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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Niedersächsische
Landeshaushaltsordnung (LHO) |
Teil III
Ausführung des Haushaltsplans
§
34
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(4) Die Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Finanzministeriums.
§
34a
Kassenverstärkungskredite
(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 vom Hundert des durch das Haushaltsgesetz für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
§ 34b
Ergänzende
Vereinbarungen im Rahmen der Kreditfinanzierung
Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten oder bestehenden Schulden dienen.
§
35
Bruttonachweis, Einzelnachweis
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus §15 Abs.1 Sätze 2 und 3 nichts anderes ergibt. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, dass die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen bei dem Einnahmetitel und zu viel geleisteter Ausgaben bei dem Ausgabetitel abgesetzt wird.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
(1) Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden.
(2) In den Fällen des §22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Landtages einzuholen. In dringlichen Fällen kann das Finanzministerium die Sperre aufheben. Der Landtag ist davon unverzüglich zu unterrichten.
§
37
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Die Einwilligung darf nicht erteilt werden, wenn
werden kann. Satz 3 Nr.2 gilt nicht, soweit
(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen in der Regel durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der nachträglichen Billigung des Landtages. Über- und außerplanmäßige Ausgaben von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind dem Landtag unverzüglich mitzuteilen; im Übrigen erfolgt die Mitteilung mit der Haushaltsrechnung. Über die nachträgliche Billigung kann zusammen mit der Entlastung entschieden werden.
(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.
(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck als Vorgriff anzurechnen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§
38
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das Finanzministerium kann im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses Ausnahmen zulassen. §37 Abs.1 Sätze 3 und 4 Nrn.2 und 3 sowie Abs.4 gilt entsprechend. Der im Haushaltsgesetz festgesetzte Betrag (§37 Abs.1 Satz 4 Nr.3) gilt für die Jahresbeträge der künftigen Mehrausgaben.
(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. Es kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(4) Verpflichtungen über laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zulasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Verpflichtungen nach Satz 2, die eine Mitfinanzierung durch Dritte einbeziehen, dürfen nur eingegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung ein Rechtsanspruch auf diese Mitfinanzierung besteht. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 35 Abs.2 der Niedersächsischen Verfassung nicht anzuwenden.
§
39
Gewährleistungen, Kreditzusagen
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.
(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Finanzministeriums abgesehen werden.
§
40
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
(1) Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1, die unmittelbare Rechtswirkungen für Dritte haben, dürfen, wenn weder eine Verpflichtungsermächtigung noch eine vom Landtag in anderer Form erteilte Ermächtigung vorliegt, nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtages getroffen werden. Das Finanzministerium kann in dringenden Fällen Ausnahmen zulassen. §37 Abs.4 gilt entsprechend.
§ 41
Haushaltswirtschaftliche
Sperre
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
§ 42
Konjunkturpolitisch
bedingte Maßnahmen
(1) Ausgaben nach §6 Abs.2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft dürfen nur mit Zustimmung des Landtages und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage, aus besonderen Finanzzuweisungen des Bundes oder aus Krediten vorhanden sind.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zu dem in §6 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vorgesehenen Zweck Kredite über die im Haushaltsgesetz erteilte Kreditermächtigung hinaus bis zur Höhe von 3 vom Hundert des letzten festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen.
(3) Die erforderlichen Maßnahmen nach §6 Abs.1 und 2 und §7 Abs.2 in Verbindung mit §14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft werden vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für die Wirtschaft zuständigen Ministerium vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.
(4) Bei Vorlagen, die dem Landtag nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann dieser Ausgaben kürzen.
§
43
Kassenmittel, Betriebsmittel
(1) Das Finanzministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages zu leisten (Betriebsmittel).
(2) Das Finanzministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
§
44
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder
Vermögensgegenständen
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des §23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof (§91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof erlassen.
(2) Sollen Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich- rechtlichen Vertrag die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Verleihung bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde. Diese kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§
45
Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können mit Einwilligung des Finanzministeriums Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Schlussbewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Schlussbewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist. Das Finanzministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Darüber hinaus kann das Finanzministerium in besonders begründeten Einzelfällen die Bildung von Ausgaberesten zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
(4) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums; die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn rechtliche Verpflichtungen oder Zusagen, die aufgrund der Veranschlagung eingegangen oder gemacht wurden, noch erfüllt werden müssen, ausnahmsweise auch dann, wenn ohne diese Voraussetzungen die Leistung der Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist.
§
46
Deckungsfähigkeit
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.
§
47
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Planstellen.
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
§
48
Besetzung von Planstellen
Freie Planstellen sind mit Beamtinnen oder Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung des Landes entbehrlich geworden sind und die die erforderliche Vor- und Ausbildung besitzen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.
§
49
Besetzung von Stellen
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Das gilt nicht, soweit für wissenschaftliches Personal an den wissenschaftlichen Hochschulen Stellen für beamtete Hilfskräfte (§17 Abs.6) ausgebracht werden.
(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Sie oder er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum Ersten eines Monats in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn sie oder er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.
(3) Die im Haushaltsplan vorgesehenen Planstellen dürfen auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe besetzt werden, soweit das dienstliche Bedürfnis es zulässt. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Laufbahn, die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen sind, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 dürfen
(5) Jede Planstelle und jede andere Stelle darf nur mit einer Person besetzt werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
(6) Das Finanzministerium ist ermächtigt, Abweichungen von den Stellenplänen zuzulassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenpläne geändert werden.
