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Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
RdErl. d. MF v. 11.7.1996 - 19-1004(3) (Nds.MBl. Nr.47/1996 S.1868), u.a. geändert durch RdErl. d. MF v. 10.12.2003 (Nds.MBl. Nr.4/2004 S.100), v. 4.1.2005 (Nds.MBl. Nr.5/2005 S.92), v. 7.2.2005 (Nds.MBl. Nr.10/2005 S.184), geändert durch RdErl. vom 13.2.2007 (Nds.MBl. Nr.10/2007 S.164) und vom 26.11.2008 (Nds.MBl. Nr.48/2008), v. 2.5.2005 (Nds.MBl. Nr.20/2005 S.412), v. 1.8..2006 (Nds.MBl. Nr.30/2006 S.833), geändert durch RdErl. v. 23.6.2010 (Nds.MBl. Nr.25/2010 S.614), v. 12.3.2007 (Nds.MBl. Nr.13/2007 S.226), v. 10.7.2008 (Nds.MBl. Nr.28/2008 S.802), v. 27.5.2009 -11-04001/2-38/01 (Nds.MBl. Nr.22/2009), v. 23.6.2010 (Nds.MBl. Nr.25/2010 S.614) und zuletzt geändert durch RdErl. d. MF v. 11.11.2010 (Nds.MBl. Nr.47/2010 S.1163) - VORIS 64100 -
Bezug:
a) RdErl. v. 2.6.1972 (Nds.MBl. S.884), zuletzt geändert durch RdErl. v. 20.12.1995 (Nds.MBl. 1996 S.694) - VORIS 64000 03 00 00 006 -

Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)

Teil I

Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Zu § 4:

Haushaltsjahr für die Bewirtschaftung der landeseigenen Forsten ist das Forstwirtschaftsjahr, das mit dem 1. Oktober beginnt und mit dem 30. September endet. Es wird nach dem Kalenderjahr benannt, in dem es endet.

Zu § 7:

Inhalt

  1. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
  2. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
  3. Methoden und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
  4. Kosten- und Leistungsrechnung
  5. Personalkosten einschließlich Arbeitsplatzkosten
  6. Kalkulationszinssatz

Anlage
Hinweise zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

1. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit *)

1.1 Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirken. Zur Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit gehört damit auch die Prüfung, ob eine Aufgabe durchgeführt und ob sie durch eine Dienststelle des Landes durchgeführt werden muss.

1.2 Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit umfasst das Sparsamkeitsund das Ergiebigkeitsprinzip. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei der Ausführung des Haushaltsplans, der in aller Regel die Aufgaben (Ergebnis, Ziele) bereits formuliert, steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in seiner Ausprägung als Sparsamkeitsprinzip im Vordergrund.

1.3 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Maß-nahmen des Landes, die die Einnahmen und Ausgaben des Landeshaushalts unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, zu beachten. Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die nach einzelwirtschaftlichen Kriterien (z. B. Beschaffungen für den eigenen Verwaltungsbereich und Organisationsänderungen in der eigenen Verwaltung) als auch nach gesamtwirtschaftlichen Kriterien (z. B. Investitionsvorhaben im Verkehrsbereich, Subventionen und Maßnahmen der Sozial- und Steuerpolitik) zu beurteilen sind. Unter die Maßnahmen fallen auch Gesetzgebungsvorhaben.

2. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Instrumente zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Es ist zwischen einzel- und gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu unterscheiden.

2.1.2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind bei der Planung neuer Maßnahmen einschließlich der Änderung bereits laufender Maßnahmen (Planungsphase) sowie während der Durchführung (im Rahmen einer begleitenden Erfolgskontrolle) und nach Abschluss von Maßnahmen (im Rahmen einer abschließenden Erfolgskontrolle) vorzunehmen.

2.2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Planungsinstrument

2.2.1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase bilden die Grundlage für die begleitenden und abschließenden Erfolgskontrollen.

2.2.2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen müssen mindestens Aussagen zu folgenden Teilaspekten enthalten:

- Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs,
- Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte,
- relevante Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten (einschließlich Folgekosten), auch soweit sie nicht in Geld auszudrücken sind,
- finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt,
- Eignung der einzelnen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele unter Einbeziehung der rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen,
- Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme,
- Kriterien und Verfahren für Erfolgskontrollen (vgl. Nummer 2.3).

2.2.3 Ist das angestrebte Ziel nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus finanziellen Gründen nicht in vollem Umfang zu verwirklichen, so ist zu prüfen, ob das erreichbare Teilziel den Einsatz von Mitteln überhaupt rechtfertigt und ob die geplante Maßnahme besser zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollte.

2.2.4 Besteht für den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf-, Miet-, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen, so ist vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Vertragsart für die Verwaltung am wirtschaftlichsten ist; ein Mangel an Haushaltsmitteln für den Erwerb durch Kauf reicht als Rechtfertigungsgrund für die Begründung von Dauerschuldverhältnissen nicht aus. Bei der Ausübung der Wahlmöglichkeit ist zu berücksichtigen, dass Leasingverträge hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit im Einzelfall einer besonders eingehenden Prüfung bedürfen.

2.3 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Instrument des Vollzugs (Erfolgskontrolle)

2.3.1 Die Erfolgskontrolle ist ein systematisches Prüfungsverfahren. Sie dient dazu, während der Durchführung (begleitende Erfolgskontrolle) und nach Abschluss (abschließende Erfolgskontrolle) einer Maßnahme, ausgehend von der Planung, festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die angestrebten Ziele erreicht wurden und ob die Maßnahme für die Zielerreichung ursächlich und wirtschaftlich war.

2.3.2 Bei Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, und in sonstigen geeigneten Fällen sind nach individuell festzulegenden Laufzeiten oder zu Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen einer Maßnahme zu erwarten sind, begleitende Erfolgskontrollen durchzuführen. Sie liefern vor dem Hintergrund zwischen-zeitlich eingetretener ökonomischer, gesellschaftlicher und technischer Veränderungen die notwendigen Informationen für die Entscheidung, ob und wie die Maßnahme fortgeführt werden soll.

2.3.3 Von der begleitenden Erfolgskontrolle ist die laufende Beobachtung zu unterscheiden. Im Gegensatz zum systematisch angelegten umfassenden Prüfungsverfahren der Erfolgskontrolle ist sie eine fortlaufende gezielte Sammlung und Auswertung von Hinweisen und Daten zur ergänzenden Beurteilung der Entwicklung einer Maßnahme.

2.3.4 Alle Maßnahmen sind nach ihrer Beendigung einer abschließenden Erfolgskontrolle zur Überprüfung des erreichten Ergebnisses zu unterziehen.

2.3.5 Methodisch besteht zwischen begleitender und abschließender Erfolgskontrolle kein Unterschied.

2.3.6 Die Erfolgskontrolle umfasst grundsätzlich folgende Untersuchungen:

- Zielerreichungskontrolle
Mit der Zielerreichungskontrolle wird durch einen Vergleich der geplanten Ziele mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich) festgestellt, welcher Zielerreichungsgrad zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle gegeben ist. Sie bildet gleichzeitig den Ausgangspunkt von Überlegungen, ob die vorgegebenen Ziele nach wie vor Bestand haben.
- Wirkungskontrolle
Im Wege der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich war. Hierbei sind alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen der durchgeführten Maßnahme zu ermitteln.
- Wirtschaftlichkeitskontrolle
Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen insgesamt wirtschaftlich gewesen ist (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).

2.3.7 Erfolgskontrollen sind auch durchzuführen, wenn die Dokumentation in der Planungsphase unzureichend war. In diesem Fall sind die benötigten Informationen nachträglich zu beschaffen.

2.3.8 Die Zielerreichungskontrolle und die Wirkungskontrolle sind die Grundlagen für die Wirtschaftlichkeitskontrolle. Im Gegensatz zur Wirtschaftlichkeitskontrolle lassen sie aber den Mitteleinsatz unberücksichtigt.

3. Methoden und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Maßnahmen von finanzieller Bedeutung sind alle Vorhaben, auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art einschließlich der Automation von Verwaltungsaufgaben,

- die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben in wesentlichem Umfang (grundsätzlich Maßnahmen von mehr als 5.000 EUR) und/oder
- die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben mittelfristig auswirken können oder
- die für den Landeshaushalt von präjudizieller Bedeutung sind.

Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind grundsätzlich von der Organisationseinheit durchzuführen, die mit der Maßnahme befasst ist. Die Untersuchung und deren Ergebnis sind zu vermerken und zu den Akten zu nehmen. Zu den Unterlagen nach § 24 gehören auch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.

3.1.2 Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist die nach den Erfordernissen des Einzelfalles einfachste und wirtschaftlichste Methode anzuwenden; sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Maßnahme stehen. Zur Verfügung stehen einzelwirtschaftlich und gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren. Welches Verfahren anzuwenden ist, bestimmt sich nach der Art der Maßnahme, dem mit ihr verfolgten Zweck und den mit der Maßnahme verbundenen Auswirkungen.

3.1.3 Gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren sind für alle Maßnahmen geeignet, deren Ziele erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft haben. Einzelwirtschaftlich orientierte Verfahren sind geeignet für Maßnahmen, deren Auswirkungen sich in erster Linie auf einen begrenzten Bereich (z.B. Organisationseinheit, Dienststelle) beziehen.

3.1.4 Zur praktischen Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen wird auf die in der Anlage enthaltenen Hinweise nebst Beispielen verwiesen.

3.2 Einzelwirtschaftliche Verfahren

Grundsätzlich sind die finanzmathematischen Methoden der Investitionsrechnung (z.B. Kapitalwertmethode) zu verwenden.

Für Maßnahmen mit nur geringer finanzieller Bedeutung ist dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 7 Abs. 1) dadurch Rechnung zu tragen, dass Hilfsverfahren der Praxis (z.B. Kostenvergleichsrechnungen, Angebotsvergleiche) durchgeführt werden.

3.3 Gesamtwirtschaftliche Verfahren

Für Maßnahmen, die nicht zu vernachlässigende gesamtwirtschaftliche Auswirkungen haben, sind gesamtwirtschaftliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (z.B. Kosten-Nutzen-Analyse) durchzuführen.

4. Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)

Dauerhafte Aufgabe des Landes ist es, das Verhältnis von Kosten und Leistungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu verbessern. Grundlage dafür ist die KLR entsprechend dem vom MF herausgegebenen KLR-Methodenkonzept in der jeweils geltenden Fassung. Die mit der KLR erzielten Ergebnisse

- schaffen Transparenz über die Kosten und Leistungen,
- ermöglichen eine wirksame Planung, Steuerung und Kontrolle,
- unterstützen die Haushaltsplanaufstellung und -ausführung und
- erleichtern die Ermittlung von kostendeckenden Gebühren und Entgelten.

5. Personalkosten einschließlich Arbeitsplatzkosten

5.1 Um den Aufwand für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen möglichst gering zu halten, sollten - soweit möglich und sinnvoll nutzbar - die aus der KLR gewinnbaren Daten zugrunde gelegt werden. Im Übrigen und soweit eine KLR noch nicht eingeführt ist, sollte auf standardisierte Kosten- und Leistungsgrößen zurückgegriffen werden (Nummer 1 vorletzter Absatz der Anlage zu Nummer 3.1.4).

5.2 Als Personalkosten können die Sätze aus der „Tabelle der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kosten- und Leistungsrechnungen” angesetzt werden. Die Sätze werden periodisch fortgeschrieben und im Nds.MB1. veröffentlicht.

Besondere, nicht angesetzte, einzelfallspezifische (tarifliche) Zulagen usw. sind zu berücksichtigen. In den Sätzen ist auch eine Sachkostenpauschale für einen „normalen durchschnittlichen Büroarbeitsplatz” enthalten. Besondere, einzelfallspezifische Sachkosten sind gesondert zu berücksichtigen.

6. Kalkulationszinssatz

Der Abdiskontierungszins (dynamische Vergleichsrechnung) und der durchschnittliche Kalkulationszins (statische Vergleichsrechnung) werden vom MF im Intranet bereitgestellt.

____________________________

*) Mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in den Verwaltungswissenschaften - die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit i.S. des § 7 LHO gemeint.

Anlage
zu VV Nr. 3.1.4 zu § 7 LHO

Hinweise zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

Inhalt

1. Einführung
2. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Planung einer Maßnahme
2.1 Allgemeines
2.2 Kostenvergleichsrechnung
2.3 Kapitalwertmethode
2.4 Nutzwertanalyse
2.5 Kosten-Nutzen-Analyse
3. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Durchführung und dem Abschluss einer Maßnahme (Erfolgskontrolle)
3.1 Allgemeines
3.2 Kostenvergleichsrechnung
3.3 Kapitalwertmethode
3.4 Nutzwertanalyse
4. Fachbegriffe
5. Beispiele
6. Tabellen
7. Formblätter

1. Einführung

Die Hinweise zeigen die wesentlichen Faktoren zum Verfahren für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auf und erklären die Fachbegriffe. Sie sind vorwiegend für die praktische Durchführung einer einzelwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bestimmt.

Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind haushaltswirksame Maßnahmen von finanzieller Bedeutung (vgl. VV Nr. 3.1.1 zu § 7 LHO), z.B.

- neue Investitionsvorhaben,
- Ersatzbeschaffungen,
- organisatorische Maßnahmen (z.B. Reorganisation der Arbeitsabläufe),
- Gesetze mit finanziellen Auswirkungen,
- Förderprogramme.

Die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist erforderlich

- bei der Planung einer Maßnahme,
- bei der Durchführung einer Maßnahme in Form der begleitenden Erfolgskontrolle und
- nach dem Abschluss einer Maßnahme in Form der abschließenden Erfolgskontrolle.

Je nach Umfang der Maßnahmewirkungen lassen sich die Verfahren einteilen in

- einzelwirtschaftliche (z.B. Beschaffung für die eigene Verwaltung) und
- gesamtwirtschaftliche Verfahren (z.B. bei Investitionen in die Infrastruktur).

Zusätzlich unterscheiden sich die Verfahren hinsichtlich der Bewertung der Maßnahmewirkungen; die monetären Verfahren rechnen in Geldeinheiten, die nicht-monetären Verfahren vergleichen anhand von Bewertungspunkten.

Verfahren einzelwirtschaftliche
Erfassung
gesamtwirtschaftliche
Erfassung
monetäre
Bewertung
Kostenvergleichsrechnung
Kapitalwertmethode
Kosten-Nutzen-Analyse
nicht-monetäre
Bewertung
Nutzwertanalyse Nutzwertanalyse

In der Praxis wird die Kostenvergleichsrechnung oder Kapitalwertmethode oft auch mit der Nutzwertanalyse kombiniert eingesetzt, ebenso die Kosten-Nutzen-Analyse mit der Nutzwertanalyse (= Kostenwirksamkeitsanalyse).

Auf Verfahren zur Kostenermittlung wird nicht eingegangen. Bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sollte - soweit möglich und sinnvoll nutzbar - auf die aus der KLR gewinnbaren Daten zurückgegriffen werden, im Übrigen und soweit eine KLR noch nicht eingeführt ist, auf standardisierte Kosten- und Leistungsgrößen (vgl. VV Nrn. 5 und 6 zu § 7), um den Aufwand für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen möglichst gering zu halten.

Sofern für einen Fachbereich besondere Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sachlich geboten sind, sind diese, soweit noch nicht vorhanden, zu erarbeiten und anzuwenden.

2. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Planung einer Maßnahme

2.1 Allgemeines

Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung enthält im Allgemeinen

- eine Problemdarstellung/Zielformulierung,
- zu untersuchende Lösungsalternativen (einschließlich der Überlegung, keine neuen Maßnahmen durchzuführen - „Fortführungsfall” -),
- eine kurze verbale Erläuterung/Begründung der Kostenansätze einschließlich einer Risikoabschätzung (ggf. Berechnung mit alternativen Werten),
- eine monetäre Wirtschaftlichkeitsberechnung,
- nicht-monetäre Aspekte,
- ein Ergebnis und
- eine Empfehlung.

Das rechnerische Ergebnis gibt dabei nicht zwangsläufig die Entscheidungsempfehlung vor. Bei einfachen Maßnahmen (z.B. kleineren Beschaffungsvorgängen) können einzelne Gliederungspunkte entfallen.

2.2 Kostenvergleichsrechnung

2.2.1 In der Kostenvergleichsrechnung werden die Kosten der alternativen Lösungsvorschläge miteinander verglichen und die kostengünstigste Alternative bestimmt. Die Kostenvergleichsrechnung setzt voraus, dass die untersuchten Alternativen leistungsgleich sind. Dabei sind grundsätzlich die Kosten je Zeitabschnitt (z.B. Kalenderjahr) oder die Kosten je Leistungseinheit (z.B. pro Vorgang) zum Vergleich heranzuziehen.

Kostenvergleichsrechnungen sind geeignet für Maßnahmen mit geringer finanzieller Bedeutung ohne langfristige Auswirkungen. Der Ablauf zur Berechnung sieht wie folgt aus:

2.2.1.1 Erfassung der laufenden jährlichen Kosten

Hierzu zählen die Personalkosten und Sachkosten einschließlich der Gemeinkosten. Vereinfacht wird die Ermittlung der Kosten durch Verwendung der durchschnittlichen Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen je Arbeitsplatz, die im Regelfall anzuwenden sind.

2.2.1.2 Erfassung der Einmalkosten

Die Einmalkosten sind in laufende jährliche Kosten umzurechnen, da ein beliebiges durchschnittliches Jahr im Verlauf der Maßnahme betrachtet wird. Die jährlichen Kapitalkosten sind als kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen einzusetzen:

- Kalkulatorische Abschreibungen
Kalkulatorische Abschreibungen sind anzusetzen, sofern nicht geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 410 EUR) vorliegen. Wird z.B. für eine Investition von einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren ausgegangen, so sind für die Kostenvergleichsrechnung 20 v.H. des Anschaffungswertes als kalkulatorische Abschreibung zu übernehmen (Normalfall Abschreibung in gleichen Raten).
Abschreibungsbetrag = (Anschaffungswert - realisierbarer Restwert)
Nutzungsdauer
- Kalkulatorische Zinsen
Die kalkulatorischen Zinsen für das eingesetzte Kapital können vereinfacht dargestellt werden:
/ 2 x /
Kalkulatorische Zinsen = Anschaffungswert X Kalkulationszins
2 100

2.2.1.3 Ergebnisermittlung

Die Gesamtkosten der Alternativen sind zu berechnen. Soweit darüber hinaus unterschiedliche Leistungsmengen vorliegen, sind die Kosten je Leistungseinheit zusätzlich zu berechnen (Gesamtkosten/Anzahl der Leistungseinheiten). Als Ergebnis liegt die kostengünstigere Alternative fest.

2.2.2 Die Kostenvergleichsrechnung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Kosten (Vollkosten) vorzunehmen. In einzelnen Fällen kann zur rechnerischen Vereinfachung ein verkürztes Verfahren angewandt werden, das nur die Mehr-/ Minderkosten erfasst, die sich zwischen dem alten Verfahren („Fortführungsfall") und der Lösungsalternative ergeben. Außerdem sind nur diejenigen Kostenarten in die Vergleichsrechnung aufzunehmen, die im Planungszeitraum tatsächlich veränderbar sind.

Beispiel:
Bei der Entscheidung über die Vergabe eines einzelnen Druckauftrags (Hausdruckerei oder externe Vergabe) sind Kapitalkosten für die vorhandenen Maschinen nicht ansetzbar, da diese bei externer Vergabe nicht eingespart werden.

2.2.3 Nachfolgende Schemata zeigen die beiden Berechnungsmethoden auf. Die Kostenarten sind ggf. bedarfsgerecht weiter aufzugliedern.

Schema 1: Kostenvergleichsrechnung mit Vollkosten

Kostenarten Kosten in EUR je Jahr
  Alternative 1
(ohne Investition)
Alternative 2
(mit Investition)
1. Personalkosten 26 600 10 000
2. Sachkosten 4 000 6 000
3. Kalkulatorische Kosten
3.1 KalkulatorischeAbschreibung
(30.000 EUR/5 Jahre Nutzung)
6 000
3.2 Kalkulatorische Zinsen (bei 7 v.H. Kalkulationszinssatz von 30.000 EUR/2)   1 050
4. Gemeinkosten 2 000 2 000
Summe (1 bis 4) 32 600 25 050
Ergebnis: Minderkosten Alternative 2 7 550

Schema 2: Kostenvergleichsrechnung mit Mehr-/Minderkosten
- vgl. auch Nummer 5 Beispiel 1 -

Kostenarten Kosten in EUR je Jahr
  Mehrkosten Minderkosten
  (bei Investition)
1. Personalkosten   16 600
2. Sachkosten 2 000  
3. Kalkulatorische Kosten 6 000
3.1 Kalkulatorische Abschreibung
(30.000 EUR/5 Jahre Nutzung)
3.2 Kalkulatorische Zinsen (bei 7 v.H. Kalkulationszinssatz von 30.000 EUR/2) 1 050  
Summe Mehr-/Minderkosten 9 050 16 600
Ergebnis: Minderkosten (bei Investition) 7 550

2.3 Kapitalwertmethode

Bei größeren Maßnahmen, bei sehr unterschiedlichen Zahlungsströmen im Betrachtungszeitraum oder bei der Frage nach der optimalen Finanzierung einer Maßnahme (z.B. Kauf/Leasing) ist grundsätzlich die Kapitalwertmethode anzuwenden, da sie gegenüber der Kostenvergleichsrechnung zusätzlich die unterschiedlichen Zeitpunkte der Ein- und Auszahlungen der Alternativen berücksichtigt.

Alle künftigen Einzahlungen und Auszahlungen werden auf den gleichen Zeitpunkt (grundsätzlich das aktuelle Jahr) hin abgezinst und damit als Kapitalwert (Summe der Barwerte) vergleichbar gemacht.

Der Abzinsungsfaktor (siehe Nummer 6 Tabelle 1) ergibt sich aus der Formel:

Abzinsungsfaktor = 1/(1+p/100)n
mit p = Kalkulationszinssatz
und n = Anzahl der Jahre zwischen Basisjahr und Zahlung
Barwert = Zeitwert x Abzinsungsfaktor.

Zahlungen, die vor dem Basisjahr fällig sind, müssen entsprechend aufgezinst werden (siehe Nummer 6 Tabelle 2).

Die Berechnung des Kapitalwertes umfasst folgende Schritte:

2.3.1 Erfassung der einmaligen Einnahmen und Ausgaben

Einmalige Ausgaben sind mit dem vollen Betrag im Jahr der Auszahlung anzusetzen. Einnahmen z.B. aus dem Verkauf von Gegenständen sind entsprechend einzutragen. Für jede der Ein- und Auszahlungen ist der Barwert mittels des Abzinsungsfaktors aus Nummer 6 Tabelle 1 zu ermitteln.

Beispiel:
Eine Zahlung über 100.000 EUR, fällig in zwei Jahren, hat bei 7 v.H. Kalkulationszinssatz einen Barwert von 87.000 EUR (100.000 EUR x Abzinsungsfaktor 0,87).

2.3.2 Erfassung der laufenden jährlichen Einnahmen und Ausgaben

Die Jahresbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen sind für jedes Jahr des betrachteten Zeitraumes mit dem für das Jahr geltenden Abzinsungsfaktor aus Nummer 6 Tabelle 1 zu multiplizieren und ergeben wiederum den Barwert des betreffenden Jahres. Die Summe aller Barwerte der einzelnen Jahre ergibt den Barwert der betreffenden Position. Bei jährlich gleich bleibenden Beträgen vereinfacht sich die Berechnung durch Benutzung des (Renten-)Barwertfaktors (siehe Nummer 6 Tabelle 3), der die Zwischenberechnung der Barwerte pro Jahr überflüssig macht.

Beispiel:
Eine Gehaltszahlung von 70.000 EUR jährlich über zehn Jahre hat bei 4 v.H. Abzinsung einen Barwert von 567.700 EUR (70.000 EUR x Barwertfaktor 8,11).

2.3.3 Ergebnisermittlung bei gleicher Nutzungsdauer

Der Kapitalwert der Maßnahme ergibt sich als Differenz der Gesamtbarwerte der Einzahlungen und Auszahlungen. Ist der Kapitalwert positiv, so ist die Maßnahme wirtschaftlich. Sind zwei oder mehrere Alternativen zu vergleichen, so ist diejenige mit dem höchsten positiven Kapitalwert vorteilhafter.

Werden nur Auszahlungen oder negative Kapitalwerte betrachtet, so ist die Alternative mit dem betragsmäßig niedrigsten Kapitalwert vorteilhafter.

