräsidentin und Professorin oder Vizepräsident und Professor beim Landesamt für Bodenforschung” wird gestrichen.

    dd) Das Amt „Direktorin oder Direktor der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek Hannover” wird eingefügt.

    c) Die Besoldungsgruppe 4 wird wie folgt geändert:

    aa) Das Amt „Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Weser-Ems” wird gestrichen.

    bb) Das Amt „Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Ökologie” wird gestrichen.

    cc) Das Amt „Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben” wird gestrichen.

    dd) Das Amt „Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie” wird eingefügt.

    ee) Das Amt „Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Soziales, Jugend und Familie” wird eingefügt.

    ff) Das Amt „Präsidentin oder Präsident der Landesschulbehörde” wird eingefügt.

    d) Die Besoldungsgruppe 5 wird wie folgt geändert:

    aa) Das Amt „Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Hannover” wird gestrichen.

    bb) Das Amt „Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz” wird eingefügt.

    e) In der Besoldungsgruppe 6 wird das Amt „Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer” eingefügt.

  8. Der Anhang zur Niedersächsischen Besoldungsordnung B („Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen") erhält folgende Fassung:

    „A n h a n g
    zur Niedersächsischen Besoldungsordnung B

    Besoldungsgruppe 2

    Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Handwerkskammer
    - mit mehr als 5 000 Betrieben im Bezirk -1)

    Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamts für Ökologie

    Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben

    Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Universität Oldenburg
    _________________________________
    1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 oder A 16.

    Besoldungsgruppe 3

    Präsidentin oder Präsident einer Hochschule
    - als hauptberufliche Leiterin oder hauptberuflicher Leiter der Tierärztlichen Hochschule Hannover -

    Präsidentin oder Präsident des Landesbergamts Clausthal-Zellerfeld

    Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft und Küstenschutz

    Besoldungsgruppe 4

    Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben

    Besoldungsgruppe 5

    Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer
    - mit mehr als 5 000 Betrieben im Bezirk -1)
    _________________________________
    1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4.

    Besoldungsgruppe 6

    Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz1)
    ______________________________________
    1) Soweit auch für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich zuständig."

  9. Die Anlage 2 (zu § 12) erhält folgende Fassung:

    Anlage 2
    (zu § 12)

    Amtszulagen und Stellenzulagen
    (Monatsbeträge in Euro)

    Dem Grunde nach geregelt
    in Besoldungsgruppe
    Fußnote  
    A9 1 227,76
    A 10 3 105,80
    A 12 2 61,18
    A 12 3 132,29
    A 13 2 158,69
    A 13 5 74,65
    A 13 7 132,29
    A 13 8 47,27
    A 14 1 47,27
    A 14 3 158,69
    A 15 3 158,69
    A 10 Anhang 2 105,80
    A 10 Anhang 3 103,70
    A 12 Anhang 1 61,18
    A 13 Anhang 1 105,80
    A 16 Anhang 1 177,48
    B9 1 651,33”

Artikel 2
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

(1) Um 3,0 vom Hundert werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der Fassung vom 6.August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28.August 2006 (BGBl. I S.2039),
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
    a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
    b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
  7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22.Februar 2002 geltenden Fassung,
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24.Februar 1997 (BGBl. I S.322),
  9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,
  10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1.Oktober 1975 (BGBl. I S.2608), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24.März 1997 (BGBl. I S.590), und
  11. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3.Dezember 1998 (BGBl. I S.3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.November 2004 (BGBl. I S.2774).

(2) Um 2,55 vom Hundert werden der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.

(3) 1Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18.Dezember 1995 (BGBl. I S.1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4, 5 und 7 BBesG aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. 2Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. 3Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30.Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1.Januar 2008 um 2,9 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1.Juli 1997 eingetreten ist. 4Satz 3 gilt entsprechend für

  1. Hinterbliebene von vor dem 1.Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,
  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
  3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.Mai 1990 (BGBl. I S.967).

5Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 49,14 Euro, wenn ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat."

Artikel 3
Weitere Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NBesG eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.44), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

  1. § 12 erhält folgende Fassung:

    㤠12
    Höhe der Besoldung

    1Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen 2 bis 18 für die dort genannten Besoldungsbestandteile. 2Von diesen Anlagen ersetzen die Anlagen 2, 4, 5 und 9 bis 17 die entsprechenden Anlagen IV, VIII, V und VIa bis VIi zum Bundesbesoldungsgesetz. 3Die Anlagen 3 und 7 ersetzen die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10.September 2003 (BGBl. I S.1843). 4Die Anlage 6 ersetzt die Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz im Hinblick auf Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkung der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz. 5Die Beträge der Anlage 18 treten an die Stelle der Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3.Dezember 1998 (BGBl. I S.3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.November 2004 (BGBl. I S.2774).”

