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Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
RdErl. d. MF v. 1.12.2016 - 17-04031 (Nds. MBl. Nr. 48/2016 S. 1250) - VORIS 64100 -
Bezug:
a)
16.12.2015 - 17-04031 (Nds. MBl. Nr. 2/2016 S. 70)
b)
RdErl. v. 25.11.1992 (Nds. MBl. S. 93), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.9.2009 (Nds. MBl. S. 871) - VORIS 20411 01 00 00 034 -
c)
RdErl. v. 29.10.1985 (Nds. MBl. S. 1001), geändert durch Bek. d. StK v. 10.2.2006 (Nds. MBl.S. 142) - VORIS 64100 -
d)
RdErl. v. 27.9.2012 (Nds. MBl. 2012 S. 968) - VORIS 64100 -
e)
Beschl. d. LReg. v. 16.12.2014 (Nds. MBl. S. 330), - VORIS 20480 -
f)
RdErl. v. 12.12.2012 (Nds. MBl. S. 156), zuletzt geändert durch RdErl. v. 2.12.2016 (Nds. MBl. Nr. 48/2016 S. 1258) - VORIS 64100 -

Inhaltsübersicht

  1. Allgemeine Hinweise
  2. Beauftragte für den Haushalt (BfdH)
  3. Vorläufige Haushaltsführung
  4. Verteilung der Haushaltsmittel und Haushaltsreste
  5. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
  6. Einschränkungen bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
  7. Mittelkontrolle
  8. Freigaben
  9. Über- oder außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (VE)
  10. Allgemeine Einwilligungen zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben
  11. Außerplanmäßige Kapitel, Titel, Titelgruppen und Haushaltsvermerke
  12. Erhebung von Einnahmen
  13. Erstattungen
  14. Kleinbeträge
  15. Haushaltstechnische Verrechnungen/interne Verrechnungen
  16. Verwahrungen und Vorschüsse, schwebende Kassenanordnungen sowie offene Posten
  17. Budgetierung gemäß § 17 a LHO, andere neue Steuerungsinstrumente und Landesbetriebe
  18. Personalausgaben
  19. Reisekosten
  20. Zuwendungen
  21. Verstöße gegen Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
  22. Schlussbestimmungen

1. Allgemeine Hinweise

Die Haushaltsführung richtet sich insbesondere nach dem HGrG, der LHO, den VV-LHO, den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Niedersachsen (VV-HNds), dem HG einschließlich der Allgemeinen Bestimmungen zu den Personalausgaben, der Richtlinie für die Haushaltsführung im personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers — Bezugserlass zu f) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dieser Richtlinie.

Nachfolgende Regelungen gelten auch für Sondervermögen des Landes. Soweit keine Spezialregelungen bestehen, sind die Vorschriften auch für Landesbetriebe anzuwenden.

2. Beauftragte für den Haushalt (BfdH)

Die BfdH sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in der Dienststelle. Dies gilt insbesondere für

a)
die Buchführung über Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund elektronischer Kassenanordnungen (u. a. fälligkeitsgerechte Anordnung von Auszahlungen, Erhebung und Einziehung von Einnahmen, rechtzeitige und vollständige Freigabe von Auszahlungsstapeln, Einhaltung des Verrechnungsgebots bei landesinternem Forderungsausgleich),
b)
die Mittelverteilung,
c)
die Abwicklung der dienststellenbezogenen Verwahrungsund Vorschussbuchungen,
d)
die regelmäßige Prüfung von schwebenden Kassenanordnungen und internen Aufträgen sowie
e)
die Abwicklung offener Posten.

Werden Aufgaben und Befugnisse der oder des BfdH im Rahmen der VV zu § 9 LHO auf andere Bedienstete übertragen, ist hierüber ein besonderer Nachweis zu führen. Die BfdH haben entsprechend der Dokumentationen über die Rollenund Rechteverwaltung den verantwortlichen und befugten Personen Benutzerrollen im Haushaltswirtschaftssystem (HWS) zuzuweisen. Die erteilten Berechtigungen sind in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) auf ihr weiteres Erfordernis zu überprüfen.

Die BfdH-Funktion ist in den Haushaltsvollzugssystem (HVS)-Stammdaten der Dienststelle zu hinterlegen.

3. Vorläufige Haushaltsführung

Bis zur Erteilung der Bewirtschaftungsermächtigung durch das MF (Nummer 4.1) oder bis zur Verteilung auf die nachgeordneten Dienststellen durch die obersten Landesbehörden (Nummer 4.2) sind die Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 66 der Niedersächsischen Verfassung analog anzuwenden.

4. Verteilung der Haushaltsmittel und Haushaltsreste

4.1 Nach Feststellung des Haushaltsplans durch das HG verteilt das MF die freigegebenen Einnahmen, Ausgaben und VE auf die BfdH-Ebene der obersten Landesbehörden (Mittel bewirtschaftende Stelle [MbSt] „000010“).

VE ab einem Ablaufbetrag von 1 000 000 EUR verbleiben auf der - nur vom MF - zu bewirtschaftenden MbSt „000000“ und werden automatisiert gesperrt.

Die für die obersten Landesbehörden maßgebenden Einzelpläne mit der Übersicht über das Beschäftigungsvolumen (BV), das Budget und die Stellen (BBS) stehen im Haushaltsplanungssystem (HPS) als Druckdokument bereit.

Mit der Bereitstellung der Einnahmen, Ausgaben und VE auf der BfdH-Ebene ist den obersten Landesbehörden die Ermächtigung zur Bewirtschaftung nach der VV Nr. 1.1 zu § 34 LHO und § 34 Abs. 4 LHO erteilt.

4.2 Die obersten Landesbehörden und nachgeordneten Dienststellen verteilen die Haushaltsmittel, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaften, auf andere oberste Landesbehörden oder auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen, indem sie die Einnahmen, Ausgaben und VE im Haushaltsführungssystem (HFS) oder HVS bereitstellen und eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und VE, getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten BV und Stellen übersenden.

Mit der Bereitstellung der Einnahmen, Ausgaben und VE und der Übersendung der Zusammenstellung ist die Ermächtigung zur Bewirtschaftung nach den VV Nrn. 1.2 und 1.3 zu § 34 LHO erteilt.

Sofern das NLBV die Personalausgaben dienststellengenau verbucht, sind die Mittel für Personalausgaben an die nachgeordneten Dienststellen zu verteilen.

Die obersten Landesbehörden dürfen die durch Gesetz oder im Haushaltsplan gesperrten Ausgaben - einschließlich BV und Stellen - nicht verteilen (§ 36 LHO). Bei haushaltswirtschaftlichen Sperren nach § 41 LHO haben die obersten Landesbehörden die entsprechenden Haushaltsmittel zurückzuziehen.

4.3 Die umgehende Mittelverteilung über alle Bewirtschaftungsebenen ist unabdingbare Voraussetzung für eine sachgerechte Bewirtschaftung. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mittelverteilung nach § 34 LHO an die nachgeordneten Behörden rechtzeitig vor dem Einschalten der Mittelkontrolle erfolgt.

4.4 Schriftlich verfügte Bewirtschaftungsermächtigungen oder -einschränkungen sind für die bewirtschaftenden Dienststellen verbindlich.

Die technische Haushaltsmittelverteilung muss der schriftlichen Mittelverteilung entsprechen. In ein bei Bedarf abwandelbares, jedoch übersichtlich zu gestaltendes Schema sind mindestens folgende Angaben aufzunehmen:

Titel Betrag der Zuweisung Betrag der Zurückziehung Insgesamt zugewiesene Haushaltsmittel
  EUR EUR EUR.

4.5 Das Verfahren gemäß den Nummern 4.1 bis 4.4 gilt auch für Nachträge zum Haushaltsplan.

4.6 Dienststellen, die Ausgabereste bewirtschaften, müssen für Ausgabereste eine - nach den Haushaltsjahren ihrer Entstehung getrennte - „Reste-MbSt“ einrichten. Dies gilt auch für Ausgabereste, die bei den obersten Landesbehörden zur Bewirtschaftung verbleiben.

Ausgenommen sind Ausgabereste bei Titeln:

-
mit dem Korrespondenzvermerk 1 (KV 1),
-
mit dem Finanzplanungskennzeichen 7 (Lotto-/Totomittel),
-
mit dem Finanzplanungskennzeichen 9 (Spielbankmittel) oder
-
in einem Bereichsbudget gemäß § 17 a LHO.

Die „Reste-MbSt“ setzt sich aus der Dienststellennummer und der Kennzeichnung „HR + Hj.“ zusammen (z. B. für einen Rest aus dem Haushaltsjahr 2016: XXXXX-HR16). Wird bei einer Mittel bewirtschaftenden Dienststelle die Einrichtung mehrerer „Reste-MbSt“ erforderlich, ist die Kennzeichnung wie folgt zu erfassen: XXXXXAHR16, XXXXXBHR16, XXXXXCHR16.

Die Mittel stehen nach ihrer Freigabe auf der 000010-Ebene zur Verfügung. Die obersten Landesbehörden verteilen Ausgabereste, die sie nicht selbst bewirtschaften, im HFS/HVS auf andere oberste Landesbehörden oder auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. Dabei sind die Ausgabereste getrennt nach den Haushaltsjahren ihrer Entstehung auf die „Reste-MbSt“ zu verteilen.

Auf einer „Reste-MbSt“ sind nur Auszahlungen zu buchen, für die Ausgabereste gebildet und übertragen wurden.

Die Einrichtung einer „Reste-MbSt“ für Einnahmereste ist nicht erforderlich.

5. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

5.1 Bei der Mittelbewirtschaftung sind insbesondere die §§ 6 und 7 LHO zu beachten. Bei der Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei sind sämtliche einmaligen und laufenden Ausgaben und Einnahmen einzubeziehen und zu dokumentieren.

Ausgabeansätze einschließlich BV und Stellen sind keine Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben, sondern - soweit verfügbar (vgl. z. B. Haushaltssperre) - die obere Grenze der Ermächtigung, bis zu der Ausgaben zur Erfüllung einer Aufgabe geleistet werden dürfen.

5.2 Die obersten Landesbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass über- oder außerplanmäßige Mittel und VE gemäß den §§ 37 und 38 LHO sowie nach § 50 LHO umgesetzte Beträge im HFS auf die 000010-Ebene oder ggf. direkt durch Überschreiben der vorgeblendeten MbSt auf eine nachgeordnete MbSt gebucht werden.

5.3 Die Umsetzung von Haushaltsmitteln und Beschäftigungsmöglichkeiten/ Stellen nach § 50 LHO ist von den obersten Landesbehörden formlos beim MF zu beantragen.

Die daraus resultierende Mittelumsetzung ist im HFS vorzunehmen.

Bei Umsetzungen von Beschäftigungsmöglichkeiten/Stellen wird die Einwilligung von den MF-Haushaltsreferaten in Durchschrift zusammen mit der Veränderungsanzeige zu BV/Budget/ Stellen an das für die Datenpflege in „Puma“ zuständige Referat des MF übersandt.

5.4 Eine „Maßnahme von finanzieller Bedeutung“ nach § 40 Abs. 1 LHO liegt vor, wenn die finanziellen Auswirkungen mehr als 250 000 EUR pro Jahr betragen.

Über- oder außertarifliche Leistungen (z. B. außertarifliche Eingruppierungen) an Landesbedienstete sowie Fälle der VV Nr. 14.1 zu § 44 LHO bedürfen stets der Einwilligung des MF. Die Vorschriften des § 37 LHO bleiben unberührt.

5.5 Bei der Bildung von Haushaltsresten und für die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Ausgabeermächtigungen sind ergänzende Hinweise des MF zu beachten.

5.6 Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss grundsätzlich ein wettbewerbliches, transparentes und nicht diskriminierendes Verfahren vorausgehen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit sind zu wahren und die einschlägigen Vergabevorschriften zu beachten.

Die aktuell geltenden Vergabevorschriften (z. B. über die Höhe der EU-Schwellenwerte) und vertiefende Informationen rund um das Vergaberecht sind auf der Internetseite des MW unter www.mw.niedersachsen.de (Pfad: Aufsicht und Recht > Öffentliche Aufträge) veröffentlicht.

Landesvergabegesetzliche Regelungen sind zusätzlich abrufbar unter www.mw.niedersachsen.de (Pfad: Aufsicht und Recht w Servicestelle zum NTVergG).

Da insbesondere der Arbeitsbereich der Auftragsvergaben als korruptionsgefährdet anzusehen ist, sind die für alle Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Landesbetriebe geltenden Bestimmungen der Antikorruptionsrichtlinie (siehe Bezugsbeschluss zu e) zu beachten.

5.7 Bei der Vergabe, der Vertragsgestaltung und der Abnahme von Sachverständigenleistungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen der LHO, die maßgeblichen Vergabevorschriften sowie die Grundsätze für Gutachten- und Beraterverträge gemäß der Anlage zu VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO beachtet werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sachverständigenleistungen nur in Auftrag gegeben werden dürfen, wenn sie zur Aufgabenerfüllung des Landes zwingend erforderlich sind, der Einsatz von eigenem Personal hierfür nicht möglich ist und die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist auch hier strikt zu beachten.

5.8 Bauunterhaltungsmaßnahmen nach Abschnitt C der RLBau in landeseigenen Liegenschaften sind grundsätzlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, wenn bekannt wird, dass eine Veräußerung durch das Land angestrebt wird.

5.9 Bei Maßnahmen der Landesverwaltung, die darauf abzielen, Vermögenswerte des Landes i. S. des § 64 LHO durch gesetzliche oder vertragliche Regelung an Dritte zu übertragen, ist die Liegenschaftsverwaltung der OFD bereits in der Planungsphase zu beteiligen.

5.10 Für die Gründung von Gesellschaften und Stiftungen des bürgerlichen Rechts durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und vom Land ganz oder überwiegend finanziert werden, ist die Unterrichtung des LT vorzusehen. Gleiches gilt für wesentliche finanzielle Transaktionen oder Garantien zugunsten dieser Einrichtungen.

Das für die Aufsicht über die juristische Person des öffentlichen Rechts zuständige Ministerium hat eine zeitnahe Unterrichtung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen sicherzustellen.

5.11 Erstattungen von Stiftungen für Versorgungsanteile und von Landesbetrieben für Versorgung und die Landesunfallkasse sind entsprechend der Veranschlagung pauschal bis zum 30. September des jeweiligen Haushaltsjahres an den Einzelplan 13 vorzunehmen, soweit nicht andere Regelungen getroffen wurden. Die Ressorts haben die Vollständigkeit der Abführungen zu überwachen.

6. Einschränkungen bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

Bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Ausgabeermächtigungen gelten folgende Einschränkungen:

6.1 Einnahmen verstärken über einen Korrespondenzvermerk nur die Ausgabeermächtigung des Titels (oder der Titelgruppe oder des Kapitels), bei dem er ausgebracht ist. Eine Weiterleitung der Einnahmen in einen (weiteren) Deckungskreis ist unzulässig.

6.2 Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen (KV 1) dürfen im Zeitpunkt der Verausgabung nur bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) geleistet werden.

Ausgenommen sind Drittmittel, die aus einem öffentlichen Haushalt gezahlt werden. Hier darf die Ausgabe bereits vor Eingang der Ist-Einnahme geleistet werden, wenn

6.2.1
eine Verpflichtung zur Zahlung besteht,
6.2.2
eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung die vorzeitige Zahlung gebietet,
6.2.3
der Drittmittelgeber durch entsprechenden Anerkennungsbescheid die Kostenerstattung bereits rechtsverbindlich zugesagt hat oder
6.2.4
der Drittmittelgeber die Leistung aufgrund gesetzlicher Vorschriften erstatten muss.

