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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Niedersächsische
Landeshaushaltsordnung (LHO) |
Teil IV
Zahlungen,
Buchführung und Rechnungslegung
§ 70
Zahlungen
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet worden. Die Anordnung der Zahlung muss durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr ermächtigten Dienststellen schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§
71
Buchführung
(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Der Nachweis der Zahlungen bei global veranschlagten Einnahmen und Ausgaben muss der sonst vorgesehenen Ordnung entsprechen.
(2) Das Finanzministerium soll für eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen, die durch Landesbehörden verwaltet werden, die Buchführung anordnen; für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann es die Buchführung anordnen. Das Finanzministerium regelt das Nähere im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
(4) Absatz 3 Nr.2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.
§
72
Buchung nach Haushaltsjahren
(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach §71 Abs.2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr.1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden.
§
73
Nachweis über das Vermögen und die Schulden
Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
§
74
Buchführung bei Landesbetrieben
(1) Landesbetriebe, die nach §26 Abs.1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
(2) Landesbetriebe haben eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.
(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.
§
75
Belegpflicht
Alle Buchungen sind zu belegen.
§
76
Abschluss der Bücher
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
§
77
Kassensicherheit
Wer Anordnungen im Sinne des §70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Finanzministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
§
78
Unvermutete Prüfungen
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre, unvermutet zu Prüfen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§
79
Landeskassen, Verwaltungsvorschriften
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landeshauptkasse besteht beim Finanzministerium; sie nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.
(3) Das Finanzministerium regelt das Nähere über
(4) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.
§
80
Rechnungslegung
(1) Die zuständigen Stellen haben für das Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf eingegangene Verpflichtungen und auf Geldforderungen, soweit sie nach §71 Abs.2 der Buchführung unterliegen, sowie auf das Vermögen und die Schulden.
(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf und führt den Nachweis über das Vermögen und die Schulden.
§ 81
Gliederung der
Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in §71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach §71 Abs.2 der Buchführung unterliegen.
(4) In den Fällen des §25 Abs.2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.
In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.
§ 85
Übersichten zur
Haushaltsrechnung
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.
§ 86
Inhalt des Nachweises
über das Vermögen und die Schulden
Den Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
§ 87
Rechnungslegung der
Landesbetriebe
(1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des §264 Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten.
(2) Das Ergebnis der Kosten- und Leistungsrechnung ist dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof zu übermitteln.
§ 88
Aufgaben des Landesrechnungshofs
(1) Der Landesrechnungshof hat die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe zu überwachen und zu prüfen.
(2) Der Landesrechnungshof kann aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag schriftlich oder in den Sitzungen seiner Ausschüsse mündlich sowie die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag schriftlich berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
(3) Der Landesrechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtages, seines für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschusses oder der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.
(1) Der Landesrechnungshof prüft insbesondere
(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
(3) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs und zwei weitere durch den Senat zu bestimmende Mitglieder des Landesrechnungshofs vorgenommen wird. Bei dem Verfahren können weitere Beamtinnen und Beamte zur Hilfeleistung herangezogen werden.
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
§ 91
Prüfung bei Stellen
außerhalb der Landesverwaltung
(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie
Leiten diese Stellen in den Fällen nach den Nummern 1 bis 3 die Mittel an Dritte weiter, kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz 1 Nrn.1 bis 3) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Nr.4). Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.
§ 92
Prüfung staatlicher
Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.
(1) Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.
(2) Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung
(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
(1) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(2) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
§
96
Prüfungsergebnis
(1) Der Landesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches, für erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen würden.
(2) Geringfügige Forderungen und Verpflichtungen braucht der Landesrechnungshof nicht zu verfolgen.
(3) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Landesrechnungshof auch dem Finanzministerium mit.
(4) Dem Landtag sind die abgeschlossenen Prüfungsverfahren mitzuteilen und auf Ansuchen deren Ergebnisse, zu übermitteln.
§ 97
Bemerkungen und
Denkschrift
(1) Der Landesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesregierung und für ihre Entlastung wegen der Haushaltsrechnung und des Nachweises über das Vermögen und die Schulden von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen, die er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.
(2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,
(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) Bemerkungen zu geheim zu haltenden oder vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister und der Finanzministerin oder dem Finanzminister mitgeteilt.
(5) Konnte der Landesrechnungshof eine einzelne Frage oder einen Rechnungsabschnitt noch nicht abschließend prüfen, so kann er insoweit einen Vorbehalt machen.
(6) Den Bemerkungen ist eine Denkschrift beizufügen, in der weitere Prüfungsergebnisse zusammengefasst werden.