Schema 3: Kapitalwertberechnung bei gleicher Nutzungsdauer

(Auszahlungen sind positiv notiert; alle Zahlungen sind Ende des Jahres fällig, Leasingrate kann laut Vertrag jährlich an die Preisentwicklung angepasst werden; Kalkulationszinssatz nominal 6 v.H., real 4 v.H.) - vgl. auch Nummer 5 Beispiel 2 -

Art der Auszahlungen/
Einzahlungen
Zeitangabe Abzinsungs-
jahre
Betrag
EUR
Abzinsungs-/
Barwertfaktor
Barwert
Ende 2005
EUR
Alternative 1 (Kauf)          
1. Einmalige Ausgaben
  Erwerb
2005 0 40.000 1,0 40.000
2. Laufende Ausgaben
  Wartung
2006 bis 2009 4 je 4.800 3,63 17.424
Kapitalwert Alternative 1 (Summe der Barwerte) 57.424
Alternative 2
(Leasing mit Kauf zum Restwert)
         
1. Einmalige Ausgaben
  Kauf zum Restwert
2009 4 12.000 0,85 10.200
2. Laufende Ausgaben          
Leasingrate 2006 bis 2009 4 je 9.600 3,63 34.848
Wartung 2006 bis 2009 4 je 4.800 3,63 17.424
Kapitalwert Alternative 2 (Summe der Barwerte) 62.472
Differenz Kapitalwerte zugunsten Alternative 1   5.048

2.3.4 Ergänzende Ergebnisberechnung bei unterschiedlicher Nutzungsdauer

Wenn sich die Alternativen in der Nutzungsdauer unterscheiden, sind die Kapitalwerte in eine Annuität, d.h. betragsgleiche Jahreszahlungen während der Nutzungsdauer, umzurechnen und an Stelle der Kapitalwerte die Annuitäten der Alternativen zu vergleichen. Die Berechnung der Annuität ergibt sich aus der Division des Kapitalwertes durch den (Renten-)Barwertfaktor (aus Nummer 6 Tabelle 3).

Beispiel:
Eine Einzahlung in eine Kapitallebensversicherung in Höhe von 567.700 EUR führt bei 4 v.H. Verzinsung zu einer Rente von 70.000 EUR in den folgenden zehn Jahren (567.700 EUR/Barwertfaktor 8,11).

Schema 4: Kapitalwertberechnung ergänzt um die Berechnung der Jahreszahlung bei unterschiedlichen Nutzungsdauern der Alternativen
(Auszahlungen sind positiv notiert; alle Zahlungen sind Ende des Jahres fällig, Leasingrate kann laut Vertrag jährlich an die Preisentwicklung angepasst werden; Kalkulationszinssatz nominal 6 v.H., real 4 v.H.)

Art der Auszahlungen/
Einzahlungen
Zeitangabe Abzinsungs-
jahre
Betrag
EUR
Abzinsungs-/
Barwertfaktor
Barwert
Ende 2005
EUR
Alternative 1 (Kauf Nutzungsdauer 8 Jahre)      
1. Einmalige Ausgaben
  Erwerb
2005 0 40.000 1,00 40.000
2. Laufende Ausgaben
  Wartung
2006 bis 2013 8 je 4.800 6,73 32.304
Kapitalwert Alternative 1 (Summe der Barwerte)
Jahreszahlung (Annuität) 72.304 EUR/6,73 = 10.743 EUR
72.304
Alternative 2 (Leasing ohne Ankauf, mit Anzahlung, Laufzeit 4 Jahre)    
1. Einmalige Ausgaben
  Anzahlung
2005 0 5.000 1,00 5.000
2. Laufende Ausgaben          
Leasingrate 2006 bis 2009 4 je 7.200 3,63 26.136
Wartung 2006 bis 2009 4 je 4.800 3,63 17.424
Kapitalwert Alternative 2 (Summe der Barwerte)
(Annuität) 48.560 EUR/3,63 (Mittelwert) = 13.377 EUR
48.560
Differenz: Kapitalwerte zugunsten Alternative 1: 2 634 EUR  

2.3.5 Die zukünftigen Ein- oder Auszahlungsbeträge aufgrund der Preisentwicklung sind regelmäßig nicht ermittelbar. In diesen Fällen sind die Zahlungsbeträge in Preisen des Basisjahres in die Rechnung einzustellen; zu verwenden ist der preisbereinigte Kalkulationszinssatz (Realzins). Im Einzelfall liegen die zukünftigen Zahlungsbeträge fest (z.B. bei vertraglichen Festpreisen) und der Kalkulationszinssatz ist nominal zu benutzen.

Beispiel:
Sofern die Leasingrate fest für die Laufzeit vereinbart ist, wird mit dem nominalen Kalkulationszinssatz gerechnet. Bei 7 v.H. Kalkulationszinssatz ergäbe sich in Schema 4 ein Barwert von 24.408 EUR (7.200 EUR x Barwertfaktor 3,39) an Stelle von 26.136 EUR. Der niedrigere Barwert berücksichtigt damit den relativen Vorteil der über vier Jahre gleichbleibenden Rate.

2.4 Nutzwertanalyse

Zur Entscheidungsfindung bei Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen sind neben den direkt ermittelbaren Kosten häufig weitere Kosten- und Nutzenaspekte heranzuziehen (z.B. die Qualität, Sicherheit, Umweltverträglichkeit einer Maßnahme). Wenn diese Kosten- und Nutzenaspekte nicht monetär erfassbar sind, kann hilfsweise die Nutzwertanalyse Verwendung finden.

2.4.1 Festlegung und Gewichtung der Kriterien

Die Kriterien (auch Ziele), die zur Beurteilung der Maßnahme dienen, sind festzulegen und entsprechend ihrer Bedeutung zu gewichten (Summe der Gewichte = 100 v.H.).

2.4.2 Beurteilung der Kriterien

Jedes Kriterium muss dahin gehend beurteilt werden, ob es in vollem Umfang, nur teilweise oder nicht zutrifft. Entsprechend sind 0 bis 10 Punkte zu vergeben. Der je Kriterium benutzte Maßstab zur Beurteilung ist so genau wie möglich festzuhalten. Es ist empfehlenswert, die Beurteilung von mindestens zwei Personen(gruppen) unabhängig voneinander durchführen zu lassen und die Ursachen von ggf. auftretenden Abweichungen zu ermitteln.

2.4.3 Berechnung des Ergebnisses

2.4.3.1 Der Nutzen des jeweiligen Kriteriums (Teilnutzen einer Maßnahme) ergibt sich durch Multiplikation der Punkte und der Gewichtung. Der Nutzwert einer Maßnahme errechnet sich aus der Addition aller zugehörigen Teilnutzen und dient als Vergleichsmaßstab zur Bewertung der Alternativen untereinander. Die Anwendung der Nutzwertanalyse erfordert für den jeweiligen Fachbereich die Vorgabe von eindeutig definierten Kriterien und Beurteilungsmaßstäben.

Schema 5: Nutzwertanalyse (Teilnutzen = Gewicht x Punkte)

Maßnahme
(Kriterien)
Gewicht
v.H.
Alternative 1 Alternative 2
    Punkte Teil-
nutzen
Punkte Teil-
nutzen
Kriterium A 25 5 125 7 175
Kriterium B 25 7 175 4 100
Kriterium C 50 6 300 8 400
Nutzwert der Maßnahme     600   675

2.4.3.2 Die Ergebnisse des Nutzwerts werden mit der monetären Bewertung der Kosten (nach der Kostenvergleichsrechnung oder Kapitalwertmethode) zusammengefasst und verglichen.

Schema 6: Zusammenfassung der monetären und der nicht-monetären Bewertung

  Alternative 1 Alternative 2
Kosten (EUR) 100.000 80.000
Nutzwert (in Punkten) 600 675
Ergebnis: Alternative 2 ist zu wählen

Sofern das Ergebnis nach Nutzwerten anders als das Ergebnis nach Kostengesichtspunkten ausfällt, ist die Entscheidung im Einzelfall zu begründen (siehe Nummer 5 Beispiel 3).

2.5 Kosten-Nutzen-Analyse

Die Kosten-Nutzen-Analyse ist das umfassendste Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Anders als bei den einzelwirtschaftlichen Verfahren findet im Allgemeinen eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung statt, d.h., alle positiven wie negativen Wirkungen der Maßnahme sind in Ansatz zu bringen, unabhängig davon, wo und bei wem sie anfallen. Je nach dem Grad der Erfassbarkeit und der Möglichkeit zur Monetarisierung lassen sich die aufzunehmenden Positionen gliedern in:

- direkte Kosten/Nutzen, die aufgrund verfügbarer Marktpreise direkt ermittelbar sind (z.B. die Investitionskosten beim Autobahnbau),
- indirekte Kosten/Nutzen, die erst über Vergleichsabschätzungen monetär zu ermitteln sind (z.B. die Lärmbelästigung durch eine Autobahn), und
- nicht monetarisierbare Kosten/Nutzen, die über eine Vorteils-/Nachteilsdarstellung oder eine Nutzwertanalyse zu bewerten sind (z.B. Veränderung des Landschaftsbildes).

Zeitlich unterschiedlich anfallende Kosten und Nutzen sind durch die Rechnung mit Kapitalwerten oder Annuitäten (siehe Nummer 2.3) zu berücksichtigen; der Kalkulationszinssatz wird grundsätzlich mit 3 bis 4 v.H. angesetzt.

Voraussetzung für den Einsatz der Kosten-Nutzen-Analyse ist eine für den Fachbereich spezifizierte Vorgabe, welche die Ziele, die zu erfassenden Maßnahmewirkungen, Bewertungsmaßstäbe usw. enthält, um die Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu vereinfachen und eine übergreifende Vergleichbarkeit im Fachbereich sicherzustellen. Die Entwicklung dieser spezifischen Vorgaben ist Aufgabe der jeweiligen Fachbereiche.

3. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Durchführung und dem Abschluss einer Maßnahme (Erfolgskontrolle)

3.1 Allgemeines

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle überprüfen, ob

- die mit der Teil-/Gesamtmaßnahme verbundenen Ziele erreicht wurden (Zielerreichungs- und Wirkungskontrolle),
- die Teil-/Gesamtmaßnahme wirtschaftlich war (Wirtschaftlichkeitskontrolle).

3.1.1 Ausgangspunkt für die Zielerreichungs- und Wirkungskontrolle sind die in der Planung festgelegten Ziele der Maßnahme, die möglichst präzise anhand von Kennziffern, Indikatoren o.A. zu beschreiben sind (z.B. Bearbeitungszeit je Vorgang usw.). Diese Vorgaben sind mit den tatsächlich erreichten Werten zu vergleichen. Soweit die Nutzwertanalyse in der Planung angewandt wurde, kann die Gegenüberstellung des geplanten und des erreichten Nutzwertes erfolgen.

3.1.2 Ausgangspunkt für die Wirtschaftlichkeitskontrolle ist die Kostenvergleichsrechnung oder Kapitalwertberechnung der Planungsphase, die mit den tatsächlichen Daten erneut durchzurechnen ist. Hierdurch entstehen die Vergleichsmöglichkeiten zwischen

- den ursprünglichen Planungswerten der Maßnahme und den aktuellen Werten und ggf.
- den alten und den neuen Ist-Werten.

3.1.3 Das Gesamtergebnis ist als Soll-Ist-Vergleich festzuhalten. Wesentliche Abweichungen sind zu erläutern. Bei begleitenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind ggf. gegensteuernde Maßnahmen zu ergreifen.

3.2 Kostenvergleichsrechnung

Mit der Kostenvergleichsrechnung wird die in der Planungsphase ermittelte Wirtschaftlichkeit der Maßnahme überprüft. Der Ablauf entspricht dem Ablauf der Planungsphase:

3.2.1 Erfassung der laufenden jährlichen Kosten

Es sind die tatsächlichen laufenden Kosten einzutragen. Soweit mit Pauschalen gearbeitet wurde, sind zwecks Vergleichbarkeit die zum Zeitpunkt der Planung bestehenden Pauschalsätze in der aktuellen Höhe zu benutzen.

3.2.2 Erfassung der Einmalkosten

Die tatsächlichen Einmalkosten sind wiederum als kalkulatorische Abschreibungen in jährliche Kosten umzusetzen. Soweit erforderlich, wird die in der Planung angenommene Nutzungsdauer den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen ist der Kalkulationszinssatz der Planungsphase anzuwenden.

3.2.3 Ergebnisermittlung

Das rechnerische Ergebnis ist festzuhalten, und die aufgetretenen Abweichungen sind zu erläutern. Soweit in der Planung Durchschnittspreise für Leistungseinheiten berechnet wurden, sind diese anhand der tatsächlichen Fallzahlen nachzukalkulieren.

Zur Berechnung wird das Schema der Planung um eine Spalte für die aktuellen Ist-Zahlen erweitert. Die in der Planung gewählte Gliederung der Positionen ist beizubehalten, zusätzliche Positionen sind bei den betreffenden Kostenarten ggf. aufzunehmen.

Schema 7: Erfolgskontrolle anhand der Kostenvergleichsrechnung, ausgehend von Schema 1, Alternative 2

Kostenarten Kosten in EUR je Jahr
  Ist alt Plan
(Neube-
schaf-
fung)
Ist neu
1. Personalkosten 26.600 10.000 12.000
2. Sachkosten 4.000 6.000 5.000
3. Kalkulatorische Kosten
3.1 Kalkulatorische Abschreibung (30.000 EUR/5 Jahre Nutzung) 6.000 6.000
3.2 Kalkulatorische Zinsen (bei 7 v.H. Kalkulationszinssatz von 30.000 EUR/2) 1.050 1.050
4. Gemeinkosten 2.000 2.000 2.000
Summe (1 - 4) 32.600 25.050 26.050
Ergebnis: Von der geplanten Ersparnis in Höhe von 7.550 EUR konnten aufgrund der höheren Personalkosten lediglich 6.550 EUR realisiert werden.

3.3 Kapitalwertmethode

Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme wird kontrolliert durch Vergleich des geplanten Kapitalwertes mit dem zum Zeitpunkt der Kontrolle erreichten Kapitalwert.

Die Berechnung des erreichten Kapitalwertes beinhaltet die gleichen Schritte wie in der Planung:

- Erfassung der einmaligen Einnahmen und Ausgaben,
- Erfassung der laufenden jährlichen Einnahmen und Ausgaben und
- Ergebnisermittlung.

Es sind die tatsächlichen Einzahlungs- und Auszahlungsbeträge im Jahr der Zahlung anzusetzen. Die Abzinsung erfolgt für das in der Planung gewählte Basisjahr mit dem für den Planungszeitpunkt geltenden nominalen Kalkulationszinssatz. Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Kapitalwerten resultieren aus:

- Mehr-/Minderausgaben in den einzelnen Positionen,
- der zeitlichen Verschiebung von Zahlungen (z.B. bei verzögerter Inbetriebnahme) und
- über- oder unterdurchschnittlichen Preisveränderungen.

Schema 8: Kapitalwertberechnung zur Erfolgskontrolle
(Kalkulationszinssatz für die Planungsphase real 4 v.H., für die Nachkalkulation nominal 7 v.H.; Zahlungen am Ende des Jahres fällig; Auszahlungen werden positiv notiert, so dass ein geringerer Kapitalwert vorteilhafter ist)

Art der Auszahlungen/
Einzahlungen
Zeitangabe Abzinsungs-
jahre
Betrag
EUR
Abzinsungs-/
Barwertfaktor
Barwert
Ende 2001
EUR
Planung 2001
1. Einmalige Ausgaben
  Anschaffung Rate 1: 2002 1 100.000 0,96 96.000
  Anschaffung Rate 2: 2003 2 100.000 0,92 92.000
  Anschaffung Rate 3: 2004 3 100.000 0,89 89.000
2. Laufende Ausgaben
  Personal 2002 bis 2006 5 je 100.000 4,45 890.000
  Sachausgaben 2002 bis 2006 5 je 50.000 4,45 222.500
Kapitalwert geplant (Vorkalkulation) 1.389.500
Abschluss 2006
1. Einmalige Ausgaben
  Anschaffung Rate 1: 2002 1 100.000 0,93 93.000
  Anschaffung Rate 2: 2003 2 120.000 0,87 104.400
  Anschaffung Rate 3: 2004 3 120.000 0,82 98.400
2. Laufende Ausgaben
  Personalausgaben 2002 1 180.000 0,93 167.400
2003 2 200.000 0,87 174.000
2004 3 220.000 0,82 180.400
2005 4 220.000 0,76 167.200
2006 5 200.000 0,71 142.000
  Sachausgaben 2002 1 50.000 0,93 46.500
2003 2 50.000 0,87 43.500
2004 3 55.000 0,82 45.100
2005 4 60.000 0,76 45.600
  2006 5 60.000 0,71 42.600
Kapitalwert Ist (Nachkalkulation) 1.350.100
Der 2001 berechnete Kapitalwert weicht um 3 v.H. von dem 2006 ermittelten Kapitalwert ab.  

3.4 Nutzwertanalyse

Mit der Nutzwertanalyse wird in der Erfolgskontrolle der geplante Nutzwert einer Maßnahme mit dem tatsächlichen Nutzwert verglichen. Die methodische Vorgehensweise sieht wie folgt aus:

3.4.1 Beurteilung der Maßnahme

Die Maßnahme wird anhand der in der Planung angewandten Kriterien erneut beurteilt. Der Maßstab, der in der Planung zur Vergabe der Punkte zu den einzelnen Kriterien benutzt wurde, ist zu übernehmen. Entsprechend sind 0 bis 10 Punkte zu vergeben.

3.4.2 Berechnung des Ergebnisses

Die Ergebnisermittlung erfolgt in gleicher Art und Weise wie bei der Planung.

Schema 9: Nutzwertanalyse (Teilnutzen = Gewicht x Punkte)

Maßnahme (Kriterien) Gewicht Plan Ist
  v.H. Punkte Teilnutzen Punkte Teilnutzen
Kriterium A 25 7 175 7 175
Kriterium B 25 4 100 4 100
Kriterium C 50 8 400 9 450
Nutzwert der Maßnahme     675   725
Ergebnis: Der geplante Nutzwert wurde übertroffen.

4. Fachbegriffe

4.1 Auszahlungen/Einzahlungen

Auszahlungen der Periode sind alle geleisteten Geldzahlungen. Einzahlungen sind alle Geldeingänge der Periode. Haushaltsmäßig spiegeln sich Einzahlungen und Auszahlungen in den Ist-Ergebnissen der Titel wider.

4.2 Ausgaben/Einnahmen

Ausgaben und Einnahmen (Soll) entsprechen den im Haushaltsplan festgestellten Ansätzen.

Ausgaben und Einnahmen (Ist) sind identisch mit den Auszahlungen und Einzahlungen.

Betriebswirtschaftlich sind Ausgaben und Einnahmen alle Veränderungen im Zahlungsmittelbestand und im Bestand der Forderungen und Verbindlichkeiten.

4.3 Kosten/Leistungen

Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienstleistungen zur Erstellung von maßnahmebezogenen Leistungen. Ob dabei „Geld” ausgegeben wird oder nicht, ist für den Kostenbegriff unwesentlich.

Leistung ist Ausdruck für die Menge und/oder den Wert der erzeugten Güter und Dienstleistungen. Dazu zählen Leistungen für Dritte (andere Verwaltungseinheiten, Bürger), aber auch solche, die intern selbst benötigt werden (z.B. Produkte der Hausdruckerei, des Archivs usw.).

4.4 Kostenarten

Durch Gliederung der Kosten, und Zusammenfassung gleicher Kosten entstehen Kostenarten. Die Kostenartenrechnung zeigt die Struktur der Gesamtkosten einer Organisationseinheit auf. Wichtige Kostenarten sind Personalkosten, Sachkosten und kalkulatorische Kosten.

4.4.1 Personalkosten

Personalkosten sind alle direkten (z.B. Gehälter) und indirekten (z.B. Beihilfen) Kosten die durch den Personaleinsatz entstehen. Zu berücksichtigen sind neben den Lohn-/Gehaltsbestandteilen auch alle sonstigen geldlichen oder geldwerten Leistungen (z.B. Unterstützung, verbilligte Wohnung). Die Kostenermittlung vereinfacht sich durch Verwendung der durchschnittlichen Personalkostensätze.

4.4.2 Sachkosten

Sachkosten sind alle Kosten, die durch den Einsatz von Sachmitteln entstehen, z.B. Kosten für Raumnutzung, Instandhaltung, Energie, Versicherungen, Verbrauchsmaterialien. Zur Vereinfachung der Ermittlung dient die Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes. Sie umfasst anteilig je Arbeitsplatz Raumkosten, laufende Sachkosten, Kosten der Büroausstattung und einen Zuschlag für deren Unterhaltung sowie sonstige jährliche Investitionen (anteilige Kosten an gemeinsamen Investitionen).

4.4.3 Kalkulatorische Kosten

Kalkulatorische Kosten verrechnen in der Bezugsperiode Kosten, die keine unmittelbaren Zahlungen bewirken, so die Abnutzung vorhandenen Anlagevermögens, die Nutzung eigener Gebäude sowie die Verzinsung des Eigenkapitals und des. Fremdkapitals (soweit nicht in den Pauschalen bereits enthalten).

4.4.3.1 Kalkulatorische Abschreibung
Abschreibungen haben die Aufgabe, die tatsächliche Wertminderung des Vermögens (Sachanlagen) zu erfassen und als Kosten in der Abrechnungsperiode zu verrechnen. Die Wertminderung ergibt sich aus der Be- und Abnutzung des Sachmittels oder durch technische Überalterung. Abschreibungen verteilen die Anfangsinvestition für ein Sachmittel auf die gesamte Nutzungsdauer. So ergibt sich bei linearer Abschreibung folgender jährlicher Abschreibungsbetrag:
Abschreibung pro Jahr = (Anschaffungswert - Restwert)
Nutzungsdauer
4.4.3.2 Kalkulatorische Zinsen
Die kalkulatorischen Zinsen sind alle Kosten, die für die Bereitstellung des notwendigen Kapitals in Form von Zinsen, Gebühren usw. entstehen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um das Eigenkapital des Verwaltungsträgers oder um aufgenommenes Fremdkapital handelt. Im öffentlichen Bereich ist mit einem einheitlichen Zinssatz für eigen- und fremdfinanziertes Kapital zu rechnen (Gesamtdeckungsprinzip des Haushalts).

4.5 Einzelkosten/Gemeinkosten

Als Einzelkosten werden diejenigen Kostenarten bezeichnet, die direkt und unmittelbar einer sie verursachenden Leistung zurechenbar sind. Gemeinkosten sind diejenigen Kosten, die sich einzelnen Leistungen nicht unmittelbar zurechnen lassen. Sie werden im Allgemeinen durch bestimmte Pauschalbeträge oder Zuschlagsprozentsätze berücksichtigt, weil es zumeist schwierig oder unwirtschaftlich ist, ihre Höhe exakt zu ermitteln. Beispiele für Gemeinkosten sind vor allem die Kosten für die allgemeinen Dienste (z.B. Hausverwaltung, Telefondienst).

4.6 Kostenstellen

Kostenstellen sind abgegrenzte Bereiche einer Organisationseinheit, in denen Kosten entstehen. Die Kostenstellenrechnung gliedert die Kostenarten nach Kostenstellen auf und beantwortet so die Frage, wo die Kosten entstehen.

4.7 Kostenträger

Kostenträger können alle Leistungen sein, die eine Organisationseinheit erbringt. Die Kostenträgerrechnung baut auf der Kostenstellenrechnung auf und gibt Antwort auf die Frage, für welche Aufgabe (Auftrag, Leistung) Kosten in welcher Höhe entstanden sind.

5. Beispiele

Beispiel 1: Kostenvergleichsrechnung

Eine zentrale Telefonanlage soll erweitert werden, um die Selbstwahl für Ferngespräche vom Arbeitsplatz aus zu ermöglichen. Die Ausgaben für Beschaffung und Installation der Anlage betragen 525 000 EUR. Die technische Lebensdauer der Anlage beträgt 15 Jahre. Aufgrund der Weiterentwicklung im Kommunikationsbereich ist jedoch damit zu rechnen, dass die Anlage bereits nach zehn Jahren durch ein kostengünstigeres und leistungsfähigeres System ersetzt wird. Nach zehn Jahren lässt sich das Einbauteil voraussichtlich nicht mehr verkaufen. Die Kostenvergleichsrechnung mit Mehr-/Minderkosten sieht wie folgt aus:

Kostenvergleichsrechnung mit Mehr-/Minderkosten

Kostenarten Kosten in EUR je Jahr
  Mehrkosten Minderkosten
1. Personalkosten
- Auswertung/Kontrolle 5 200
- Telefonzentrale 84.700
2. Sachkosten
- Auswertung/Kontrolle 800
- Betrieb, Wartung 4.000
3. Kalkulatorische Kosten
3.1 Kalkulatorische
Abschreibung
(525.000 EUR/
10 Jahre Nutzung)
52.500
3.2 Kalkulatorische Zinsen
(bei 7 v.H. Kalkulations-
zinssatz von
525.000 EUR/2)
18.375
4. Gemeinkosten
- Auswertung/Kontrolle 1 600
- Telefonzentrale   15.300
Mehrkosten/Minderkosten
(1 bis 4)
82.475 100.000
Ergebnis: Jährliche Minderkosten 17.525

Beispiel 2: Kapitalwertmethode

Für den Neubau eines nicht mehr nutzbaren Dienstgebäudes besteht die Alternative, den Neubau auf dem vorhandenen Grundstück oder einem neu zu beschaffenden Grundstück zu errichten. Beim Neubau an gleicher Stelle ist ein Ausweichgebäude anzumieten und ein doppelter Umzug in Kauf zu nehmen; beim Neubau an anderer Stelle steht nur ein relativ teueres Grundstück zur Verfügung:
Anmerkungen: Kalkulationszinssatz 4 v.H., Preisangaben 2005, Auszahlungen positiv notiert, alle Zahlungen Ende des Jahres fällig.