  2. In der Anlage 1 (zu § 2) wird die Niedersächsische Besoldungsgruppe A wie folgt geändert:

    a) In der Besoldungsgruppe 9 wird in der Fußnote 1 die Angabe „Anlage 2” durch die Angabe „Anlage 8” ersetzt.

    b) In der Besoldungsgruppe 10 wird in der Fußnote 3 die Angabe „Anlage 2” durch die Angabe „Anlage 8” ersetzt.

    c) In der Besoldungsgruppe 12 wird in den Fußnoten 2 und 3 jeweils die Angabe „Anlage 2” durch die Angabe „Anlage 8” ersetzt.

    d) In der Besoldungsgruppe 13 wird in den Fußnoten 2, 5, 7 und 8 jeweils die Angabe „Anlage 2” durch die Angabe „Anlage 8” ersetzt.

    e) In der Besoldungsgruppe 14 wird in den Fußnoten 1 und 3 jeweils die Angabe „Anlage 2” durch die Angabe „Anlage 8” ersetzt.

    f) In der Besoldungsgruppe 15 wird in der Fußnote 3 die Angabe „Anlage 2” durch die Angabe „Anlage 8” ersetzt.

  3. Der Anhang zur Niedersächsischen Besoldungsordnung A („Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen") wird wie folgt geändert:

    a) In der Besoldungsgruppe 10 wird in den Fußnoten 2 und 3 jeweils die Angabe „Anlage 2” durch die Angabe „Anlage 8” ersetzt.

    b) In der Besoldungsgruppe 12 wird in der Fußnote 1 die Angabe „Anlage 2” durch die Angabe „Anlage 8” ersetzt.

    c) In der Besoldungsgruppe 13 wird in der Fußnote 1 die Angabe „Anlage 2” durch die Angabe „Anlage 8” ersetzt.

    d) In der Besoldungsgruppe 16 wird in der Fußnote 1 die Angabe „Anlage 2” durch die Angabe „Anlage 8” ersetzt.

  4. In der Anlage 1 (zu § 2) wird in der Niedersächsischen Besoldungsordnung B in der Besoldungsgruppe 9 in der Fußnote 1 die Angabe „Anlage 2” durch die Angabe „Anlage 8” ersetzt.

  5. Die bisherige Anlage 2 (zu § 12) wird durch die folgenden Anlagen 2 bis 18 ersetzt:

    [ Anm. der Red.: Die Anlagen sind hier nicht wiedergegeben ]

Artikel 4
Änderung des Ministergesetzes

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ministergesetzes in der Fassung vom 3.April 1979 (Nds.GVBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.426), erhält folgende Fassung:

„1. ein Amtsgehalt, und zwar
der Ministerpräsident in Höhe des um 27,4 vom Hundert,
die Minister in Höhe des um 12,86 vom Hundert
erhöhten Grundgehalts der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung B des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes,
zuzüglich des für diese Besoldungsgruppe geltenden Familienzuschlages,”.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes

§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes vom 16.November 1999 (Nds.GVBl. S.388), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11.Dezember 2002 (Nds.GVBl. S.768), erhält folgende Fassung:

1Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind auf Euro oder eine Vorgängerwährung lautend zu marktgerechten Bedingungen anzulegen in

  1. Schuldscheindarlehen oder handelbaren Schuldverschreibungen anderer Länder, des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion,
  2. Schuldscheindarlehen oder handelbaren Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung ein anderes Land, der Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion die volle Gewährleistung übernommen hat,
  3. Öffentlichen Pfandbriefen und Hypothekenpfandbriefen oder
  4. Anteilen an inländischen Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 des Investmentgesetzes oder inländischen Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes, deren Mittel nach den Vertragsbedingungen überwiegend in Vermögensgegenständen im Sinne der Nummern 1 bis 3 oder kurzfristig verfügbar zu marktgerechten Bedingungen anzulegen sind.”

