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Verfahrensgrundsätze für die Bewirtschaftung der aus Einzelplan 10 des Bundeshaushalts zugewiesenen Bundesmittel und der damit zusammenhängenden Landesmittel
Gem. RdErl. d. ML u. d. MU v. 17.11.2004 - VR 3-04033-69 (Nds.MBl. Nr.39/2004 S.852) -VORIS 64000 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -
Bezug: Gem. RdErl. v. 8.12.1988 (Nds.MBl. 1989 S.17), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 18.8.1998 (Nds.MBl. S.1192) - VORIS 64000 03 00 09 009 -

1. Allgemeiner Teil (Bundesmittel)

Die Bewirtschaftung der Bundesmittel erfolgt nach dem Automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes, sofern nicht im Zuweisungserlass eine abweichende Regelung getroffen wird.

1.1 Zuweisung der Bundesmittel durch das BMVEL

Die aus Einzelplan 10 des Bundeshaushalts bereitgestellten Mittel werden den obersten Landesbehörden durch Bescheide des BMVEL für die einzelnen Förderungszwecke nach der VV Nr.3.1.1 zu § 9 BHO sowie der VV Nr.1.11 zu § 34 BHO zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen.

Mit der Zuweisung von Haushaltsmitteln des Bundes geht auch die Bewirtschaftung der damit zusammenhängenden Einnahmen auf das Land über.

1.2 Bereitstellung der Bundesmittel

1.2.1 Die zugewiesenen Haushaltsmittel werden auf Veranlassung der verteilenden Dienststelle auf Sachbuchkonten für die bewirtschaftende Dienststelle bei der zuständigen Bundeskasse bereitgestellt. Entsprechend ist bei der Weiterverteilung zu verfahren, wobei das Sachbuchkonto der weiterverteilenden Stelle mit dem betreffenden Betrag zu belasten ist.

1.2.2 An außerhalb der Landesverwaltung stehende Stellen werden die Bundesmittel durch Bewilligungsbescheide - ggf. Zuwendungsbescheide nach der VV/VV-Gk Nr. 4 zu § 44 LHO - für die einzelnen Förderungszwecke vergeben.

1.2.3 Soweit die Landwirtschaftskammern Aufgaben wahrnehmen, die ganz oder teilweise aus Bundesmitteln finanziert werden, werden ihnen die Mittel durch Zuweisungserlass zur Bewirtschaftung zugewiesen und kassenmäßig durch Überweisung auf ihr Konto zur Verfügung gestellt.

1.2.4 Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den von der obersten Landesbehörde aufgrund der Verwendungsbedingungen des Bundes erlassenen Förderrichtlinien, Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen.

1.3 Bundesbetriebsmittel

Nach § 43 BHO findet hinsichtlich der Bundesmittel ein Betriebsmittelverfahren statt. Für die Liquiditätsplanung der Bundeskasse ist es erforderlich, dass alle voraussichtlich anfallenden Auszahlungen von Bundesmitteln der zuständigen obersten Bundesbehörde anzumelden sind. Hiervon sind nicht nur die reinen Bundesmittel betroffen, sondern auch die Bundesanteile der Ausgaben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes”. Alle Bundesmittel sind der zuständigen obersten Landesbehörde (ML und MU) zwei Monate vor Quartalsbeginn für das dann folgende Quartal mitzuteilen, also zum

1.November für die Monate Januar bis März
1.Februar für die Monate April bis Juni
1.Mai für die Monate Juli bis September und
1.August für die Monate Oktober bis Dezember.

1.4 Kassenanordnung

1.4.1 Die Buchungsstellen im Bundes- und im Landeshaushalt für Einnahmen und Ausgaben werden vom ML und MU den Dienststellen im Rahmen der Mittelzuweisung bekannt gegeben.

1.4.2 Für Anweisungen an die Bundeskassen sind jeweils die vom BMF in den Verfahrensrichtlinien und Erlassen zum HKR-Verfahren vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.

1.4.3 Zu vereinnahmende Beträge aus Rückzahlungen nicht oder zweckwidrig verwendeter Bundesmittel sind - wenn sie auf Auszahlungen im jeweils laufenden Haushaltsjahr zurückgehen - vom betreffenden Ausgabetitel abzusetzen. Stammen die Rückzahlungen aus Auszahlungen früherer Haushaltsjahre, so sind sie bei dem in dem betreffenden Kapitel des Bundeshaushalts vorgesehenen Titel zu vereinnahmen (z.B. 10 02-119 99, 10 03-119 99). Das Gleiche gilt für Verkaufserlöse und für Rückflüsse aus nicht mehr im Bundeshaushalt veranschlagten Fördermaßnahmen früherer Haushaltsjahre.

1.4.4 Die im Zusammenhang mit der Rückforderung von Zuwendungen erhobenen Zinsen (VV/VV-Gk Nr. 8.5 zu § 44 LHO) sowie Haben-, Stundungs- und Verzugszinsen sind dem Bundeshaushalt zuzuführen (Kapitel 10 02 Titel 119 99), soweit nicht aufgrund spezieller Bestimmungen, wie z.B. nach Nummer 2.3.3, anders zu verfahren ist.

1.5 Abwicklung der Bundeskassenaufgaben

1.5.1 Zuständig sind

- für Kapitel 10 02 und Kapitel 10 03 (Buchungskapitel 10 96 Gemeinschaftsaufgabe) des Bundeshaushalts:
die Bundeskasse Trier, Außenstelle Düsseldorf, für Darlehen und Darlehensrückflüsse
die Bundeskasse Halle, Außenstelle Bremen, für Fischereimaßnahmen
die Bundeskasse Halle für die übrigen Ausgaben und Einnahmen;
- für Kapitel 10 04 (Buchungskapitel 10 90) — Marktordnungsausgaben der EU — des Bundeshaushalts:
die Bundeskasse Trier.