Um das Ausschalten der Mittelkontrolle zu vermeiden, ist im Stammdatenbereich des Korrespondenzkreises durch das MF die Einstellung „Anordnung zählt als Einnahme“ und seitens der Mittel bewirtschaftenden Dienststelle die Erstellung und Freigabe einer Annahmeanordnung im HVS zwingend vorzunehmen.

Geht die Einnahme nicht mehr im laufenden Haushaltsjahr ein, ist in der Haushaltsrechnung ein Einnahmerest nachzuweisen. Soweit diese Einnahmen im folgenden Haushaltsjahr eingehen, dürfen sie nicht noch einmal zur Leistung von Ausgaben verwendet werden (Verbot der Doppelverausgabung).

Drittmittel in diesem Sinne sind u. a. auch Mittel der EU, der Deutschen Forschungsgesellschaft und der Volkswagen- Stiftung.

Sind für denselben Förderbereich sowohl Landesmittel als auch Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen (z. B. Toto-/ Lottomittel) veranschlagt, dürfen Landesmittel erst in Anspruch genommen werden, wenn über die zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen der Zulässigkeit voll verfügt wurde.

6.3 Ausgaben, die zur Deckung von VE veranschlagt sind, dürfen nur geleistet werden, soweit die VE gemäß § 38 Abs. 2 LHO in einem der Vorjahre freigegeben wurde und Verpflichtungen für den beantragten Zweck eingegangen wurden, die im laufenden Haushaltsjahr zu erfüllen sind.

Wurde im Vorjahr keine Verpflichtung eingegangen, obwohl die Freigabe nach § 38 Abs. 2 LHO vorgelegen hat, darf über die Barmittel für diesen Zweck verfügt werden. Liegt die Freigabe nicht vor, sind die Barmittel gesperrt; dies gilt nicht für Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen.

6.4 Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben dürfen nur geleistet werden, soweit dies zur Bindung freigegebener Mittel Dritter erforderlich ist. Als gemeinsame Finanzierungen sind neben Gemeinschaftsaufgaben nach den Artikeln 91 a und 91 b GG alle Aufgaben anzusehen, an deren Finanzierung sich - neben dem Land - Dritte beteiligen. Auf die Bezeichnung der Finanzierungsbeteiligung (z. B. Komplementärmittel) kommt es dabei nicht an.

Verringert der Dritte seine Mittel, sind die Landesmittel im selben Verhältnis zu kürzen. Die auf die Kürzung entfallenden Ausgabeermächtigungen sind gesperrt.

6.5 Die im Kapitel 1302 Titel 529 14 zentral veranschlagten personengebundenen Verfügungsmittel sind bei dem im jeweiligen Kapitel ausgebrachten Leertitel zu verausgaben. Die Ermächtigung zur Umsetzung und die Aufteilung des Ansatzes ist in den Erläuterungen zu Kapitel 1302 Titel 529 14 abgedruckt. Die technische Umsetzung der Mittel im HFS wird analog zu § 50 LHO durchgeführt. Hierfür ist dem MF bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Haushaltsstelle und die MbSt, auf die umgesetzt werden soll, mitzuteilen.

Eine anschließende Bestätigung der aufnehmenden Bereiche im HFS ist hierbei nicht erforderlich.

6.6 Ausgaben aus Verfügungsmitteln (Gruppe 529) sind einzeln zu belegen, eine pauschale Auszahlung sowie über- und außerplanmäßige Ausgaben (§ 37 Abs. 5 LHO) sind nicht zulässig.

6.7 Auf Titeln für Globale Minderausgaben der Gruppen 462, 548, 549, 971 und 972 sowie auf Titeln für Globale Mehrausgaben der Gruppe 461 dürfen keine Buchungen vorgenommen werden.

6.8 Durch Bewirtschaftungsmaßnahmen ist frühzeitig sicherzustellen, dass ressortspezifische Globale Minderausgaben im Kernhaushalt erwirtschaftet werden.

Der Beitrag zum Haushaltsausgleich kann auch durch Mehreinnahmen erbracht werden, soweit diesen keine entsprechenden Mehrausgaben gegenüber stehen und die veranschlagten Gesamteinnahmen des Einzelplans überschritten werden.

Eine Erwirtschaftung aus Ausgaberesten ist nicht zulässig.

Personalkostenbudgets dürfen nicht zur Erwirtschaftung der ressortspezifischen Globalen Minderausgaben herangezogen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des MF.

7. Mittelkontrolle

7.1 Während der vorläufigen Haushaltsführung findet keine Mittelkontrolle statt.

7.2 Die Einschaltung der Mittelkontrolle erfolgt grundsätzlich zum 1. April eines jeden Jahres.

7.3 Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel im HVS/HFS hat grundsätzlich mit eingeschalteter Mittelkontrolle am Titel „auf Abweisung“ zu erfolgen. Die Mittelkontrolle ersetzt nicht die Verantwortung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters für die Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften.

7.4 In besonderen Ausnahmefällen kann das Ausschalten der Mittelkontrolle am Titel oder für die Dienststelle auf „ohne Kontrolle mit Anzeige“ formlos mit Begründung auf dem Dienstweg von der oder dem BfdH beim MF beantragt werden. Die Mittel sind dann manuell zu überwachen.

8. Freigaben

8.1 Gemäß § 38 Abs. 2 LHO wird die Einwilligung zur Inanspruchnahme von VE erteilt, sofern der im Haushaltsplan ausgebrachte Betrag 1 000 000 EUR nicht übersteigt.

8.2 Bei der Haushaltsstelle 1302 - 422 12 (Nachversicherungen für aus dem Landesdienst ausscheidende Bedienstete) dürfen Ausgaben bis zur Höhe des unabweisbaren Bedarfs geleistet werden. Die erforderlichen Haushaltsmittel gelten als zugewiesen.

9. Über- oder außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (VE)

Hinsichtlich über- oder außerplanmäßiger Ausgaben und VE ist Folgendes zu beachten:

9.1 Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 37 LHO ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anträge müssen alle notwendigen Angaben tatsächlicher oder rechtlicher Art enthalten, die die Voraussetzungen des § 37 LHO begründen.

In den Anträgen ist zu bestätigen, dass

9.1.1
die Ausgabe nicht bis zur Verkündung des nächsten HG zurückgestellt werden kann (§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LHO),
9.1.2
bei der Ermittlung des Mehrbedarfs alle Deckungsmöglichkeiten (LHO, HG, Haushaltsvermerk) geprüft und genutzt wurden und
9.1.3
die Maßnahme, die zum Mehrbedarf führt, noch nicht in Auftrag gegeben oder noch keine Verpflichtung eingegangen worden ist.

9.2 Nach § 37 Abs. 6 LHO sind über- oder außerplanmäßige Ausgaben bei übertragbaren Titeln grundsätzlich durch Vorgriff auf die Haushaltsmittel des Folgejahres gegenzufinanzieren. Die Einsparart „Vorgriff“ wird bei der Beantragung überoder außerplanmäßiger Mittel im HFS deshalb vorgeblendet. Abweichungen davon sind nur in Ausnahmefällen (z. B. wenn die Mittel des Folgejahres nicht ausreichen) zulässig und besonders zu begründen. Für das Resteverfahren wird das MF vor Beginn des Ressortbearbeitungszeitraumes für diese Vorgriffe zentral Restebelege generieren, die den Ressorts dann zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen.

9.3
Als Einsparung dürfen nicht herangezogen werden:
9.3.1
zwangsläufige Minderausgaben z. B. aufgrund fester Dotationen beim Wegfall von Mitteln Dritter,
9.3.2
Minderausgaben wegen Verlagerung des Mittelabflusses in Folgejahre,
9.3.3
Minderausgaben innerhalb der Deckungskreise nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 LHO sowie der Personalkostenbudgets, weil diese bereits bei der Veranschlagung sowie bei der Bemessung der globalen Verstärkungsmittel berücksichtigt wurden,
9.3.4
Minderausgaben bei Ausgaberesten,
9.3.5
Minderausgaben, soweit sie der Erwirtschaftung Globaler Minderausgaben dienen,
9.3.6
Minderausgaben bei Titeln der Obergruppe 98.

10. Allgemeine Einwilligungen zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben

9.4 Für den formellen Antrag oder die formelle Einwilligung sind die automatisiert erstellten Antrags- und Einwilligungsschreiben des HWS-Verfahrens zu verwenden.

9.5 Zahlungsverpflichtungen des Landes aus rechtskräftigen Urteilen sind zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich zu erfüllen.

Um dies zu gewährleisten, ist bei anfechtbaren Urteilen alsbald nach Zustellung zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Sobald feststeht, dass ein Rechtsmittel nicht in Betracht kommt und keine ausreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist sofort ein Antrag nach § 37 LHO zu stellen.

Unabhängig von der Einwilligung des MF ist die Zahlung zu leisten, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Bei Urteilen, die keinem Rechtsmittel mehr unterliegen, ist die Zahlung sofort nach Zustellung des Urteils zu leisten. Gleichzeitig sind etwa erforderliche Zustimmungen zu der Haushaltsausgabe zu beantragen. Gegebenenfalls ist vorab formlos auf dem Dienstweg beim MF das Ausschalten der Mittelkontrolle am Titel auf „ohne Kontrolle mit Anzeige“ zu beantragen.

Entsprechend zu verfahren ist bei Zahlungsverpflichtungen des Landes - auch ohne deren rechtskräftige Festsetzung durch ein Gericht -, die aus dem Anerkenntnis eines Rückgewähranspruchs bei der Insolvenzanfechtung oder aus einem geschlossenen Vergleich entstehen. Das gleiche gilt für gesetzlich zwingende Nebenansprüche wie Zinsen.

9.6 In den Fällen, in denen abweichend von Nummer 9.1.3 die zum Mehrbedarf führende Maßnahme bereits vor Einwilligung des MF in Auftrag gegeben wurde, kann das MF im Nachhinein von der Überschreitung lediglich Kenntnis nehmen.

Um die Bezahlung der eingegangenen Verpflichtung zu gewährleisten und das Ausschalten der Mittelkontrolle zu vermeiden, erteilt das MF im HFS eine lediglich technische Einwilligung. Im Anschreiben ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nur um ein technisches Erfordernis handelt, damit die Zahlung erfolgen kann.

Die Überschreitung ist in der Anlage I zur Haushaltsrechnung als unzulässig nachzuweisen. Vom (Nicht-)Einwilligungsschreiben ist je eine Durchschrift an den LRH und das MF (Referate 17 und 12.2) zu senden.

9.7 Bereits bei Beantragung über- oder außerplanmäßiger VE ist die Einsparstelle für die Deckung des Mittelabflusses in den Folgejahren anzugeben. Ein erneuter formeller Antrag auf über- oder außerplanmäßige Ausgaben in den Folgejahren ist dann nicht mehr erforderlich; es sind nur noch die Erfassung und die technische Einwilligung notwendig.

Unter dieses vereinfachte Verfahren fallen auch die Fälle von bereits über- oder außerplanmäßig eingewilligten VE, die z. B. wegen eines verzögerten Vertragsabschlusses im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr in Anspruch genommen werden können, aber im Folgejahr über- oder außerplanmäßige Ausgaben verursachen.

Auch kann das vereinfachte Verfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 für die Fälle angewandt werden, in denen überoder außerplanmäßige Ausgaben, in die das MF eingewilligt hat, bis zum Jahresende nicht geleistet wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Dienststelle die Nichtleistung der Ausgabe nicht zu vertreten hat, der Bedarf im neuen Jahr weiterhin besteht und dieser nicht aus Ansätzen des neuen Haushalts gedeckt werden kann.

9.8 Damit über- oder außerplanmäßig bewilligte Ausgaben noch im laufenden Haushaltsjahr geleistet werden können, ist von Anträgen nach dem 30. November grundsätzlich abzusehen, sofern die Ausgaben nicht zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich sind.

10. Allgemeine Einwilligungen zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben

Gemäß § 37 LHO wird unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 LHO für die Nummern 10.1 bis 10.10 allgemein die Einwilligung erteilt, über- oder außerplanmäßige Ausgaben zu leisten.

Die entsprechenden Mittel sind von den obersten Landesbehörden grundsätzlich im HFS zu erfassen, sodass die Bewirtschaftung mit der Mittelkontrolle erfolgen kann.

Ein Ausschalten der Mittelkontrolle am Titel („ohne Kontrolle mit Anzeige“) ist nur zulässig, wenn die Mittelverteilung zu einem nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand führen würde.

Von Einsparungen an anderer Stelle des jeweiligen Einzelplans kann in den Fällen der Nummern 10.1 bis 10.8 abgesehen werden.

Eine manuelle technische Einwilligung im HFS seitens des MF ist nur für die Nummern 10.1, 10.2.1, 10.2.2, 10.9 und 10.10 notwendig. Da hier die allgemeinen Einwilligungen nicht technisch abzubilden sind, ist im HFS ein Antrag auf über- oder außerplanmäßige Mittel zu erfassen und die technische Einwilligung des MF formlos zu beantragen.

Die Einwilligung wird für folgende Fälle erteilt:

10.1 Überschreitung des Ansatzes bis zu 100 EUR je Titel; bei Deckungskreisen gilt dieser Betrag für den gesamten Deckungskreis.

10.2 Zahlungen für bereits vorhandenes Personal bei Titeln

10.2.1
der Obergruppen 42 und 43, soweit die Zahlungen unmittelbar durch besoldungs- oder versorgungsrechtliche sowie tarifvertragliche Neuregelungen (einschließlich Erhöhung von Anwärterbezügen) bedingt sind; dieses gilt nicht für Ausgaben in Titelgruppen,
10.2.2
der Gruppe 427, soweit für Praktikantinnen und Praktikanten Mehrausgaben aufgrund tarifvertraglicher Beschäftigungsentgelte, abweichender Hebesätze oder etwaiger Nachentrichtung höherer Pflichtbeiträge in der Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung entstehen,
10.2.3
der Gruppen 441, 443, 446 und im Kapitel 0601 bei den Titeln 685 07 und 685 08,
10.2.4
der Gruppe 863, soweit es sich um die Gewährung eines zinslosen Darlehens zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung im Rahmen des Rechtsschutzes von Landesbediensteten gemäß der zunächst weiterhin anzuwendenden VV zu § 87 NBG in der bis zum 31. 3. 2009 geltenden Fassung (siehe Bezugserlass zu b) handelt. Rückflüsse sind bei einem Titel der Gruppe 182 (Rückflüsse aus Darlehen an Landesbedienstete für Rechtsschutz) im jeweiligen Kapitel zu vereinnahmen.

10.3 Bei den Titeln 427 39 und 682 39 für die Beschäftigung von Ersatzkräften während der Zeit des Mutterschutzes von Landesbediensteten. Dies gilt nicht für Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie für Personal in Titelgruppen.

10.4 Bei Titeln der Gruppe 453, soweit die Zusage von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütungen zwingend notwendig ist.

10.5 Bei Titel 459 10 in den Kapiteln 1116 bis 1118 (Entschädigungen an Vollstreckungsbeamte), bei Titel 681 11 in den Kapiteln 1116 bis 1121 (Entschädigungen an Beschuldigte in Strafsachen) sowie bei Titeln der Gruppe 532.

Zu erwartende Haushaltsüberschreitungen von mehr als 250 000 EUR sind dem MF vorab mitzuteilen.

10.6 Bei Titel 546 02 (Entschädigungen und Ersatzleistungen an Dritte) und bei Titeln der Gruppe 681 für Schadenersatzleistungen und Unfallentschädigungen an Dritte bis zur Höhe von 5 000 EUR je Schadensfall.

10.7 Außerhalb des Einzelplans 20 bei den Titeln 546 05, 812 05 und 682 09 zur Regulierung von Schäden des Landes, die nicht versichert sind, bis zu 50 000 EUR je Schadensfall.

10.8 Bei Titel 681 02 (Zinsen bei Insolvenzanfechtung) im Kapitel 0406. Zu erwartende Haushaltsüberschreitungen von mehr als 250 000 EUR sind dem MF vorab mitzuteilen.

10.9 Ausgaben bei Titeln der Obergruppe 98, soweit bei einem Titel der Obergruppe 38 entsprechende Mehreinnahmen eingehen (siehe Nummer 15). Diese Mehreinnahme ist zwingend als Einsparung anzugeben. Gleiches gilt für Titel der Gruppe 682, soweit der jeweilige Landesbetrieb entsprechend höhere Abführungen an den Einzelplan 13 vornimmt.

10.10 Ausgaben aufgrund der Regelungen des NGlüSpG, des NSportFG und des NWohlfFÖG zur Verteilung der Mehreinnahmen aus den Glücksspielabgaben in Höhe der im November jeden Jahres durch das MF mitgeteilten Beträge. Als Einsparung ist zwingend die Mehreinnahme bei der Haushaltsstelle 1302 - 122 11 anzugeben.

11. Außerplanmäßige Kapitel, Titel, Titelgruppen und Haushaltsvermerke

11.1 Die Einrichtung außerplanmäßiger Titelgruppen und Kapitel erfolgt durch das MF und muss von den obersten Landesbehörden formlos beim MF beantragt werden. Danach kann das Ressort die dazugehörigen außerplanmäßigen Einnahmeund Ausgabetitel über das Antragsverfahren des HFS einrichten.

11.2 Außerplanmäßige Einnahmetitel sind von den obersten Landesbehörden selbständig im HFS einzurichten und stehen sofort für Buchungen zur Verfügung. Ein Begründungstext sowie eine technische Einwilligung des MF sind nicht erforderlich.

11.3 Bei außerplanmäßig zufließenden zweckgebundenen Einnahmen kann neben dem Einnahmetitel ein entsprechender Ausgabetitel mit einem außerplanmäßigen Korrespondenzvermerk eingerichtet werden, damit diese Einnahmen zweckentsprechend verausgabt werden können. Die Einrichtung muss von den obersten Landesbehörden formlos beim MF beantragt werden.

In diesen Fällen ist zusätzlich ein außerplanmäßiger Übertragungsvermerk auszubringen.

11.4 Außerplanmäßige Korrespondenz- oder Deckungsvermerke, für die diese Richtlinie eine allgemeine Einwilligung erteilt, sind nach der Einrichtung im HFS zusätzlich formlos beim MF zu beantragen. Sie stehen erst nach der technischen Einwilligung des MF für Buchungen zur Verfügung. Dies gilt auch für außerplanmäßige Titel, die aus haushaltssystematischen Gründen in Deckungskreisen eingerichtet und nicht zusätzlich dotiert werden, sofern die Mehrausgaben innerhalb des Deckungskreises erwirtschaftet werden.

11.5 Nachgeordnete Dienststellen haben die Einrichtung bei den zuständigen obersten Landesbehörden zu beantragen. Die Zweckbestimmung ist den jeweiligen Mittel bewirtschaftenden Dienststellen bekannt zu geben.

11.6 In aufeinanderfolgenden Jahren dürfen gleichlautende außerplanmäßige Titel nur mit identischer Zweckbestimmung ausgebracht werden.

11.7 Bei der Einrichtung außerplanmäßiger Titel ist Folgendes zu beachten:

Die Gruppennummern sind im Gruppierungsplan (GPl) abschließend aufgezählt. Die Bildung von Titelnummern aus Gruppen, die im GPl nicht vorgesehen sind, ist daher nicht zulässig, auch wenn innerhalb des Dezimalsystems noch freie Gruppen vorhanden sind.

Bei Einzeltiteln sind die vierte und die fünfte Stelle - vorbehaltlich anderslautender Regelungen im Rahmen der Haushaltsaufstellung - durch die Zahlen 11 bis 59 zu belegen.

Die Zahlen 01 bis 09 bleiben Festtiteln, die Zahl 10 budgetierten Bereichen und die Zahlen 61 bis 99 Titelgruppen vorbehalten.

12. Erhebung von Einnahmen

12.1 Nach § 34 Abs. 1 LHO sind die Einnahmen des Landes rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die zuständigen Verwaltungsstellen müssen in jeder nur möglichen Weise zu einer schnelleren Erhebung und Einziehung der Forderungen des Landes beitragen.

12.2 Die Erhebung umfasst

12.2.1
die frühestmögliche Erteilung der Annahmeanordnung,
12.2.2
das Anfordern der Beträge und
12.2.3
die Annahme der Einzahlungen einschließlich der Zuordnung im Landeshaushalt und der Buchung auf der dafür vorgesehenen HVS-Buchungsstelle.

12.3 Für den Fall der Nichtzahlung erfolgt die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen „Einziehung“ (Vollstreckung) nach Maßgabe des in der Annahmeanordnung erfassten Mahnschlüssels.

Folgende Hinweise sind zu beachten:

12.3.1
Möglichkeiten zur Einnahmeverbesserung sind in allen Bereichen zu überprüfen und auszuschöpfen, z. B. durch
-
Anpassung/Erhebung der Gebühren, Miet- oder Pachteinnahmen sowie Betriebskostenerstattungen externer Dritter (z. B. bei Verpachtung von Kantinen),
-
Optimierung der Zahlungsweise (Vorkasse, Zugum- Zug, Kartenzahlverfahren, elektronische Zahlungssysteme).
12.3.2
Einnahmemindernde Maßnahmen sind nur in Ausnahmefällen und nur bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen (z. B. §§ 58, 59 LHO) zulässig. Dies gilt insbesondere bei der Erhebung von Gebühren, bei der grundsätzlich einheitliche Kriterien zugrunde zu legen sind. Zu den bei der Erhebung von Einnahmen zu beachtenden Verpflichtungen gehört auch die Geltendmachung von Verzugszinsen und ggf. eines weitergehenden Verzugsschadens.
12.3.3
Es ist unzulässig, Kassenmittel des Landes - wenn auch nur vorübergehend - auf ein privates Girokonto einzuzahlen.
12.3.4
Beträge, die Zahlungspflichtige einzahlen (gilt auch für Vorauszahlungen), sind unverzüglich und unmittelbar dem Landeshaushalt zuzuführen oder auf der für die Vereinnahmung vorgesehenen HVS-Buchungsstelle zu buchen.

13. Erstattungen

13.1 Erstattungen gemäß § 10 Abs. 1 HG sind von der Ausgabe abzusetzen. Anderenfalls sind die Erstattungen bei den entsprechenden Einnahmetiteln zu buchen. Sieht der Haushaltsplan keinen entsprechenden Einnahmetitel vor, sind die Einnahmen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei Titel 119 01 nachzuweisen.

13.2 Schadenersatzleistungen Dritter sind grundsätzlich bei Einnahmetiteln zu vereinnahmen. Das gilt auch bei Schadenersatzleistungen für Personalausgaben.

13.3 Pauschalierte Erstattungen für die Nutzung von Dienstwohnungen, die zusammen mit Dienstwohnungsvergütungen erhoben werden, dürfen aus Vereinfachungsgründen zusammen mit den Dienstwohnungsvergütungen vereinnahmt werden. Von einer Ausgabeabsetzung kann abgesehen werden.

14. Kleinbeträge

Die Zahlung oder Erhebung von sich wiederholenden Kleinbeträgen ist unwirtschaftlich. Soweit der Zahlungszweck nicht durch eine angemessene einmalige Zahlung zu erreichen ist, sollen mit den Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfängern oder den Zahlungspflichtigen größere Zahlungsabstände vereinbart werden.

