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Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Zukunftsinvestitionsgesetzes (DVO-NZuInvG)
Vom 16. Juni 2009 (Nds.GVBl. Nr.15/2009 S.285) - VORIS 64000 -

Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Zukunftsinvestitionsgesetzes (NZuInvG) vom 6.März 2009 (Nds.GVBl. S.52) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

(1) Die Mittel aus der Investitionspauschale werden in den Zahlungsmonaten August, Oktober und Dezember 2009, März, Juni, September und Dezember 2010 sowie März, Juni, September und Dezember 2011 an die kommunalen Körperschaften ausgezahlt.

(2) 1Die Erklärungen nach § 5 Abs. 1 NZuInvG sind jeweils vor dem 1. des dem Zahlungsmonat vorausgehenden Monats beim für Inneres zuständigen Ministerium in Papierform vorzulegen. 2Sie sollen dem Ministerium auch per E-Mail an die Adresse investitionspauschale@mi.niedersachsen.de übermittelt werden.

(3) Für die Erklärungen nach § 5 Abs. 1 NZuInvG ist der als pdf-Datei Anlage abgedruckte Vordruck zu verwenden.

§ 2

Der Nachweis nach § 5 Abs. 2 NZuInvG ist ausschließlich elektronisch über die Datenbank „Initiative Niedersachsen” unter der Internetadresse www.zukunftsinvestitionsgesetz.niedersachsen.de zu erbringen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2012 außer Kraft.

Hannover, den 16. Juni 2009
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration
Schünemann
Minister

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