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EU-Strukturfondsförderung 2014-2020; Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF)
RdErl. d. StK v. 5.5.2015 - 403-46105/5103 (Nds. MBl. Nr. 17/2015 S. 422) - VORIS 64100 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -
Bezug: RdErl. d. MF v. 11.7.1996 (Nds. MBl. S. 1868) - VORIS 64100 -

I. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF (ANBest-EFRE/ESF) enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i. S. von § 1 NVwVfG i. V. m. § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen.

Für Vorhaben der EU-Strukturfondsförderperiode 2014 - 2020, die Finanzierungsbestandteile aus den Strukturfonds EFRE bzw. ESF enthalten, sind die ANBest-EFRE/ESF als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die ANBest-EFRE/ESF ersetzen insoweit die ANBest-P (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO der VV-LHO - siehe Bezugserlass -) sowie die ANBest-Gk (Anlage zu VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO der VV-LHO), sodass diese Regelungen keine Anwendung finden.

II. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF (ANBest-EFRE/ESF)

1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Skonti, Rabatte und Preisnachlässe sind immer bei der Abrechnung von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen.

1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erlöse) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20% überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeglichen wird.

Bei mit standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen geförderten Ansätzen i. S. von Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung (EU) Nr. 1303/ 2013 wirken sich Abweichungen der tatsächlichen Ausgaben nicht auf die Deckung anderer Ansätze aus.

Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, so sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig.

Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 4 finden bei der Festbetragsfinanzierung keine Anwendung; in diesen Fällen ist der Finanzierungsplan lediglich hinsichtlich der Ausgabearten verbindlich.

1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, so darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt (Besserstellungsverbot).

Diese Regelung gilt nicht für Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften.

Das Besserstellungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 und Nummer 4.2.3 der VV zu § 44 LHO findet keine Anwendung, wenn die Zuwendung ausschließlich aus einem Finanzinstrument i. S. des Artikels 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 gewährt wird.

1.4 Auszahlungen erfolgen nur für bereits getätigte Ausgaben (Erstattungsprinzip) und, außer im Fall von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätzen, auf Grundlage von Belegen.

Sofern Förderrichtlinien oder Finanzierungsvereinbarungen Ausnahmen zum Erstattungsprinzip zulassen, sind die hierzu ggf. erforderlichen Regelungen und Erläuterungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

Die Anforderung jedes Teilbetrages (Mittelabruf) muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Voraussetzung für eine Auszahlung sind die Anforderungen aus den Nummern 6.4, 6.5, 6.6, 6.7 und 6.8, die bei einer Anforderung jedes Teilbetrages entsprechende Anwendung finden. Im Übrigen dürfen die Zuwendungen wie folgt in Anspruch genommen werden:

1.4.1
bei Anteils- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
1.4.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen aus der Zuwendung nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.6 Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendungen darf weder abgetreten noch verpfändet werden.

1.7 Die Bewilligungsstelle behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.

2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1.1
bei Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.1.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag,
2.1.3
bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag und
2.1.4
bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben geringer sind als der Betrag der bewilligten Zuwendung.

2.2 Die Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 gelten nur, wenn sich die Finanzierung im Übrigen nicht ändert.

3. Vergabe von Aufträgen

3.1 Wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung der Gesamtbetrag der bewilligten Zuwendung mehr als 25 000 EUR und der Fördersatz bis zu 50% beträgt, haben Zuwendungsempfänger, die weder nach haushaltsrechtlichen noch nach vergaberechtlichen Vorschriften zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet sind, vor der Auftragserteilung soweit möglich drei fachkundige leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Auftrag ist an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen. Die Begründung der Entscheidung ist zu dokumentieren. Die Angebotsaufforderung hat für jeden Auftrag ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 500 EUR netto zu erfolgen.

Beträgt der Fördersatz mehr als 50% sind - je nach Leistungsgegenstand - Abschnitt 1 der VOL/A oder der VOB/A und - ab Erreichen des EU-Schwellenwertes nach § 2 VgV - die VOF bei Vergaben freiberuflicher Leistungen anzuwenden. Die §§ 2 bis 5 NWertVO sind - abhängig vom Leistungsgegenstand und bei Vorliegen der Voraussetzungen - anwendbar. Dies gilt auch für zukünftige im Zusammenhang mit der Zuwendung zu vergebende Aufträge, wenn der Fördersatz während der Projektlaufzeit auf mehr als 50 % erhöht wird.

Wird die Zuwendung ausschließlich aus einem Finanzinstrument i. S. des Artikels 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/ 2013 gewährt, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

3.2 Zuwendungsempfänger, die öffentliche Auftraggeber i. S. von § 98 GWB sind, haben bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte nach § 2 VgV den Abschnitt 1 der VOL/A oder Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden.

