Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr
2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011 -)
Vom 17. Dezember 2010
(Nds.GVBl. Nr.32/2010 S.633), geändert durch
Art.1 des Gesetzes v. 26.5.2011
(Nds.GVBl. Nr.11/2011 S.155) und v.
13.10.2011 (Nds.GVBl. Nr.24/2011
S.349) - VORIS 64000 -
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 (Gesamtplan - Anlage 1 -) wird in Einnahme und Ausgabe auf 25 618 998 000 Euro festgestellt. 2Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 2011 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 1 415 504 000 Euro festgestellt.
§ 2
1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LHO nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium gebilligt sind. 2Ausnahmen kann das Finanzministerium zulassen.
§ 3
(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2011 zur Deckung von Ausgaben Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe von 1 950 000 000 Euro aufzunehmen.
(2) 1Das Finanzministerium ist ferner ermächtigt, zweckgebundene Darlehen, insbesondere aus Mitteln des Bundes, die vor allem zur Förderung des Wohnungsbaus gewährt werden, bis zur Höhe von 113 000 Euro aufzunehmen. 2Diese Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als die zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Darlehen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.
(3) Des Weiteren wird das Finanzministerium ermächtigt, Landesmittel bis zur Höhe von 128 000 000 Euro für die nachfolgend genannten Fördermaßnahmen über einen Zeitraum bis zu zehn Jahren durch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (NBank) finanzieren zu lassen:
(4) Darüber hinaus ist das Finanzministerium ermächtigt, besondere Kapitaleinlagen und Darlehen gemäß § 15 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - sowie Stille Einlagen des Landes bei der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - in Stammkapital umzuwandeln.
§ 4
(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zur Höhe von 2 135 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) 1Zur Übernahme solcher Garantien und Bürgschaften ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages erforderlich. 2Ausgenommen sind Bürgschaften und Garantien, die
übernommen werden.
(3) Das Finanzministerium ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.
§ 5
Der nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO zu bestimmende Betrag wird auf 5 100 000 Euro festgesetzt.
§ 6
(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Personalausgaben werden durch die nachstehenden Allgemeinen Bestimmungen zu den Personalausgaben für das Haushaltsjahr 2011 (Allgemeine Bestimmungen 2011) - Anlage 2 - ergänzt.
(2) 1In Kapiteln mit Personalkostenbudgetierung wird ein Beschäftigungsvolumen als Richtwert festgelegt. 2Es wird gebildet durch Umrechnung der Zahl der jahresdurchschnittlich mit Bezügen Beschäftigten in Vollzeiteinheiten pro Jahr. 3Das Finanzministerium ist ermächtigt, das Beschäftigungsvolumen infolge von über- oder außerplanmäßigen Erhöhungen des Personalkostenbudgets; Umsetzungen gemäß § 50 LHO, Vollzug von kw-Vermerken sowie zulässigen kapitelübergreifenden Verwendungen von Stellen zu verändern.
(3) 1Die zur Finanzierung des Beschäftigungsvolumens erforderlichen Mittel werden kapitelweise in einem Personalkostenbudget zusammengefasst. 2Soweit Mittel im Personalkostenbudget zur Verfügung stehen, kann das Beschäftigungsvolumen überschritten werden, sofern unbeschadet des vorrangigen Personalabbaus durch die Verwaltungsmodernisierung sichergestellt ist, dass Ausgaben in Folgejahren nicht entstehen. 3Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Personalkostenbudgets aufgrund von wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen, insbesondere bei Besoldungs- und Tariferhöhungen, bis zur Höhe der in Kapitel 13 02 Titel 461 11 veranschlagten Mittel anzupassen; dies gilt auch für die nach § 17a LHO budgetierten Verwaltungsbereiche.
(4) 1Überschreitungen des Personalkostenbudgets vermindern das Personalkostenbudget im Folgejahr sowie in entsprechendem Umfang das Beschäftigungsvolumen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Beschäftigungsvolumen eingehalten wurde; Erhöhungen des Beschäftigungsvolumens nach Nummer 6 Abs. 1 Satz 9 der Allgemeinen Bestimmungen bleiben unberücksichtigt. 3Satz 1 gilt auch nicht für die nach § 17a LHO budgetierten Verwaltungsbereiche.
