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Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
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Teil IV
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 70
Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet worden. Die Anordnung der Zahlung muss durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr ermächtigten Dienststellen schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 71
Buchführung

(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Der Nachweis der Zahlungen bei global veranschlagten Einnahmen und Ausgaben muss der sonst vorgesehenen Ordnung entsprechen.

(2) Das Finanzministerium soll für eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen, die durch Landesbehörden verwaltet werden, die Buchführung anordnen; für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann es die Buchführung anordnen. Das Finanzministerium regelt das Nähere im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,

  1. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
  2. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Fall der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.

(4) Absatz 3 Nr.2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.

§ 72
Buchung nach Haushaltsjahren

(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach §71 Abs.2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.

(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.

(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.

(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:

  1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;
  2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen;
  3. im Voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.

(5) Die Absätze 3 und 4 Nr.1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden.

§ 73
Nachweis über das Vermögen und die Schulden

Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

§ 74
Buchführung bei Landesbetrieben

(1) Landesbetriebe, die nach §26 Abs.1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.

(2) Landesbetriebe haben eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.

(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.

§ 75
Belegpflicht

Alle Buchungen sind zu belegen.

§ 76
Abschluss der Bücher

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.

§ 77
Kassensicherheit

Wer Anordnungen im Sinne des §70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Finanzministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

§ 78
Unvermutete Prüfungen

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre, unvermutet zu Prüfen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 79
Landeskassen, Verwaltungsvorschriften

(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landeshauptkasse besteht beim Finanzministerium; sie nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.

(3) Das Finanzministerium regelt das Nähere über

  1. die Errichtung und die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes nach Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde,
  2. die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

(4) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.

§ 80
Rechnungslegung

(1) Die zuständigen Stellen haben für das Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf eingegangene Verpflichtungen und auf Geldforderungen, soweit sie nach §71 Abs.2 der Buchführung unterliegen, sowie auf das Vermögen und die Schulden.

(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf und führt den Nachweis über das Vermögen und die Schulden.

§ 81
Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in §71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:

  1. bei den Einnahmen:
    1. die Ist-Einnahmen,
    2. die zu übertragenden Einnahmereste,
    3. die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
    4. die veranschlagten Einnahmen,
    5. die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
    6. die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
    7. der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;
  2. bei den Ausgaben:
    1. die Ist-Ausgaben,
    2. die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
    3. die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
    4. die veranschlagten Ausgaben,
    5. die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
    6. die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
    7. der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
    8. der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.

(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach §71 Abs.2 der Buchführung unterliegen.

(4) In den Fällen des §25 Abs.2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.

§ 82
Kassenmäßiger Abschluss

In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:

  1. a) die Summe der Ist-Einnahmen,
    b) die Summe der Ist-Ausgaben,
    c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
    d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
    e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
  2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahme aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
    b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
    c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

§ 83
Haushaltsabschluss

In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:

  1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach §82 Nr.1 Buchst. c,
    b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach §82 Nr.1 Buchst. e;
  2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahme- und Ausgabereste,
    b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahme- und Ausgabereste,
    c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
    d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchst. a und Nummer 2 Buchst. c,
    e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 Buchst. b;
  3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit sie nach §71 Abs.2 der Buchführung unterliegen.

§ 84
Abschlussbericht

Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.

§ 85
Übersichten zur Haushaltsrechnung

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

  1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
  2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
  3. den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
  4. die Gesamtbeträge der nach §59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
  5. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.

(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.

§ 86
Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden

Den Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

§ 87
Rechnungslegung der Landesbetriebe

(1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des §264 Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten.

(2) Das Ergebnis der Kosten- und Leistungsrechnung ist dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof zu übermitteln.

Teil V
Rechnungsprüfung

§ 88
Aufgaben des Landesrechnungshofs

(1) Der Landesrechnungshof hat die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe zu überwachen und zu prüfen.

(2) Der Landesrechnungshof kann aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag schriftlich oder in den Sitzungen seiner Ausschüsse mündlich sowie die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag schriftlich berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.

(3) Der Landesrechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtages, seines für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschusses oder der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.

§ 89
Prüfung

(1) Der Landesrechnungshof prüft insbesondere

  1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
  2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
  3. Verwahrungen und Vorschüsse,
  4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

(3) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs und zwei weitere durch den Senat zu bestimmende Mitglieder des Landesrechnungshofs vorgenommen wird. Bei dem Verfahren können weitere Beamtinnen und Beamte zur Hilfeleistung herangezogen werden.

§ 90
Inhalt der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
  2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und der Nachweis über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,
  3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann, insbesondere ob Einrichtungen unterhalten oder Stellen aufrechterhalten werden, die eingeschränkt oder erspart werden könnten.

§ 91
Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung

(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie

  1. Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
  2. Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,
  3. vom Land Zuwendungen erhalten oder
  4. aufgrund eines Gesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben.

Leiten diese Stellen in den Fällen nach den Nummern 1 bis 3 die Mittel an Dritte weiter, kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz 1 Nrn.1 bis 3) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Nr.4). Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.

§ 92
Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.

§ 93
Gemeinsame Prüfung

(1) Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.

(2) Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung

  1. Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen, soweit nicht Artikel 70 Abs.1 der Niedersächsischen Verfassung die Prüfung durch den Landesrechnungshof vorschreibt,
  2. Prüfungsaufgaben von diesen Rechnungshöfen übernehmen,
  3. mit ausländischen, über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt wird.

§ 94
Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.

§ 95
Auskunftspflicht

(1) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(2) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

§ 96
Prüfungsergebnis

(1) Der Landesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches, für erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen würden.

(2) Geringfügige Forderungen und Verpflichtungen braucht der Landesrechnungshof nicht zu verfolgen.

(3) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Landesrechnungshof auch dem Finanzministerium mit.

(4) Dem Landtag sind die abgeschlossenen Prüfungsverfahren mitzuteilen und auf Ansuchen deren Ergebnisse, zu übermitteln.

§ 97
Bemerkungen und Denkschrift

(1) Der Landesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesregierung und für ihre Entlastung wegen der Haushaltsrechnung und des Nachweises über das Vermögen und die Schulden von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen, die er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.

(2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,

  1. ob die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
  2. in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
  3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
  4. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(4) Bemerkungen zu geheim zu haltenden oder vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister und der Finanzministerin oder dem Finanzminister mitgeteilt.

(5) Konnte der Landesrechnungshof eine einzelne Frage oder einen Rechnungsabschnitt noch nicht abschließend prüfen, so kann er insoweit einen Vorbehalt machen.

(6) Den Bemerkungen ist eine Denkschrift beizufügen, in der weitere Prüfungsergebnisse zusammengefasst werden.

§ 98
Nichtverfolgung von Ansprüchen

Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.

§ 99
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

(1) Berichtet der Landesrechnungshof dem Landtag außerhalb der Bemerkungen und der Denkschrift über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.

(2) Der Landtag oder sein für Haushaltsangelegenheiten zuständiger Ausschuss können den Landesrechnungshof ersuchen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu untersuchen und darüber zu berichten.

§ 100
Prüfung durch Staatliche Rechnungsprüfungsämter

Der Landesrechnungshof kann seine Prüfungsaufgaben durch Staatliche Rechnungsprüfungsämter (§14 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof) wahrnehmen lassen. Diese führen die Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für den Landesrechnungshof geltenden Bestimmungen nach den Weisungen des Landesrechnungshofs durch.

§ 101
Rechnung des Landesrechnungshofs

Die Rechnung des Landesrechnungshofs, die dessen Präsidentin oder Präsident vorlegt, wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.

§ 102
Unterrichtung des Landesrechnungshofs

(1) Der Landesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen oder Ausgaben auswirken,
  2. den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
  3. unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des §65 Abs.3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
  4. Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden,
  5. von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.

(2) Dem Landesrechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr.1 und Maßnahmen der in Absatz 1 Nr.5 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.

(3) Der Landesrechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.

§ 103
Anhörung des Landesrechnungshofs

(1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.

(2) Zu den Verwaltungsvorschriften. im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.

§ 104
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn

  1. sie aufgrund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder
  2. sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder
  3. mit dem Landesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist,
  4. sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Landesrechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.

(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Landesrechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.

Teil VI
Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes

§ 105
Grundsatz

(1) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gelten

  1. die §§106 bis 110,
  2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt ferner nicht für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs.5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919.