Überschreitet der geschätzte Auftragswert den EU-Schwellenwert nach § 2 VgV, sind Abschnitt 2 der VOL/A oder Abschnitt 2 der VOB/A, bei Vergaben freiberuflicher Leistungen die VOF sowie das GWB und die VgV zu beachten.

Unabhängig von der Auftragshöhe sind bei der Vergabe nach nationalen Vergabevorschriften die §§ 2 bis 5 NWertVO zu beachten, sofern die entsprechenden Voraussetzungen-vorliegen.

3.3 Werden zuwendungsfähige Ausgaben über Pauschalbeträge, Pauschalsätze oder standardisierte Einheitskosten ermittelt, finden hierfür Nebenbestimmungen zur Vergabe von Aufträgen sowie zur Vorlage von Auflistungen über vergebene Aufträge keine Anwendung.

4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über diese vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 EUR übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.

5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

5.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet - unbeschadet etwaiger Ermäßigungen nach Nummer 2 -, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn

5.1.1
er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Leistungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält,
5.1.2
sich eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 7,5% oder mehr als 10 000 EUR ergibt,
5.1.3
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.1.4
sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.1.5
zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
5.1.6
innerhalb der Belegaufbewahrungsfrist gemäß Nummer 6.7 ein Insolvenzverfahren gegen ihn (durch einen Gläubiger oder ihn selbst) beantragt oder eröffnet wird,
5.1.7
sich Angaben zum Zuwendungsempfänger (Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschafterstruktur, Rechtsform) ändern und
5.1.8
sich aus dem geförderten Projekt nach dessen Abschluss herausstellt, dass sich Nettoeinnahmen i. S. des Artikels 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erwirtschaften lassen.

5.2 Die Nummern 5.1.1 und 5.1.2 sind bei einer Festbetragsfinanzierung nicht anzuwenden, sofern der Betrag der Zuwendung geringer ist als 25 000 EUR.

6. Nachweis der Verwendung

6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

Für Finanzinstrumente i. S. des Artikels 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können über die Finanzierungsvereinbarung, die zwischen dem Land und der Fondsverwaltung geschlossen wird, abweichende Regelungen getroffen werden.

Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach dem Ende des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht zum Projektstand.

6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.

6.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erlöse, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger oder Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

Im Fall von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätzen sind, sofern im Zuwendungsbescheid für die Berechnung dieser Ausgaben keine anderslautenden Bestimmungen aufgenommen worden sind, keine Einzelnachweise zu führen.

Im Fall von Darlehen, Beteiligungen oder ähnlichen rückzahlbaren Zuwendungen sind abweichende Regelungen in den Zuwendungsbescheiden/Verträgen zu regeln.

6.5 Mit dem Nachweis sind elektronische Duplikate der Originalbelege über das Kundenportal der NBank oder die Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme- und Ausgabebelege) vorzulegen. Die Dokumentation und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen sind in Kopie einzureichen.

Absatz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Fall von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätzen i. S. von Artikel 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Zusammen mit dem Nachweis der Verwendung der Zuwendung ist eine erneute Vorlage der in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht erforderlich, sofern diese bereits im Rahmen der Anforderung eines Teilbetrages (Mittelabruf) gemäß Nummer 1.4 Abs. 3 vorgelegt wurden.

Die Bewilligungsstelle hat bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit das Recht, Originalbelege zur Prüfung einzusehen bzw. deren Vorlage zu verlangen.

6.6 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten.

Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den Büchern übereinstimmen. Für den Fall, dass Belege als elektronische Duplikate vorgelegt worden sind, ist im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass diese mit den Originalbelegen übereinstimmen.

6.7 Der Zuwendungsempfänger hat die in Nummer 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1) im Original aufzubewahren, sofern der Zuwendungsbescheid keine anderslautende Regelung enthält. Die Dauer der Aufbewahrung wird im Zuwendungsbescheid geregelt. Längere Aufbewahrungsfristen nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften bleiben unberührt.

6.8 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, so muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Verwendungsnachweise nach den Nummern 6.1 bis 6£ erbringen und die zugehörigen Belege vorlegen. Ist der Zuwendungsempfänger ein Fonds, können im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen werden. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1 beizufügen.

Der Zuwendungsempfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufbewahrung nach Nummer 6.7 durch den Dritten sichergestellt ist.

7. Informations- und Publizitätspflichten

7.1 Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Zuwendungsempfängers wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus der Zuwendung wie folgt hingewiesen:

7.1.1 durch die Verwendung des Unionslogos unter Berücksichtigung der formalen Vorgaben der EU und einen entsprechenden Hinweis auf die Unionsbeteiligung;

7.1.2 durch einen Hinweis auf den oder die Fonds, aus dem bzw. denen das Vorhaben unterstützt wird.

Bezieht sich eine Informations- oder Kommunikationsmaßnahme auf ein oder mehrere Vorhaben, die durch mehr als einen Fonds kofinanziert werden, kann der Hinweis nach Nummer 7.1.2 durch einen Hinweis auf die ESI-Fonds ersetzt werden.

7.2 Während der Durchführung eines Vorhabens informiert der Zuwendungsempfänger die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus den Fonds wie folgt:

7.2.1
Existiert eine Website des Zuwendungsempfängers, auf der auf das geförderte Vorhaben Bezug genommen wird, wird auf dieser Website eine kurze Beschreibung des Vorhabens eingestellt, die im Verhältnis zum Umfang der Unterstützung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die EU hervorgehoben wird.
7.2.2
Für Vorhaben, die nicht unter die Nummern 7.4 und 7.5 fallen, wird mindestens ein Plakat (Mindestgröße DIN A3) mit Informationen zum Vorhaben und einem Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die EU an einer vorhabenbezogenen und - soweit möglich - für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht.

7.3 Bei aus dem ESF unterstützten Vorhaben und in geeigneten Fällen bei aus dem EFRE unterstützten Vorhaben stellt der Zuwendungsempfänger sicher, dass die an einem Vorhaben Teilnehmenden über diese Finanzierung unterrichtet werden.

Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung eines Vorhabens beziehen und für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmerinnen und Teilnehmer verwendet werden, einschließlich der diesbezüglichen Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen, enthalten einen Hinweis darauf, dass das Vorhaben aus dem oder den Fonds unterstützt wurde.

7.4 Während der Durchführung eines aus dem EFRE unterstützten Vorhabens, mit dem Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert werden, bei denen die öffentliche Unterstützung des Vorhabens insgesamt mehr als 500 000 EUR beträgt, bringt der Zuwendungsempfänger an einer vorhabenbezogenen und - soweit möglich - für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle vorübergehend ein Hinweisschild von beträchtlicher Größe für jedes Vorhaben an. Die genaue Größe wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

7.5 Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens bringt der Zuwendungsempfänger an einer vorhabenbezogenen und - soweit möglich - für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle für jedes Vorhaben, das den nachstehenden Kriterien entspricht, auf Dauer eine Erläuterungstafel, dessen Größe im Zuwendungsbescheid geregelt wird, an:

7.5.1
die öffentliche Unterstützung des Vorhabens beträgt insgesamt mehr als 500 000 EUR;
7.5.2
es wird bei dem Vorhaben ein materieller Gegenstand angekauft oder es werden dabei Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert.

Die Erläuterungstafel hat Aufschluss über Bezeichnung und Hauptziel des Vorhabens zu geben und die formalen Vorgaben der EU aufzuweisen.

7.6 Zur Erfüllung der in den Nummern 7.1 bis 7.5 aufgeführten Anforderungen zur Größe und Ausgestaltung des Hinweises auf die EU-Förderung sowie den formalen Vorgaben der EU werden durch die Bewilligungsstelle Gestaltungsvorlagen und weiterführende Informationen bereitgestellt, die verbindlich sind.

8. Subventionserheblichkult

Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung.

Macht der Zuwendungsempfänger unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug i. S. des § 264 StGB darstellen.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt. Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch die Bewilligungsstelle im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher der Bewilligungsstelle anzuzeigen.

9. Prüfung der Verwendung

9.1 Die Bewilligungsstelle ist bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist berechtigt,

9.1.1
Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente,
-
die dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Projekts dienen (z. B. Klassenbücher, Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),
-
die dem Nachweis der tatsächlichen Verausgabung dienen bzw. bei standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätzen, die dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen,
anzufordern sowie
9.1.2
die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

9.2 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).

9.3 Ergänzend zu Nummer 9.2 sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem EFRE/ESF mitfinanziert werden, im gleichen Umfang wie die Bewilligungsstelle zu prüfen:

-
die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
-
die Bundesbehörden einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt,
-
das für die jeweilige Förderrichtlinie zuständige Fachministerium des Landes Niedersachsen,
-
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde des Landes Niedersachsen.

10. Mitwirkung bei der Evaluation

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der notwendigen Datenerhebung für die Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn es bereits beendet ist.

11. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

11.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

11.2 Nummer 11.1 gilt insbesondere, wenn

11.2.1
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
11.2.2
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
11.2.3
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. die nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2).

11.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger

11.3.1
die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
11.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, oder Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

11.4 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

11.5 Stellt sich nachträglich heraus, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, so kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

III. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 13.5.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

__________
An die
Obersten Landesbehörden
Investition- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

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