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NBG eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.568), wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 87c wird der folgende Absatz 3 angefügt:

    „(3) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen für ein Kind gewährt, das nach dem 31.Dezember 2006 nicht mehr im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig ist, wenn es am 31.Dezember 2006 an einer Hochschule eingeschrieben ist, solange das Studium oder bei konsekutiven Studiengängen das Gesamtstudium andauert, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind nach den bis zum Ablauf des 31.Dezember 2006 geltenden Vorschriften im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig gewesen wäre.”

  2. § 98 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort „und” durch ein Komma ersetzt.

    bb) Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:

    „4. auf Reisekostenvergütung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wobei ein vor der Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise erklärter Verzicht der Schriftform bedarf, und”.

    cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Es wird die folgende neue Nummer 1 eingefügt:

    „1. die Wegstreckenentschädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 BRKG auf 75 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1 Nr. 2 begrenzt wird, wenn nicht mehrere Beamte, für die die Fahrt eine Dienstreise ist, eine Fahrgemeinschaft bilden,”.

    bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Nummern 2 bis 5.

    cc) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 2” durch die Angabe „Nummer 3” ersetzt.

    dd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert:

    In Buchstabe b wird das Wort „Trennungsübernachtungsgeld” durch das Wort „Trennungsgeld” ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen

§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen vom 21.Juni 1997 (Nds.GVBl. S.289), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.426), wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1 wird der Betrag „24.160.500 Euro” durch den Betrag „26.660.500 Euro” ersetzt.
  2. In Nummer 6 Buchst. c wird der Betrag „7.000.000 Euro” durch den Betrag „4.500.000 Euro” ersetzt.

Artikel 8
Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"

§ 1
Errichtung

1Das Land errichtet ein nicht rechtsfähiges „Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar” zur Verwaltung der Tilgungsbeträge und Zinsen (Rückflüsse) der von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - verwalteten Fördervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar. 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2
Einnahmen

Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu

1. die von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - an das Land abzuführenden Rückflüsse (Tilgungsbeträge und Zinsen) aus den von ihr gewährten Darlehen aus den Bereichen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar, soweit diese nicht vom Land an Dritte abgetreten werden,

2. die Zinsen aus der Anlage des Sondervermögens.

§ 3
Zweckbindung

Das Sondervermögen darf nur verwendet werden für

  1. Schuldendienstleistungen an den Bund für Finanzmittel, die dieser für die Förderung in den Bereichen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar zur Verfügung gestellt hat,
  2. Zahlungen an Finanzinvestoren aus Rückflüssen der Förderdarlehen zur Erfüllung von vertraglichen Leistungen,
  3. Zahlungen zur Erfüllung von Darlehensverpflichtungen der Landestreuhandstelle, die bis zum 31.Dezember 2006 eingegangen sind, und
  4. die Abdeckung von Kosten der Verwaltung des Sondervermögens, soweit die Verwaltung nicht von einer Landesdienststelle wahrgenommen wird.

§ 4
Verwaltung

1Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen; es kann die Verwaltung ganz oder teilweise übertragen. 2Mittel des Sondervermögens, die nicht in Anspruch genommen werden, sind verzinslich anzulegen.

Artikel 9
Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

[ Anm. d. Red.: In LHO eingearbeitet ]

Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30.April 2001 (Nds.GVBl. S.276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.664), wird wie folgt geändert:

  1. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

    bb) Satz 2 wird gestrichen.

    b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

    aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

    bb) Satz 2 wird gestrichen.

  2. In § 21 Abs. 2 werden die Worte „oder in Stellen für Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter” gestrichen.

  3. In § 26 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „auszubringen” das Komma und die Worte „andere Stellen sind zu erläutern” gestrichen.

Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs

[ Anm. d. Red.: Im Ausführungsgesetz eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16.September 2004 (Nds.GVBl. S.358), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18.Mai 2006 (Nds.GVBl. S.203), wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 5 wird der folgende Satz 4 angefügt:

    4Abweichend von Satz 2 wird der Landeszuschuss für die Zeit vom 1.November bis zum 31.Dezember 2006 nach Maßgabe der Anlage verteilt.”

  2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 2” durch die Angabe „§ 5 Sätze 2 und 3” ersetzt.