15. Haushaltstechnische Verrechnungen/interne Verrechnungen

Nach den Zuordnungshinweisen zum GPl müssen die Einnahmen der Obergruppe 38 den Ausgaben der Obergruppe 98 entsprechen. Folglich ist zu gewährleisten, dass sich die Obergruppen 38 und 98 ausgleichen und kein unnötiger Geldfluss erfolgt. Dies gilt für Verrechnungen zwischen Einzelplänen und Kapiteln, für Verrechnungen anteiliger Einnahmen und Ausgaben mit zentral veranschlagten Einnahmen und Ausgaben (z. B. Versorgungsausgaben) sowie für durchlaufende Posten. Um das zu gewährleisten, ist Folgendes zu beachten:

15.1
Für haushaltstechnische Verrechnungen ist im Bereich 100 eine Umbuchungsanordnung „U33“ zu erstellen.
15.2
Minderausgaben bei Titeln der Obergruppe 98, die in Deckungskreisen veranschlagt sind, dürfen nicht für Mehrausgaben bei den übrigen Titeln des Deckungskreises verwendet werden. Dies gilt nicht für Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen.
15.3
Haushaltstechnische Verrechnungen mit dem Einzelplan 13 sind bis zum 30. September eines jeden Haushaltsjahres durchzuführen, soweit nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen wurden.

Abführungen im Rahmen des Landesliegenschaftsmanagements sowie Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen sonstigen HVS-Dienststellen der Landesverwaltung aus landesinternen Dienstleistungen oder Lieferungen sind nicht durch Banküberweisung, sondern im Verrechnungswege auszugleichen (interne Verrechnung, § 61 LHO). Anfordernde Dienststellen teilen den zahlungspflichtigen Dienststellen die für die Verrechnung erforderlichen Belegreferenz-Daten der Annahmeanordnung (Bereich/Beleg/Beleg-Nr.) in der Rechnung mit. Auszahlende Dienststellen ordnen in diesen Fällen die Zahlung mit Auszahlungsanordnung „A05“ und Zahlungsverfahren „VER“ an.

16. Verwahrungen und Vorschüsse, schwebende Kassenanordnungen sowie offene Posten

16.1 Es sind alle Möglichkeiten zur Vermeidung von Verwahrungen und Vorschüssen auszuschöpfen. Gebuchte Verwahrungen und Vorschüsse sind zeitnah abzuwickeln.

Bei der Erteilung neuer Einzugsermächtigungen soll sichergestellt werden, dass die Gläubigerin oder der Gläubiger beim Lastschrifteinzug das HVS-Buchungsmerkmal im Verwendungszweck übermittelt. Bei bestehenden Einzugsermächtigungen ist dafür Sorge zu tragen, dass den Gläubigerinnen und Gläubigern nach Erteilung neuer Auszahlungsanordnungen das neue Kassenzeichen rechtzeitig vor dem nächsten Einzugstermin mitgeteilt wird. Im Einzelnen wird auf den Bezugserlass zu d verwiesen.

16.2 Darüber hinaus sind offene Posten in Form schwebender Kassenanordnungen und interner Aufträge regelmäßig zu überprüfen.

16.3 Das gilt insbesondere für die Abwicklung offener Posten aus dem jeweiligen Vorjahr, die auf sog. Folgetitel (119 30 und 546 30) übertragen wurden. Am Jahresende verbleibende Ist-Ausgaben bei diesen Titeln sind in der Anlage I zur Haushaltsrechnung als unzulässige Überschreitung nachzuweisen.

17. Budgetierung gemäß § 17 a LHO, andere neue Steuerungsinstrumente und Landesbetriebe

17.1 In Verwaltungsbereichen, in denen eine Budgetierung nach § 17 a LHO oder andere neue Steuerungsinstrumente wie z. B. Personalkostenbudgetierung (PKB) eingesetzt werden, ist diese Richtlinie entsprechend anzuwenden, sofern keine gesonderten Regelungen getroffen worden sind.

17.2 Für budgetierte Verwaltungsbereiche sind folgende ergänzende Hinweise zu beachten:

17.2.1
Die Bewirtschaftung der Budgets richtet sich nach den Regelungen der VV Nr. 3 zu § 17 a LHO. Dabei kommt dem Abschluss einer Zielvereinbarung besondere Bedeutung zu.
17.2.2
Für die Buchung von Ist-Einnahmen und -Ausgaben ist regelmäßig der (reduzierte) Titelbestand ausreichend. Personalausgaben sind, soweit sie das PersonalkostenNds. MBl. Nr. 48/2016 1256 budget betreffen, weiterhin bei den ausschließlich dafür vorgesehenen PKB-Titeln der Gruppen 422 und 428 zu buchen.
17.2.3
Titel, die nicht von der originär zuständigen Dienststelle sondern von dritten Dienststellen (wie beispielsweise dem NLBV) bewirtschaftet werden, sind aus den maschinellen Deckungskreisen herauszunehmen, falls anders eine Überschreitung des Deckungskreises nicht ausgeschlossen werden kann. Das gilt insbesondere für die Titel der Gruppen 422 und 428.
17.2.4
Im Fall erheblicher Abweichungen von den im Haushaltsplan dargelegten Plandaten (einschließlich Erläuterungsteil) ist dem LT unterjährig Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung ist ggf. auf die Darstellung und Erläuterung der Abweichungen zu konzentrieren. Der im Leitfaden „Bericht an den Landtag“ empfohlene inhaltliche und formale Rahmen kann zur Orientierung der Berichtsgestaltung herangezogen werden. Die entsprechenden Berichte werden im Berichtssystem weiter vorgehalten. Die Berichterstattung erfolgt durch das zuständige Ressort unmittelbar an den LT. Dazu ist die Kontierung der Personalkosten des Tarifpersonals nach Umstellung im landeseinheitlichen Kontenrahmen und in der Plankostenrechnung auch im Berichtswesen des Verfahrens zu berücksichtigen.
17.2.5
Um eine zentrale Verfahrenspflege sowie eine an übergreifenden Erfordernissen orientierte Entwicklung des Verfahrens sicherzustellen, ist bei Vorhaben der Verwaltungsbereiche, die LoHN inhaltlich oder technisch berühren können, die frühzeitige Einbindung der zuständigen Stellen für das LoHN-Verfahren erforderlich. Diese Stellen sind:
-
IT.N (ZV LoHN; hier: für Betrieb und operative Entwicklung des LoHN-Verfahrens, Support),
-
MF (LoHN-Kopfstelle; hier: für Methodik und strategische Entwicklung des LoHN-Verfahrens, zentrales Verfahrens- und Budgetcontrolling),
-
SiN (hier: für Schulungen zum LoHN-Verfahren).

Die Koordination erfolgt zunächst über den IT.N (ZV LoHN), der als erster Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Vorhaben, die LoHN inhaltlich oder technisch berühren, unterliegen einem Freigabeverfahren. Die Inbetriebnahme ohne Freigabe ist nicht zulässig. Die Konzeption und daraus folgende Leistungsbeschreibung sind so umfassend anzulegen, dass sämtliche auch mittelbar durch das Vorhaben erforderlich werdende Änderungen zum Verfahren LoHN berücksichtigt werden. Die Freigabe erfolgt durch die betreffenden zuständigen Stellen. Die abschließende Freigabe erfolgt durch das MF (LoHN-Kopfstelle).

Vorhaben nach Nummer 17.2.5 Abs. 3 sind insbesondere:

17.2.5.1
Einführungs- und Rolloutprojekte zu LoHN,
17.2.5.2
Anpassungen des Verwaltungsbereichsmodells (z. B. zur Berücksichtigung funktionaler Besonderheiten oder aufgrund organisatorischer Änderungen),
17.2.5.3
Änderungen des Verfahrens (methodisch, [programm-]technisch),
17.2.5.4
Maßnahmen mit Wirkung auf das Verfahren oder seinen Betrieb (z. B. Anbindung eines [Fach-]Vorverfahrens),
17.2.5.5
Maßnahmen, die den systemtechnischen Rahmen des Verfahrensbetriebes berühren (z. B. Einführung einer neuen Büro-Standardsoftware-Version im Verwaltungsbereich).
17.2.6
Bei erforderlichen Vergabeverfahren sind die maßgeblichen Vergabevorschriften sowie § 55 LHO eigenständig zu beachten (siehe Nummern 5.6 und 5.7).

