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Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LH0); Konjunkturpaket II
RdErl. d. MF v. 20.3.2009 - 11-32320/02, 04001/2-44 (Nds.MBl. Nr.13/2009 S.377) - VORIS 64100 -
Bezug:
RdErl. v. 11.7.1996 (Nds.MBl. S.1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 26.11.2008 (Nds.MBl. S.1254) - VORIS 64100 -

Zur beschleunigten Umsetzung des Maßnahmepakets Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zur Sicherung der Arbeitsplätze, Stärkung der Wachstumskräfte und Modernisierung des Landes (Konjunkturpaket II) wird bei Zuwendungen für Baumaßnahmen die Betragsgrenze für die zwingende Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abweichend von VV Nr. 6.1 zu § 44 LHO von derzeit 1000000 EUR auf 5000000 EUR bzw. abweichend von VV-Gk Nr. 6.1 zu § 44 LHO von derzeit 1500000 EUR auf 5000000 EUR angehoben. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungsempfänger über hinreichenden baufachlichen Sachverstand verfügen, der eine wirtschaftliche, zweckentsprechende und qualitätsorientierte Mittelverwendung sicherstellt. Sofern die Zuwendungsempfänger die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung ausdrücklich wünschen, ist das Beteiligungsverfahren wie bisher nach den ZBauL durchzuführen. Die Regelung gilt bis zum 31.12.2010.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 9.2.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.

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An die
Dienststellen der Landesverwaltung

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