2. Ausgaben nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GemAgrG)

2.1 Anwendung landesrechtlicher Vorschriften

2.1.1 Die Durchführung der für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe aufzustellenden Rahmenpläne ist nach § 9 GemAgrG Aufgabe der Länder. Dementsprechend sind für Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe die landesrechtlichen Vorschriften maßgebend.

2.1.2 Die Ausgaben für die oben angeführten Gemeinschaftsaufgabe sind Ausgaben des Landes, von denen der Bund einen Teil gemäß § 10 GemAgrG erstattet.

2.2 Betriebsmittel

Abweichend von § 43 LHO wird folgendes Betriebsmittelverfahren festgelegt.

Die Zahlung der Erstattungsanteile des Bundes wird einmal monatlich vom ML oder vom MU veranlasst.

Um einen möglichst genauen Überblick über die voraussichtlich zu leistenden Zahlungen zu bekommen und damit Vorleistungen des Bundes oder des Landes zu vermeiden, teilen die mittelbewirtschaftenden Stellen spätestens bis zum 5. jedes Monats dem ML oder dem MU mit, wie hoch die Summe der im laufenden Monat zu leistenden Zahlungen voraussichtlich sein wird, und zwar getrennt für die Maßnahmen mit dem Beteiligungsverhältnis 60 : 40, 70 : 30 oder 80 :20. Der Ausgleich von Mehr- oder Minderzahlungen erfolgt aufgrund des Monats-Ist-Ergebnisses im folgenden Monat.

2.3 Auszahlung der Bundes- und Landesmittel

2.3.1 Auszahlungen für die aus dem Landeshaushalt zu leistenden Ausgaben werden nur von den für die einzelnen Maßnahmen zuständigen Landesdienststellen vorgenommen.

2.3.2 Für die Erstattung der Bundesanteile erteilen nur das ML und das MU der Bundeskasse Auszahlungsanordnungen und vereinnahmen die Beträge im Landeshaushalt.

2.3.3 Bei der Rückzahlung von nicht oder zweckwidrig verwendeten Mitteln sind die zurückgezahlten Beträge - wenn sie auf Auszahlungen im jeweils laufenden Haushaltsjahr zurückgehen - durch Absetzen von der Ausgabe beim betreffenden Ausgabetitel zu vereinnahmen.

Beruhen die Rückzahlungen auf Auszahlungen in früheren Haushaltsjahren, so sind sie einschließlich der Zinsen im Einzelplan 09 des Landeshaushalts bei dem Titel 119 12 (Beteiligungsverhältnis 60 : 40), bei dem Titel 119 13 (Beteiligungsverhältnis 70 : 30) oder beim Titel 119 14 (Beteiligungsverhältnis 80:20) und im Einzelplan 15 des Landeshaushalts bei dem Titel 119 10 (Beteiligungsverhältnis 60 : 40) oder bei dem Titel 119 11 (Beteiligungsverhältnis 70 : 30) im betreffenden Kapitel zu buchen. Die monatliche Abführung des Bundesanteils an die Bundeskasse veranlassen die obersten Landesbehörden aufgrund der Titelübersichten.

2.4 Vermögensmäßige Behandlung von Darlehen und Darlehensrückflüsse

2.4.1 Das Verfahren richtet sich nach der „Dienstanweisung für die Darlehensabwicklung und Vermögensbuchführung unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV)” der Bundeskasse Trier, Außenstelle Düsseldorf, in der jeweils geltenden Fassung.

2.4.2 Auszahlung vermögenswirksamer Bundes- oder Landesanteile

Darlehen unter Beteiligung des Bundes werden zurzeit nicht vergeben.

2.4.3 Rückflüsse

Eingehende Zins- und Tilgungsleistungen sind im Verhältnis 60 : 40 zwischen Bund und Land aufzuteilen. Die Bundesanteile werden zunächst im Landeshaushalt bei Kapitel 13 20 Titel 382 07 bis 382 16 gebucht und anschließend an den Bundeshaushalt abgeführt.

Die Landesanteile werden von der LTS-Agrar- oder der NORD/LB gemäß dem Einbringungsvertrag zunächst dem Zweckvermögen zugeführt. Die der Zweckrücklage zugeführten Rückflüsse an Zinsen und Tilgungen werden auf Anforderung, zurzeit halbjährlich nach dem 31.Mai und 30.November jeden Jahres, an den Landeshaushalt abgeführt und dort bei Kapitel 13 20 Titel 359 03 vereinnahmt.

3. Bundesmittel außerhalb der Gemeinschaftsaufgabe

3.1 Die aus Kapitel 10 02 des Bundeshaushalts zugewiesenen Mittel sind nicht im Landeshaushalt veranschlagt. Die Bewirtschaftung richtet sich nach Nummer 1.

3.2 Bundesmittel aus anderen Einzelplänen

Soweit dem ML oder dem MU aus anderen Einzelplänen des Bundeshaushalts Mittel zur Verfügung gestellt werden, erfolgt die Mittelbewirtschaftung ebenfalls nach Nummer 1, sofern in dem Zuweisungserlass nichts Abweichendes geregelt ist.

4. Marktordnungsausgaben der EU

Für die Mittelbewirtschaftung ist die „Allgemeine Dienstanweisung zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und für das Rechnungsabschlussverfahren EAGFL, Abteilung Garantie (Zahlstellendienstanweisung)”, anzuwenden.

5. Vordrucke

Für die vierteljährlichen Mittelvorausschätzungen nach Nummer 1.3 sowie die monatlichen Abschlagszahlungen nach Nummer 2.2 sind die beigefügten Vordrucke zu verwenden (hier nicht abgedruckt).

6. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

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