|
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
![]() |
Niedersächsische
Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Fortsetzung -
Teil I
Allgemeine Vorschriften
zum Haushaltsplan
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres .(Haushaltsjahres) durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§13 Abs.4) verkündet.
§ 2
Bedeutung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
§ 3
Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§
4
Haushaltsjahr
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium.
§ 6
Notwendigkeit der Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.
§
7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
§
8
Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.
§
9
Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt
(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die oder der Beauftragte soll der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden, soweit nicht durch ihre Organisation eine andere Regelung geboten ist.
(2) Der oder dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist die oder der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Einzelne Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans können übertragen werden.
§ 10
Unterrichtung des
Landtages
(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der Staatsverträge nach Artikel 35 Abs.2 der Niedersächsischen Verfassung einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.
(3) Die Landesregierung leistet den Abgeordneten, die einen Einnahme mindernden oder Ausgabe erhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.
Teil II
Aufstellung des Haushaltsplans und der
Finanzplanung
§
11
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
§ 12
Geltungsdauer der
Haushaltspläne
(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinander folgenden Haushaltsjahren beginnen.
(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt
§
13
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für
Investitionsfördermaßnahmen sind die Ausgaben für Darlehen sowie für Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von -Ausgaben für Investitionen.
(4) Der Gesamtplan enthält
§
14
Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
§
15
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.
§
16
Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Verpflichtungen, die zulasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sind auch in Jahresbeträgen im Haushaltsplan anzugeben.
§
17
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen
(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzustellen. Das gilt nicht für Verträge im Rahmen der laufenden Verwaltung. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
(6) Stellen der beamteten Hilfskräfte sind in gesonderten Stellenübersichten auszubringen.
(7) Stellen der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sind in Bedarfsnachweisen zu erläutern; die Gesamtzahl dieser Stellen ist verbindlich.
§ 17
a
Leistungsbezogene Haushaltsplanaufstellung und -bewirtschaftung
(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt und bewirtschaftet werden. Dabei wird die Finanzverantwortung im Rahmen der haushaltsmäßigen Ermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit zu bestimmen,
(1) Einnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und der zur Umschuldung veranschlagten Ausgaben in den Haushaltsplan eingestellt werden. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer akuten Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen. In den Fällen des Satzes 2 ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen, dass
(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Finanzministerium Kredite zur Deckung von Ausgaben aufnehmen darf. Diesem Kreditrahmen wachsen die Beträge zur Tilgung von am Kreditmarkt aufgenommenen Krediten zu. Die Ermächtigungen gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(3) Das Finanzministerium ist über Absatz 2 hinaus ermächtigt, Kredite zur vorzeitigen Tilgung von Schulden aufzunehmen.
(4) Der Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen aus dem Eigenbestand des Landes ist wie eine Kreditaufnahme, der Erwerb umlaufender Inhaberschuldverschreibungen wie die Tilgung von Krediten zu behandeln. Der Unterschied zwischen den Nennbeträgen der insgesamt verkauften und erworbenen Inhaberschuldverschreibungen ist auf die Kreditermächtigung anzurechnen.
(5) Bei Diskontkrediten ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.
(6) Das Finanzministerium ist ermächtigt, ab Oktober jedes Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 vom Hundert des durch das Haushaltsgesetz festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Kredite nach Satz 1 dürfen nur aufgenommen werden, um Ausgaben zu decken, die dem nächsten Haushaltsjahr zuzurechnen sind. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
§
19
Übertragbarkeit
Ausgaben für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
§
20
Deckungsfähigkeit
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind:
Verpflichtungsermächtigungen innerhalb von Titelgruppen, soweit sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt.
(2) Darüber hinaus können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke zugunsten von Personalausgaben und sachlichen Verwaltungsausgaben darf aber nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angaben des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
§
21
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe umgewandelt werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen entsprechend.
§
22
Sperrvermerk
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sowie Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Stellen oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Landtages bedarf.
§
23
Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne. die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
§
24
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,
größere Entwicklungsvorhaben
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Landtag zur Einsicht vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschusses bestätigt dies auf den Unterlagen.
(4) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
(5) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) zuzüglich des Unterschiedes zwischen den aus dem Vorjahr übertragenen und den in das kommende Jahr zu übertragenden Einnahme- und Ausgaberesten.
(2) Ein Überschuss ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder Rücklagen zuzuführen. Ein danach noch verbleibender Überschuss ist in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan als Einnahme einzustellen. §6 Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit §14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8.Juni 1967 (BGBl. I S.582) bleibt unberührt.
(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.
§
26
Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
(1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.
(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von
(1) Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übermitteln. Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenverteilungspläne beigefügt sowie die erforderlichen Erläuterungen und Auskünfte gegeben werden.
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übermittelt die Voranschläge auf Verlangen auch dem Landesrechnungshof.
§ 28
Aufstellung des Entwurfs
des Haushaltsplans
(1) Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.
(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages, der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsgerichtshofs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs und der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind vom Finanzministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.
(2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist der Einzelplan für den Landtag in der Fassung, die die Präsidentin oder der Präsident des Landtages vorgeschlagen hat, dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsgerichtshofs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs und der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz abweicht.
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, in der Regel bis zum 1.Oktober, beim Landtag einzubringen.
(2) Die Entwürfe sind dem Landesrechnungshof zu übersenden.
§ 31
Finanzplanung,
Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
(1) Das Finanzministerium stellt entsprechend den §§9, 10 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie den §§50 bis 52 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eine fünfjährige Finanzplanung auf. Es kann hierzu von den zuständigen Stellen Unterlagen anfordern.
(2) Der Finanzplan wird von der Landesregierung beschlossen und anschließend dem Landtag und dem Landesrechnungshof zugeleitet.
(3) Das Finanzministerium unterrichtet im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und über die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes.
Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Die Entwürfe sind bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |