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Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
Vom 6. März 2009 (Nds.GVBl. Nr.5/2009 S.52) - VORIS 64000 -

§ 1

(1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts werden den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vom Bund und Land für besonders bedeutsame Investitionen Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 480 000 000 Euro in pauschalierter Form (Investitionspauschale) zur Verfügung gestellt.

(2) Die Höhe der individuellen Investitionspauschale der einzelnen Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden ergibt sich aus der Spalte 1 der pdf-Datei Anlage.

(3) 1Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden erhalten die Finanzhilfen für die ihnen in Rechnung gestellten oder von ihnen verausgabten Mittel für Investitionen im Rahmen des § 3. 2Sie erhalten einen Betrag bis zur Gesamthöhe der ihnen jeweils zustehenden individuellen Investitionspauschale.

§ 2

(1) Die in § 1 Abs. 3 genannten kommunalen Körperschaften erbringen zur Ergänzung der Investitionspauschale einen Eigenanteil von insgesamt bis zu 120 000 000 Euro.

(2) Die Höhe des von jedem Landkreis, jeder kreisfreien Stadt und jeder Gemeinde individuell zu erbringenden Eigenanteils ergibt sich aus der Spalte 2 der Anlage, die Höhe ihres individuellen Budgets ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage.

(3) Soweit die individuelle Investitionspauschale von einer kommunalen Körperschaft nicht in Anspruch genommen wird, verringert sich der von ihr zu erbringende Eigenanteil um denselben Vomhundertsatz.

§ 3

(1) 1Die Investitionspauschale ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 2Sie darf nur für zusätzliche Investitionen, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. 3Die Zusätzlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Investitionspauschale zur Finanzierung eines Investitionsvorhabens eingesetzt wird, dessen Gesamtfinanzierung bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan der kommunalen Körperschaft gesichert ist. 4Bei der Einschätzung, ob eine längerfristige Nutzung gesichert ist, sind die absehbaren demografischen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) 1Die Investitionspauschale darf nur für solche Investitionen genutzt werden, die nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes, nach dem bis zum 31.August 2006 gültigen Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes, nach Artikel 91a oder 91b des Grundgesetzes oder mit Darlehensprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit Ausnahme der KfW-Programme „Investitionsoffensive Infrastruktur” gefördert werden. 2Der Eigenanteil der kommunalen Körperschaften darf nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. 3Das Doppelförderungsverbot gilt nicht programm-, sondern vorhabenbezogen.

(3) 1Die Investitionspauschale ist ausschließlich für Maßnahmen aus den in § 3 Abs. 1 des Zukunftsinvestitionsgesetzes (ZuInvG) vom 2.März 2009 (BGBl. I S.416) genannten Bereichen zu verwenden. 2Dabei sollten 65 vom Hundert der Investitionspauschale auf Maßnahmen mit dem Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur entfallen. 3Mindestens die Hälfte der Investitionspauschale sollte im Jahr 2009 abgerufen werden.

(4) 1Die mit der Investitionspauschale finanzierten Maßnahmen dürfen erst am 27.Januar 2009 oder später begonnen worden sein. 2Soweit Investitionen schon vor dem 27.Januar 2009 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können dafür Mittel aus der Investitionspauschale herangezogen werden, wenn erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist. 3Die Erklärung ist mit dem Nachweis nach § 5 Abs. 2 abzugeben.

(5) 1Im Jahr 2011 kann die Investitionspauschale nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31.Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird. 2Nach dem 31.Dezember 2011 darf die Auszahlung von Mitteln nicht mehr angeordnet werden.

(6) Auf die Förderung nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz durch den Bund und das Land ist auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.

§ 4

(1) 1Die Investitionspauschale wird zu festen Terminen an die kommunalen Körperschaften ausgezahlt. 2Dabei ist je Jahr mindestens ein Zahlungstermin vorzusehen.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium

  1. Zahlungstermine,
  2. die Termine, zu denen die für die Auszahlung notwendigen Erklärungen nach § 5 Abs. 1 vorzulegen sind, und
  3. Aufbau und Gestaltung von Nachweisen und Erklärungen, auch in elektronischer Form,

regeln.

(3) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann ferner durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auch die Verteilung nicht in Anspruch genommener individueller Investitionspauschalen regeln. 2Mittel der Investitionspauschale sollen im Fall einer Neuverteilung den kommunalen Körperschaften erhalten bleiben. 3Das Ministerium ist berechtigt, Termine festzusetzen, zu denen die Verteilung nach Satz 1 vorgenommen werden darf.

§ 5

(1) 1Zu den nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 festgelegten Terminen legen die kommunalen Körperschaften eine Erklärung vor. 2In dieser Erklärung ist zu versichern, dass den kommunalen Körperschaften Rechnungen für Maßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes vorliegen, die zur Begleichung anstehen oder bereits beglichen wurden und für die sie noch keine Mittel aus der Investitionspauschale erhalten haben. 3In der Erklärung sind die Höhe des anzuweisenden Betrages, der kommunale Eigenanteil an dieser Rechnung und der Förderbereich nach § 3 Abs. 1 ZuInvG, dem die Maßnahme zuzuordnen ist, anzugeben.

(2) 1Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden haben innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung die Verwendung der Mittel nachzuweisen. 2Der Nachweis enthält den Förderbereich gemäß § 3 Abs. 1 ZuInvG, dem die Maßnahme zuzuordnen ist, eine Kurzbeschreibung der einzelnen Maßnahme, Angaben über die Höhe des Investitionsvolumens, den kommunalbezogenen Anteil, den Umfang der öffentlichen Finanzierung und die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung sowie den Ort mit amtlichem Gemeindeschlüssel und gegebenenfalls die Erklärung nach § 3 Abs. 4 Satz 2. 3Mit dem Nachweis sind die Zusätzlichkeit der Maßnahme, die Erwartung der längerfristigen Nutzung nach § 3 Abs. 1 sowie die Tatsache, dass keine Doppelförderung im Sinne des § 3 Abs. 2 vorliegt, zu bestätigen.

(3) Die Erklärung nach Absatz 1 und der Nachweis nach Absatz 2 sollen gemeinsam zum Termin nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 vorgelegt werden.

(4) Bei einer Vielzahl gleichartiger Einzelvorhaben innerhalb eines Förderbereichs, die für sich allein weder von grundsätzlicher Bedeutung sind, noch die Grenze von 1 000 000 Euro übersteigen, enthält der Nachweis eine gemeinsame Kurzbeschreibung sowie die Anzahl der geförderten Maßnahmen und die Summen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge.

(5) 1In Einzelfällen können weitergehende Nachweise verlangt werden. 2Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden.

§ 6

(1) Die den kommunalen Körperschaften gewährten Finanzhilfen sind an das Land zurückzuzahlen, soweit

  1. Maßnahmen nicht den in § 3 Abs. 1 ZuInvG festgelegten Förderbereichen zuzuordnen sind,
  2. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2, 3 oder Abs. 2 nicht vorliegen,
  3. die kommunale Körperschaft in ihrer Erklärung nach § 5 Abs. 1 oder im Nachweis nach § 5 Abs. 2, 4 oder 5 unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder
  4. die kommunale Körperschaft den individuellen Eigenanteil nicht oder nicht in der durch § 2 Abs. 2 und 3 verlangten Höhe erbringt.

(2) 1Dieser Anspruch ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung in Höhe des Zinssatzes zu verzinsen, den der Bund für Kredite zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs zu zahlen hatte. 2Zurückgeforderte Mittel können vorbehaltlich des § 3 Abs. 5 Satz 1 der Körperschaft erneut zur Verfügung gestellt werden.

(3) 1Eine Rückforderung von Finanzhilfen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb von 18 Monaten nach Erhalt des Verwendungsnachweises nach § 5 Abs. 2 gegenüber der jeweiligen kommunalen Körperschaft geltend gemacht werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch begründen. 3In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf von 18 Monaten nach Bekanntwerden der Tatsache.

(4) Das Land kann seinen Rückforderungsanspruch mit Forderungen der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Gemeinden aufrechnen.

§ 7

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden zu prüfen, ob die Investitionspauschale bestimmungsgemäß und den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend verwendet wurde.

§ 8

1Für den Bereich einer Samtgemeinde wird die Investitionspauschale an die Samtgemeinde gezahlt, die als Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes gilt. 2Der Eigenanteil ist durch die Samtgemeinde zu erbringen. 3Die Samtgemeinde kann die Investitionspauschale ganz oder teilweise an die Mitgliedsgemeinden weiterleiten.

§ 9

(1) Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung, für welche die Landkreise, kreisfreien Städte oder Gemeinden eine Investitionspauschale nach diesem Gesetz erhalten, gelten als wesentliche Verbesserung im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung vom 22.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.458; 2006 S.441), geändert durch Verordnung vom 27.November 2007 (Nds.GVBl. S.683).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für kommunale Körperschaften nach Absatz 1,

  1. die Zuwendungen des Landes aus Haushaltsmitteln erhalten, die im Zusammenhang mit dem Konjunkturpaket II des Bundes veranschlagt worden sind,
  2. die auf ihre Haushaltsführung die bis zum 31.Dezember 2005 geltenden Vorschriften anwenden.
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