(7) Abweichungen von den Stellenübersichten (§17 Abs.6) und von der Gesamtzahl der in den Bedarfsnachweisen ausgewiesenen Stellen (§17 Abs.7) sind nur mit Einwilligung des Finanzministeriums zulässig.
§
50
Umsetzung von Mitteln und Stellen
(1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Finanzministerium über die Umsetzung einig sind.
(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Finanzministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3) Bei Abordnung können mit Einwilligung des Finanzministeriums die Personalausgaben für abgeordnete Beamtinnen und Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
§ 51
Besondere Personalausgaben
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Die Landesregierung kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt das Finanzministerium. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter sind im Haushaltsplan auszubringen.
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
§
54
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,
größere Entwicklungsvorhaben
(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in §24 bezeichneten Unterlagen ohne Einwilligung des Landtages nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist.
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§
55
Öffentliche Ausschreibung
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
§
56
Vorleistungen
(1) Leistungen des Landes vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Finanzministeriums ein angemessener Abzug gewährt werden.
§
57
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde abgeschlossen werden. Diese kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.
§
58
Änderung von Verträgen, Vergleiche
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde darf
Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
§
59
Veränderung von Ansprüchen
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde darf Ansprüche nur
Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst .vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
(2) In Verwahrung dar ,eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.
§
61
Interne Verrechnungen
(1) 'Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadenausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Finanzministerium festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Finanzministerium weitere Ausnahmen zulässt.
(3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind zu erstatten, wenn Fachverwaltungen des Landes, die unter" betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten sind.
(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Überlassung zur Nutzung gegen laufende Zahlung eines Entgelts als Wertausgleich soll unter Landesdienststellen unterbleiben.
Es sollen eine Konjunkturausgleichsrücklage, eine Schuldentilgungsrücklage und eine allgemeine Rücklage gebildet werden. Die Konjunkturausgleichsrücklage dient den Zwecken des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft.. Zuführungen und Entnahmen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Schuldentilgungsrücklage dient zur Sicherung von Schulden, die in einem Betrag fällig werden. Die allgemeine Rücklage dient dem Haushaltsausgleich und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§34a). Die Schuldentilgungsrücklage und die allgemeine Rücklage sollen durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln angesammelt werden.
§
63
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur mit Einwilligung des Landtages veräußert werden. Die Einwilligung gilt allgemein als erteilt, wenn die Veräußerung des Vermögensgegenstands im Haushaltsplan vorgesehen ist, sowie für dingliche Belastungen. In anderen Fällen gilt die Einwilligung allgemein als erteilt, sofern nicht der Vermögensgegenstand erheblichen Wert oder besondere Bedeutung hat.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
(4) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Von Stellen der Landesverwaltung entwickelte oder erworbene Software zur Informationsverarbeitung kann unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Weitere Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
(5) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Absätzen 1, 3 und 4 zulassen.
(6) Für die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die im Eigentum Dritter stehen und vom Land verwaltet werden, gelten die Absätze 1 bis 5 und für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
§
64
Grundstücke
(1) Grundstücke im Eigentum des Landes und grundstücksgleiche Rechte bilden ein Sondervermögen des Landes mit dem Namen "Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen. Einnahmen aus der Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten fließen dem Sondervermögen zu. Das Sondervermögen dient dem Zweck, den Liegenschaftsbedarf des Landes zu decken und das Grundvermögen des Landes in seinem Wert zu erhalten. Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zum Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten verwendet werden; im Haushaltsplan können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und die Verwaltung des Sondervermögens obliegen dem Finanzministerium; die Verwaltung der Landtagsgebäude obliegt dem Landtag. Die Verwaltung der einzelnen Grundstücke und Gebäude wird den Nutzern im Wege von Überlassungsentgeltverträgen übertragen; als Nutzer gelten die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stellen. Werden Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in absehbarer Zeit nicht zur Erfüllung von Aufgaben des Landes benötigt, so sind sie vom Finanzministerium zu verwerten; §63 Abs.2 bleibt unberührt. Das Finanzministerium kann seine Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 auf andere Landesdienststellen oder Dritte übertragen.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
(4) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des §38 Abs.1 übernommen werden.
§
65
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
(2) Das zuständige Ministerium hat die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen, bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei Änderung des Einflusses des Landes. Das Finanzministerium ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
(3) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nrn.3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.
(5) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums.
(6) Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken, dass die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes berücksichtigen.
(7) §63 Abs.2 gilt auch für mittelbare Landesbeteiligungen in der Hand von Unternehmen, die vom Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften in rechtlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Hinsicht beherrscht werden; ausgenommen sind Anteile, die von am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen gehalten werden, und Anteile an Unternehmen, deren Aktien an der Börse gehandelt werden.
§
66
Unterrichtung des Landesrechnungshofs
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des §53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof die in §54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
§
67
Prüfungsrecht durch Vereinbarung
Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des §53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium, soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinzuwirken, dass dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des §53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.
§
68
Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Rechte nach §53 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach §53 Abs.1 Nr.1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt es die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof aus.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des §53 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
§
69
Unterrichtung des Landesrechnungshofs
Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
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