(2) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

§ 106
Haushaltsplan

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.

(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.

(3) Ist bis zum Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht festgestellt und genehmigt worden, so gilt für die vorläufige Haushaltsführung, wenn nichts anderes bestimmt ist, Artikel 66 der Niedersächsischen Verfassung sinngemäß.

§ 107
Umlagen, Beiträge

Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.

§ 108
Genehmigung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge können nur gleichzeitig in Kraft treten.

§ 109
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, eine Rechnung aufzustellen.

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach §111, von der durch Gesetz , Satzung oder der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Bestimmung der für die Prüfung zuständigen Stelle sowie den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof. Die für die Prüfung bestimmte Stelle kann nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken.

(3) Die Entlastung erteilt die Aufsichtsbehörde. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, so obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 110
Wirtschaftsplan

Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des §264 Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.

§ 111
Prüfung durch den Landesrechnungshof

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Die §§89 bis 99, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet des §91 nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände und Zusammenschlüsse von Gemeindeverbänden sowie für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs.5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919.

(3) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

§ 112
Sonderregelungen

(1) Auf die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie aufgrund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform §111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, sind unabhängig von einer Beteiligung des Landes §65 Abs.1 Nrn.3 und 4 und Abs.2, 3 und 4, §68 Abs.1 und §69 entsprechend, §111 unmittelbar anzuwenden. §111 gilt nicht für die Sparkassen, den Sparkassen- und Giroverband, die Landschaftliche Brandkasse Hannover und die Provinzial Lebensversicherung Hannover. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§65 bis 69 entsprechend.

Teil VII
Sondervermögen

§ 113
Grundsatz

Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Teil VIII
Entlastung

§ 114
Entlastung

(1) Das Finanzministerium legt dem Landtag die Haushaltsrechnung und den Nachweis über das Vermögen und die Schulden vor. Dieser entscheidet aufgrund der Prüfung durch den Landesrechnungshof über die Entlastung der Landesregierung und, soweit die Ausführung des Haushalts der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Staatsgerichtshofs oder der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt, über deren Entlastung.

(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

(3) Der Landtag kann einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung an den Landesrechnungshof zurückverweisen. Insoweit kann er die Entscheidung über die Entlastung bis zur Aufklärung der Angelegenheit aufschieben. Satz 2 gilt auch, soweit der Landesrechnungshof einen Vorbehalt gemacht hat (§97 Abs.5).

(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung oder die Präsidentin oder der Präsident des Landtages oder die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofs oder die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.

Teil IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 115
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.

§ 116
Notmaßnahmen

Der nach diesem Gesetz erforderlichen Einwilligung des Finanzministeriums bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Finanzministeriums unverzüglich einzuholen.

§ 117
- aufgehoben -

§ 118
- aufgehoben -

§ 119
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1972 in Kraft.*)

(2)Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft: **)

  1. die Reichshaushaltsordnung vom 31.Dezember 1922 (Nds.GVBl. Sb. II S.511), zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 20.März 1972 (Nds.GVBl. S.159),
  2. das Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 17.Juni 1936 (Nds.GVBl. Sb. II S.526),
  3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 30.Juni 1937 (Nds.GVBl. Sb. II S.526),
  4. die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 17.November 1939 (Nds.GVBl. Sb. II S.530),
  5. das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24.März 1934 (Nds.GVBl. Sb II S.525),
  6. die §§2, 6 und 7 Abs.2 des Gesetzes über die Errichtung eines Rechnungshofs und die Rechnungsprüfung für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 21.Mai 1963 (Nds.GVBl. S.283), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Disziplinarrechts vom 14.Mai 1970 (Nds.GVBl. S.170),
  7. die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5.Juli 1940 (Nds.GVBl. Sb. II S.530),
  8. die in Gesetzen enthaltenen Vorschriften über juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, soweit sie mit §111 und §112 Abs.2 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem §111 anzupassen,
  9. die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit §113 nicht vereinbar sind.

Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.

(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

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*) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 7.April 1972 (Nds.GVBl. S.181). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 20.Juni 1990 (Nds.GVBl. S.213) und den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
**) Die Vorschrift entstammt dem Gesetz in der ursprünglichen Fassung vom 7.April 1972 (Nds.GVBl. S.181).

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