  3. Es wird die folgende Anlage angefügt:

Anlage
(zu § 5 Satz 4)

Verteilung des Landeszuschusses für die Zeit vom 1.November bis zum 31.Dezember 2006

Kommunale Träger Betrag in Euro
Region Hannover 0
Landkreise
Ammerland 1 895 718
Aurich 285 503
Celle 0
Cloppenburg 1 328 436
Cuxhaven 719 561
Diepholz 0
Emsland 1 836 775
Friesland 314 272
Gifhorn 3 661 373
Göttingen 2 587 742
Goslar 2 416 578
Grafschaft Bentheim 1 701 352
Hameln-Pyrmont 0
Harburg 3 777 734
Helmstedt 0
Hildesheim 0
Holzminden 301 081
Leer 0
Lüchow-Dannenberg 51 958
Lüneburg 2 223 914
Nienburg (Weser) 0
Northeim 1 044 453
Oldenburg 864 991
Osnabrück 398 576
Osterholz 685 136
Osterode am Harz 0
Peine 0
Rotenburg (Wümme) 1 232 424
Schaumburg 0
Soltau-Fallingbostel 0
Stade 0
Uelzen 0
Vechta 1 569 369
Verden 0
Wesermarsch 0
Wittmund 217 967
Wolfenbüttel 599 413
   
Kreisfreie Städte  
Braunschweig 2 968 614
Delmenhorst 1 218 253
Emden 1 443 042
Oldenburg (Oldenburg) 2 662 781
Osnabrück 676 564
Salzgitter 816 420
Wilhelmshaven 0
Wolfsburg 0"

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NPflegeG eingearbeitet ]

Dem § 18 des Niedersächsischen Pflegegesetzes in der Fassung vom 26.Mai 2004 (Nds.GVBl. S.157), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.426), wird der folgende Absatz 5 angefügt:

„(5) 1Für das Jahr 2007 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. in Absatz 1 Satz 1 die Worte ,und der Kriegsopferfürsorge’ entfallen und der Betrag ,99,5 Mio. Euro’ an die Stelle des Betrages ,102 Mio. Euro’ tritt und
  2. in Absatz 1 Satz 2 jeweils die Jahreszahl ,2003’ an die Stelle der Jahreszahl ,2002’ tritt.

2Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt für das Jahr 2007 entsprechend.”

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 5.Februar 1993 (Nds.GVBl. S.45), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5.November 2004 (Nds.GVBl. S.404), wird wie folgt geändert:

  1. Die §§ 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

    㤠9

    (1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land.

    (2) 1Abweichend von § 69 Abs. 3 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in der Fassung vom 8.Dezember 1998 (BGBl. I S.3546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8.September 2005 (BGBl. I S.2729), werden die Aufgaben des überörtlichen Trägers von der Behörde oder den Behörden des Landes wahrgenommen, die die Landesregierung bestimmt. 2Bei der nach Satz 1 bestimmten Behörde wird ein Gremium gebildet, dessen Zusammensetzung und Aufgaben in Anlehnung an § 71 Abs. 4 SGB VIII zu bestimmen sind. 3Sind nach Satz 1 mehrere Behörden bestimmt worden, so wird bei den Behörden ein gemeinsames Gremium nach Satz 2 gebildet; es können auch mehrere Gremien gebildet werden.

    (3) Die durch Bundesrecht einem Landesjugendamt zugewiesenen Aufgaben nehmen die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Behörden wahr.

    § 10

    Das Land kann unbeschadet der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 SGB VIII zur Förderung von Vorhaben der Jugendhilfe Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts gewähren, insbesondere für Vorhaben der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und zur Förderung der Erziehung in der Familie.”

  2. Die §§ 11 und 12 werden gestrichen.

  3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „das Landesjugendamt” durch die Worte „die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Behörden” ersetzt.

  4. Der Fünfte Abschnitt erhält folgende Fassung:

    „Fünfter Abschnitt
    Kindertagespflege

    § 15

    (1) 1Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). 2Sie kann im Einzelfall für die Betreuung von weniger Kindern erteilt werden. 3In der Erlaubnis ist zu bestimmen, wie viele Kinder zur Betreuung insgesamt angemeldet sein dürfen.

    (2) 1Kindertagespflege kann im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. 2Werden mehr als acht fremde Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut, so muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein. 3Ist im Fall der gemeinsamen Nutzung von Räumen durch mehrere Tagespflegepersonen zum Zwecke der Betreuung die vertragliche und persönliche Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung.”