Art der Auszahlungen/
Einzahlungen
Zeitangabe Abzinsungs-
jahre
Betrag
Tsd. EUR
Abzinsungs-/
Barwertfaktor
Barwert
Ende 2005
Tsd. EUR
Alternative 1 (Neubau an gleicher Stelle)
1. Einmalige Einnahmen/Ausgaben
  Abbruch 2006 1 500 0,9615 481
  Umzug Provisorium 2006 1 500 0,9615 481
  Neubau Rate 1 2006 1 8.000 0,9615 7.692
  Neubau Rate 2 2007 2 8.000 0,9246 7.397
  Neubau Rate 3 2008 3 8.000 0,8890 7.112
  Umzug Neubau 2008 3 500 0,8890 445
2. Laufende Einnahmen/Ausgaben
  Miete 2006 bis 2008 3 je 1.000 2,7751 2.775
Kapitalwert Alternative 1 (Summe der Barwerte) 26.383
Alternative 2 (Neubau an anderer Stelle)  
1. Einmalige Einnahmen/Ausgaben
  Grundstückserwerb 2005 0 5.000 1 5.000
  Neubau Rate 1 2006 1 8.000 0,9615 7.692
  Neubau Rate 2 2007 2 8.000 0,9246 7.397
  Neubau Rate 3 2008 3 8.000 0,8890 7.112
  Umzug Neubau 2008 3 500 0,8890 445
  Verkauf altes Gebäude 2008 3 3.000 0,8890 -2.667
2. Laufende Einnahmen/Ausgaben
Kapitalwert Alternative 2 (Summe der Barwerte) 24.979
Differenz: Kapitalwerte zugunsten Alternative 2 1.404

Anmerkung: Sofern die Miete zu Beginn des Monats fällig ist, ist der Barwert mittels des Korrekturfaktors aus Nummer 6 Tabelle 4 (hier 1,0217) anzupassen, sodass der Barwert der Position Miete 2 835 Tsd. EUR beträgt.

Beispiel 3: Nutzwertanalyse

Die Angebote einer Ausschreibung für die Ersatzbeschaffung von Textsystemen unterscheiden sich neben dem Preis auch hinsichtlich der Qualität der Lösung. Die einzelnen Bewertungskriterien sind zu Hauptgruppen zusammengefasst. Die Vergabe der Punkte in der Nutzwertbetrachtung erfolgt unabhängig sowohl durch die zukünftigen Anwender wie auch durch den Systembetreuer. Das Ergebnis zeigt die nachfolgende Nutzwertanalyse:

Nutzwertanalyse (Teilnutzen = Gewicht x Punkte)
Maßnahme
(Kriterien)
Gewicht Angebot 1 Angebot 2 Angebot 3
  v. H. Punkte Teil-
nutzen
Punkte Teil-
nutzen
Punkte Teil-
nutzen
Qualität der Hardware 25 8 200 8 200 10 250
Qualität der Software 50 8 400 4 200 6 300
Dokumentation 15 9 135 6 90 7 105
Serviceleistung des Bieters 10 5 50 7 70 9 90
Nutzwert     785   560   715
Zusammen mit den Ergebnissen der Kostenvergleichsrechnung (Kosten je Arbeitsplatz) ergibt sich die Gesamtbeurteilung:
Maßnahme Angebot 1 Angebot 2 Angebot 3
Kosten (EUR) 6.150 5.998 7.500
Nutzwert (in Punkten) 785 560 715
Ergebnis: Aus Kostengesichtspunkten heraus ist Angebot 2 am günstigsten. Dem Entscheidungsträger wird vorgeschlagen, aufgrund der deutlich besseren Qualität bei geringfügig höherem Preis Angebot 1 den Zuschlag zu erteilen.

6. Tabellen

Tabelle 1
Abzinsungsfaktoren

Kalkulationszinssatz v. H.
Jahre 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 8 8,5 9
1 0,9709 0,9662 0,9615 0,9569 0,9524 0,9479 0,9434 0,9390 0,9346 0,9302 0,9259 0,9217 0,9174
2 0,9426 0,9335 0,9246 0,9157 0,9070 0,8985 0,8900 0,8817 0,8734 0,8653 0,8573 0,8495 0,8417
3 0,9151 0,9019 0,8890 0,8763 0,8638 0;8516 0,8396 0,8278 0,8163 0,8050 0,7938 0,7829 0,7722
4 0,8885 0,8714 0,8548 0,8386 0,8227 0,8072 0,7921 0,7773 0,7629 0,7488 0,7350 0,7216 0,7084
5 0,8626 0,8420 0,8219 0,8025 0,7835 0,7651 0,7473 0,7299 0,7130 0,6966 0,6806 0,6650 0,6499
6 0,8375 0,8135 0,7903 0,7679 0,7462 0,7252 0,7050 0,6853 0,6663 0,6480 0,6302 0,6129 0,5963
7 0,8131 0,7860 0,7599 0,7348 0,7107 0,6874 0,6651 0,6435 0,6227 0,6028 0,5835 0,5649 0,5470
8 0,7894 0,7594 0,7307 0,7032 0,6768 0,6516 0,6274 0,6042 0,5820 0,5607 0,5403 0,5207 0,5019
9 0,7664 0,7337 0,7026 0,6729 0,6446 0,6176 0,5919 0,5674 0,5439 0,5216 0,5002 0,4799 0,4604
10 0,7441 0,7089 0,6756 0,6439 0,6139 0,5854 0,5584 0,5327 0,5083 0,4852 0,4632 0,4423 0,4224
11 0,7224 0,6849 0,6496 0,6162 0,5847 0,5549 0,5268 0,5002 0,4751 0,4513 0,4289 0,4076 0,3875
12 0,7014 0,6618 0,6246 0,5897 0,5568 0,5260 0,4970 0,4697 0,4440 0,4199 0,3971 0,3757 0,3555
13 0,6810 0,6394 0,6006 0,5643 0,5303 0,4986 0,4688 0,4410 0,4150 0,3906 0,3677 0,3463 0,3262
14 0,6611 0,6178 0,5775 0,5400 0,5051 0,4726 0,4423 0,4141 0,3878 0,3633 0,3405 0,3191 0,2992
15 0,6419 0,5969 0,5553 0,5167 0,4810 0,4479 0,4173 0,3888 0,3624 0,3380 0,3152 0,2941 0,2745
16 0,6232 0,5767 0,5339 0,4945 0,4581 0,4246 0,3936 0,3651 0,3387 0,3144 0,2919 0,2711 0,2519
17 0,6050 0,5572 0,5134 0,4732 0,4363 0,4024 0,3714 0,3428 0,3166 0,2925 0,2703 0,2499 0,2311
18 0,5874 0,5384 0,4936 0,4528 0,4155 0,3815 0,3503 0,3219 0,2959 0,2720 0,2502 0,2303 0,2120
19 0,5703 0,5202 0,4746 0,4333 0,3957 0,3616 0,3305 0,3022 0,2765 0,2531 0,2317 0,2122 0,1945
20 0,5537 0,5026 0,4564 0,4146 0,3769 0,3427 0,3118 0,2838 0,2584 0,2354 0,2145 0,1956 0,1784
21 0,5375 0,4856 0,4388 0,3968 0,3589 0,3249 0,2942 0,2665 0,2415 0,2190 0,1987 0,1803 0,1637
22 0,5219 0,4692 0,4220 0,3797 0,3418 0,3079 0,2775 0,2502 0,2257 0,2037 0,1839 0,1662 0,1502
23 0,5067 0,4533 0,4057 0,3634 0,3256 0,2919 0,2618 0,2349 0,2109 0,1895 0,1703 0,1531 0,1378
24 0,4919 0,4380 0,3901 0,3477 0,3101 0,2767 0,2470 0,2206 0,1971 0,1763 0,1577 0,1412 0,1264
25 0,4776 0,4231 0,3751 0,3327 0,2953 0,2622 0,2330 0,2071 0,1842 0,1640 0,1460 0,1301 0,1160
26 0,4637 0,4088 0,3607 0,3184 0,2812 0,2486 0,2198 0,1945 0,1722 0,1525 0,1352 0,1199 0,1064
27 0,4502 0,3950 0,3468 0,3047 0,2678 0,2356 0,2074 0,1826 0,1609 0,1419 0,1252 0,1105 0,0976
28 0,4371 0,3817 0,3335 0,2916 0,2551 0,2233 0,1956 0,1715 0,1504 0,1320 0,1159 0,1019 0,0895
29 0,4243 0,3687 0,3207 0,2790 0,2429 0,2117 0,1846 0,1610 0,1416 0,1228 0,1073 0,0939 0,0822
30 0,4120 0,3563 0,3083 0,2670 0,2314 0,2006 0,1741 0,1512 0,1314 0,1142 0,0994 0,0865 0,0754
35 0,3554 0,3000 0,2534 0,2143 0,1813 0,1535 0,1301 0,1103 0,0937 0,0796 0,0676 0,0575 0,0490
40 0,3066 0,2526 0,2083 0,1719 0,1420 0,1175 0,0972 0,0805 0,0668 0,0554 0,0460 0,0383 0,0318
45 0,2644 0,2127 0,1712 0,1380 0,1113 0,0899 0,0727 0,0588 0,0476 0,0386 0,0313 0,0254 0,0207
50 0,2281 0,1791 0,1407 0,1107 0,0872 0,0688 0,0543 0,0429 0,0339 0,0269 0,0213 0,0169 0,0134
55 0,1968 0,1508 0,1157 0,0888 0,0683 0,0526 0,0406 0,0313 0,0242 0,0187 0,0145 0,0113 0,0087
60 0,1697 0,1269 0,0951 0,0713 0,0535 0,0403 0,0303 0,0229 0,0173 0,0130 0,0099 0,0075 0,0057
65 0,1464 0,1069 0,0781 0,0572 0,0419 0,0308 0,0227 0,0167 0,0123 0,0091 0,0067 0,0050 0,0037
70 0,1263 0,0900 0,0642 0,0459 0,0329 0,0236 0,0169 0,0122 0,0088 0,0063 0,0046 0,0033 0,0024

Tabelle 2
Aufzinsungsfaktoren

Kalkulationszinssatz v. H.
Jahre 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 8 8,5 9
1 1,0300 1,0350 1,0400 1,0450 1,0500 1,0550 1,0600 1,0650 1,0700 1,0750 1,0800 1,0850 1,0900
2 1,0609 1,0712 1,0816 1,0920 1,1025 1,1130 1,1236 1,1342 1,1449 1,1556 1,1664 1,1772 1,1881
3 1,0927 1,1087 1,1249 1,1412 1,1576 1,1742 1,1910 1,2079 1,2250 1,2423 1,2597 1,2773 1,2950
4 1,1255 1,1475 1,1699 1,1925 1,2155 1,2388 1,2625 1,2865 1,3108 1,3355 1,3605 1,3859 1,4116
5 1,1593 1,1877 1,2167 1,2462 1,2763 1,3070 1,3382 1,3701 1,4026 1,4356 1,4693 1,5037 1,5386
6 1,1941 1,2293 1,2653 1,3023 1,3401 1,3788 1,4185 1,4591 1,5007 1,5433 1,5869 1,6315 1,6571
7 1,2299 1,2723 1,3159 1,3609 1,4071 1,4547 1,5036 1,5540 1,6058 1,6590 1,7138 1,7701 1,8280
8 1,2668 1,3168 1,3686 1,4221 1,4775 1,5347 1,5938 1,6550 1,7182 1,7835 1,8509 1,9206 1,9926
9 1,3048 1,3629 1,4233 1,4861 1,5513 1,6191 1,6895 1,7626 1,8385 1,9172 1,9990 2,0839 2,1719
10 1,3439 1,4106 1,4802 1,5530 1,6289 1,7081 1,7908 1,8771 1,9672 2,0610 2,1589 2,2610 2,3674
11 1,3842 1,4600 1,5395 1,6229 1,7103 1,8021 1,8983 1,9992 2,1049 2,2156 2,3316 2,1532 2,5804
12 1,4258 1,5111 1,6010 1,6959 1,7959 1,9012 2,0122 2,1291 2,2522 2,3818 2,5182 2,6617 2,8127
13 1,4685 1,5640 1,6651 1,7722 1,8856 2,0058 2,1329 2,2675 2,4098 2,5604 2,7196 2,8879 3,0658
14 1,5126 1,6187 1,7317 1,8519 1,9799 2,1161 2,2609 2,4149 2,5785 2,7524 2,9372 3,1334 3,3417
15 1,5580 1,6753 1,8009 1,9353 2,0789 2,2325 2,3966 2,5718 2,7590 2,9589 3,1722 3,3997 3,6425
20 1,8061 1,9898 2,1911 2,4117 2,6533 2,9178 3,2071 3,5236 3,8697 4,2479 4,6610 5,1120 5,6044

Tabelle 3
Barwertfaktoren

Hinweis: Mit dem Barwertfaktor wird eine betragsgleiche laufende jährliche Zahlung auf ein zurückliegendes Jahr hin abgezinst.
Kalkulationszinssatz v. H.
Jahre 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 8 8,5 9
1 0,9709 0,9662 0,9615 0,9569 0,9524 0,9479 0,9434 0,9390 0,9346 0,9302 0,9259 0,9217 0,9174
2 1,9135 1,8997 1,8861 1,8727 1,8594 1,8463 1,8334 1,8206 1,8080 1,7956 1,7833 1,7711 1,7591
3 2,8286 2,8016 2,7751 2,7490 2,7232 2,6979 2,6730 2,6485 2,6243 2,6005 2,5771 2,5540 2,5313
4 3,7171 3,6731 3,6299 3,5875 3,5460 3,5052 3,4651 3,4258 3,3872 3,3493 3,3121 3,2756 3,2397
5 4,5797 4,5151 4,4518 4,3900 4,3295 4,2703 4,2124 4,1557 4,1002 4,0459 3,9927 3,9406 3,8897
6 5,4172 5,3286 5,2421 5,1579 5,0757 4,9955 4,9173 4,8410 4,7665 4,6938 4,6229 4,5536 4,4859
7 6,2303 6,1145 6,0021 5,8927 5,7864 5,6830 5,5824 5,4845 5,3893 5,2966 5,2064 5,1185 5,0330
8 7,0197 6,8740 6,7327 6,5959 6,4632 6,3346 6,2098 6,0888 5,9713 5,8573 5,7466 5,6392 5,5348
9 7,7861 7,6077 7,4353 7,2688 7,1078 6,9522 6,8017 6,6561 6,5152 6,3789 6,2469 6,1191 5,9952
10 8,5302 8,3166 8,1109 7,9127 7,7217 7,5376 7,3601 7,1888 7,0236 6,8641 6,7101 6,5613 6,4177
11 9,2526 9,0016 8,7605 8,5289 8,3064 8,0925 7,8869 7,6890 7,4987 7,3154 7,1390 6,9690 6,8052
12 9,9540 9,6633 9,3851 9,1186 8,8633 8,6185 8,3838 8,1587 7,9427 7,7353 7,5361 7,3447 7,1607
13 10,6350 10,3027 9,9856 9,6829 9,3936 9,1171 8,8527 8,5997 8,3577 8,1258 7,9038 7,6910 7,4869
14 11,2961 10,9205 10,5631 10,2228 9,8986 9,5896 9,2950 9,0138 8,7455 8,4892 8,2442 8,0101 7,7862
15 11,9379 11,5174 11,1184 10,7395 10,3797 10,0376 9,7122 9,4027 9,1079 8,8271 8,5595 8,3042 8,0607
16 12,5611 12,0941 11,6523 11,2340 10,8378 10,4622 10,1059 9,7678 9,4466 9,1415 8,8514 8,5753 8,3126
17 13,1661 12,6513 12,1657 11,7072 11,2741 10,8646 10,4773 10,1106 9,7632 9,4340 9,1216 8,8252 8,5436
18 13,7535 13,1897 12,6593 12,1600 11,6896 11,2461 10,8276 10,4325 10,0591 9,7060 9,3719 9,0555 8,7556
19 14,3238 13,7098 13,1339 12,5933 12,0853 11,6077 11,1581 10,7347 10,3356 9,9591 9,6036 9,2677 8,9501
20 14,8775 14,2124 13,5903 13,0079 12,4622 11,9504 11,4699 11,0185 10,5940 10,1945 9,8181 9,4633 9,1285
21 15,4150 14,6980 14,0292 13,4047 12,8212 12,2752 11,7641 11,2850 10,8355 10,4135 10,0168 9,6436 9,2922
22 15,9369 15,1671 14,4511 13,7844 13,1630 12,5832 12,0416 11,5352 11,0612 10,6172 10,2007 9,8098 9,4424
23 16,4436 15,6204 14,8568 14,1478 13,4886 12,8750 12,3034 11,7701 11,2722 10,8067 10,3711 9,9629 9,5802
24 16,9355 16,0584 15,2470 14,4955 13,7986 13,1517 12,5504 11,9907 11,4693 10,9830 10,5288 10,1041 9,7066
25 17,4131 16,4815 15,6221 14,8282 14,0939 13,4139 12,7834 12,1979 11,6536 11,1469 10,6748 10,2342 9,8226
26 17,8768 16,8904 15,9828 15,1466 14,3752 13,6625 13,0032 12,3924 11,8258 11,2995 10,8100 10,3541 9,9290
27 18,3270 17,2854 16,3296 15,4513 14,6430 13,8981 13,2105 12,5750 11,9867 11,4414 10,9352 10,4646 10,0266
28 18,7641 17,6670 16,6631 15,7429 14,8981 14,1214 13,4062 12,7465 12,1371 11,5734 11,0511 10,5665 10,1161
29 19,1885 18,0358 16,9837 16,0219 15,1411 14,3331 13,5907 12,9075 12,2777 11,6962 11,1584 10,6603 10,1983
30 19,6004 18,3920 17,2920 16,2889 15,3725 14,5337 13,7648 13,0587 12,4090 11,8104 11,2578 10,7468 10,2737
35 21,4872 20,0007 18,6646 17,4610 16,3742 15,3906 14,4982 13,6870 12,9477 12,2725 11,6546 11,0878 10,5668
40 23,1148 21,3551 19,7928 18,4016 17,1591 16,0461 15,0463 14,1455 13,3317 12,5944 11,9246 11,3145 10,7574
45 24,5187 22,4955 20,7200 19,1563 17,7741 16,5477 15,4558 14,4802 13,6055 12,8186 12,1084 11,4653 10,8812
50 25,7298 23,4556 21,4822 19,7620 18,2559 16,9315 15,7619 14,7245 13,8007 12,9748 12,2335 11,5656 10,9617
55 26,7744 24,2641 22,1086 20,2480 18,6335 17,2252 15,9905 14,9028 13,9399 13,0836 12,3186 11,6323 11,0140
60 27,6756 24,9447 22,6235 20,6380 18,9293 17,4499 16,1614 15,0330 14,0392 13,1594 12,3766 11,6766 11,0480
65 28,4529 25,5178 23,0467 20,9510 19,1611 17,6218 16,2891 15,1280 14,1099 13,2122 12,4160 11,7061 11,0701
70 29,1234 26,0004 23,3945 21,2021 19,3427 17,7533 16,3845 15,1973 14,1604 13,2489 12,4428 11,7258 11,0844

Tabelle 4
Korrekturfaktoren für Barwerte

Hinweis: Sofern die laufenden Zahlungen nicht zum Ende des Jahres fällig sind, kann dies durch Multiplikation des Barwertes mit einem Korrekturfaktor berücksichtigt werden.
Fälligkeit Korrekturfaktor z.B. 6 v.H.
zu Beginn eines Jahres 1 + i 1,06
zu Beginn eines Vierteljahres 1 + 5/8 i 1,0375
Mitte jedes Vierteljahres 1 + 1/2 i 1,03
Ende jedes Vierteljahres 1 + 3/8 i 1,0225
Beginn jeden Monats 1 + 13/24 i 1,0325
Ende jeden Monats 1 + 11/24 i 1,0275
i = Zinssatz p/100    

Tabelle 5
Endwertfaktoren

Hinweis: Mit dem Endwertfaktor wird eine betragsgleiche laufende jährliche Zahlung auf ein zukünftiges Jahr hin aufgezinst.
Kalkulationszinssatz v. H.
Jahre 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 8 8,5 9
1 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000
2 2,0300 2,0350 2,0400 2,0450 2,0500 2,0550 2,0600 2,0650 2,0700 2,0750 2,0800 2,0850 2,0900
3 3,0909 3,1062 3,1216 3,1370 3,1525 3,1680 3,1836 3,1992 3,2149 3,2306 3,2464 3,2622 3,2781
4 4,1836 4,2149 4,2465 4,2782 4,3101 4,3423 4,3746 4,4072 4,4399 4,4729 4,5061 4,5395 4,5731
5 5,3091 5,3625 5,4163 5,4707 5,5256 5,5811 5,6371 5,6936 5,7507 5,8084 5,8666 5,9254 5,9847
6 6,4684 6,5502 6,6330 6,7169 6,8019 6,8881 6,9753 7,0637 7,1533 7,2440 7,3359 7,4290 7,5233
7 7,6625 7,7794 7,8983 8,0192 8,1420 8,2669 8,3938 8,5229 8,6540 8,7873 8,9228 9,0605 9,2004
8 8,8923 9,0517 9,2142 9,3800 9,5491 9,7216 9,8975 10,0769 10,2598 10,4464 10,6366 10,8306 11,0285
9 10,1591 10,3685 10,5828 10,8021 11,0266 11,2563 11,4913 11,7319 11,9780 12,2298 12,4876 12,7512 13,0210
10 11,4639 11,7314 12,0061 12,2882 12,5779 12,8754 13,1808 13,4944 13,8164 14,1471 14,4866 14,8351 15,1929
11 12,8078 13,1420 13,4864 13,8412 14,2068 14,5835 14,9716 15,3716 15,7836 16,2081 16,6455 17,0961 17,5603
12 14,1920 14,6020 15,0258 15,4640 15,9171 16,3856 16,8699 17,3707 17,8885 18,4237 18,9771 19,5492 20,1407
13 15,6178 16,1130 16,6268 17,1599 17,7130 18,2868 18,8821 19,4998 20,1406 20,8055 21,4953 22,2109 22,9534
14 17,0863 17,6770 18,2919 18,9321 19,5986 20,2926 21,0151 21,7673 22,5505 23,3659 24,2149 25,0989 26,0192
15 18,5989 19,2957 20,0236 20,7841 21,5786 22,4087 23,2760 24,1822 25,1290 26,1184 27,1521 28,2323 29,3609
16 20,1569 20,9710 21,8245 22,7193 23,6575 24,6411 25,6725 26,7540 27,8881 29,0772 30,3243 31,6320 33,0034
17 21,7616 22,7050 23,6975 24,7417 25,8404 26,9964 28,2129 29,4930 30,8402 32,2580 33,7502 35,3207 36,9737
18 23,4144 24,4997 25,6454 26,8551 28,1324 29,4812 30,9057 32,4101 33,9990 35,6774 37,4502 39,3230 41,3013
19 25,1169 26,3572 27,6712 29,0636 30,5390 32,1027 33,7600 35,5167 37,3790 39,3532 41,4463 43,6654 46,0185
20 26,8704 28,2797 29,7781 31,3714 33,0660 34,8683 36,7856 38,8253 40,9955 43,3047 45,7620 18,3770 51,1601

7. Formblätter

Formblatt 1
Kostenvergleichsrechnung

Kostenart Alternativen
1. 2. 3.
Tsd. EUR
1. Personalkosten      
   Durchschnittssätze      
       
       
2. Sachkosten      
    Arbeitsplatzpauschale      
       
       
       
3. Kalkulatorische Kosten      
   Abschreibungen      
       
   Zinsen      
       
   Sonstige      
       
4. Gemeinkosten      
       
       
5. Summe (1 bis 4)      
Ergebnis      

Formblatt 2
Kapitalwertberechnung

Art der
Ein-/Auszahlungen
Zeitangabe Abzinsungsjahre Betrag
Tsd. EUR
Abzinsungs-/
Barwertfaktor
Barwert
Ende...
Tsd. EUR
A.            
             
1. Einmalige Einnahmen/Ausgaben
             
             
             
2. Laufende Einnahmen/Ausgaben
             
             
             
Kapitalwert A (Summe der Barwerte)
B.            
             
1. Einmalige Einnahmen/Ausgaben
             
             
             
2. Laufende Einnahmen/Ausgaben
             
             
             
Kapitalwert B (Summe der Barwerte)
Ergebnis          

Zu § 8:

1. Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung (Zweckbindung) sind gegeben, wenn

1.1 eine Zweckbindung durch Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist oder

1.2 der Haushaltsplan dies zulässt oder

1.3 die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

2. Die Einnahmen und Ausgaben zu den Nummern 1.1 und 1.3 sind — wie zu Nummer 1.2 — im Haushaltsplan mit einem Haushaltsvermerk zu versehen (§ 17 Abs. 3, vgl. Nummer 3 zu § 17).

3. Bei einer Zweckbindung sind Ausgaben in Höhe der zweckgebunden zu verwendenden Einnahmen zu veranschlagen. Zur Sicherstellung einer zweckgebundenen Verwendung von Mehreinnahmen ist bei dem Ausgabetitel ein Verstärkungsvermerk auszubringen.

4. Sind für die von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt und ist auch kein Verstärkungsvermerk ausgebracht, so finden die §§ 37 und 38 Anwendung. Ist mit der Annahme dieser Mittel der Einsatz von Haushaltsmitteln des Landes verbunden oder entstehen in der Folge Ausgaben für den Landeshaushalt, so dürfen die zweckgebunden zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nur unter dem Vorbehalt angenommen werden, dass die Ausgabeermächtigungen zur Verfügung stehen oder gestellt werden.

Zu § 9:

Inhalt
1. Bestellung der oder des Beauftragten für den Haushalt
2. Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans
3. Ausführung des Haushaltsplans
4. Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
5. Allgemeine Bestimmungen

1. Bestellung der oder des Beauftragten für den Haushalt

1.1 Die oder der Beauftragte für den Haushalt wird von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bestellt, soweit sie oder er diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Sie oder er ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen. Bei obersten Landesbehörden und bei großen Mittelbehörden kann die oder der Beauftragte für den Haushalt deren oder dessen ständiger Vertreterin oder ständigem Vertreter unmittelbar oder einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter, einer Referatsgruppenleiterin oder einem Referatsgruppenleiter unterstellt werden; das Widerspruchsrecht nach Nummer 5.4 bleibt unberührt.

1.2 Die obersten Landesbehörden bestimmen, in welchen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs die Leiterinnen oder Leiter die Aufgaben der oder des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen. In diesen Fällen ist für diese Aufgaben die oder der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Bedienstete oder eine oder einer der Vorgesetzten zu bestellen.

1.3 Die Bestellung sowie die Abberufung einer oder eines Beauftragten für den Haushalt ist dem MF (Zentrale Verfahrenspflege für das automatisierte Haushaltsvollzugssystem - HVS -) mitzuteilen.

2. Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans

Die Beauftragten für den Haushalt haben

2.1 im Hinblick auf die Finanzplanung bereits an der Aufgabenplanung mitzuwirken,
2.2 dafür zu sorgen, dass die Beiträge zu den Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) nach Form und Inhalt richtig aufgestellt und rechtzeitig vorgelegt werden,
2.3 zu prüfen, ob alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und alle voraus-sichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle notwendigen Planstellen und anderen Stellen in den Voranschlag aufgenommen worden sind. Soweit die Beträge nicht genau errechnet werden können, haben sie für eine möglichst zutreffende Schätzung zu sorgen. Dies gilt auch für Landesbetriebe und Sondervermögen (§ 26);
2.4 insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen an Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie an Planstellen und anderen Stellen dem Grunde und der Höhe nach zu dem vorgesehenen Zeitpunkt notwendig sind,
2.5 die Voranschläge gegenüber der Stelle zu vertreten, für die sie bestimmt sind. Sie können sich nach ihrem Ermessen vertreten lassen.

3. Ausführung des Haushaltsplans

3.1 Generelle Verantwortlichkeit für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist verantwortlich für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in der Dienststelle. Dies gilt insbesondere für die Buchführung über Forderungen und Verbindlichkeiten (Soll-Buchführung) aufgrund elektronischer Kassenanordnungen, die Mittelverteilung sowie für die Abwicklung der dienststellenbezogenen Verwahrungs- und Vorschussbuchungen (Ist-Buchführung).

3.2 Übertragung der Bewirtschaftung

3.2.1 Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann, soweit es sachdienlich ist, die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen des von ihr oder ihm bewirtschafteten Einzelplans oder der von ihr oder ihm bewirtschafteten Teile eines Einzelplans anderen Bediensteten der Dienststelle (Titelverwalterinnen oder Titelverwaltern) oder anderen Dienststellen zur Bewirtschaftung übertragen. Für die Übertragung ist ein besonderer Nachweis zu führen.

3.2.2 Bei der Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen durch die nach Nummer 3.2.1 Beauftragten hat die oder der Beauftragte für den Haushalt, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet, bei allen wichtigen Haushaltsangelegenheiten mitzuwirken, insbesondere bei

3.2.2.1 den Anforderungen weiterer Ausgabemittel,
3.2.2.2 überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben,
3.2.2.3 der Gewährung von Zuwendungen,
3.2.2.4 dem Abschluss von Verträgen - auch für laufende Geschäfte -, insbesondere der Verträge, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren oder zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben führen können,
3.2.2.5 der Änderung von Verträgen und bei Vergleichen,
3.2.2.6 der Stundung, Niederschlagung und dem Erlass sowie
3.2.2.7 der Abweichung von den in § 24 bezeichneten Unterlagen.

3.2.3 Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann sich die Zeichnung oder Mitzeichnung auf den begründenden Unterlagen oder die Freigabe von Kassenanordnungen in den von ihr oder ihm zu bestimmenden Fällen allgemein vorbehalten.

3.3 Verteilung der Einnahmen, Ausgaben usw.

Die oder der Beauftragte für den Haushalt verteilt die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, die sie oder er weder selbst bewirtschaftet noch zur Bewirtschaftung nach Nummer 3.2.1 übertragen hat, auf andere Dienststellen. Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann diese Befugnis auf die nach Nummer 3.2.1 Beauftragten delegieren: in diesem Fall wirkt die oder der Beauftragte für den Haushalt bei der Verteilung mit, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet.

3.4 Weitere Aufgaben

3.4.1 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darüber zu wachen, dass die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie die Planstellen und anderen Stellen nach den für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätzen bewirtschaftet werden. Sie oder er hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Einnahmen rechtzeitig und vollständig erhoben, die zugewiesenen Ausgaben nicht überschritten werden und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet wird. Sie oder er hat beim Wegfall und der Umsetzung von Mitteln, Planstellen und anderen Stellen sowie bei der Umwandlung von Planstellen und anderen Stellen mitzuwirken.

3.4.2 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen der LHO, die eine Zustimmung, Anhörung oder Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften, des zuständigen Ministeriums, des MF oder des LRH vorsehen, eingehalten und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden.

3.4.3 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat dafür zu sorgen, dass der Nachweis über die zur Bewirtschaftung übertragenen (Nummer 3.2.1) und die verteilten (Nummer 3.3) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, die Nachweisungen zur Stellenüberwachung, die Aufzeichnungen über die Besetzung der Stellen sowie die sonst vorgeschriebenen Nachweise und Listen ordnungsgemäß geführt werden. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass die begründenden Unterlagen zur Kassenanordnung bestimmungsgemäß aufbewahrt werden.

3.4.4 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat beim Jahresabschluss festzustellen, in welcher Höhe übertragbare Ausgaben des Haushaltsplans nicht geleistet worden sind, und gemäß § 45 zu entscheiden, ob und in welcher Höhe mit Einwilligung des MF Ausgabereste gebildet werden sollen; sie oder er hat ferner die Unterlagen zur Haushaltsrechnung und zum Nachweis über das Vermögen und die Schulden aufzustellen und die Prüfungsmitteilungen des LRH zu bearbeiten oder, wenn sie oder er die Bearbeitung einer anderen Stelle übertragen hat, an dieser mitzuwirken.

3.4.5 Ergeben sich bei der Ausführung des Haushaltsplans haushaltsrechtliche Zweifel, ist die Entscheidung der oder des Beauftragten für den Haushalt einzuholen.

4. Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Maßnahmen von finanzieller Bedeutung i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2, bei denen die oder der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen ist, sind alle Vorhaben, auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art einschließlich der Automation von Verwaltungsaufgaben,

- die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben in wesentlichem Umfang (grundsätzlich Maßnahmen von mehr als 5.000 EUR) und/oder
- die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben mittelfristig auswirken können oder
- die für den Landeshaushalt von präjudizieller Bedeutung sind.

Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können. Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist möglichst frühzeitig zu beteiligen.

5. Allgemeine Bestimmungen

5.1 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Landeshaushalts zur Geltung zu bringen und den finanz- und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

5.2 Unterlagen, die die oder der Beauftragte für den Haushalt zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihr oder ihm auf Verlangen vorzulegen oder innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden. Ihr oder ihm sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

5.3 Schriftverkehr, Verhandlungen und Besprechungen auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens mit fachlich vorgesetzten Dienststellen, bei obersten Landesbehörden mit dem MF, und dem LRH sind unter Beteiligung der oder des Beauftragten für den Haushalt zu führen, soweit sie oder er nicht selbst dafür zuständig ist oder darauf verzichtet.

5.4 Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann der Ausführung des Haushaltsplans oder Maßnahmen i.S. von Nummer 4 widersprechen.

5.4.1 Widerspricht die oder der Beauftragte für den Haushalt bei einer obersten Landesbehörde einem Vorhaben, so darf dieses nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder ihrer oder seiner ständigen Vertreterin oder ihres oder seines ständigen Vertreters weiterverfolgt werden.

5.4.2 Widerspricht die oder der Beauftragte für den Haushalt bei einer anderen Dienststelle einem Vorhaben und tritt dem die Leiterin oder der Leiter nicht bei, so ist die Entscheidung der fachlich vorgesetzten Dienststelle einzuholen. In dringenden Fällen kann das Vorhaben auf schriftliche Weisung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle begonnen oder ausgeführt werden, wenn die Entscheidung der fachlich vorgesetzten Dienststelle nicht ohne Nachteil für das Land abgewartet werden kann. Die getroffene Maßnahme ist der fachlich vorgesetzten Dienststelle unter Angabe der Gründe für den Beginn oder die Ausführung des Vorhabens unverzüglich anzuzeigen.

Zu § 11:

1. Fälligkeitsprinzip

1.1 Im Haushaltsplan dürfen nur diejenigen Einnahmen oder Ausgaben veranschlagt werden, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden. Verpflichtungsermächtigungen dürfen im Haushaltsplan nur insoweit veranschlagt werden, als mit ihrer Inanspruchnahme im Haushaltsjahr voraussichtlich zu rechnen ist.

1.2 Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu errechnen oder zu schätzen.

1.3 Wegen der Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wird im Übrigen auf die §§ 16 und 17 nebst VV verwiesen.

2. Leertitel

Ein Titel mit Titelnummer, Zweckbestimmung und ohne Ansatz (Leertitel) kann in den Haushaltsplan eingestellt werden

2.1 für durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 sowie Nr. 1 zu § 14),
2.2 für den Fall der Abwicklung übertragbarer Ausgaben über das Jahr der Schlussbewilligung hinaus,
2.3 aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen.

Zu § 13:

Der Gruppierungsplan (§ 13 Abs. 2) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes (VV-HNds) enthalten.

Zu § 14:

1. Durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) sind Beträge, die im Landeshaushalt für andere vereinnahmt und in gleicher Höhe an diese weitergeleitet werden, ohne dass das Land an der Bewirtschaftung der Mittel beteiligt ist oder bei der Verwendung der Mittel in irgendeiner Form mitwirkt (Gruppen 382 und 982).

2. Der Funktionenplan (§ 14 Abs. 2) ist in den VV-HNds enthalten.

Zu § 15:

1. Nach dem Grundsatz der Bruttoveranschlagung dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen noch Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden. Die nach dem jeweiligen HG abweichend von § 35 Abs. 1 Satz 1 zugelassenen Absetzungen von den Ausgaben sind dessen ungeachtet bei der Veranschlagung ausgabemindernd zu berücksichtigen.

2. Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung (§ 15 Abs. 2) sind durch Haushaltsvermerk ausdrücklich als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt zu bezeichnen.

Zu § 16:

1. Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1). Im Übrigen siehe Nummer 1.1 Satz 2 zu § 11.

2. Für bereits in früheren Haushaltsjahren eingegangene Verpflichtungen sind Ermächtigungen nicht nochmals zu veranschlagen.

3. Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es nicht

3.1 bei Verpflichtungen für laufende Geschäfte (§ 38 Abs. 4 Satz 1),
3.2 für das Eingehen von Verpflichtungen zulasten übertragbarer Ausgabeermächtigungen des laufenden Haushaltsjahres, wenn die Verpflichtungen im folgenden Jahr zu Ausgaben führen (§ 38 Abs. 4 Satz 2),
3.3 für den Abschluss von Verträgen i.S. des Artikels 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung (§ 38 Abs. 5),
3.4 bei Maßnahmen nach § 40,
3.5 für die Übernahme von Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis (§ 64 Abs. 4),
3.6 für die Aufnahme von Krediten (§ 18 und § 34a) und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen (§ 39 Abs. 1).

4. Von einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist bei Titeln der Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans (ausgenommen bei Titelgruppen außerhalb von Budgets i.S. des § 17a) abzusehen.

5. Im Haushaltsplan ausgebrachte Verpflichtungsermächtigungen, die wider Erwarten im Haushaltsjahr der Veranschlagung nicht in Anspruch genommen werden und deshalb verfallen, sind, soweit erforderlich, in späteren Haushaltsjahren erneut zu veranschlagen. Werden solche doppelt veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen doch noch im laufenden Haushaltsjahr oder gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des Haushaltsjahres und vor Verkündung des neuen HG in Anspruch genommen, darf über die im neuen Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen insoweit nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für die Fälle des § 38 Abs. 1 Satz 2, wenn Verpflichtungsermächtigungen bis zur Verkündung des neuen HG in Anspruch genommen werden.

6. Bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist § 5 Abs. 1 i.V.m. § 14 Satz 1 StWG zu beachten.

7. Ist das Eingehen von Verpflichtungen vorgesehen, die zu Ausgaben in mehreren Haushaltsjahren führen können, ist der Gesamtbetrag als Verpflichtungsermächtigung auszubringen.

8. Die sich aus der Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen (VE) ergebende Belastung künftiger Haushaltsjahre ist im Haushaltsplan nach folgendem Muster zu erläutern:

Zu ...
Belastung
der Haus- halts- jahre durch die bis 20.. (vorletztes Haushaltsjahr) in Anspruch genommene VE durch die 20.. (letztes Haushaltsjahr) ausgebrachte VE durch die 20.. (neues Haushaltsjahr) ausgebrachte VE Gesamt- belastung
  Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR
1 2 3 4 5
20.. (neues Haushaltsjahr)
20.. (folgende
20.. drei
20.. Planungsjahre)
20.. ff. (zusammengefasste restliche Belastung)

9. Verpflichtungsermächtigungen zum Eingehen von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Miet- und Pachtverträgen, sind nach folgenden Grundsätzen zu veranschlagen:

9.1 Bei Verträgen auf bestimmte Zeit hat die Verpflichtungsermächtigung die gesamte Vertragsdauer abzudecken.
9.2 Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ist die Verpflichtungsermächtigung für die Zeit bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu bemessen.
9.3 Bei Verträgen mit Verlängerungsklausel (Verlängerung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, Verträge mit Verlängerungsoption) ist die Verpflichtungsermächtigung bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu bemessen.
9.4 Der Berechnung der Verpflichtungsermächtigungen ist das bei Vertragsabschluss vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen. Im Übrigen sind während der Vertragsdauer vorgesehene Entgeltanpassungen nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bei Vertragsabschluss der Höhe nach eindeutig bestimmt oder bestimmbar sind.
9.5 VV Nr. 4 zu § 38 bleibt unberührt.

Zu § 17:

Inhalt
1. Einzelveranschlagung
2. Erläuterungen
3. Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben
4. Planstellen
5. Stellen der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sowie für ständig vollbeschäftigte Angestellte
6. Leerstellen
7. Zulagen und Aufwandsentschädigungen
8. Stellen für ständig vollbeschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter
9. Stellen in Titelgruppen

1. Einzelveranschlagung

1.1 Die Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie der Planstellen und anderen Stellen richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes (VV-HNds) und den Richtlinien für die Aufstellung der Voranschläge zum Haushalts-plan und die Anmeldung zur Finanzplanung.

1.2 Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist die Ordnung des Gruppierungsplans zugrunde zu legen. Der Zweck einer Ausgabe oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung erreicht werden soll. Im Bedarfsfall können mehrere Zwecke im Rahmen von Maßnahmen mit gleicher Zielrichtung bei einem Titel veranschlagt werden.

1.3 Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu leistenden Ausgaben sind getrennt von anderen Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen.

2. Erläuterungen

2.1 Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen. Soweit das Verständnis nicht leidet, kann hierbei auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden.

2.2 Sind Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen zur Bewirtschaftung unerlässlich, so sind die Erläuterungen oder die entsprechenden Teile der Erläuterungen durch Haushaltsvermerk für verbindlich zu erklären.

3. Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben

Die haushaltsrechtliche Darstellung dieser Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan ist in Nummer 2 zu § 8 geregelt. Die Gründe für die Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtdeckung sind in den Erläuterungen darzulegen.

4. Planstellen

4.1 Planstellen sind nach BesGr. und mit Amtsbezeichnungen, die in den für den Landesdienst geltenden Besoldungsordnungen festgelegt oder nach § 89 Abs. 1 NBG festgesetzt worden sind, auszubringen. Dabei sind grundsätzlich die in den Besoldungsordnungen festgelegten Grundamtsbezeichnungen zu verwenden; soweit für die Ermittlung der Obergrenzen nach § 26 BBesG laufbahnbezogene Angaben erforderlich sind, werden diese in den Erläuterungen, die insoweit für Stellen in Beförderungsämtern verbindlich sind, gesondert dargestellt. Soweit BesGr. nach Ablauf einer im BBesG oder NBesG festgelegten Dienstzeit durchlaufen werden, sind diese BesGr. bei der Veranschlagung von Planstellen zusammenzufassen.

4.2 Die ausgebrachten Planstellen bilden den Stellenplan für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, denen ein Amt verliehen worden ist; er ist verbindlich, soweit nicht durch HG oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

5. Stellen der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sowie für ständig vollbeschäftigte Angestellte

5.1 Stellen der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sind in den Stellenübersichten nach BesGr. und mit Dienstbezeichnungen entsprechend den laufbahnrechtlichen Vorschriften auszubringen. Nummer 4.1 gilt entsprechend.

5.2 Stellen für ständig vollbeschäftigte Angestellte sind in den Stellenübersichten nach Vergütungsgruppen auszubringen; dabei ist nach Funktionen (z.B. Verwaltungsdienst, technischer Dienst, Schreibdienst usw.) zu unterscheiden. Stellen für übertariflich oder außertariflich zu vergütende Angestellte sind entsprechend zu bezeichnen. Für sonstige übertarifliche Vergütungen, z.B. Zahlung eines Unterschiedsbetrages zwischen mehreren Vergütungsgruppen oder einer Zulage, sind Haushaltsvermerke auszubringen. Stellen für Angestellte im Schreibdienst in den Vergütungsgruppen IXb bis VII BAT sind zusammengefasst auszubringen. Die mittelbewirtschaftenden Stellen sind bei der Ausführung des Haushalts an die Zahl und die Eingruppierung der Angestelltenstellen gebunden.

6. Leerstellen

6.1 Leerstellen können für ohne Dienstbezüge oder Vergütungen beurlaubte oder zu einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung abgeordnete Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Angestellte ausgebracht werden, soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist.

6.2 Leerstellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sind im Stellenplan nach BesGr. und mit Amtsbezeichnungen gesondert von den übrigen Planstellen ohne Ausgaben auszubringen. Entsprechendes gilt für die Ausbringung von Leerstellen in Stellenübersichten für beamtete und richterliche Hilfskräfte sowie für ständig vollbeschäftigte Angestellte.

6.3 Leerstellen sind mit kw-Vermerk zu versehen, es sei denn, dass sie nicht an die Personen gebunden werden sollen.

7. Zulagen und Aufwandsentschädigungen

7.1 Amtszulagen und Stellenzulagen, die zusammen mit den Dienstbezügen zu veranschlagen sind, sind durch Haushaltsvermerk zum Stellenplan oder zur Stellenübersicht auszubringen, Stellenzulagen jedoch nur insoweit, als

7.1.1 besoldungsrechtliche Vorschriften ausdrücklich auf Regelungen im Haushaltsplan verweisen,
7.1.2 die Zahl der Zulagenstellen durch den Haushaltsplan zu begrenzen ist. Zusammen mit den Dienstbezügen zu veranschlagende Aufwandsentschädigungen sind unter Angabe der Stellen und der entsprechenden Einzelbeträge zu erläutern.

7.2 Andere als in Nummer 7.1 genannte Aufwandsentschädigungen sind bei den in Betracht kommenden Ausgabetiteln zu erläutern.

7.3 Tarifvertraglich vereinbarte Zulagen für Angestellte und Arbeiter sind aus den veranschlagten Vergütungen und Löhnen zu zahlen. Persönliche Zulagen nach § 24 Abs. 1 BAT dürfen nur gewährt werden, wenn eine entsprechende höherwertige Stelle zur Verfügung steht.

8. Stellen für ständig vollbeschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter

Stellen für solche Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen nach Maßgabe des Bundesangestelltentarifs vergütet werden können, sind - auch bei einem späteren Bewährungsaufstieg - als Stellen für ständig vollbeschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter auszuweisen.

9. Stellen in Titelgruppen

Werden Vergütungen für ständig vollbeschäftigte Angestellte oder Löhne für ständig vollbeschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter in Titelgruppen ausgebracht, so sind die der Ausgabe zugrunde liegenden Stellen nach Zahl, bei Angestellten auch nach Vergütungsgruppen, in die Erläuterungen aufzunehmen. Für den Bereich der Landesforstverwaltung wird zugelassen, dass die Zahl der voraussichtlich beschäftigten und aus Mitteln der Titelgruppen entlohnten Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (Stammarbeiterinnen und Stammarbeiter, regelmäßig und unständig beschäftigte Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter) in Form einer Übersicht in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan dargestellt wird.

Zu § 17a:

1. Grundlagen und Begriffsbestimmungen

1.1 Zielsetzung der Budgetierung ist eine Verbesserung der Effektivität und Effizienz insbesondere durch die dezentrale Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung.

1.2 Voraussetzung zur Einführung einer Budgetierung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente (§ 17a Abs. 1 Satz 3) des Verwaltungsbereichs. Hierzu gehören eine Kosten- und Leistungsrechnung, ein produktorientiertes Berichtswesen sowie ein Controlling. Die Kosten- und Leistungsrechnung muss eine Kostenstellen- und eine Kostenträgerrechnung umfassen; im Rahmen einer Plankostenrechnung müssen Produkt- und Projektbudgets ermittelt werden können.

1.3 Ein Budget ist die Zusammenfassung von zur Erreichung eines Zieles veranschlagten Einnahme- und Ausgabeansätzen sowie Verpflichtungsermächtigungen zu einem geschlossenen Ermächtigungsrahmen. Die Budgetbildung erfolgt durch entsprechende Regelungen im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan (Haushaltsvermerke). Grundlage der Budgetierung ist eine leistungsorientierte Haushaltsplanaufstellung.

1.4 Der Ermächtigungsrahmen wird leistungsorientiert ermittelt, indem auf der Grundlage von zwischen Ministerien und Verwaltungsbereichen zu vereinbarenden oder durch die Ministerien vorzugebenden Zielen die zu erbringenden Leistungen (insbesondere Produkte und Projekte) definiert und die zu deren Erstellung erforderlichen Haushaltsmittel aus den Daten der Kosten- und Leistungsrechnung abgeleitet werden. Der Budgetplan ist in eine Zielvereinbarung umzusetzen (vgl. Nummer 3.1). Bei der Festlegung der zu erbringenden Leistungen ist neben der Höhe der verfügbaren Haushaltsmittel zu berücksichtigen, dass die Erfüllung der vorgegebenen Ziele durch effektives und effizientes Verwaltungshandeln erreichbar ist.

1.5 Organisationseinheit i.S. des § 17a ist der budgetierte Verwaltungsbereich. Für jeden budgetierten Verwaltungsbereich wird jeweils ein Bereichsbudget gebildet. Dieses dient als Ermächtigungsrahmen zur laufenden Leistungserstellung durch einen Verwaltungsbereich gegenüber Dritten außerhalb des Verwaltungsbereichs.

1.6 Der Wert der Produkte eines budgetierten Verwaltungsbereichs bestimmt die Höhe des Bereichsbudgets. Produktverantwortung (§ 17a Abs. 1 Satz 2) sowie Sach-, Finanz- und Personalverantwortung obliegen der Leitung des Verwaltungsbereichs. Aus den Daten der Kosten- und Leistungsrechnung werden für die zu erstellenden Produkte des Verwaltungsbereichs Produktbudgets ermittelt. Die Produktbudgets werden in einem Produktsummenbudget zusammengefasst und zu einem Bereichsbudget übergeleitet (vgl. Nummern 2.1 bis 2.3). Zum Bereichsbudget gehören auch die zur Aufrechterhaltung der üblichen Verwaltungstätigkeit notwendigen Mittel für Investitionen.

1.7 Jedes Bereichsbudget bildet einen in sich geschlossenen und von anderen Haushaltsansätzen abgegrenzten Ermächtigungsrahmen, für den entsprechende Deckungsfähigkeiten festzulegen sind. Deckungsfähigkeiten zwischen Bereichsbudgets sind grundsätzlich nicht vorzusehen.

1.8 Bestandteil eines Bereichsbudgets sind nicht die gesondert veranschlagten Haushaltsmittel für Projekte und Investitionsvorhaben sowie die Haushaltsmittel für Transfers. Transfers i.S. dieser Vorschrift sind insbesondere Leistungen aufgrund von Leistungsgesetzen, Zuwendungen nach den §§ 23 und 44 sowie Billigkeitsleistungen nach § 53. Die Kosten für die Bewirtschaftung von Transfers sind als Produktkosten dem Bereichsbudget zuzuordnen.

Die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für Projekte und Investitionsvorhaben sowie von Haushaltsmitteln für Transfers kann im Einvernehmen mit MF gesondert budgetiert erfolgen.

1.9 Der durch ein Budget gebildete Ermächtigungsrahmen ist dem zuständigen Verwaltungsbereich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zu übertragen. Dabei ist ein aussagekräftiges unterjähriges Berichtswesen über die Budgetbewirtschaftung, im Fall des Bereichsbudgets zusätzlich über die Erfüllung des Leistungsplans vorzuhalten, auf dessen Basis die obersten Landesbehörden eine Unterrichtung des LT sicherstellen können. Die personelle Zuständigkeit für die Budgetsteuerung innerhalb des Verwaltungsbereichs ist eindeutig festzulegen.

1.10 Die Budgetsteuerung umfasst die Beachtung der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen und Regelungen sowie die Verantwortlichkeit zur Erreichung der Leistungszwecke entsprechend der Zielvereinbarung (vgl. Nummer 3.1).

1.11 Soweit in diesen Verwaltungsvorschriften nicht abweichend bestimmt, sind die übrigen haushaltsrechtlichen Regelungen unverändert zu beachten.

1.12 In Ausgestaltung des § 64 Abs. 2 Satz 2 können den budgetierten Verwaltungsbereichen, die durch Einsatz von Liegenschaften unmittelbar am Markt wirtschaftlich agieren, die für diese Tätigkeit erforderlichen landeseigenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte durch gesonderte Vereinbarung zur eigenverantwortlichen Verwaltung und Bewirtschaftung überlassen werden. Diese Überlassung umfasst neben den Nutzungsrechten nach den Anwendungsvorschriften zu § 64 in der jeweils geltenden Fassung auch die Berechtigung zu Verfügungsgeschäften nach Nummer 1.12.2.

1.12.1 Für eine derartige Überlassung hat der budgetierte Verwaltungsbereich jährlich ein den erweiterten Nutzungsrechten angemessenes Entgelt an den Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (LFN) zu zahlen. Vorbehaltlich abweichender Regelungen durch das MF wird als Entgelt eine Verzinsung von 6,5 v.H. der zum Stichtag 1.1.2000 festgestellten Grundstückswerte oder aktueller festgestellter Verkehrswerte der betreffenden Grundstücke zugrunde gelegt.

1.12.2 Der Wert des zur Bewirtschaftung überlassenen Grundvermögens ist ungeschmälert zu erhalten und darf nicht belastet werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. Für die Belastung mit Erbbaurechten im Rahmen der erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit des Verwaltungsbereichs mit einer Laufzeit von maximal 30 Jahren gilt die Zustimmung des MF allgemein als erteilt, sofern die Überlassungsvereinbarung keine anderslautenden Vereinbarungen enthält. Der Erbbauzins verbleibt in diesen Fällen dem budgetierten Verwaltungsbereich.

Im Interesse eines ständig aktuellen Nachweises des Liegenschaftsvermögens des Landes sind Vermögensbestandsbewegungen dem LFN vierteljährlich anzuzeigen.

1.12.3 Grundstücke, die für den budgetierten Verwaltungsbereich entbehrlich sind, sind dem LFN zurückzugeben; ein Wertausgleich wird vom LFN nicht geleistet. Die Zinsverpflichtung reduziert sich in entsprechendem Maße.

1.12.4 Bei Beendigung der Budgetierung sind die überlassenen Grundstücke ohne Wertausgleich an den LFN zurückzugeben. Gegebenenfalls entstandene Wertverluste sind dem LFN auszugleichen.

1.12.5 Der Einwilligungsvorbehalt des LT nach § 63 Abs. 2 bleibt unberührt. In diesen Fällen ist das MF zu beteiligen; die Federführung verbleibt bei dem verantwortlichen Verwaltungsbereich und seiner fachlich vorgesetzten Dienststelle oder der zuständigen obersten Landesbehörde.

2. Darstellung von Bereichsbudgets im Haushalt

2.1 Für jedes Haushaltsjahr ist ein Budgetplan aufzustellen. Sofern der Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird (§ 12 Abs. 1), ist für den Budgetplan entsprechend zu verfahren. Für das Bereichsbudget muss der Budgetplan insbesondere einen Leistungsplan sowie die daraus abgeleiteten Produktsummenbudgets enthalten und letztere auf kamerale Haushaltsansätze überleiten (Überleitungsrechnung, Nummer 2.3); er ist zu erläutern.

2.2 Zur Erstellung des Leistungsplans sind für die außerhalb des budgetierten Verwaltungsbereichs wirksam werdenden Leistungen (vgl. Nummern 1.5 und 1.6) auf Basis einer Plankostenrechnung und unter Beachtung der Grundsätze in Nummer 1.4 Produktbudgets zu ermitteln. Diese sind nach Art, Menge und Qualität in den Leistungsplan einzustellen. Soweit eine Produktabgeltung durch den Leistungsempfänger erfolgt, sind die Kosten und Erlöse brutto darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vor-Vorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen. Dem Leistungsplan kommt zur Vorbereitung der Zielvereinbarung (Nummer 3.1) zwischen fachlich vorgesetzter Dienststelle und budgetiertem Verwaltungsbereich grundlegende Bedeutung zu.

2.3 In der Überleitungsrechnung sind Positionen, die im Haushaltsjahr nicht in gleichem Umfang kosten- oder erlöswirksam wie zahlungswirksam werden, auszugleichen. Verrechnungen mit Haushaltsstellen (Titeln) außerhalb des Budgets gelten als zahlungswirksam. Demnach sind insbesondere auszugleichen:

2.3.1 Ausgabeungleiche oder ausgabelose Kosten, z.B.:
2.3.1.1 Abschreibungen,
2.3.1.2 Kosten aus der zwischenbehördlichen Leistungsverrechnung,
2.3.1.3 kalkulatorische Zinsen,
2.3.1.4 Wagnisse und
2.3.1.5 Versorgungszuschläge (Beamtenpensionen),
2.3.2 Einnahmeungleiche oder einnahmelose Erlöse, z.B.:
2.3.2.1 Erlöse aus der zwischenbehördlichen Leistungsverrechnung und
2.3.2.2 kalkulatorische Zinsen,
2.3.3 Erfolgsneutrale Ausgaben, z.B.:
2.3.3.1 Investitionen,
2.3.3.2 Zahlungen von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und
2.3.3.3 eingehende Zahlungen für Forderungen,
2.3.4 Rechnungsabgrenzungen sowie
2.3.5 Bestandsveränderungen.

Im Budgetplan ist der Übergang von Produktsummenbudgets zu kameralen Haushaltsansätzen als Ergebnis der Überleitungsrechnung darzustellen.

2.4 Für das jeweilige Bereichsbudget sollen in den Entwürfen zum Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan (Haushaltsvermerke) entsprechend den Erfordernissen folgende Regelungen getroffen werden (die Ziffern im Klammerzusatz verweisen auf die Hauptgruppen, Obergruppen oder Gruppen, deren Titel von der Regelung betroffen sind):

2.4.1 Ausgaben für Baumaßnahmen (7) und sonstige Ausgaben für Investitionen (81-82) sind gegenseitig deckungsfähig.
2.4.2 Personalausgaben (4), sächliche Verwaltungsausgaben (51-54) mit Ausnahme ggf. veranschlagter Ausgaben zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen (519) sowie Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen (6) sind gegenseitig deckungsfähig sowie einseitig deckungsfähig zugunsten der Besonderen Finanzierungsausgaben (9).
2.4.3 Personalausgaben (4), sächliche Verwaltungsausgaben (51-54) sowie Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen (6) sind einseitig zugunsten von Ausgaben für Baumaßnahmen (7), sonstigen Ausgaben für Investitionen (81-82) sowie Ausgaben zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen (519) deckungsfähig.
2.4.4 Mehreinnahmen, die als Produktabgeltung dazu dienen, das Budget zu finanzieren (vgl. Nummer 2.2) erhöhen die Ausgabeermächtigungen (4, 51-54, 6, 81-82 und 981) entsprechend, soweit es sich um Mehreinnahmen im Rahmen der üblichen Tätigkeit des Verwaltungsbereichs handelt ((1-2, ausgenommen 129, vgl. VV Nr. 4.1 zu § 38). Erhöhungen der Ausgabeermächtigungen aufgrund von Mehreinnahmen außerhalb der üblichen Tätigkeit bedürfen der Einwilligung des MF (§ 37).
2.4.5 Mindereinnahmen, die als Produktabgeltung dazu dienen sollten, das Budget zu finanzieren (1-2, ausgenommen 129, vgl. Nummer 2.2), führen zu entsprechenden Kürzungen der Ausgabeermächtigungen für Personalausgaben (4), sächliche Verwaltungsausgaben (51-54) sowie Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen (6).
2.4.6 Bei Erfüllung des Leistungsplans können nicht verbrauchte Ausgabeermächtigungen (Budgetunterschreitungen, vgl. Nummer 4.2.1) nach Abzug eventuell noch offener Budgetüberschreitungen aus Vorjahren (Nummer 2.5) zu zwei Dritteln, bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen in voller Höhe, zugunsten des Bereichsbudgets übertragen und in Anspruch genommen werden. Die Feststellung der Erfüllung des Leistungsplans erfolgt auf Grundlage des Soll-Ist-Vergleichs nach Nummer 4.2.2 durch die zuständige oberste Landesbehörde. Hinsichtlich Art, Menge sowie Kosten/ Erlösen ist das Einvernehmen mit dem MF herzustellen, das damit auch seine Einwilligung zur Übertragung und Inanspruchnahme der Ausgabereste erteilt.

2.5 Überschreitungen der Ausgabeermächtigungen (Budgetüberschreitungen, vgl. Nummer 4.2.2) sind als Vorgriff auf die nächstjährige Bewilligung anzurechnen (§ 37).

2.6 In die unverbindlichen Erläuterungen zum Haushaltsplan sind folgende Darstellungen aufzunehmen:

2.6.1 die Rechts- oder Organisationsgrundlage,
2.6.2 der Verwaltungsaufbau,
2.6.3 die Zielsetzung und
2.6.4 der Budgetplan.

2.7 Zur Aufstellung der Finanzplanung (§ 31) ist das Budget auch mittelfristig zu planen.

3. Bewirtschaftung der Budgets

3.1 Im Rahmen der Verteilung der Haushaltsmittel, des Beschäftigungsvolumens und der Stellen (Nummer 1 zu § 34) ist eine Zielvereinbarung zwischen der fachlich vorgesetzten Dienststelle und dem Verwaltungsbereich abzuschließen. Hierdurch erfolgt auf Basis des Leistungsplans (Nummer 2.2) sowie unter Beachtung der Grundsätze in Nummer 1.4 eine Zieldefinition als Ergebnisvorgabe, die neben Finanzzielen auch Leistungs- und Wirkungsziele beinhaltet. Die Zielvereinbarung soll neben dem Bereichsbudget auch die Projekte, Investitionsvorhaben und Transfers umfassen, die dem Verwaltungsbereich zugewiesen werden. Zielvereinbarungen sollen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die eigenverantwortliche Zielerreichung und Aufgabenerledigung durch Delegation fördern; unterjährige Einzelfallanweisungen sollen entbehrlich werden. Die Zielvereinbarung soll über das Haushaltsjahr hinaus einen Ausblick bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes beinhalten.

3.2 Die Verwaltungsbereiche bewirtschaften das ihnen zugewiesene Bereichsbudget nach Maßgabe des Budgetplans und der abgeschlossenen Zielvereinbarungen (Nummer 3.1). Im Rahmen der Erfüllung der hierdurch festgelegten Finanz-, Leistungs- und Wirkungsziele sind auch die Belange des Gemeinwohls als Verpflichtungen des Landes zu beachten. Innerhalb des Verwaltungsbereichs soll das jeweilige Bereichsbudget in Unterbudgets aufgeteilt werden, die Dienststellen oder abgrenzbaren Teilen davon zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Wege einer gesonderten Zielvereinbarung übertragen werden. Diese Verwaltungsvorschriften sind dabei sinngemäß anzuwenden; dies gilt insbesondere für die Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung und die eindeutige Festlegung der personellen Zuständigkeit für die Budgetsteuerung.

3.3 Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist beim Abschluss von Zielvereinbarungen zu beteiligen. Sie oder er überträgt nach Abschluss der Zielvereinbarung die Haushaltsmittel, das Beschäftigungsvolumen und die Stellen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung an den Verwaltungsbereich (vgl. Nummer 3.2.1 zu § 9). Bei einer Aufteilung des Bereichsbudgets in Unterbudgets (Nummer 3.2 Satz 3) erfolgt die Übertragung entsprechend an nachgeordnete Dienststellen oder innerhalb einer Dienststelle an davon abgrenzbare Teile. Darüber hinaus soll die oder der Beauftragte für den Haushalt die Dienststellenleitung beim Controlling und Berichtswesen für den budgetierten Verwaltungsbereich (auch unterjährig) unterstützen. Bei einer fachlich vorgesetzten Dienststelle soll die Unterstützung zudem eine Mitwirkung hinsichtlich des Controllings und Berichtswesens der durch Zielvereinbarungen an nachgeordnete Dienststellen übertragenen Unterbudgets umfassen. Im Übrigen gelten die VV zu § 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Mitwirkung der oder des Beauftragten für den Haushalt auf Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung beschränken soll.

3.4 Soweit sich durch Mehreinnahmen die Ausgabeermächtigungen erhöhen (vgl. Nummer 2.4.4), können diese auch für Personalausgaben verwandt werden. In diesen Fällen darf das für das jeweilige Haushaltsjahr festgesetzte Beschäftigungsvolumen in entsprechendem Umfang unter Inanspruchnahme der erhöhten Ausgabeermächtigungen für zusätzliche Personalausgaben überschritten werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die zusätzlichen Personalausgaben auch auf Dauer aus Mehreinnahmen gedeckt werden können. Stehen die Mehreinnahmen nicht mehr zur Verfügung, sind die Überschreitungen des Beschäftigungsvolumens auf den für das jeweilige Haushaltsjahr festgelegten Stand zurückzuführen. Für die Berechnung der Überschreitungsmöglichkeiten sind die verwaltungsbereichsspezifischen Durchschnittssätze der jeweiligen Entgeltgruppe zugrunde zu legen.

4. Budgetabschluss

4.1 Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist von jedem Verwaltungsbereich ein Soll-Ist-Vergleich des von ihm bewirtschafteten Budgetplans vorzunehmen und ein Lagebericht zu erstellen.

4.2 Der Soll-Ist-Vergleich des Budgetplans ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die fachlich vorgesetzte Dienststelle und die zuständige oberste Landesbehörde dem MF vorzulegen. Er umfasst

4.2.1 einen Soll-Ist-Vergleich der aus dem Leistungsplan abgeleiteten und auf kamerale Haushaltsansätze übergeleiteten Bereichsbudgets (Ermittlung von Budgetüber- oder -unterschreitungen),
4.2.2 einen Soll-Ist-Vergleich der im Leistungsplan dargestellten Produktkosten (insbesondere Zielerreichung hinsichtlich Art, Menge, Qualität, Kosten/Erlöse) und
4.2.3 einen Soll-Ist-Vergleich für das im abgelaufenen Haushaltsjahr bewirtschaftete Grundvermögen (Kosten, Erlöse, Bestandsveränderungen).

4.3 Der Soll-Ist-Vergleich leitet die Vorgaben nach dem Budgetplan vollständig in die Darstellung des Istergebnisses über. Treten im laufenden Haushaltsjahr Änderungen gegenüber den im Budgetplan abgebildeten Planwerten ein, die die vorgenannten Soll- bzw. Istdaten maßgeblich beeinflussen, sind diese im Vergleich zu berücksichtigen und gesondert darzustellen. Korrekturbuchungen sind ggf. auch nachträglich zu berücksichtigen.

4.4 Die zuständige oberste Landesbehörde hat sicherzustellen, dass innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Lagebericht erstellt wird. Das MF kann den Lagebericht anfordern. Der Lagebericht soll insbesondere eingehen auf:

4.4.1 die Umsetzung des Leistungsplans sowie eine Vorausschau zur Entwicklung des Leistungsplans einschließlich möglicher Risiken, soweit sich dies nicht aus dem Soll-Ist-Vergleich des Leistungsplans (Nummer 4.2.2) ergibt,
4.4.2 den Kostendeckungsgrad der Gebühren und Entgelte,
4.4.3 die Entwicklung der Nachfrage- und Bedarfssituation für die erstellten Leistungen,
4.4.4 den Abschluss und die Beendigung wichtiger Verträge,
4.4.5 wesentliche Veränderungen im Bereich des Grundvermögens,
4.4.6 den Stand der Projekte und Investitionsvorhaben sowie die bisherige und künftige Entwicklung der dafür benötigten Haushaltsmittel,
4.4.7 die bisherige und künftige Entwicklung der Transfers und
4.4.8 Rationalisierungsmaßnahmen.

5. Abweichende Regelungen

5.1 Von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelungen können (in sachgerechten Einzelfällen) im Einvernehmen mit dem MF getroffen werden.

5.2 Für die gemeinsame Bewirtschaftung von Landes- und Schulträgermitteln kann das MK mit Zustimmung des MF besondere Regelungen treffen.

Zu § 19:

1. Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 45 als Ausgabereste verfügbar zu halten.

2. Obwohl § 19 Satz 1 die Übertragbarkeit von Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen vorschreibt, ist ein Übertragbarkeitsvermerk bei allen Ausgaben außerhalb der Hauptgruppen 7 und 8 auszubringen. Im Übrigen siehe hierzu Nummern 1 bis 4 zu § 8 sowie Nummer 3 zu § 17.

3. Verpflichtungsermächtigungen sind keine Ausgaben; sie sind deshalb nicht übertragbar und können auch nicht für übertragbar erklärt werden (vgl. Nummer 5 zu § 16 sowie § 45 Abs. 1 Satz 2).

Zu § 20:

1. Deckungsfähigkeit ist die durch

- § 20 Abs. 1, durch HG oder Haushaltsvermerk nach § 20 Abs. 2 begründete Möglichkeit, bei einem Titel oder bei mehreren Titeln aufgrund von Einsparungen bei einem anderen Ausgabetitel oder mehreren anderen Ausgabetiteln höhere Ausgaben als veranschlagt zu leisten,
- § 20 Abs. 2 begründete Möglichkeit, Verpflichtungen bei einem Titel zulasten einer oder mehrerer anderer Verpflichtungsermächtigungen einzugehen.

Gegenseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn die Ausgabetitel wechselseitig zur Verstärkung der jeweiligen Ansätze herangezogen werden dürfen. Einseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn der deckungsberechtigte Ansatz nur verstärkt und der deckungspflichtige Ansatz nur für die Verstärkung des deckungsberechtigten Ansatzes herangezogen werden darf.

2. Ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die Ausgaben oder die Verpflichtungsermächtigungen der Erfüllung ähnlicher oder verwandter Zwecke dienen.

3. Eine Deckungsfähigkeit zwischen Personalausgaben und anderen Ausgaben ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Entsprechendes gilt für übertragbare Ausgaben (§ 20 Abs. 2 Satz 2).

Zu § 21:

1. Ausgaben, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw” oder „davon kw ... EUR”. Planstellen und andere Stellen, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw” oder „davon ... kw”.

2. Planstellen und andere Stellen, die als künftig umzuwandeln bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „ku” oder „davon ... ku” unter Angabe der Art der Stelle und der Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe, in die sie umgewandelt werden.

3. Soll der Vollzug der Vermerke an zeitliche oder sachliche Voraussetzungen geknüpft werden, so sind die Vermerke mit einem entsprechenden Zusatz auszubringen.

4. Kw- und ku-Vermerke werden zu dem in § 47 und in den dazu erlassenen VV genannten Zeitpunkt wirksam.

Zu § 22:

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die für ein späteres Haushaltsjahr zurückgestellt werden können, dürfen nicht, auch nicht mit Sperrvermerk, veranschlagt werden. Dies gilt entsprechend für Planstellen und andere Stellen.

Zu § 23:

1. Zum Begriff der Zuwendungen

1.1 Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren Rückzahlung an den Eintritt eines anderen als in Nummer 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen zu VV Nr.5.1 zu § 44) genannten künftigen ungewissen Ereignisse gebunden ist. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung aufgrund einer Verlustdeckungszusage.

1.2 Keine Zuwendungen sind insbesondere

1.2.1 Sachleistungen,
1.2.2 Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat,
1.2.3 Ersatz von Aufwendungen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
1.2.4 Entgelte aufgrund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen (Anlage),
1.2.5 satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen.

2. Zuwendungsarten

Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:

2.1 Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung),
2.2 Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).

3. Grundsätze für die Veranschlagung

3.1 Ausgaben für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen (§ 39) nicht erreicht werden kann. Ausgaben für nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.

3.2 Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn es erforderlich ist, dass sich das Land gegenüber dem Zuwendungsempfänger rechtlich verpflichtet, in künftigen Haushaltsjahren Zuwendungen zu gewähren.

3.3 Die erstmalige Veranschlagung von Fördermitteln ist nur zulässig, wenn in den Erläuterungen zu entsprechenden Titeln oder Titelgruppen der mit der Landesförderung zu erreichende Zweck, der Fördergegenstand sowie der Empfängerkreis näher beschrieben werden. Die Veranschlagung in Folgejahren ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Förderzweck in Richtlinien konkretisiert wird; dies gilt insbesondere nicht bei einer geringen Anzahl von Zuwendungsempfängern.

Ausgaben für Zuwendungen für Fördermaßnahmen, bei denen die Zuwendungen im Regelfall 2.500 EUR, bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts 25.000 EUR nicht übersteigen, sollen nicht veranschlagt werden.

3.4 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind einzeln zu veranschlagen, wenn die im Einzelfall hierfür vorgesehene Zuwendung 250.000 EUR überschreitet. Das MF kann - auch generell - Ausnahmen hiervon zulassen. Alle sonstigen Zuwendungen an denselben Zuwendungsempfänger (z.B. auch für institutionelle Förderung) sind getrennt von den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Satz 1 zu veranschlagen. Für einzeln veranschlagte Maßnahmen gilt § 24 Abs. 5.

3.5 Für die Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung hat der Zuwendungsempfänger geeignete Planungsdaten für einen zukünftigen Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorzulegen.

3.6 Bei der Veranschlagung sind insbesondere die §§ 6, 7 und 17 Abs. 4 LHO sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 14 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) zu beachten.

3.7 Werden für denselben Zweck Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch vom Bund und/oder von anderen Ländern veranschlagt, sollen sich die Zuwendungsgeber über die für diese Veranschlagung geltenden Grundsätze abstimmen.

Anlage
zu VV Nr. 1.2.4 zu § 23 LHO

Abgrenzung der Zuwendungen von den Entgelten aufgrund von Verträgen, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen

1. Verträge, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen, sind alle gegenseitigen Verträge, in denen die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt vereinbart wird.

1.1 Zu den Verträgen zählen insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie sonstige gegenseitige Verträge, sofern der Entgeltsverpflichtung des Landes eine für dieses Entgelt zu erbringende Leistung des Vertragspartners gegenübersteht.

1.2 Leistungen sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Dienstleistungen.

1.3 Die Leistung kann unmittelbar gegenüber dem Land oder in dessen Auftrag gegenüber einem Dritten erbracht werden.

1.4 Die Leistung muss dem Land oder dem Dritten grundsätzlich zur vollen Verfügung überlassen werden.

2. Aus Nummer 1 folgt, dass Zuwendungen i.S. des § 23 insbesondere alle Geldleistungen des Landes sind,

2.1 die dem Empfänger zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben, an deren Förderung das Land ein erhebliches Interesse hat, gewährt werden und

2.2 die dem Empfänger mit bestimmten Bedingungen und Auflagen für die Mittelverwendung zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Geldleistung ein Entgelt für eine Leistung i.S. der Nummer 1 ist, und

2.3 bei denen der Empfänger dem Land oder dem Dritten nicht die Verfügungsbefugnis i.S. von Nummer 1.4 einräumt; unschädlich ist die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten und die Übertragung von Schutzrechten auf das Land i.S. der VV Nr. 5.2.4 zu § 44.

Zu § 24:

1. Baumaßnahmen, Bauunterlagen

1.1 Zu den Baumaßnahmen gehören alle Maßnahmen, die nach den Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan der Hauptgruppe 7 zuzuordnen sind.

1.2 Für Hochbaumaßnahmen sind die „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes” - RLBau - anzuwenden. Für sonstige Baumaßnahmen sind die im Übrigen ergangenen Richtlinien zu beachten.

1.3 Ausgaben für Hochbaumaßnahmen mit einem Mittelbedarf von mehr als 1 Mio. EUR im Einzelfall sind einzeln zu veranschlagen, es sei denn, dass das MF etwas anderes bestimmt.

2. Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben

2.1 Größere Beschaffungen sind Anschaffungen von Sachen mit einem Mittelbedarf von mehr als 1 Mio. EUR im Einzelfall, für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der Hauptgruppe 8 des Gruppierungsplans im Haushaltsplan veranschlagt werden.

2.2 Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als 1 Mio. EUR im Einzelfall, die der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art dienen, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen, Gegenständen und Geräten zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben, die der Erreichung des Entwicklungszieles dienen, sowie die Erprobung.

2.3 Das MF kann im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle in begründeten Fällen die Wertgrenze i.S. der Nummern 2.1 und 2.2 höher festsetzen.

2.4 Die Unterlagen müssen enthalten eine Beschreibung des Gegenstandes oder eine Erläuterung des Vorhabens (ggf. mit Plänen und Skizzen), einen Zeitplan, eine Darlegung der Notwendigkeit der Beschaffung oder Entwicklung, eine Schätzung der Kosten und Folgekosten und eine Darlegung der Finanzierung.

3. Bereitstellung der Unterlagen

3.1 Die Unterlagen nach § 24 Abs. 1 und 2 sind rechtzeitig zur ersten Lesung des Haushaltsplanentwurfs dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages vorzulegen. Die Unterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben müssen rechtzeitig zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans dem MF vorliegen.

3.2 Der Vorlage von Unterlagen bedarf es nicht bei Maßnahmen, die unter die Wertgrenze nach den Nummern 2.1 und 2.2 fallen (§ 24 Abs. 2). Sie entfällt auch bei Maßnahmen, bei denen im Einzelfall die Wertgrenze höher festgesetzt worden ist (Nummer 2.3).

3.3 Von der Vorlage der Unterlagen kann im Übrigen nur abgesehen werden, wenn eine Ausnahme nach § 24 Abs. 4 zugelassen ist. In diesen Fällen ist in den Erläuterungen zu begründen, weshalb die Veranschlagung trotz fehlender Unterlagen erforderlich ist.

4. Gesetzliche Sperre

Für die Sperre nach § 24 Abs. 4 Satz 3 ist ein Sperrvermerk nicht auszubringen.

5. Zuwendungen

Wegen der einzeln veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen vgl. Nummer 3.4 zu § 23.

Zu § 26:

Inhalt
1. Landesbetriebe
1.1 Grundlagen und rechtliche Stellung
1.2 Organisation des Landesbetriebes
1.3 Wirtschaftsplan
1.4 Nachweis im Haushaltsplan
1.5 Wirtschaftsführung
1.6 Anordnung von Zahlungen und Buchungen
1.7 Buchführung und Belege
1.8 Zahlungsverkehr und Geldverwaltung
1.9 Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
1.10 Jahresabschluss
1.11 Prüfungen
1.12 Ausnahmen
2. Sondervermögen
3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
4. Zuwendungsempfänger
Anlage 1 Muster zu VV Nr. 1.2.3 (Betriebsanweisung für den Landesbetrieb)
Anlage 2 Muster zu VV Nr. 1.3.6 (Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb/Finanzplan)
Anlage 3 Muster zu VV Nr. 1.3.6 (Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb/Erfolgsplan)
Anlage 4 Muster zu VV Nr. 1.3.7 (Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb/Überleitungsrechnung)
Anlage 5 Muster zu VV Nr. 1.10.4 (Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb/Finanzplan)
Anlage 6 Muster zu VV Nr. 1.10.4 (Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb/Erfolgsplan)
Anlage 7 Muster zu VV Nr. 1.10.4 (Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb/Überleitungsrechnung)
Anlage 8 Muster zu VV Nr. 4.1 (Übersicht über Einnahmen und Ausgaben der Zuwendungsempfänger)

1. Landesbetriebe

1.1 Grundlagen und rechtliche Stellung

1.1.1 Für abgrenzbare Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist, können Landesbetriebe errichtet werden, soweit nicht eine Privatisierung zweckmäßiger ist. Eine erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeit liegt vor, wenn marktfähige Produkte hergestellt oder marktfähige Dienstleistungen erbracht werden und eine Beteiligung am Markt erfolgt. Als Beteiligung am Markt gilt auch die Bereitstellung marktfähiger Produkte und Dienstleistungen nur für andere Dienststellen des Landes. Entsprechendes gilt für Produkte und Dienstleistungen, die ausschließlich durch den Staat angeboten werden und bei deren Erbringung Dienststellen untereinander in Wettbewerb stehen.

1.1.2 Landesbetriebe handeln nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der nachstehenden Regelungen. Ihre Wirtschaftsführung erfolgt nach Maßgabe eines Wirtschaftsplans (Nummern 1.3 und 1.5), die Buchführung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (Nummer 1.7).

1.1.3 Die Errichtung eines Landesbetriebes erfolgt als Organisationsakt durch Beschl. der LReg, soweit keine gesetzliche Regelung besteht. Diese entscheidet auch über die Überlassung des in die Eröffnungsbilanz aufzunehmenden Vermögens und der Schulden.

1.1.4 Landesbetriebe unterliegen als rechtlich unselbständige Teile der Landesverwaltung in ihren Zielen und Aufgabenstellungen dem Gestaltungswillen des LT und der LReg sowie der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb Weisungen erteilen.

1.1.5 Für Landesbetriebe gelten die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs (HGB) sinngemäß, vorbehaltlich

1.1.5.1 der Regelungen in den Betriebsanweisungen,
1.1.5.2 der nachstehenden Regelungen,
1.1.5.3 haushaltsrechtlicher Vorschriften einschließlich dazu erlassener Verwaltungsvorschriften sowie
1.1.5.4 anders lautender gesetzlicher Regelungen.

1.2 Organisation des Landesbetriebes

1.2.1 Für jeden Landesbetrieb ist von der zuständigen Landesbehörde eine Geschäftsleitung zu bestellen. Diese führt die Geschäfte des Landesbetriebes unter Beachtung der in Nummer 1.1 genannten Grundsätze. Ihr obliegt auch die Ergebnisverantwortung.

1.2.2 Die Dienst- und Fachaufsicht über Landesbetriebe übt das zuständige Ministerium aus, sofern in der Betriebsanweisung (Nummer 1.2.3) keine abweichende Regelung getroffen wird. Die Aufsicht soll die wirtschaftliche Eigenständigkeit des Landesbetriebes fördern.

1.2.3 Für jeden Landesbetrieb erlässt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem MF eine Betriebsanweisung nach dem Muster der Anlage 1. In ihr sind alle für den Landesbetrieb relevanten Angelegenheiten mit dem Ziel zu regeln, dass Dienstanweisungen regelmäßig entbehrlich sind. Gleichartige Landesbetriebe eines Ministeriums sollen eine gemeinsame Betriebsanweisung erhalten. Mindestens zu regeln sind:

1.2.3.1 Bezeichnung, Aufgabe und Sitz,
1.2.3.2 wirtschaftliche Zielsetzung (z.B. Versorgungsfunktion, Grad der Kostendeckung, Gewinnerzielungsabsicht),
1.2.3.3 Organisation, insbesondere der Geschäftsleitung (Bestimmung einer Leiterin oder eines Leiters, bei kooperativer Geschäftsleitung einer kaufmännischen Leiterin oder eines kaufmännischen Leiters),
1.2.3.4 Befugnisse der Geschäftsleitung sowie Maßnahmen, die der Einwilligung oder Unterrichtung der Aufsichtsbehörde bedürfen (Vorbehaltskatalog),
1.2.3.5 Art, Umfang und Periodizität der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde,
1.2.3.6 Besonderheiten zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans (z.B. vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr) sowie zur Aufstellung des Jahresabschlusses,
1.2.3.7 spezifische Vorgaben zum Zahlungsverkehr und zur Rechnungslegung und
1.2.3.8 Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch andere Dienststellen der Landesverwaltung.

1.2.4 Bei der Errichtung des Landesbetriebes ist der kameralistische Finanzstatus (Fachkapitel) des letzten Haushaltsjahres vor der Umwandlung festzuhalten. Insbesondere sind festzustellen:

1.2.4.1 das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben,
1.2.4.2 das Verhältnis der zuschussfinanzierten Personalausgaben (Dienstbezüge, Vergütungen, Löhne; ohne Personalausgaben, die aus Drittmitteln oder aus Einnahmen finanziert werden) zu den gesamten Personalausgaben,
1.2.4.3 die Zahl der Stellen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4,
1.2.4.4 das sich aus Nummer 1.2.4.3 ergebende Beschäftigungsvolumen,
1.2.4.5 das Gesamtbeschäftigungsvolumen und
1.2.4.6 der monetäre Durchschnittswert der Stellen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4.

Sofern bis zur Errichtung des Landesbetriebes keine Personalkostenbudgetierung erfolgte, werden die Zahl der Stellen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 sowie die tatsächlichen Kosten der Stellen unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsvorschriften festgestellt.

1.2.5 Die Regelungen des § 9 einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gelten entsprechend.

1.2.6 Der Leiterin oder dem Leiter eines Landesbetriebes obliegen die der Kassenaufsichtsbeamtin oder dem Kassenaufsichtsbeamten (Nummer 18 zu § 79) übertragenen Aufgaben mit Ausnahme der unvermuteten Prüfungen (Nummer 1.11.3). Sofern eine kooperative Geschäftsleitung bestellt ist (Nummer 1.2.3.3), obliegen die Aufgaben der kaufmännischen Leiterin oder dem kaufmännischen Leiter. Die hiernach verantwortliche Person kann die Aufgaben anderen Bediensteten außerhalb der Buchhaltung übertragen.

1.3 Wirtschaftsplan

1.3.1 Landesbetriebe haben für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Sofern der Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird (§ 12 Abs.1), ist für den Wirtschaftsplan entsprechend zu verfahren. Der Wirtschaftsplan umfasst den Leistungsplan (Nummer 1.3.2), den Erfolgsplan. (Nummer 1.3.3), den Finanzplan (Nummer 1.3.4) und die Übersichten nach Nummer 1.3.5; er ist zu erläutern.

1.3.2 In den Leistungsplan sind auf Basis einer Plankostenrechnung die nach außen wirkenden Leistungen des Landesbetriebes nach Art und Menge einzustellen. Soweit erforderlich, sind die geplanten Erlöse und Kosten für die ganz oder teilweise aus dem Landeshaushalt finanzierten Leistungen des Landesbetriebes getrennt von den geplanten Erlösen und Kosten für die anderen Leistungen darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen. Der Leistungsplan ist Grundlage i.S. einer Zielvereinbarung für den Erfolgs- und den Finanzplan.

1.3.3 Im Erfolgsplan sind alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen, die sich aus der planmäßigen Umsetzung des Leistungsplans ergeben, in Form einer Ergebnisrechnung darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen.

1.3.4 Im Finanzplan sind der im Geschäftsjahr voraussichtlich zu deckende Finanzbedarf für Investitionen und der sonstige Finanzbedarf (z.B. Jahresfehlbetrag, Ablieferungen an den Landeshaushalt) sowie die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Deckungsmittel (z.B. Jahresüberschuss, Zuführungen aus dem Landeshaushalt ohne solche für laufende Zwecke) darzustellen. Als Investitionen sind zu veranschlagen die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 des EStG sind. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen.

1.3.5 Andere Stellen i.S. des § 26 Abs. 1 Satz 4 sind Stellen entsprechend § 17 Abs. 6 und 7. Sie sind in gesonderten Übersichten im Wirtschaftsplan zu erläutern. Die Vorschriften über die Ausbringung von Stellen in Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen gelten entsprechend.

1.3.6 Erfolgs- und Finanzplan sind entsprechend der Struktur und mindestens in der Tiefe der Muster in den Anlagen 2 und 3 zu gliedern.

1.3.7 Zur Ermittlung der in den Voranschlag (§ 27) aufzunehmenden Zuführungen oder Ablieferungen ist zum Ausgleich von Posten im Erfolgsplan, die im Geschäftsjahr zwar erfolgswirksam, jedoch nicht zahlungswirksam werden, ein Überleitungsbetrag nach dem Muster der Anlage 4 zu ermitteln und in den Finanzplan zu übernehmen.

1.3.8 Bei der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans ist im Übrigen Folgendes zu beachten:

1.3.8.1 Die Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern sowie Unterhaltsbeiträgen für ehemals in den Landesbetrieben beschäftigte Beamtinnen und Beamte ist keine Aufgabe des Landesbetriebes; sie werden aus dem Landeshaushalt geleistet. Entsprechendes gilt für die Zahlung von Nachversicherungen für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte. Zur Erfüllung dieser künftigen Verpflichtungen erfolgt eine pauschalierte Erstattung von Versorgungsanteilen an den Landeshaushalt. Die Berechnungsgrundlagen für die zu erstattenden Beträge werden jeweils im Haushaltsaufstellungserlass bekannt gegeben.
1.3.8.2 Zahlungen für die in den Landesbetrieben beschäftigten Bediensteten, die nicht unmittelbar durch den Landesbetrieb, sondern von anderen Dienststellen der Landesverwaltung zulasten des Landeshaushalts oder als Vorschuss geleistet werden (insbesondere die Zahlungen der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten, der Vergütungen für die Angestellten, der Löhne für die Arbeiterinnen und Arbeiter, der Beihilfen, der Umlage für die Zusatzversorgung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie an die Landesunfallkasse), sind durch den Landesbetrieb zu erstatten. Für die Zahlungen der Beihilfen und an die Landesunfallkasse erfolgt eine pauschalierte Erstattung an den Landeshaushalt. Die Berechnungsgrundlagen für die pauschal zu erstattenden Beträge werden jeweils im Haushaltsaufstellungserlass bekannt gegeben.
1.3.8.3 Für Lieferungen und Leistungen von anderen oder an andere Dienststellen des Landes sind marktübliche Entgelte zu berechnen und als Aufwendungen oder Erträge zu berücksichtigen (§ 61 Abs. 3); Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden (§ 61 Abs. 3 Satz 2). Soweit der Landesbetrieb für die Zahlung von Grundsteuern, Müllabfuhrgebühren und Ähnliches nicht selbst veranlagt wird, hat er die auf ihn entfallenden Anteile zu erstatten.
1.3.8.4 Für das genutzte Grundvermögen (Grund und Boden, Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile) sowie für die Nutzung sonstiger Vermögensgegenstände gilt der Grundsatz der Entgeltlichkeit (vgl. § 61 Abs. 4 und Nummer 5.3 zu § 64), sofern nicht in Anwendung der Nummer 1.1.3 eine hiervon abweichende Regelung getroffen wird.
1.3.8.5 Der Grundsatz der Nichtversicherung des Landes gilt auch für Landesbetriebe (Nummer 12 zu § 34). Für die Übernahme des Risikos ist ein Entgelt an den Landeshaushalt zu zahlen, dessen Höhe sich an den in der Versicherungswirtschaft üblichen Prämien orientieren soll; Gewinnzuschläge bleiben außer Ansatz. Schäden werden durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt ausgeglichen. Die Ermittlung der Schadenshöhe ist durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt vorzunehmen.

1.4 Nachweis im Haushaltsplan

1.4.1 Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Dabei müssen die Beträge für die einzelnen Landesbetriebe erkennbar werden. Zu den Zuführungen zählen die Zuweisungen zur Deckung von Betriebsverlusten, die rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Finanzzuweisungen zur Kapitalausstattung (Nummer 1.1.3) sowie die Zuführungen für Investitionen. Sie sind getrennt voneinander zu veranschlagen. Zu den Ablieferungen zählen Gewinnablieferungen, die Kapitalrückzahlungen sowie die Kapitalverzinsungen.

1.4.2 Die Zuführungen oder die Ablieferungen sind aus dem Finanzplan in den Voranschlag zum Einzelplan zu übernehmen und soweit erforderlich zu erläutern. Im Voranschlag sind auch ggf. erforderliche Verpflichtungsermächtigungen darzustellen. Der Wirtschaftsplan ist vom zuständigen Ministerium zusammen mit dem Voranschlag zum Einzelplan beim MF einzureichen. Soweit erforderlich, sind dem Wirtschaftsplan Bewirtschaftungsvermerke beizufügen.

1.5 Wirtschaftsführung

1.5.1 Nach Verteilung der Haushaltsmittel, Planstellen und anderen Stellen (Nummer 1.2 zu § 34) wirtschaften die Landesbetriebe nach Maßgabe des Wirtschaftsplans. Aus Gründen der Plankostenrechnung erforderliche Änderungen des Wirtschaftsplans sind zu dokumentieren. Vorbehaltlich anders lautender Bewirtschaftungsvermerke ist Folgendes zu beachten:

1.5.1.1 Innerhalb des Erfolgsplans (vgl. Anlage 3) sind alle Konten mit Ausnahme des ggf. veranschlagten Aufwands zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen des Landesbetriebes und mit Ausnahme der Zuführungen an den Landesbetrieb für die Beschäftigung von Ersatzkräften für Landesbedienstete im Mutterschutz gegenseitig deckungsfähig. Innerhalb des Finanzplans sind alle Konten für Investitionen (Abschnitt I Nrn. 1 und 2 der Anlage 2) gegenseitig deckungsfähig. Zudem sind die Konten des Erfolgsplans einseitig deckungsfähig zugunsten des Aufwands zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen des Landesbetriebes sowie zugunsten der Investitionen.
1.5.1.2 Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigungen entsprechend. Mindereinnahmen führen zu entsprechenden Kürzungen der Ausgabeermächtigungen im Erfolgsplan.
1.5.1.3 Stellenpläne sind verbindlich.
1.5.1.4 Stellenübersichten und Bedarfsnachweise gemäß Nummer 1.3.5 sind unverbindlich mit der Maßgabe, dass der Landesbetrieb sicherzustellen hat, zum Ende des jeweils nächsten auf das laufende Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres die Zahl der Beschäftigten, das sich daraus ergebende Beschäftigungsvolumen und den monetären Durchschnittswert dieser Stellen wieder auf die sich aus den Nummern 1.2.4.3, 1.2.4.4 und 1.2.4.6 ergebenden, ggf. durch Haushaltsentscheidungen fortgeschriebenen Werte zurückzuführen. Abweichungen von den Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen dürfen nicht zulasten des Landeshaushalts erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend für befristet beschäftigtes Titelgruppenpersonal.
1.5.1.5 Tarifliche Änderungen und Besoldungserhöhungen können bei der Zuführung maximal im Verhältnis gemäß Nummer 1.2.4.2 berücksichtigt werden. Ein sich demnach ergebender erhöhter Zuführungsbedarf kann im Wirtschaftsjahr der Erhöhung als Forderung gegen das Land ausgewiesen werden; eventueller zusätzlicher Liquiditätsbedarf wird durch Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse, vgl. Nummer 1.8.3) gedeckt. Die Auflösung der Forderung erfolgt mit dem nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren.

1.6 Anordnung von Zahlungen und Buchungen

Anordnungen für Einzahlungen und Auszahlungen (Zahlungsanordnungen) sowie Anordnungen für Buchungen ohne Zahlungen (Buchungsanordnungen) bestehen aus den begründenden Unterlagen gemäß den Nummern 10.1 und 10.2 zu § 70 und den dazu abgegebenen Bescheinigungen gemäß den Nummern 11 bis 19 zu § 70.

1.7 Buchführung und Belege

1.7.1 Landesbetriebe haben eine Finanzbuchführung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (§ 74 Abs. 1 und 2). Die Auswertungsmöglichkeiten zur Erfüllung der statistischen Pflichten sind sicherzustellen. Als Kontenrahmen ist der Industriekontenrahmen zu verwenden, sofern nicht für den Tätigkeitsbereich des Landesbetriebes ein anderer Kontenrahmen empfohlen ist. Die Kosten- und Leistungsrechnung erfolgt als Vollkostenrechnung auf Istkostenbasis, ergänzt um eine Plankostenrechnung. Die Plankostenrechnung dient der Aufstellung des Leistungsplans (Zielvereinbarung) gemäß Nummer 1.3.2.

1.7.2 Landesbetriebe haben auf den Beginn des ersten Geschäftsjahres eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Das gesamte Vermögen einschließlich der in der Folgezeit entstehenden Vermögenszugänge bleibt Landesvermögen. Für die Prüfung der Eröffnungsbilanz gelten die Regelungen der Nummern 1.11.1 und 1.11.2 entsprechend.

1.7.3 Die Buchführung ist mit DV-gestützten Systemen (DV-Buchführung) vorzunehmen. Dabei sind die „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB)” und die „Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GOBS)” in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.

1.7.4 Das Buchführungssystem muss für jeden Erfassungs- und Freigabevorgang eine automatische Speicherung der Buch führenden Person - ggf. durch ein Kennzeichen - vornehmen. Für jede am Buchführungssystem beteiligte Person darf nur ein Kennzeichen (Benutzerkennung oder User-ID) vergeben werden.

1.7.5 Die Erfassung oder Übernahme von Daten für die Buchführung darf nur aufgrund der in Nummer 1.6 genannten Zahlungs- und Buchungsanordnungen (Belege) erfolgen. Die Daten erfassende Person übernimmt mit der Erfassung oder Übernahme die Verantwortung, dass die Belege die Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit enthalten. Ist die Daten erfassende Person für die rechnerische oder die sachliche Richtigkeit verantwortlich, so kann auf die entsprechende formelle Bescheinigung des Belegs verzichtet werden.

1.7.6 Vor der Datenerfassung sind auf den Belegen insbesondere die für die Finanzbuchführung zutreffenden Kontennummern nach dem Kontenplan, die für die Kosten- und Leistungsrechnung notwendigen Angaben und - wenn eine Buchung in zwei Perioden möglich wäre - die zutreffende Buchungsperiode (Geschäftsjahr) zu vermerken und mit Namenszeichen zu versehen (Kontierung). Die Kontierung der Sachkonten (Kostenarten) soll in der Finanzbuchhaltung erfolgen.

1.7.7 Bei jeder Buchung sind mindestens einzutragen:

1.7.7.1 eine laufende Nummer,
1.7.7.2 die Buchungsperiode (Geschäftsjahr),
1.7.7.3 Hinweise, die die Verbindung zwischen der Buchung und dem Beleg sowie zwischen dieser Buchung und allen dazugehörigen Buchungen herstellen,
1.7.7.4 das Konto,
1.7.7.5 das Gegenkonto und
1.7.7.6 der Betrag sowie
1.7.7.7 die für die Kosten- und Leistungsrechnung notwendigen Daten, sofern die Leiterin oder der Leiter des Landesbetriebes keine insoweit abweichende organisatorische Regelung trifft.

1.7.8 Das Erfassungssystem soll eine Gültigkeitsprüfung von Bankleitzahlen sowie eine Plausibilitätsprüfung der Nummern von Girokonten automatisch vornehmen.