17.3 Auch wenn Landesbetriebe im Regelfall möglichst frei von Weisungen und Eingriffen der Aufsicht bleiben sollten, muss das zuständige Ministerium (oberste Landesbehörde) über seine Finanzzuweisungen und geeignete Steuerungsinstrumente sicherstellen, dass Zielvorgaben eingehalten und Risiken begrenzt werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass verbindliche strategische Ziele mit dem Aufgabenträger vereinbart werden, hinreichende Kontrollen erfolgen und vermehrt neue Steuerungsinstrumente eingesetzt werden.

18. Personalausgaben

18.1 Anordnende Dienststelle für Personalausgaben, die vom NLBV berechnet und zahlbar gemacht werden, ist ausschließlich das NLBV.

18.2 Schadenersatzleistungen wegen Fürsorgepflichtverletzungen sind aus dem jeweiligen Personaltitel zu zahlen.

18.3 Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa LHO sind innerhalb eines Einzelplans die genannten Ausgaben gegenseitig deckungsfähig. Abweichend hiervon bilden die in § 6 Abs. 5 HG genannten Titel für Kapitel mit PKB einen gesonderten PKB-Deckungskreis. Entsprechendes gilt für Kapitel, die nach § 17 a LHO budgetiert sind.

18.4 In den Fällen der Nummer 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu den Personalausgaben ist eine Einsparung für das laufende Haushaltsjahr, bei Zweijahreshaushalten ggf. auch für das folgende Haushaltsjahr zu erbringen. Für Fälle der Nummer 1 Abs. 1 Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen werden Personalkostenbudgets i. S. des § 6 Abs. 5 HG einzelplanübergreifend zur Deckung herangezogen.

18.5 Zum Ausgleich des finanziellen Mehrbedarfs für die Beschäftigung von Hilfskräften für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, die zur Ausübung einer Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen (z. B. Blinde oder Gehörlose), kann die Einsparung auch außerhalb der Hauptgruppe 4 realisiert werden. Sofern durch das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Arbeitgeberhilfen gezahlt werden, vermindert sich der einzusparende Betrag entsprechend.

18.6 Die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden ist auf die Fälle zu beschränken, in denen dieses zwingend geboten ist und Haushaltsmittel dafür veranschlagt oder über- oder außerplanmäßig bereitgestellt sind.

Mehrarbeits- und Überstundenentgelte usw. an Bedienstete, die Beschäftigungsentgelte, Entschädigungen usw. aus der Gruppe 427 (z. B. Vertretungs- und Aushilfskräfte, katechetische Lehrkräfte) erhalten, sind aus den Titeln 422 06 und 428 06 zu zahlen. Entsprechendes gilt für die Zahlung von Zeitzuschlägen, die aufgrund angeordneter Überstunden unter Gewährung von Freizeitausgleich zu leisten sind.

Mehrarbeits- und Überstundenentgelte usw. für aus Titelgruppen vergütetes Personal sind in der Titelgruppe nachzuweisen.

18.7 Sofern eine Maßnahme nach § 16 d SGB II (Zusatzjobs oder „Ein-Euro-Jobs“) bewilligt wurde, sind die Mehraufwandsentschädigungen im jeweiligen Kapitel bei einem Titel der Obergruppe 23 zu vereinnahmen und aus einem Titel der Gruppe 427 zu leisten. Die Höhe der Ausgaben darf die der Einnahmen nicht übersteigen. Sofern erforderlich sind die Titel außerplanmäßig einzustellen. Die Einwilligung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LHO gilt hiermit als erteilt; es wird hierzu auf Nummer 11.3 verwiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Dauer der Zusatzjobs je Hilfeempfängerin oder Hilfeempfänger grundsätzlich auf sechs Monate befristet ist und die wöchentliche Beschäftigungszeit 30 Stunden in der Regel nicht überschreiten soll.

18.8 Beim Ausscheiden einer Berufskraftfahrerin oder eines Berufskraftfahrers ist zu prüfen, ob ein Dienstfahrzeug weiterhin erforderlich ist und ob die frei gewordene Beschäftigungsmöglichkeit (BV und Budget) eingespart werden kann, indem das Fahrzeug den Bediensteten zum Selbststeuern zur Verfügung gestellt wird.

Gegebenenfalls ist die Beschäftigungsmöglichkeit (BV und Budget) bei der nächsten Haushaltsaufstellung als eingespart in Abgang zu stellen.

19. Reisekosten

Ausgaben für Reisekostenvergütungen sind durch geeignete Maßnahmen der Dienststellen (Verringerung der Zahl der Dienstreisen, zeitliche Straffung und Zusammenlegung, Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und - vorrangig bei eintägigen Reisen, soweit möglich und wirtschaftlich - Wahl eines mit Bahn und Bus gut zu erreichenden Geschäftsortes) zu senken. Im Übrigen ist bei Dienstreisen insbesondere Folgendes zu beachten:

19.1
Die Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit eher repräsentativem Charakter kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
19.2
Bedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen einer Zuwendungsempfängerin oder eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben Reisekosten grundsätzlich bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger abzurechnen, sofern Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplan vorgesehen sind.
19.3
Angeordnete oder genehmigte Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen, die ausschließlich im dienstlichen Interesse liegen, sind Fortbildungsdienstreisen. Liegt die Teilnahme nicht ausschließlich, aber überwiegend im dienstlichen Interesse, ist die Reise eine Fortbildungsreise, für die eine Reisekostenvergütung nur nach Maßgabe der für Fortbildungsreisen geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen gewährt wird. Reisekostenvergütungen für Fortbildungsveranstaltungen sind bei der Gruppe 525 nachzuweisen. Im Übrigen wird auf die Möglichkeit verwiesen, erforderlichenfalls Dienstbefreiung zu gewähren.
19.4
Landeseigene Gästezimmer dürfen an Gäste von Stellen außerhalb der Landesverwaltung nur gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts gemäß § 52 LHO überlassen werden. Entgelte für Gästezimmer sind in regelmäßigen Zeitabständen - etwa alle zwei Jahre - auf Kostendeckung zu überprüfen und ggf. entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen.
19.5
Die Befugnisse zur Abrechnung und Zahlbarmachung (einschließlich der Anordnungsbefugnis) der Reisekostenvergütung im Rahmen des Reisemanagementverfahrens (KIDICAP - PTravel) obliegen dem NLBV. Die Verantwortlichkeiten der PTravel-Stationen „Genehmigungen und Budgetverantwortung“ bleiben davon ausgenommen.

20. Zuwendungen

20.1 Die Zuständigkeit für den Ablauf des gesamten Bewilligungsverfahrens ist grundsätzlich den nachgeordneten Behörden zu übertragen.

Abweichend von diesem Grundsatz dürfen die Ministerien ausnahmsweise dann selbst bewilligen, wenn eine landeseinheitliche Entscheidungs- und Vergabepraxis nicht durch Koordinierung der Tätigkeit nachgeordneter Bewilligungsbehörden sichergestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn die Koordinierungstätigkeit oder der Aufwand für die Weitergabe notwendiger Informationen in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand bei einer Bewilligung durch das Ministerium selbst steht. Die Ministerien haben dann das gesamte Bewilligungsverfahren abzuwickeln und auch die Verwendungsnachweise zu prüfen.