Artikel 13
Änderung des Jugendförderungsgesetzes

In § 15 Abs. 1 des Jugendförderungsgesetzes in der Fassung vom 15.Juli 1981 (Nds.GVBl. S.199), geändert durch Artikel IV § 1 des Gesetzes vom 17.Dezember 1994 (Nds.GVBl. S.533), werden die Worte „1 Vertreter der Landesjugendämter” durch die Worte „1 Vertreter der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bestimmten Behörden” ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder

[ Anm. d. Red.: Im KitaG eingearbeitet ]

Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in der Fassung vom 7.Februar 2002 (Nds.GVBl. S.57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.Juni 2005 (Nds.GVBl. S.207), wird wie folgt geändert:

  1. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Worte „kann das Landesjugendamt” durch die Worte „können die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden” ersetzt.

    b) In Absatz 4 werden die Worte „Stellt das Landesjugendamt” durch die Worte „Stellen die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden” ersetzt.

  2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Worte „Das Landesjugendamt kann” durch die Worte „Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden können” ersetzt.

  3. In § 13 Abs. 4 werden die Worte „dem Landesjugendamt” durch die Worte „den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden” ersetzt.

  4. In § 16 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Das Landesjugendamt” durch die Worte „Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden” ersetzt.

  5. In § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 4 werden jeweils die Worte „kann das Landesjugendamt” durch die Worte „können die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden” ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Gesetzes über das Landenblindengeld für Zivilblinde

Das Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 18.Januar 1993 (Nds. GVBl. S.25), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.664), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Im einleitenden Satzteil wird der Klammerzusatz „(Blinde)” durch den Klammerzusatz „(blinde Menschen)” ersetzt und nach dem Klammerzusatz werden das Komma sowie die Worte „die das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,” gestrichen.

    bb) In Nummer 2 werden die Worte „Anstalten, Heimen oder gleichartigen” durch das Wort „stationären” ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Worte „die das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und” gestrichen.

  2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Das Blindengeld beträgt

    1. bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres 300 Euro je Monat und
    2. nach Vollendung des 25.Lebensjahres 220 Euro je Monat.”

    b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    1Hält sich der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung auf, so verringert sich das Blindengeld nach Absatz 1 auf 50 Euro je Monat.”

  3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Blinden” durch die Worte „blinden Menschen” ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Im einleitenden Satzteil wird die Abkürzung „SGB XI” durch die Worte „des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs” ersetzt.

    bb) In Nummer 1 wird die Angabe „30 vom Hundert” durch die Angabe „60 vom Hundert” ersetzt.

    cc) In Nummer 2 wird die Angabe „20 vom Hundert” durch die Angabe „40 vom Hundert” ersetzt.

  4. In § 6 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Blinde” durch die Worte „blinde Mensch” ersetzt.

  5. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Blinden” durch die Worte „blinden Menschen” ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird das Wort „Blinder” durch die Worte „blinder Mensch” ersetzt.

  6. In § 8 werden die Worte „ein Heim oder in eine Anstalt” durch die Worte „eine stationäre Einrichtung” ersetzt.

  7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

    2Zur Durchführung dieser Aufgaben werden die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs herangezogenen Städte herangezogen.”

    b) In Satz 3 werden die Worte „namens des überörtlichen Trägers selbständig” durch die Worte „im eigenen Namen” ersetzt.

  8. Es wird der folgende § 10 angefügt:

    㤠10

    1Hat ein blinder Mensch am 1.Januar 2007 nach § 1 in der ab dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung Anspruch auf Blindengeld, so ist das Blindengeld abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 ab dem 1.Januar 2007 zu leisten, wenn der Antrag bis zum 30.Juni 2007 gestellt wird. 2Erblindet ein Mensch nach dem 1.Januar 2007, aber vor dem 1.Juni 2007, so gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Blindengeld ab dem Ersten des Monats zu zahlen ist, in dem der blinde Mensch Anspruch auf Blindengeld hat.”

Artikel 16
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

[ Anm. d. Red.: Im Ausführungsgesetz eingearbeitet ]

Dem § 4a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom 18.November 1984 (Nds.GVBl. S.267), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5.November 2004 (Nds.GVBl. S.394), wird der folgende Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwaltungsakte betreffend die Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde, die während des Zeitraums vom 1.Januar 2007 bis zum 31.Dezember 2009 bekannt gegeben worden sind.”

Artikel 17
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

In § 17b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 30.März 1971 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11.Dezember 2002 (Nds.GVBl. S.796), werden nach dem Wort „Ingenieurkammer” die Worte „oder Mitglied einer entsprechenden Kammer eines anderen Landes” eingefügt.

Artikel 18
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2007 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 2 und 3 am 1.Januar 2008 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 10 mit Wirkung vom 1.November 2006 in Kraft.

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