§ 98
Nichtverfolgung von
Ansprüchen
Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.
§ 99
Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung
(1) Berichtet der Landesrechnungshof dem Landtag außerhalb der Bemerkungen und der Denkschrift über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
(2) Der Landtag oder sein für Haushaltsangelegenheiten zuständiger Ausschuss können den Landesrechnungshof ersuchen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu untersuchen und darüber zu berichten.
§ 100
Prüfung durch
Staatliche Rechnungsprüfungsämter
Der Landesrechnungshof kann seine Prüfungsaufgaben durch Staatliche Rechnungsprüfungsämter (§14 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof) wahrnehmen lassen. Diese führen die Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für den Landesrechnungshof geltenden Bestimmungen nach den Weisungen des Landesrechnungshofs durch.
§ 101
Rechnung des
Landesrechnungshofs
Die Rechnung des Landesrechnungshofs, die dessen Präsidentin oder Präsident vorlegt, wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
§ 102
Unterrichtung des
Landesrechnungshofs
(1) Der Landesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
(2) Dem Landesrechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr.1 und Maßnahmen der in Absatz 1 Nr.5 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.
(3) Der Landesrechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.
§ 103
Anhörung des
Landesrechnungshofs
(1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften. im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.
§ 104
Prüfung der
juristischen Personen des privaten Rechts
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
(2) Absatz 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Landesrechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.
Teil VI
Juristische Personen des
öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes
§ 105
Grundsatz
(1) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gelten
soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt ferner nicht für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs.5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919.
(2) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.
(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.
(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.
(3) Ist bis zum Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht festgestellt und genehmigt worden, so gilt für die vorläufige Haushaltsführung, wenn nichts anderes bestimmt ist, Artikel 66 der Niedersächsischen Verfassung sinngemäß.
Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.
§ 108
Genehmigung des
Haushaltsplans
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge können nur gleichzeitig in Kraft treten.
§ 109
Rechnungslegung,
Prüfung, Entlastung
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, eine Rechnung aufzustellen.
(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach §111, von der durch Gesetz , Satzung oder der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Bestimmung der für die Prüfung zuständigen Stelle sowie den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof. Die für die Prüfung bestimmte Stelle kann nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken.
(3) Die Entlastung erteilt die Aufsichtsbehörde. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, so obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des §264 Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.
§ 111
Prüfung durch den
Landesrechnungshof
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Die §§89 bis 99, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet des §91 nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände und Zusammenschlüsse von Gemeindeverbänden sowie für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs.5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919.
(3) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.
(1) Auf die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie aufgrund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform §111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, sind unabhängig von einer Beteiligung des Landes §65 Abs.1 Nrn.3 und 4 und Abs.2, 3 und 4, §68 Abs.1 und §69 entsprechend, §111 unmittelbar anzuwenden. §111 gilt nicht für die Sparkassen, den Sparkassen- und Giroverband, die Landschaftliche Brandkasse Hannover und die Provinzial Lebensversicherung Hannover. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§65 bis 69 entsprechend.
Teil VII
Sondervermögen
Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 114
Entlastung
(1) Das Finanzministerium legt dem Landtag die Haushaltsrechnung und den Nachweis über das Vermögen und die Schulden vor. Dieser entscheidet aufgrund der Prüfung durch den Landesrechnungshof über die Entlastung der Landesregierung und, soweit die Ausführung des Haushalts der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Staatsgerichtshofs oder der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt, über deren Entlastung.
(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.
(3) Der Landtag kann einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung an den Landesrechnungshof zurückverweisen. Insoweit kann er die Entscheidung über die Entlastung bis zur Aufklärung der Angelegenheit aufschieben. Satz 2 gilt auch, soweit der Landesrechnungshof einen Vorbehalt gemacht hat (§97 Abs.5).
(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung oder die Präsidentin oder der Präsident des Landtages oder die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofs oder die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.
Teil IX
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 115
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder
Amtsverhältnisse
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§
116
Notmaßnahmen
Der nach diesem Gesetz erforderlichen Einwilligung des Finanzministeriums bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Finanzministeriums unverzüglich einzuholen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1972 in Kraft.*)
(2)Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft: **)
Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.
(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
_____________________
*) Die Vorschrift betrifft das
In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 7.April
1972 (Nds.GVBl. S.181). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren
Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 20.Juni 1990
(Nds.GVBl. S.213) und den in der vorangestellten Bekanntmachung näher
bezeichneten Gesetzen.
**) Die
Vorschrift entstammt dem Gesetz in der ursprünglichen Fassung vom 7.April
1972 (Nds.GVBl. S.181).
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