(5) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten ausschließlich für Kapitel mit Personalkostenbudgetierung. 2Das Personalkostenbudget umfasst die Titel 422 01, 422 10, 422 11, 422 19, 428 01, 428 02, 428 03, 428 05, 428 10, 428 11 und 428 27, soweit sie in den jeweiligen Kapiteln ausgebracht sind, sowie in den Kapiteln 03 14 und 03 18 den Titel 429 10. 3Abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO bilden diese Titel innerhalb eines Kapitels sowie innerhalb der Kapitel 07 10 bis 07 18 einen eigenen Deckungskreis. 4Sonstige Vorschriften über die Bewirtschaftung von Personalausgaben und Stellen bleiben unberührt.
§ 7
1Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Bedarfsnachweisen des Haushaltsjahres 2010 zu den für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln genehmigt wurden, in den entsprechenden Bedarfsnachweisen darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 noch nicht enthalten sind. 2Entsprechendes gilt
§ 8
(1) 1Werden Maßnahmen vom Land Niedersachsen und der Europäischen Gemeinschaft gemeinsam finanziert, bei denen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht, so kann das Finanzministerium Mehrausgaben ohne Ausgleich durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in Höhe von zweckgebundenen Mehreinnahmen über den im Haushaltsplan veranschlagten entsprechenden Landesanteil hinaus zulassen. 2§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LHO ist nicht anzuwenden.
(2) 1Mehrausgaben bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgaben Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes und Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, durch welche die jeweils für die Gemeinschaftsaufgabe veranschlagten Landesmittel überschritten werden, dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden und müssen durch Einsparungen an anderer Stelle innerhalb des die jeweilige Gemeinschaftsaufgabe betreffenden Einzelplans 08, 09 oder 15 oder durch für diesen Zweck bereitgestellte Mittel öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gedeckt sein. 2Stellt der Bund zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen bereit, so darf das zuständige Fachministerium mit Einwilligung des Finanzministeriums zusätzliche Verpflichtungen unter Berücksichtigung des Mitleistungsverhältnisses eingehen.
(3) Das Finanzministerium ist ermächtigt, Mittel des Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen in Anspruch zu nehmen, um Mehrausgaben zu decken, die erforderlich sind, um den Verkauf landeseigener Liegenschaften oder wirtschaftliche Unterbringungskonzepte, die zur finanziellen Entlastung des Landeshaushalts beitragen, zu verwirklichen.
§ 9
(1) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
(2) Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 10
(1) Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:
a) | Titel 511 01 und 518 02 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -, |
b) | Titel 511 01 - aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -, |
c) | Titel 514 01 - aus der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen -, |
d) | Titel 517 01 - aus Erstattungen Dritter -, |
e) | Titel 527 01, 527 02 und 525 01 - aus Erstattungen aus dem öffentlichen Bereich sowie nach den Vorschriften über den öffentlichen Personenverkehr -; |
(2) Werden Gebührenanteile im Rahmen einer Kostenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in der Fassung vom 25.April 2007 (Nds.GVBl. S.172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.März 2010 (Nds.GVBl. S.134), an Behörden anderer Körperschaften abgeführt oder vom Kostenschuldner geleistete Erstattungen von Auslagen gemäß § 13 NVwKostG an andere Behörden weitergeleitet, so sind die Ausgaben abweichend von § 35 Abs. 1 LHO von der Einnahme abzusetzen.
(3) Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.
§ 11
Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten vom 2.Oktober 2008 (Nds.GVBl. S.304) wird der Hebesatz für das Haushaltsjahr 2011 auf 412 vom Hundert festgesetzt.
§ 12
Für die im Zusammenhang mit dem Konjunkturpaket II des Bundes veranschlagten Haushaltsmittel wird Folgendes bestimmt:
§ 13
1§ 1 des Niedersächsischen Landesvergabegesetzes (LVergabeG) vom 15.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.411) gilt für das Haushaltsjahr 2011 mit der Maßgabe, dass das Niedersächsische Landesvergabegesetz ab einem Auftragswert von mindestens 100 000 Euro anzuwenden ist. 2Abweichend von Satz 1 bleibt bei der Anwendung des § 3 LVergabeG der in § 1 LVergabeG bestimmte Schwellenwert maßgeblich.
§ 14
§ 28 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19.Februar 2010 (Nds.GVBl. S.64), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.Dezember 2010 (Nds.GVBl. S.631), ist für das Haushaltsjahr 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl 40 durch die Zahl 38 ersetzt wird.
§ 15
Die Vorschriften und Ermächtigungen der §§ 4, 6, 9, 10, 12 und 13 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2012 weiter.
§ 16
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
______
Hannover, den 17. Dezember 2010
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |