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Zur verwaltungsmäßigen Entlastung des kommunalen Bereichs im Rahmen der Abwicklung von Zuwendungen wird in einer modellhaften Erprobung der zahlenmäßige Nachweis als Bestandteil des Verwendungsnachweises durch eine Verwendungsbestätigung ersetzt. Hierzu wird im Einvernehmen mit dem LRH Folgendes bestimmt:
1. Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
1.1 Der sachliche Anwendungsbereich umfasst alle Zuwendungen des Landes an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen ausschließlich Mittel des Landes Niedersachsen vergeben werden. Auf Zuwendungen, die ganz oder teilweise mit Mitteln der EU, des Bundes oder anderer Dritter finanziert werden, sind die für die modellhafte Erprobung geltenden Vorschriften nicht anwendbar.
1.2 Die für die modellhafte Erprobung geltenden Vorschriften sind anzuwenden auf Bewilligungen, die nach Veröffentlichung dieses RdErl. im Nds.MBl. und vor dem 30.6.2008 erfolgen.
2. Vorschriften
2.1 Für die modellhafte Erprobung gelten die VV-LHO und die VV-Gk, soweit nicht in diesem RdErl. Abweichungen zugelassen worden sind.
2.2 Um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Bewilligung von Zuwendungen sicherzustellen, ist im Rahmen der modellhaften Erprobung das als Anlage 1 zu diesem RdErl. beigefügte Muster Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen der modellhaften Erprobung Verwendungsbestätigung (ANBest-Gk Verwendungsbestätigung) anstelle der Anlage zu VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
2.3 Statt des zahlenmäßigen Nachweises hat der Zuwendungsempfänger die Verwendung der Zuwendung entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu bestätigen.
2.4 Die Muster für die ANBest-Gk Verwendungsbestätigung" (Anlage 1) sowie für die Verwendungsbestätigung (Anlage 2) sind in elektronischer Form im Intranet-Angebot des MF unter dem Pfad Fachthemen/Haushalt/Haushaltsrecht und auf der Internetseite des MF unter dem Pfad Themen/ Haushalt/Haushaltsrecht/Gesetze & Erlasse verfügbar.
2.5 Das MF legt mit den vorstehenden Bestimmungen und Mustern nur die Grundzüge des Zuwendungsverfahrens für das Pilotprojekt fest. Die Ressorts können - ebenso wie im allgemeinen Zuwendungsverfahren - auch im Rahmen der modellhaften Erprobung diese vom MF bereitgestellten Grundzüge in ihre speziellen Förderbestimmungen integrieren.
3. Kontrolle
3.1 Die Zuwendungsfälle mit Verwendungsbestätigung sind von den Bewilligungsbehörden gesondert zu erfassen, damit Stichprobenkontrollen durch die Ressorts zuverlässig durchgeführt werden können.
3.2 Die Ressorts führen Stichprobenkontrollen grundsätzlich nach eigenem Ermessen, mindestens aber im Umfang von 5 v.H. der Zuwendungsfälle mit Verwendungsbestätigung durch. Bei der Ausübung des Ermessens gewährleisten die Ressorts in eigener Verantwortung, dass zum Ende der modellhaften Erprobung ausreichende Erkenntnisse zur Beurteilung der Erprobung vorliegen. Dies kann bedeuten, dass in einzelnen Bereichen deutlich mehr als 5 v.H. der Fälle geprüft werden müssen.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen der modellhaften Erprobung Verwendungsbestätigung (ANBest-Gk Verwendungsbestätigung)
Die ANBest-Gk "Verwendungsbestätigung" enthalten Nebenbestimmungen i.S. des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.
1.2 Die Zuwendung oder ein Teilbetrag darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie bzw. er innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu begründen. Dabei ist mitzuteilen, inwieweit bereits erhaltene Teilbeträge verwendet worden sind. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden:
| 1.2.1 | bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers und |
| 1.2.2 | bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden. |
1.3 Soweit die Zuwendung für ein Hochbauvorhaben bestimmt ist, kann sie bei Anteil- und Festbetragsfinanzierung entsprechend dem Baufortschritt angefordert werden, und zwar grundsätzlich 20 v.H. der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages, 30 v.H. nach Abnahme des Rohbaus, 40 v.H. nach Schlussabnahme und 10 v.H. nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Nummer 1.2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anforderung sind je eine Ausfertigung der in Betracht kommenden Nachweise beizufügen.
1.4 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
1.5 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.
2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung
| 2.1 | bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 1.000 EUR ändern, |
| 2.2 | bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 500 EUR ändern, |
| 2.3 | bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten Zuwendung abfallen. |
3. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Der Zuwendungsempfänger darf über Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
4. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
| 4.1 | er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 7,5 v.H. oder um mehr als 10.000 EUR ergibt, |
| 4.2 | der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, |
| 4.3 | sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, |
| 4.4 | die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung benötigt werden oder |
| 4.5 | Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden. |
5. Nachweis der Verwendung
5.1 Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). In dem Fall der Nummer 6.2 ist der Bewilligungsbehörde zusätzlich zum Verwendungsnachweis die Bescheinigung der Prüfungseinrichtung vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer Bestätigung über die Verwendung der Zuwendung nach dem beiliegenden Muster (Verwendungsbestätigung).
5.2 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen; soweit das Vorhaben entsprechend den Antragsunterlagen durchgeführt worden ist, die der Bewilligung zugrunde lagen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen. Dem Sachbericht sind die Berichte der von dem Zuwendungsempfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen.
5.3 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Dies gilt nicht, wenn der Zuwendungszweck innerhalb von drei Jahren erreicht wird.
5.4 Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einer Verwendungsbestätigung.
5.5 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, so muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise mit Belegen entsprechend den ANBest-P erbringen. Ist die empfangende Stelle eine Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, so sind die Nachweise nach den Nummern 5.1 bis 5.4 zu erbringen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nummer 5.1 beizufügen.
6. Prüfung der Verwendung
6.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 5.5 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
6.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Dies gilt nicht bei einer Festbetragsfinanzierung.
6.3 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).
7. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
7.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
7.2 Nummer 7.1 gilt insbesondere, wenn
| 7.2.1 | die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, |
| 7.2.2 | die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder |
| 7.2.3 | eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2). |
7.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
| 7.3.1 | die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder |
| 7.3.2 | Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt oder Mitteilungspflichten (Nummer 4) nicht rechtzeitig nachkommt. |
7.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
7.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden (§ 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig einzusetzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden.
7.6 Stellt sich nachträglich heraus, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, so kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
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Verwendungsbestätigung In Kenntnis, dass die Verwendungsbestätigung Bestandteil des Verwendungsnachweises ist, und der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben wird versichert:
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