Soweit die Ministerien im Rahmen ihrer Fachaufsicht auf die Bewilligung von Zuwendungen durch nachgeordnete Behörden Einfluss nehmen, darf dies nur im Verhältnis gegenüber den Bewilligungsbehörden und nicht gegenüber der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger geschehen. Dabei soll die Steuerung der Bewilligungsverfahren regelmäßig durch eindeutig gefasste Förderrichtlinien, in denen insbesondere Förderziele klar zu formulieren sind, sowie Dienstbesprechungen mit den Bewilligungsbehörden erfolgen. Eingriffe in einzelne Bewilligungsverfahren über Zustimmungsvorbehalte oder Einzelvorgaben müssen sich auf Ausnahmefälle beschränken.

20.2 Eine einmal gewährte Zuwendung begründet keinen Anspruch auf Weitergewährung. Damit Empfängerinnen oder Empfänger institutioneller Förderungen oder sich wiederholender Projektförderungen bei Mittelkürzungen zukünftig gegenüber dem Land nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen können, sind sie auf das Finanzierungsrisiko für die folgenden Haushaltsjahre hinzuweisen. Daher ist in diesen Fällen jeder Zuwendungsbescheid um folgenden — ggf. dem jeweiligen Einzelfall anzupassenden — Hinweis zu ergänzen: „Ich weise darauf hin, dass aus dieser Bewilligung nicht geschlossen werden kann, dass auch in künftigen Haushaltsjahren mit einer Förderung im bisherigen Umfang gerechnet werden kann. Es ist zu erwarten, dass Kürzungen von Zuwendungen unumgänglich sind oder Zuwendungen ganz entfallen. Ich bitte Sie, dieses Finanzierungsrisiko insbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen (z. B. für Mietobjekte oder für Personal) zu berücksichtigen.“ Auch bei Genehmigungen zum vorzeitigen Beginn von Vorhaben, für die Haushaltsmittel künftiger Haushaltsjahre vorgesehen sind, ist ein ausdrücklicher Hinweis auf das besondere Finanzierungsrisiko aufzunehmen. 20.3 Nach der VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Hierbei ist folgender Kriterienkatalog anzuwenden:

20.3.1
Es muss ein Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung vorliegen, aus dem sich das erhebliche Landesinteresse (§ 23 LHO) an dem Vorhaben ergibt. Hiervon kann vor allem dann ausgegangen werden, wenn sich das Vorhaben im Rahmen eines Förderprogramms hält und es bei der nach Nummer 20.3.2 vorzunehmenden Prüfung geeignet erscheint, den mit der Zuwendung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Die Maßnahme darf bei Antragsstellung noch nicht begonnen worden sein.
20.3.2
Nicht erforderlich ist, dass bereits sämtliche Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Der Antrag muss jedoch nach den Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers und den vorgelegten Unterlagen schlüssig sein. Bei der Schlüssigkeitsprüfung darf sich kein Anhaltspunkt ergeben, der einer Förderung im konkreten Einzelfall entgegenstünde.
20.3.3
Bei Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben soll sich die Schlüssigkeit aus Plänen, Kostenrechnungen und Erläuterungen ergeben. Hierbei kann sich die Bewilligungsbehörde im Bedarfsfall fachtechnisch beraten lassen. Dies sollte jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt werden.
20.3.4
Im Hinblick auf die mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn verbundenen faktischen Bindung und Belegung von Haushaltsmitteln kann diese Zustimmung nur erteilt werden, wenn mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass ausreichende Haushaltsmittel für die Bewilligung zur Verfügung stehen werden. Bei einmaligen Maßnahmen oder auslaufenden Programmen ist der Verfügungsrahmen für das laufende Haushaltsjahr maßgeblich. Bei längerfristigen Programmen, mit deren Fortbestand auch für die Folgejahre gerechnet werden kann, können die Bewilligungsstellen von einer entsprechenden Mittelausstattung auch im nächsten Jahr ausgehen. Das gilt vor allem für Programme, die aus wiederkehrenden zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden. In Zweifelsfällen ist eine Rückfrage bei der zuständigen obersten Landesbehörde angezeigt.
20.3.5
Es ist darauf zu achten, dass wegen der faktischen Bindungen, die mit der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn eingegangen werden, der künftige finanzielle Handlungsspielraum nicht unangemessen eingeschränkt und eine einseitige Bevorzugung finanzstarker Antragstellerinnen und Antragsteller vermieden wird. Festgelegte Dringlichkeiten einzelner Projekte sollen nicht geändert werden.
Die Bewilligungsbehörde hat mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie damit noch keine Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung getroffen hat.

20.4 Die für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel geltenden Vergabevorschriften (§ 55 LHO) sind auch für Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendungen verbindlich. Mit den dort im Interesse eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs getroffenen Vorgaben wird das in den Zuwendungsvorschriften enthaltene Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Zuwendungen konkretisiert.

Die Bewilligungsbehörden haben stets nach Maßgabe der VV Nr. 8 zu § 44 LHO bei der Feststellung von Vergabeverstößen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern ist. Die erfolgte Ermessensausübung bedarf der Dokumentation durch Nennung der für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte in dem zu fertigenden Widerrufsbescheid. Wird von der Erteilung eines Widerrufs und/oder der Rückforderung der Zuwendung abgesehen, sind die dafür im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Prüfung ermittelten Gründe in einem Aktenvermerk darzulegen.

20.5 Werden Zuwendungen von einer Zuwendungsempfängerin oder einem Zuwendungsempfänger, z. B. aufgrund von Rückforderungen, zurückgegeben, sind diese Beträge bei einem Titel der Gruppe 119 zu vereinnahmen. Das gilt auch, wenn die Ausgabeermächtigung, aufgrund derer die Zuwendung geleistet wurde, übertragbar ist.

Abweichend hiervon dürfen zurückgezahlte Zuwendungen (ohne Zinsen) von der Ausgabe abgesetzt werden, soweit

20.5.1
für die Zuwendungen zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung stehen (z. B. Mittel aus der Glücksspielund Spielbankabgabe, Mittel Dritter),
20.5.2
die Zuwendungen im Rahmen von gemeinsam finanzierten Aufgaben (z. B. Gemeinschaftsaufgaben) gewährt wurden und der Dritte (z. B. Bund) ebenso verfährt oder
20.5.3
die Zuwendungen nur deswegen zurückgezahlt werden, weil sie nicht in der Zweimonatsfrist verwendet werden können und später im Rahmen des Zuwendungsabrufs erneut ausgezahlt werden sollen.

Die Ausnahmen gelten auch für Fälle, in denen die Zuwendungen nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem sie gewährt worden sind, zurückgezahlt werden.

21. Verstöße gegen Vorschriften des Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesens

Es ist sicherzustellen, dass Verstöße gegen Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens unterbleiben.

Bei Haushaltsüberschreitungen ohne Einwilligung des MF ist stets zu prüfen, ob ein Schaden entstanden ist. Ist dies der Fall, muss geprüft werden, ob Regress geltend gemacht werden kann. Die Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die obersten Landesbehörden haben dem MF über das Ergebnis der Regressprüfung zu berichten, soweit die unzulässigen Haushaltsüberschreitungen 500 EUR übersteigen.

Der Bericht entfällt, wenn das Ergebnis der Regressprüfung noch in der Haushaltsrechnung für das laufende Haushaltsjahr dargestellt werden kann.

Die oder der BfdH ist in der durch § 9 LHO gebotenen Weise zu beteiligen.

Alle in Betracht kommenden Bediensteten sind durch die Leiterinnen oder Leiter der Haushaltsmittel bewirtschaftenden Dienststellen auf die Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen ausdrücklich hinzuweisen.

Bei Versäumnissen in der Aufsicht und bei Verstößen gegen die Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens müssen die verantwortlichen Landesbediensteten damit rechnen, dass sie zum Ersatz eines etwaigen Schadens herangezogen werden.

22. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2017 in Kraft und mit Ablauf 31.12.2022 außer Kraft. Die Bezugserlasse zu a und c treten mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

__________
An die
Dienststellen der Landesverwaltung

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