1.7.9 Die richtige und vollständige Erfassung der Daten ist auf den Belegen unter Angabe des einmaligen Buchungsmerkmals (Vorgangs-Nummer oder dergleichen) durch Namenszeichen zu bescheinigen. Diese Bescheinigung kann mit der Kontierungsbescheinigung (Nummer 1.7.6) zusammengefasst werden.

1.7.10 Die erfassten Buchungen sind spätestens vor der Durchführung der Zahlung durch eine andere Person anhand der Belege auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und freizugeben (Freigabe). Sofern das Buchführungssystem für Auszahlungen bei nicht mehr ausreichendem Budget eine automatische Sperre (automatische Mittelkontrolle) nicht vorsieht, wird mit der Freigabe auch bestätigt, dass ausreichende Ausgabemittel zur Verfügung stehen. Die Freigabe soll unter Verwendung der digitalen Signatur erfolgen und ist auf den Belegen durch Namenszeichen zu bestätigen. Das Buchführungssystem muss sicherstellen, dass

1.7.10.1 die freigebende Person die Daten nicht ändern kann und
1.7.10.2 die erfassende Person die Freigabe nicht vornehmen kann.

1.7.11 Die Ausübung der Freigabe gemäß Nummer 1.7.10 kann durch ein mathematisches Stichprobenverfahren auf bestimmte Fälle beschränkt werden, wenn dies aufgrund einer Risikoanalyse unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit vertretbar ist.

1.7.12 Für den Zahlungsverkehr mit Bargeld ist ein Kassenbuch zu führen. Im Kassenbuch sind die Zahlungen täglich getrennt nach Einzahlungen und Auszahlungen einzutragen. Die Übernahme in die Finanzbuchhaltung hat mindestens einmal monatlich zu erfolgen. Das Kassenbuch ist zur Ermittlung des buchmäßigen Bargeldbestands täglich abzuschließen. Der buchmäßige Geldbestand ist mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeld zu vergleichen. Besteht keine Übereinstimmung, so ist die Differenz unverzüglich aufzuklären. Für Bargeldhöchstbestände sind Regelungen durch die Leiterin oder den Leiter zu treffen, sofern diese nicht von der Aufsichtsbehörde getroffen werden.

1.8 Zahlungsverkehr und Geldverwaltung

1.8.1 Zur Sicherstellung einer automatischen Geldversorgung durch die Landeshauptkasse dürfen Girokonten nur bei der Landesbank, Kreditinstituten, die an das Rechenzentrum der Landesbank angeschlossen sind, der Deutschen Bundesbank oder der Postbank geführt werden. Bestehen mehrere Girokonten, so sollen die einzelnen Girokonten mit einem Hauptgirokonto in der Weise verbunden werden, dass banktäglich durch ein automatisches, taggleiches und valutenneutrales Kontenclearingverfahren Habenbestände auf das Hauptgirokonto übertragen und Sollbestände zulasten des Hauptgirokontos ausgeglichen werden. Kommt ein solches Kontenclearingverfahren nicht zum Einsatz, so sind die Bestände auf den einzelnen Girokonten zugunsten oder zulasten des Hauptgirokontos manuell so zu halten, dass banktäglich ein Habenbestand von höchstens 1.000 EUR verbleibt. Das Hauptgirokonto dient der Geldversorgung durch die Landeshauptkasse (Nummer 1.8.5).

1.8.2 Verfügungen über ein Girokonto müssen von mindestens zwei Personen getroffen werden. Die elektronische Unterschrift auf einer Zahlungsverkehrsdatei, die mit einer digitalen Signatur im Wege der Datenfernübertragung an das Kreditinstitut übermittelt wird, kann von nur einer Person ausgeführt werden, wenn die Zahlungsverkehrsdatei aufgrund einer ordnungsgemäßen Buchführung erstellt wurde und bei der Datenübertragung Sicherheitsstandards eingehalten werden, die denen des elektronischen Schalters der Deutschen Bundesbank gleichwertig sind. Kontoverfügungen mittels Karten (Kreditkarten, Bankkarten usw.) richten sich nach den vom MF getroffenen Regelungen.

1.8.3 Landesbetriebe erhalten zur Aufrechterhaltung ihrer Zahlungsfähigkeit von der Landeshauptkasse Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse). Sie werden im automatischen Verstärkungsverfahren (Nummer 1.8.5) ausgezahlt. Der Liquiditätsbedarf ist ausschließlich über Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse) der Landeshauptkasse zu decken.

1.8.4 Landesbetriebe haben ihre Guthaben bei Kreditinstituten an die Landeshauptkasse abzuführen. Die Kassenbestandsabführungen werden im automatischen Abführungsverfahren (Nummer 1.8.5) eingezogen.

1.8.5 Zur Auszahlung der Kassenbestandsverstärkungen und zum Einzug der Kassenbestandsabführungen nimmt das Girokonto (Hauptgirokonto) banktäglich am automatischen Verstärkungs- und Abführungsverfahren (taggleiches, valutenneutrales Kontenclearingverfahren) mit einem Girokonto der Landeshauptkasse teil. Dadurch wird der Bestand des Girokontos banktäglich auf 0 EUR automatisch ausgeglichen (Nullstellung).

1.8.6 Für die Liquiditätssteuerung des Landes haben die Landesbetriebe der Landeshauptkasse täglich bis 15 Uhr den Betrag zu melden, der am nächsten Geschäftstag voraussichtlich ihrem Girokonto (Hauptgirokonto) als Kassenbestandsverstärkung gutgeschrieben oder als Kassenbestandsabführung belastet wird, sofern dieser 50.000 EUR oder mehr beträgt.

1.8.7 Die Landeshauptkasse übersendet dem Landesbetrieb unaufgefordert monatlich und ggf. zusätzlich auf Anforderung einen Kontoauszug über die Kassenbestandsverstärkungen und, -abführungen, der jeden einzelnen Zahlungsvorgang ausweist.

1.8.8 Für die Annahme von Schecks und für Zahlungen in fremder Währung gelten die in Nummer 28.2 zu § 70 genannten Anlagen entsprechend.

1.8.9 Für Lastschrifteinzüge zulasten eines Girokontos gilt Nummer 30.3 zu § 70 entsprechend. Zur Erhaltung des Widerspruchsrechts dürfen Lastschrifteinzugsermächtigungen nicht vom Kreditinstitut des Landesbetriebes bestätigt werden (Abbuchungsauftrag).

1.8.10 Zahlungen an Landesbetriebe sowie Zahlungen zwischen Landesbetrieben und anderen Dienststellen des Landes sowie Sondervermögen sind unbeschadet einer Aufrechnung durch Überweisung von und an ein Girokonto zu bewirken. Das MF kann abweichende Regelungen treffen. Die Vorschriften des HGB und des BGB über den Leistungsverzug (insbesondere Zahlungsverzug) gelten entsprechend.

1.9 Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

1.9.1 Die Einzelheiten der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten bei der Anordnung von Zahlungen und Buchungen (Nummer 1.6), der Buchführung (Nummer 1.7) und beim Zahlungsverkehr (Nummer 1.8) sowie bei der systemmäßigen Einrichtung der Zugriffsrechte sind unter Berücksichtigung der Nummern 1.7.10.1 und 1.7.10.2 in einem Berechtigungskonzept darzustellen. Die im Berechtigungskonzept festgelegten Befugnisse sind verantwortlichen Personen zuzuweisen. Die Zuweisung ist zu dokumentieren. Die im Verfahrensablauf zu beachtenden Zugriffsrechte sind programmtechnisch umzusetzen.

1.9.2 Das Berechtigungskonzept muss folgende Funktionstrennungen vorsehen:

1.9.2.1 Die Freigabe der erfassten Buchungen (Nummern 1.7.10 und 1.7.11) darf nicht von Personen erfolgen, die die sachliche Richtigkeit des Belegs bescheinigt haben.
1.9.2.2 Eine der beiden Personen, die über ein Girokonto gemäß Nummer 1.8.2 verfügen, darf weder die sachliche Richtigkeit des Belegs bescheinigt noch die Daten freigegeben haben.
1.9.2.3 Personen, die Daten erfassen oder freigeben, dürfen Zugriffsrechte systemmäßig nicht einrichten.

1.9.3 Solange eine mathematische Stichprobenkontrolle (Nummer 1.7.11) systemmäßig nicht eingerichtet ist, ist die aufgrund der Risikoanalyse vertretbare beschränkte Freigabe durch organisatorische Maßnahmen abzusichern und eine Stichprobenkontrolle innerhalb von zwei Jahren systemmäßig einzurichten.

1.9.4 Das Berechtigungskonzept ist mit einer allgemeinen Verfahrensbeschreibung der DV-Buchführung und ggf. der Risikoanalyse (Nummer 1.7.11) der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

1.10 Jahresabschluss

1.10.1 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsleitung in den ersten drei Monaten des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres zusammen mit dem Abschlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts der Aufsichtsbehörde, dem zuständigen Ministerium, dem MF und auf dessen Anforderung dem LRH vorzulegen.

1.10.2 Der Jahresabschluss umfasst neben der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einen Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes ergibt.

1.10.3 Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend § 275 Abs. 2 HGB (Gesamtkostenverfahren) zu gliedern. Zusätzliche Posten und weitere Untergliederungen sind zulässig.

1.10.4 Der Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans ist entsprechend der Systematik des Wirtschaftsplans unter Übernahme der einschlägigen Daten der Leistungsrechnung, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz vorzunehmen ((Anlagen 5 bis 7).

1.10.4.1 Ein sich aus der Gegenüberstellung der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel und des tatsächlichen Finanzbedarfs ergebender negativer Saldo (Deckungsmittelfehlbetrag) ist als Verbindlichkeit gegenüber dem Landeshaushalt in folgende Wirtschaftsjahre vorzutragen. Er ist durch künftige Deckungsmittelüberschüsse (Nummer 1.10.4.2) oder eine Zuführung auszugleichen. Hierüber ist im nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden.

1.10.4.2 Ergibt die Gegenüberstellung der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel und des tatsächlichen Finanzbedarfs einen positiven Saldo (Deckungsmittelüberschuss), so dient dieser zunächst dem Ausgleich eventueller Deckungsmittelfehlbeträge aus Vorjahren. Ein hiernach verbleibender Deckungsmittelüberschuss ist an den Landeshaushalt abzuführen, sofern keine Übertragung (z.B. als Rücklagen) in das folgende Geschäftsjahr erfolgt. Näheres hierzu ist im Haushaltsplan zu regeln.

1.10.5 Der Lagebericht (§ 289 HGB) soll auch eingehen auf

1.10.5.1 die Marktstellung des Landesbetriebes,
1.10.5.2 die Änderungen im Bestand der zum Landesbetrieb gehörenden Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und der wesentlichen Sachanlagen,
1.10.5.3 die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Sachanlagen,
1.10.5.4 den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben,
1.10.5.5 den Kostendeckungsgrad der Gebühren und Entgelte,
1.10.5.6 die Entwicklung des Auftragseingangs,
1.10.5.7 den Abschluss und die Beendigung wichtiger Verträge,
1.10.5.8 Rationalisierungsmaßnahmen und
1.10.5.9 eine Vorausschau zur Entwicklung des Leistungsplans sowie des Erfolgs- und Finanzplans, einschließlich möglicher Risiken.

1.10.6 Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass Landesbetriebe Zwischenabschlüsse aufzustellen haben. Für die Aufstellung gelten die Nummern 1.10.1 bis 1.10.5 sinngemäß, soweit es der Zweck des Zwischenabschlusses erfordert.

1.11 Prüfungen

1.11.1 Die Aufsichtsbehörde bestellt die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem LRH. Spätestens nach Prüfung fünf aufeinander folgender Wirtschaftsjahre ist ein Wechsel der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vorzunehmen. Der LRH kann verlangen, dass der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.

1.11.2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem LRH Erleichterungen bei der Prüfung des Jahresabschlusses von Landesbetrieben, die die Merkmale für kleine Kapitalgesellschaften i.S. des § 267 Abs. 1 HGB nicht überschreiten, zulassen.

1.11.3 Die für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landesbetriebes sind in jedem Jahr mindestens einmal unvermutet zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt dafür Prüferinnen und Prüfer, die mit Anordnungs-, Zahlungs- oder Buchführungsaufgaben des Landesbetriebes nicht betraut sein dürfen. Für die Prüfung gelten die VV zu § 78 mit Ausnahme der Nummer 4 sinngemäß.

1.12 Ausnahmen

Das MF kann auf Antrag des zuständigen Ministeriums Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen.

2. Sondervermögen

2.1 Sondervermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Landesvermögens, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Landes bestimmt sind.

2.2 Wegen des auf Sondervermögen anzuwendenden Haushaltsrechts vgl. § 113.

3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts i.S. von § 26 Abs. 3 Nr. 1 sind diejenigen, die vom Land aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum Teil zu unterhalten sind.

4. Zuwendungsempfänger

4.1 Zu den Zuwendungsempfängern i.S. von § 26 Abs. 3 Nr. 2 zählen die institutionell geförderten Zuwendungsempfänger (vgl. Nummer 2.2 zu § 23). In die Erläuterungen zum Haushaltsplan sind Übersichten über Einnahmen und Ausgaben der Zuwendungsempfänger nach dem Muster der Anlage 8 aufzunehmen, wenn die Zuwendung 250.000 EURE übersteigt.

4.2 Die Übersicht nach Nummer 4.1 entfällt, wenn der Zuschussbedarf eines Zuwendungsempfängers von öffentlich-rechtlichen Körperschaften aufgrund eines vereinbarten Schlüssels gemeinschaftlich gedeckt wird. Sie entfällt jedoch nicht, wenn die Beschlüsse der Gremien, die für die Feststellung des jährlich gemeinsam aufzubringenden Zuschusses zuständig sind, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften oder der an deren Stelle hierzu ermächtigten Organe stehen.

4.3 Die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 liegen auch dann vor, wenn die Zuwendung nach der Höhe bestimmter Ausgaben des Zuwendungsempfängers bemessen wird.

4.4 Hat ein Zuwendungsempfänger ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Übersicht das Wirtschaftsjahr zugrunde zu legen, das im Laufe des Haushaltsjahres beginnt, in dem die Zuwendung gewährt wird. Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres sind anzugeben.

4.5 Gibt der Erstempfänger der Zuwendung diese an Untergliederungen weiter, so kann die Übersicht auf Einnahmen und Ausgaben des Erstempfängers beschränkt werden.


Anlage 1
Muster zu VV Nr. 1.2.3 zu § 26 LHO

Betriebsanweisung für den Landesbetrieb
(Name des Landesbetriebes)

I. Rechtsform und Aufgaben

§ …
Rechtsform, Name, Sitz (vgl. VV Nr. 1.2.3.1)

§ …
Aufgaben (vgl. VV Nr. 1.2.3.1)

II. Betriebsführung und Aufsicht

§ …
Grundsätze, Organisation

z.B.
- Geschäftsleitung (vgl. VV Nrn. 1.2.1 und 1.2.3.3)
- Gliederung des Landesbetriebes (vgl. VV Nr. 1.2.3.3)
- Geschäftsordnung

§ …
Befugnisse der Geschäftsleitung

z.B.
- Vorbehaltskatalog (vgl. VV Nr. 1.2.3.4)
- Personalangelegenheiten

§ …
Aufsicht

z.B.
- Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht (vgl. VV Nrn. 1.1.4 und 1.2.2)
- Berichtspflichten (vgl. VV Nr. 1.2.3.5)

§ …
Betriebsausstattung

z.B.
- Konditionen der Überlassung von Anlage- und Umlaufvermögen (vgl. VV Nr. 1.1.3)

III. Grundsätze der Aufgabenerledigung

§ …
Auftragsabwicklung

z.B.
- Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch zentrale Stellen des Landes (vgl. VV Nr. 1.2.3.8)

§ …
Vertrieb der Produkte

IV. Wirtschaftsführung

§ …
Grundsätze

z.B.
- Geschäftsjahr (vgl. VV Nr. 1.2.3.6)
- wirtschaftliche Zielsetzung (vgl. VV Nr. 1.2.3.2)
- Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Entgelten bei privatrechtlich erbrachten Leistungen
- Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren bei öffentlich-rechtlich erbrachten Leistungen

§ …
Besonderheiten zur Aufstellung des Wirtschaftsplans (vgl. VV Nrn. 1.2.3.6 und 1.3 bis 1.5)

z.B.
- ergänzende Bestimmungen (z.B. Erstellung eines Entgeltverzeichnisses)
- In-Kraft-Treten des Wirtschaftsplans, Ausgabeermächtigungen während der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung

§ …
Besonderheiten zur Ausführung des Wirtschaftsplans (vgl. VV Nrn. 1.2.3.6, 1.3.8 und 1.5)

z.B.
- Abweichungen bei der Ausführung
- Veränderungen der Zuführungen und Ablieferungen

§ …
Besonderheiten zur Aufstellung des Jahresabschlusses (vgl. VV Nrn. 1.2.3.6 und 1.10)

§ …
Besonderheiten zur Kosten- und Leistungsrechnung (vgl. VV Nr. 1.7.1)

§ …
Besonderheiten zum Zahlungsverkehr (vgl. VV Nr. 1.8)

z.B.
- Bankkonto (vgl. VV Nr. 1.8.1)
- Verzinsungsregelung
- Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, Berechtigungskonzept (vgl. VV Nr. 1.9)

V. Ergänzende Regelungen

§ …
Spenden, Drittmittel

§ …
Versicherungen

Vl. In-Kraft-Treten

§ …
In-Kraft-Treten


Anlage 2
Muster zu VV Nr. 1.3.6 zu § 26 LHO

Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb (Name des Landesbetriebes)

A. Finanzplan
    Geschäftsjahr ...............................
Positionsbezeichnung 20..1)
(Soll)
EUR
20..2)
(Soll)
EUR
Vorjahr
(Soll)
EUR
Vorvorjahr
(Ist)
EUR
I. Finanzbedarf        
1. Investitionen gemäß VV-HNds (ZR-GP1):
   - Bebaute Grundstücke
   - Unbebaute Grundstücke
   - Gebäude
   - Maschinen und Anlagen
   - Fahrzeuge
   - Betriebs- und Geschäftsausstattung
Summe 1        
2. Sonstige Investitionen 3)        
   - Gebäude
   - Maschinen und Anlagen
   - Fahrzeuge
   - Betriebs- und Geschäftsausstattung
Summe 2        
3. Sonstiger Finanzbedarf:        
   - Jahresfehlbetrag laut Erfolgsplan
   - Geldabfluss ohne Gewinnminderung (ohne Investitions-       ausgaben; z. B. Zahlung von Verbindlichkeiten aus       Lieferung und Leistung)
   - Ablieferung an den Landeshaushalt - - -  
   - Bildung von Rücklagen (nur bei Ist)        
Summe 3        
4. Positiver Überleitungsbetrag (Anlage 4)        
Summe I        
II. Deckungsmittel        
1. Deckungsmittel:        
   - Jahresüberschuss laut Erfolgsplan
   - Geldzufluss ohne Gewinnerhöhung
      (z. B. eingehende Zahlungen für Forderungen)
   - Noch verfügbare Deckungsmittel aus Vorjahr/Vorjahren
   - Zuschüsse aus Drittmitteln (soweit nicht im Erfolgsplan       als Ertrag enthalten)
   - Zuführung aus dem Landeshaushalt für Investitionen
   - ....
       - ....
       - ....
Summe 1        
2. Negativer Überleitungsbetrag (Anlage 4)        
Summe II        
_________________
1) Zweites Planjahr bei Erstellung des Wirtschaftsplans im Rahmen von Zweijahreshaushalten (§ 12 Abs. 1).
2) Erstes Planjahr.
3) Investitionen gemäß VV Nr. 1.3.4 zu § 26, die keine Investitionen i. S. der VV-HNds (ZR-GP1) sind.

Anlage 3
Muster zu VV Nr. 1.3.6 zu § 26 LHO

Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb (Name des Landesbetriebes)

B. Erfolgsplan
    Geschäftsjahr ...............................
Positionsbezeichnung 20..1)
(Soll)
EUR
20..2)
(Soll)
EUR
Vorjahr
(Soll)
EUR
Vorvor-
jahr
(Ist)
EUR
I. Erträge        
1. Zuführungen aus dem Landeshaushalt für laufende Zwecke:
   ...
    ...
Summe 1        
2. Umsatzerlöse:        
   ...
    ...
Summe 2        
3. Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen:        
   ...
   ...
Summe 3        
4. Andere aktivierte Eigenleistungen:        
   ...        
    ...        
Summe 4        
5. Sonstige betriebliche Erträge:        
   z.B.        
   - Mieterträge        
   - Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens        
   - Erträge aus der Herabsetzung von Wertberichtigungen und Rückstellungen        
   - Periodenfremde Erträge        
   ...        
   ...        
Summe 5        
6. Zinserträge und ähnliche Erträge:        
   ...        
   ...        
Summe 6        
Summe I        
II. Aufwendungen        
1. Materialaufwand:        
   - Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
   ...
   ...
   - Aufwendungen für bezogene Leistungen:
   ...
   ...
Summe 1        
2. Personalaufwand:        
2.1 Löhne und Gehälter:
     - Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten
     - Vergütungen der Angestellten
     - Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter
     - Sonstige Aufwendungen mit Lohn- und Gehaltscharakter
   ...
   ...
Summe 2.1        
2.2 Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung:        
   - Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung für Angestellte
   - Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung für Arbeiterinnen und Arbeiter
   - Abführung von Versorgungsanteilen für Beamtinnen und Beamte an den Landeshaushalt
   - Sonstige soziale Leistungen an Angestellte aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen
   - Sonstige soziale Leistungen an Arbeiterinnen und Arbeiter aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen
   - Sonstige soziale Leistungen an Angestellte aufgrund betrieblicher Vereinbarungen
   - Sonstige soziale Leistungen an Arbeiterinnen und Arbeiter aufgrund betrieblicher Vereinbarungen
   - Beihilfen für Beamtinnen und Beamte
   - Beihilfen für Angestellte
   - Beihilfen für Arbeiterinnen und Arbeiter
   - Unterstützungen
   - Fürsorgeleistungen
   ...
    ...
Summe 2.2        
Summe 2        
3. Abschreibungen:        
   - Abschreibungen auf unbewegliches Anlagevermögen:        
   ...        
   ...        
   - Abschreibungen auf bewegliches Anlagevermögen:        
   ...        
   ...        
Summe 3        
4. Sonstige betriebliche Aufwendungen:        
4.1 Bewirtschaftung, Versorgung, Instandhaltung:
     - Mieten
     - Unterhaltung von Gebäuden
     - Unterhaltung von Anlagen
     - Energie
     - Wasser
     - Bewirtschaftungskosten
     - Unterhaltung von Kfz
     ...
      ...
Summe 4.1        
4.2 Aufwendungen für Geschäftsbedarf:        
     - Geschäftsbedarf, Büromaterial
     - Post- und Fernmeldegebühren
     - Versicherungen
     - Öffentlichkeitsarbeit
     - Anwalts- und Gerichtskosten
      ...
      ...
Summe 4.2        
4.3 Sonstige personalbezogene Aufwendungen:        
     - Reisekosten
     - Fahrgelder
     - Aus- und Fortbildung
      ...
      ...
Summe 4.3        
4.4 Übrige sonstige Aufwendungen:        
     -Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen
     -Schadensersatzleistungen
     -Abschreibungen auf Forderungen
     -Periodenfremde Aufwendungen
      ...
      ...
Summe 4.4        
Summe 4        
5. Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen:        
    ...
    ...
Summe 5        
Summe II        
III. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit        
(Summe I ./. Summe II)        
IV. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen        
1. Außerordentliche Erträge:
    ...
    ...
Summe 1        
2. Außerordentliche Aufwendungen:        
    ...
    ...
Summe 2        
V. Außerordentliches Ergebnis        
(Außerordentliche Erträge ./. Außerordentliche Aufwendungen)
VI. Steuern        
1. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag:
   - Körperschaftsteuer
   -Gewerbeertragsteuer
   -Kapitalertragsteuer
    ...
    ...
Summe 1        
2. Sonstige Steuern:        
   - Kraftfahrzeugsteuer
   - Grundsteuer
    ...
    ...
Summe 2        
VII. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag        
(Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit + Außerordentliches Ergebnis ./. Steuern)        
_________________
1) Zweites Planjahr bei Erstellung des Wirtschaftsplans im Rahmen von Zweijahreshaushalten (§ 12 Abs. 1).
2) Erstes Planjahr.

