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Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA-Single Euro Payments Area); Lastschrifteinzug
RdErl. d. MF v. 5.11.2013 - 43 23-04211/10 (Nds.MBl. Nr.45/2013 S.895) - VORIS 64100 -
Bezug:
a)

RdErl. v. 11.7.1996 (Nds.MBl. S.1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 16.7.2013 (Nds.MBl. S.549) - VORIS 64100 -

b) RdErl. v. 17.6.2013 (Nds.MBl. S.504) - VORIS 64100 -
c) RdErl. v. 17.9.2013 (Nds.MBl. S.658) - VORIS 64100 -

1. Einführung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften sind für Lastschriften ab dem 1.2.2014 einheitliche rechtliche und technische Anforderungen für den SEPA-Raum vorgesehen. Somit ist das deutsche Lastschriftverfahren ab dem 1.2.2014 abzuschalten; es wird durch die europäische mandatsgestützte Lastschrift (SEPA-Lastschriftverfahren) abgelöst.

2. Allgemeines

Im SEPA-Lastschriftverfahren ist der Lastschrifteinzug als Basislastschrift oder als Firmenlastschrift möglich. Die Basislastschrift entspricht dem derzeitigen Einzugsermächtigungsverfahren, die Firmenlastschrift dem Abbuchungsverfahren. Im HVS des Landes Niedersachsen ist ausschließlich die Basislastschrift zu verwenden.

3. Lastschriftmandat

Voraussetzung für die Durchführung eines SEPA-Lastschriftverfahrens ist das Vorliegen eines gültigen SEPA-Lastschriftmandats. Das Sepa-Lastschriftmandat muss vom Gläubiger als solches gekennzeichnet werden. Es muss den Gläubiger, dessen Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz und einen Text, der den Gläubiger zum einmaligen oder mehrmaligen Einzug ermächtigt und die bezogene Bank zur Einlösung anweist, enthalten. Das SEPA-Lastschriftmandat ist zwingend schriftlich zu erteilen. Ein Mustervordruck für ein SEPA-Basislastschriftmandat ist als Anlage 1 beigefügt.

4. Gläubiger-Identifikationsnummer

Die Gläubiger-Identifikationsnummer für die Dienststellen des Landes Niedersachsen, welche die SEPA-Lastschriften über die LHK im HVS einreichen, lautet:

DE23ZZZ00000001786.

5. Mandatsreferenz

Die Mandatsreferenz kann aus bis zu 35 alphanumerischen Stellen bestehen. Eine Mandatsrefernznummer ist immer nur einmal zu vergeben. Die ersten vier Stellen der Mandatsreferenz sind für Dienststellen des Landes Niedersachsen verpflichtend die Ziffern der Dienststellennummer. Alle weiteren Stellen sind von den Dienststellen frei wählbar. Empfohlen wird, hier das HVS-Kassenzeichen der Annahmeanordnung auch als Mandatsnummer zu verwenden. Hierzu wird auf die Kurzanleitungen der Zentralen Verfahrenspflege verwiesen.

Die Dienststellen sind für die Vergabe der Mandatsreferenz eigenverantwortlich und haben sicherzustellen, dass anhand der Mandatsreferenz die SEPA-Lastschrift bei Rückfragen eindeutig zu erkennen ist und das Mandat bei Bedarf dem MF bzw. der LHK vorgelegt werden kann. Die SEPA-Lastschriftmandate sind bei den Dienststellen aufzubewahren.

6. Vorabinformation des Einzugs (Pre-Notification)

Als Vorabinformation ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung, Vertrag) der oder des Lastschrift Einreichenden an die oder den Zahlenden geeignet, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Die Vorabinformation muss das Fälligkeitsdatum und den genauen Betrag enthalten und kann auch mehrere Lastschrifteinzüge ankündigen. Sie muss der oder dem Zahlenden rechtzeitig (mindestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit) zugesandt worden sein, damit sie oder er sich auf die Kontobelastung einstellen und für entsprechende Deckung sorgen kann. Ein Mustervordruck ist als Anlage 2 beigefügt.

7. Bestehende Einzugsermächtigungen

Bereits erteilte schriftliche Einzugsermächtigungen können in SEPA-Lastschriftmandate umgedeutet werden. Zu beachten ist dabei, dass die oder der Lastschrift Einreichende die oder den Zahlenden vor dem ersten SEPA-Basislastschrifteinzug über den Wechsel vom Einzug per Einzugsermächtigungslastschrift auf den Einzug per SEPA-Lastschrift unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in Textform zu unterrichten hat. Ein Mustervordruck ist als Anlage 3 beigefügt.

8. Zahlungsverfahren im HVS

Die LHK richtet ab sofort für SEPA-Lastschriften das Zahlungsverfahren EES ein. Hierfür sind zwingend IBAN und BIC erforderlich. Allerdings kann die LHK aus bankenrechtlichen Gründen erst ab dem 29.11.2013 SEPA-Lastschriften einziehen. Daher müssen Lastschriften, die vor diesem Termin eingezogen werden sollen, mit dem Zahlungsverfahren ETE angeordnet werden. Lastschrifteinzüge mit Kontonummer und Bankleitzahl für inländische Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger sind weiterhin mit dem Zahlungsverfahren ETE möglich. Diese werden von der LHK letztmalig am 24.1.2014 für Fälligkeiten bis einschließlich 28.1.2014 eingezogen. Lastschrifteinzüge mit Fälligkeit ab dem 29.1.2014 sind deshalb nur noch als SEPA-Lastschrifteinzüge mit dem Zahlungsverfahren EES anzuordnen. Das Zahlungsverfahren ETE ist dann nicht mehr zulässig.

9. Dauerannahmeanordnung mit Lastschrifteinzügen

Eine Änderung des Zahlungsverfahrens von ETE in EES ist ab sofort möglich und wirkt sich bei Dauerannahmeanordnungen nur auf danach generierte Ratenbelege aus. Auch hier ist darauf zu achten, dass die LHK SEPA-Lastschriften erst ab dem 29.11.2013 einziehen kann. Die Generierung der Ratenbelege für das Haushaltsjahr 2014 erfolgt zentral durch den LSKN ab dem 16.12.2013. Zunächst werden nur die Raten für den Januar generiert (Fälligkeiten bis einschließlich 31.1.2014). Die Ratengenerierung für die Monate Februar bis Dezember 2014 erfolgt im Januar 2014. Die erforderlichen Änderungen des Zahlungsverfahrens von Dauerannahmeanordnungen sind daher bis zum 2.1.2014 abzuschließen.

10. Auslandszahlungen

Die grenzüberschreitende SEPA-Lastschrift ist vorerst nicht vorgesehen.

11. Sonstiges

Für weitere Informationen wird auf die Browsermeldungen und Kurzanleitungen der Zentralen Verfahrenspflege verwiesen, die zeitnah zur technischen Realisierung neben Details zur Erfassung auch Anleitungen und hilfreiche Tipps der LHK enthalten. Die Kurzanleitungen sind im Intranet des MF unter dem Pfad „HWS > SEPA” (http://intra.mf.niedersachsen.de/live/intranet/show.php3?id = 24014&nodeid = 24014&psmand = 6) eingestellt.

Eventuelle Rückfragen sind an den LSKN (Service-Desk, Tel. 0511 120-3999) zu richten.

12. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 4.12.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.

____
An die
Dienststellen der Landesverwaltung


Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3
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