Anlage 4
Muster zu VV Nr. 1.3.7 zu § 26 LHO

Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb (Name des Landesbetriebes)

C. Überleitungsrechnung
    Geschäftsjahr ...............................
Positionsbezeichnung 20..1)
(Soll)
EUR
20..2)
(Soll)
EUR
Vorjahr
(Soll)
EUR
Vorvor- jahr
(Ist)
EUR
I. Erhöhung der Zuführung / Minderung der Ablieferung        
Gewinnerhöhung ohne Geldfluss, z.B.
- Erhöhung des Bestandes an unfertigen und fertigen    Erzeugnissen
- Erhöhung des Forderungsbestandes
- Minderung von Rückstellungen
- Minderung von Wertberichtigungen
...
Summe I        
II. Minderung der Zuführung / Erhöhung der Ablieferung        
Gewinnminderung ohne Geldfluss, z.B.
- Abschreibungen für Abnutzung (ohne Abschreibungen für    geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG)
- Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen
- Abschreibungen auf Forderungen
- Erhöhung von Rückstellungen
- Erhöhung von Wertberichtigungen
...
Summe II        
III. Überleitungsbetrag        
(Summe I ./. Summe II)
Ein positiver Korrekturbetrag bedeutet eine Erhöhung des Finanzbedarfs; die erforderliche Zuführung ist dadurch höher oder die Ablieferung geringer.
Ein negativer Korrekturbetrag bedeutet eine Erhöhung der Deckungsmittel; die erforderliche Zuführung ist dadurch geringer oder die Ablieferung höher.
_________________
1) Zweites Planjahr bei Erstellung des Wirtschaftsplans im Rahmen von Zweijahreshaushalten (§ 12 Abs. 1).
2) Erstes Planjahr.

Anlage 5
Muster zu VV Nr. 1.10.4 zu § 26 LHO

Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftplans
für den Landesbetrieb (Name des Landesbetriebes)

A. Finanzplan
    Geschäftsjahr ...............................
Positionsbezeichnung Soll
EUR
Ist
EUR
Abweichung
EUR
I. Liquiditätsbedarf      
1. Investitionen gemäß VV-HNds (ZR-GP1):
   - Bebaute Grundstücke
   - Unbebaute Grundstücke
   - Gebäude
   - Maschinen und Anlagen
   - Fahrzeuge
   - Betriebs- und Geschäftsausstattung
Summe 1      
2. Sonstige Investitionen *) :      
   - Gebäude
   - Maschinen und Anlagen
   - Fahrzeuge
   - Betriebs- und Geschäftsausstattung
Summe 2      
3. Sonstiger Liquiditätsbedarf:      
   - Jahresfehlbetrag laut Erfolgsplan/Gewinn- und Verlustrechnung
   - Geldabfluss ohne Gewinnminderung (ohne Investitionsausgaben;
       z.B. Zahlung von Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung)
   - Ablieferung an den Landeshaushalt      
   - Bildung von Rücklagen (nur bei Ist)      
Summe 3      
4. Positiver Überleitungsbetrag (Anlage 7)      
Summe I      
II. Deckungsmittel      
1. Deckungsmittel:      
   - Jahresüberschuss laut Erfolgsplan/Gewinn- und Verlustrechnung
   - Geldzufluss ohne Gewinnerhöhung (z. B. eingehende Zahlungen für Forderungen)
   - Noch verfügbare Deckungsmittel aus Vorjahr/Vorjahren
   - Zuschüsse aus Drittmitteln (soweit nicht im Erfolgsplan/in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ertrag enthalten)
   - Zuführung aus dem Landeshaushalt für Investitionen
   ...
   ...
   ...
Summe 1      
2. Negativer Überleitungsbetrag (Anlage 7)      
Summe II      
III. Deckungsmittelüberschuss / Deckungsmittelfehlbetrag      
(Summe II ./. Summe I)      
IV. Abzuführender Deckungsmittelüberschuss / auszugleichender Deckungsmittelfehlbetrag:      
(Summe III ./. nicht ausgeglichene Deckungsmittelfehlbeträge aus Vorjahren)      
_________________
*) Investitionen gemäß VV Nr. 1.3.4 zu § 26, die keine Investitionen i.S. der VV-HNds. (ZR-GPl) sind.

Anlage 6
Muster zu VV Nr. 1.10.4 zu § 26 LHO

Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftplans
für den Landesbetrieb (Name des Landesbetriebes)

B. Erfolgsplan
    Geschäftsjahr ...............................
Positionsbezeichnung Soll
EUR
Ist
EUR
Abweichung
EUR
I. Erträge      
1. Zuführungen aus dem Landeshaushalt für laufende Zwecke:
   ...
    ...
Summe 1      
2. Umsatzerlöse:      
   ...
    ...
Summe 2      
3. Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen:      
   ...
   ...
Summe 3      
4. Andere aktivierte Eigenleistungen:      
   ...      
    ...      
Summe 4      
5. Sonstige betriebliche Erträge:      
   - Mieterträge      
   - Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens      
   - Erträge aus der Herabsetzung von Wertberichtigungen und Rückstellungen      
   - Periodenfremde Erträge      
   ...      
   ...      
Summe 5      
6. Zinserträge und ähnliche Erträge:      
   ...      
   ...      
Summe 6      
Summe I      
II. Aufwendungen      
1. Materialaufwand:      
   - Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
   ...
   ...
   - Aufwendungen für bezogene Leistungen:
   ...
   ...
Summe 1      
2. Personalaufwand:      
2.1 Löhne und Gehälter:
     - Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten
     - Vergütungen der Angestellten
     - Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter
     - Sonstige Aufwendungen mit Lohn- und Gehaltscharakter
   ...
   ...
Summe 2.1      
2.2 Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung:      
   - Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung für Angestellte
   - Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung für Arbeiterinnen und Arbeiter
   - Abführung von Versorgungsanteilen für Beamtinnen und Beamte an den Landeshaushalt
   - Sonstige soziale Leistungen an Angestellte aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen
   - Sonstige soziale Leistungen an Arbeiterinnen und Arbeiter aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen
   - Sonstige soziale Leistungen an Angestellte aufgrund betrieblicher Vereinbarungen
   - Sonstige soziale Leistungen an Arbeiterinnen und Arbeiter aufgrund betrieblicher Vereinbarungen
   - Beihilfen für Beamtinnen und Beamte
   - Beihilfen für Angestellte
   - Beihilfen für Arbeiterinnen und Arbeiter
   - Unterstützungen
   - Fürsorgeleistungen
   ...
    ...
Summe 2.2      
Summe 2      
3. Abschreibungen:      
   - Abschreibungen auf unbewegliches Anlagevermögen:      
   ...      
   ...      
   - Abschreibungen auf bewegliches Anlagevermögen:      
   ...      
   ...      
Summe 3      
4. Sonstige betriebliche Aufwendungen:      
4.1 Bewirtschaftung, Versorgung, Instandhaltung:
     - Mieten
     - Unterhaltung von Gebäuden
     - Unterhaltung von Anlagen
     - Energie
     - Wasser
     - Bewirtschaftungskosten
     - Unterhaltung von Kfz
     ...
      ...
Summe 4.1      
4.2 Aufwendungen für Geschäftsbedarf:      
     - Geschäftsbedarf, Büromaterial
     - Post- und Fernmeldegebühren
     - Versicherungen
     - Öffentlichkeitsarbeit
     - Anwalts- und Gerichtskosten
      ...
      ...
Summe 4.2      
4.3 Sonstige personalbezogene Aufwendungen:      
     - Reisekosten
     - Fahrgelder
     - Aus- und Fortbildung
      ...
      ...
Summe 4.3      
4.4 Übrige sonstige Aufwendungen:      
     -Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen
     -Schadensersatzleistungen
     -Abschreibungen auf Forderungen
     -Periodenfremde Aufwendungen
      ...
      ...
Summe 4.4      
Summe 4      
5. Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen:      
    ...
    ...
Summe 5      
Summe II      
III. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit      
(Summe I ./. Summe II)      
IV. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen      
1. Außerordentliche Erträge:
    ...
    ...
Summe 1      
2. Außerordentliche Aufwendungen:      
    ...
    ...
Summe 2      
V. Außerordentliches Ergebnis      
(Außerordentliche Erträge ./. Außerordentliche Aufwendungen)
VI. Steuern      
1. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag:
   - Körperschaftsteuer
   -Gewerbeertragsteuer
   -Kapitalertragsteuer
    ...
    ...
Summe 1      
2. Sonstige Steuern:      
   - Kraftfahrzeugsteuer
   - Grundsteuer
    ...
    ...
Summe 2      
VII. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag      
(Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit + Außerordentliches Ergebnis ./. Steuern)      

Anlage 7
Muster zu VV Nr. 1.10.4 zu § 26 LHO

Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftplans für den Landesbetrieb
(Name des Landesbetriebes)

C. Überleitungsrechnung
    Geschäftsjahr ...............................
Positionsbezeichnung Soll
EUR
Ist
EUR
Abweichung
EUR
I. Erhöhung der Zuführung / Minderung der Ablieferung      
Gewinnerhöhung ohne Geldfluss, z.B.
- Erhöhung des Bestandes an unfertigen und fertigen Erzeugnissen
- Erhöhung des Forderungsbestandes
- Minderung von Rückstellungen
- Minderung von Wertberichtigungen
...
Summe I      
II. Minderung der Zuführung / Erhöhung der Ablieferung      
Gewinnminderung ohne Geldfluss, z.B.
- Abschreibungen für Abnutzung (ohne Abschreibungen für geringwertige
    Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG)
- Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen
- Abschreibungen auf Forderungen
- Erhöhung von Rückstellungen
- Erhöhung von Wertberichtigungen
...
Summe II      
III. Überleitungsbetrag      
(Summe I ./. Summe II)
Ein positiver Korrekturbetrag bedeutet eine Erhöhung des Finanzbedarfs; die erforderliche Zuführung ist dadurch höher oder die Ablieferung geringer.
Ein negativer Korrekturbetrag bedeutet eine Erhöhung der Deckungsmittel; die erforderliche Zuführung ist dadurch geringer oder die Ablieferung höher.

Anlage 8
Muster zu VV Nr. 4.1 zu § 26 LHO

Übersicht über Einnahmen und Ausgaben der Zuwendungsempfänger


Zu _____________________________________________________________________________________
Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben

der/des _____________________________________________________________________________

  Betrag für 20.. 1)
(Aufstellungsjahr)
EUR
Betrag für 20.. 2)
(Aufstellungsjahr)
EUR
Betrag für 20..
(Vorjahr)
EUR
Ist-Ergebnis für 20..
(Vorvorjahr)
EUR

Ausgaben

Einnahmen _________________________________________________________________________________

Fehlbetrag __________________________________________________________________________________

      20.. 1)
EUR
20.. 2)
EUR

Der Fehlbetrag soll gedeckt werden durch

a) eigene Mittel des Zuwendungsempfängers .......................................  
b) das Land mit .............................................................................................  
c) den Bund mit .............................................................................................  
d) sonstige Gebietskörperschaften und öffentliche Hand mit .............  
e) Private ........................................................................................................ ____________________________________
Zusammen ____________________________________
______________________
1) Zweites Planjahr im Rahmen von Zweijahreshaushalten (§ 12 Abs. 1).
2) Erstes Planjahr.

Zu § 34:

1. Verteilung der Haushaltsmittel

1.1 Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das HG (§ 1) übersendet das MF den obersten Landesbehörden je einen beglaubigten Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans. Es teilt ihnen außerdem mit, welche Teile von Einzelplänen, die bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen für mehrere Geschäftsbereiche enthalten, auf sie entfallen.

1.2 Die obersten Landesbehörden verteilen die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaften, auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, indem sie diesen

1.2.1 den für sie maßgebenden Teil des Einzelplans in beglaubigter Form oder
eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten Planstellen und anderen Stellen (Kassenanschlag) oder
eine besondere Verfügung übersenden.

1.3 Die Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und andere Stellen nach Nr. 1.2 verteilt worden sind, verteilen diese, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen. Die Nrn. 1.2.2 und 1.2.3 sind entsprechend anzuwenden.

1.4 Die verteilenden Stellen prüfen, ob von den durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung zu verteilenden Ausgaben ein Teil für etwaige Nachforderungen zurückbehalten werden soll.

1.5 Bei der Zuweisung von Ausgaben durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung sind die Ausgabereste und die Vorgriffe in der Weise zu berücksichtigen, daß die Ausgabereste, über die nach § 45 Abs. 4 verfügt werden darf, den zuzuweisenden Ausgaben zugesetzt, die Vorgriffe von ihnen vorweg abgesetzt werden.

1.6 Wegen der Zuständigkeit bei der Verteilung nach den Nrn. 1.2 und 1.3 vgl. Nr. 3.2 zu § 9.

1.7 Über die durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung verteilten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen ist ein Nachweis zu führen.

1.8 Mit der Übersendung des Haushaltsplans nach Nr. 1.1 und mit der Verteilung nach den Nrn. 1.2 und 1.3 ist die Ermächtigung zur Bewirtschaftung erteilt.

1.9 Soweit es sachdienlich ist, können die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen einer Dienststelle Titelverwaltern dieser Dienststelle oder anderen Dienststellen zur Bewirtschaftung übertragen werden. Wegen der Zuständigkeit bei der Übertragung der Bewirtschaftung und wegen der Einzelheiten des Verfahrens vgl. Nr. 3.1 zu § 9.

1.10 Werden Landesdienststellen Haushaltsmittel des Bundes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so sind

1.10.1 für den Nachweis der Einnahmen, Ausgaben, soweit die Haushaltsmittel des Bundes nicht im Haushaltsplan des Landes veranschlagt sind, § 35 BHO nebst den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften anzuwenden,
1.10.2 für die Betriebsmittelbewirtschaftung § 43 BHO nebst den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu beachten,
1.10.3 für Kassenanordnungen an die Bundeskassen die Vordrucke des Bundes zu verwenden und;
1.10.4 soweit es sich um vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Bundes handelt, § 73 BHO nebst den dazu bestehenden Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Im übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes.

1.11 Werden Gemeinden oder Gemeindeverbände (im folgenden: GV) Haushaltsmittel des Landes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so sind

1.11.1 für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben § 35 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden,
1.11.2 für die Betriebsmittelbewirtschaftung § 43 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten,
1.11.3 für Kassenanordnungen an die Landeskassen die Vordrucke des Landes zu verwenden und,
1.11.4 soweit es sich um vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Landes handelt, § 73 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Im übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden oder GV.

1.12 Werden Gemeinden oder GV Haushaltsmittel des Bundes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so gilt für sie Nr. 1.10 Satz 1 entsprechend. Im übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden oder GV.

1.13 Werden anderen Stellen außerhalb der Landesverwaltung Haushaltsmittel des Landes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so gelten für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes, soweit nicht das MF Ausnahmen zuläßt oder zugelassen hat.

2. Anordnungsbefugnis

2.1 Der Beauftragte für den Haushalt ist befugt, Annahmeanordnungen und Auszahlungsanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). Er kann die Befugnis auf andere Bedienstete übertragen (Anordnungsbefugte). Im übrigen ist Nr. 3.1 zu § 9 zu beachten.

2.2 Der Beauftragte für den Haushalt teilt der zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach dem Muster der Anlage 1 die Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und die Unterschriftsproben der zur Ausübung der Anordnungsbefugnis Berechtigten mit. Die Mitteilung ist von ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.

2.3 Erlischt die Anordnungsbefugnis, so ist dies der zuständigen Kasse oder Zahlstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Grundsätze der Erhebung von Einnahmen

3.1 Die dem Land zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen.

3.2 Ausnahmen von Nr. 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere die §§ 58 und 59) zulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben dem Anspruchsgegner oder an seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner, Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können.

3.3 Teilbeträge sind möglichst in gleicher Höhe, Fälligkeitstermine jeweils auf den 1. oder 15. eines Monats festzusetzen.

4. Erhebung von Verzugszinsen

4.1 Beim Abschluß und bei der Änderung von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen des Landes begründen, sind zugunsten des Landes für den Fall des Verzugs Zinsen in Höhe von 3 v.H. jährlich über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S.1242) in der jeweils geltenden Fassung - bei verzinslichen Forderungen mindestens jedoch ein Zinssatz in Höhe von 2 v.H. über dem für die Hauptforderung geltenden Zinssatz - sowie Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu vereinbaren. Bei der Zahlungsregelung von Forderungen aus sonstigen privatrechtlichen Schuldverhältnissen (z.B. ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung) ist eine entsprechende Regelung anzustreben. Der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

4.2 Besteht bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen keine Vereinbarung mit dem Schuldner und kommt auch eine Vereinbarung nicht zustande, ist über den Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 v.H. gemäß § 288 Abs. 1 BGB hinaus ein weitergehender Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Dieser bemißt sich nach dem Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit des Verzuges. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in aller Regel unterstellt werden, daß als Verzugsschaden gleichfalls insgesamt ein Betrag in Höhe von 3 v.H. jährlich über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S.1242) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommt. Erhebt der Schuldner Einwendungen gegen die Höhe des Verzugsschadens, ist der übergeordneten Stelle zu berichten. Die zuständige oberste Landesbehörde beteiligt ggf. das MF.

4.3 Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Sonderregelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen und Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu verlangen. Besteht keine Sonderregelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, ist Nr. 4.1 entsprechend anzuwenden.

4.4 Sofern ein Anspruch auf Verzugszinsen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 12 v.H. eintragen zu lassen.

4.5 Wird einem nach Eintritt des Verzuges (§ 284 BGB) gestellten Antrag auf Stundung (§ 59) entsprochen, so ist der Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrages festzulegen. Für die Zeit ab Verzugseintritt bis zum Beginn der Stundung sind Verzugszinsen zu erheben.

4.6 Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht zu stunden oder zu erlassen.

4.7 Das MF kann zulassen, daß für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.

5. Sicherung von Ansprüchen

Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen des Landes notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen kommen - sofern keine Sonderregelung vereinbart wurde - die in Nr. 1.5.1 zu § 59 genannten Sicherheiten in Betracht. Im übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung oder von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch zu machen.

6. Kleinbeträge und Niederschlagung

6.1 Für die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben als Kleinbeträge gelten die Vorschriften der Anlage zu Nr. 2.6 zu § 59.

6.2 Für die Überwachung befristet niedergeschlagener Ansprüche gilt Nr. 2.3.1 zu § 59.

7. Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E)

Für angeordnete Einnahmen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-E) zu führen, deren Mindestangaben im Muster der Anlage 2 enthalten sind. Das MF kann zulassen, daß für bestimmte Einnahmen von der Führung der HÜL-E abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Einnahmen möglich ist; die zuständige Kasse oder Zahlstelle ist zu unterrichten.

8. Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A)

8.1 Für Ausgaben ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) zu führen, deren Mindestangaben in den Mustern der Anlagen 3 und 4 enthalten sind. Persönliche Verwaltungsausgaben, die auf Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag beruhen und nach Maßgabe eines Stellenplans, einer Stellenübersicht oder eines Bedarfsnachweises zu bewirtschaften sind, sind hiervon ausgenommen. Persönliche Verwaltungsausgaben in Titelgruppen fallen nicht unter diese Ausnahme. Das MF kann im Benehmen mit dem LRH weitere Ausnahmen zulassen. Über solche Ausnahmen ist die zuständige Kasse oder Zahlstelle zu unterrichten.

8.2 In der HÜL-A sind die nach den Kassenanordnungen auszuzahlenden Beträge sowie die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen*) nachzuweisen, für deren Erfüllung nicht gleichzeitig Kassenanordnungen erteilt werden (Festlegungen).

8.3 In die HÜL-A sind jeweils gesondert einzutragen

8.3.1 am Beginn des Haushaltsjahres die für dieses Haushaltsjahr bereits vorliegenden Kassenanordnungen und Festlegungen sowie
8.3.2 Festlegungen und Kassenanordnungen zu Lasten der Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres.

8.4 Behandlung der Zahlungsverpflichtungen in der HÜL-A:

8.4.1 Fällt eine Festlegung ganz oder teilweise weg, z.B. durch Leistung der Ausgabe (Erteilen der Kassenanordnung) einschließlich der Abschlagszahlungen oder durch Änderung der Vertragsbedingungen, so ist der entsprechende Betrag in der Spalte "Festgelegter Betrag" in voller Höhe oder anteilig abzusetzen.
8.4.2 Erhöht sich eine Festlegung, z.B. durch Änderung der Vertragsgrundlagen, so ist der Unterschiedsbetrag gegenüber der bisherigen Festlegung (vgl. Nr. 8.3.2) in die HÜL-A einzutragen.
8.4.3 Verschiebt sich der Zeitpunkt der Abwicklung einer Zahlungsverpflichtung in das nächste oder in ein späteres Haushaltsjahr, so ist der Betrag in der HÜL-A des laufenden Haushaltsjahres abzusetzen und die Kassenanordnung oder Festlegung in die HÜL-A für das nächste Haushaltsjahr zu übernehmen (vgl. Nr. 8.3.1).

8.5 Vorschüsse sind in die HÜL-A bei den voraussichtlichen Titeln einzutragen. Werden die Vorschüsse abgewickelt, so ist nur ein etwaiger Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf die Eintragung des Vorschusses einzutragen. Kann der voraussichtliche Titel nicht bestimmt werden, so ist der Vorschuß in anderer geeigneter Form festzuhalten.

8.6 Nach dem Ende eines Haushaltsjahres sind in die HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr nur noch Beträge aufzunehmen, die in der Rechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr nachzuweisen sind. Werden Auszahlungsanordnungen - z.B. wegen des Ablaufs des Haushaltsjahres oder des Abschlusses der Bücher - nicht ausgeführt, so sind die entsprechenden Beträge in der HÜL-A wieder abzusetzen.

8.7 Die HÜL-A ist monatlich aufzurechnen.

9. Eintragung in die Haushaltsüberwachungslisten

Kassenanordnungen über Einnahmen oder Ausgaben sind der zuständigen Stelle zur Eintragung in die HÜL-E oder HÜL-A - soweit sie zu führen sind - zuzuleiten. Der die Liste führende Bedienstete hat die Nummer der Eintragung auf der Kassenanordnung zu vermerken und mit seinem Namenszeichen zu versehen.

10. Führung einer Haushaltsüberwachungsliste

10.1 Für die Führung der HÜL-Bau gelten die Bestimmungen im Abschnitt J der RBBau.

10.2 Für die Führung der HÜL-Straßenbau gelten die Bestimmungen der Anweisung zur Führung einheitlicher Haushaltsüberwachungslisten für Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der niedersächsischen Straßenbauverwaltung.

10.3 Für die Führung der HÜL in der Landesforstverwaltung gilt die Vorschrift über die Buch- und Rechnungsführung der Niedersächsischen Landesforstverwaltung - BR -

11. Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE)
(vgl. Nr. 1 zu § 38)

12. Grundsatz der Nichtversicherung

12.1 Das Land versichert seine Risiken grundsätzlich nicht. In Schadensfällen sind die entstehenden Ausgaben aus Haushaltsmitteln zu decken (Grundsatz der Nichtversicherung).

12.2 Dieser Grundsatz gilt für alle Behörden oder sonstigen Einrichtungen des Landes sowie für Zuwendungsempfänger, die eine institutionelle Förderung des Landes erhalten und überwiegend öffentlich finanziert sind (Anlage 1 zu VV Nr. 5.1 zu § 44, Nr. 1.4 ANBest-I).

12.3 Ausnahmsweise sind Versicherungen beizubehalten oder zu begründen, wenn

12.3.1 die Versicherungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist;

12.3.2 die Versicherungsprämie von Dritten erstattet wird und diese nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;

12.3.3 diese sich als wirtschaftlichste und sparsamste Lösung erweisen (§ 7).

12.4 Über Ausnahmen nach Nr. 12.3.3 entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde. Die Einwilligung des Finanzministeriums ist einzuholen.


Anlage 1
(zur VV Nr. 2.2 zu § 34 LHO)

Unterschriftsmitteilung gemäß VV Nr. 2.2 zu § 34 LHO

Zum Vollziehen förmlicher Kassenanordnungen ist berechtigt
Name: __________________________________________________________
Amts- bzw. Dienstbezeichnung: __________________________________________________________
Unterschrift: __________________________________________________________
(Tintenschrift oder Pastenkugelschreiber)
__________________________, den ____________

________________________________________ (Dienststelle)
An die (Dienstsiegel)
___________________________________________ (Kasse/Zahlstelle) ________________________________________
(Unterschrift des Beauftragten für den Haushalt)
in ___________________________________

Anlage 2
(zur VV Nr. 7 zu § 34 LHO)

____________________________________________
(Dienststelle)
Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen
- HÜL-E -
für das Haushaltsjahr 19__
Kapitel _____________ Titel _____________
Lfd. Nr. Tag der
Annahmeanordnung
Bezeichnung
der angeordneten Einnahmen
Betrag Vermerke
DM Pf
1 2 3 4 5 6
           

Anlage 3
(zur VV Nr. 8.1 zu § 34 LHO)

____________________________________________
(Dienststelle)
Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben
- HÜL-A -
für das Haushaltsjahr 19__
Kapitel _____________ Titel _____________
Zweckbestimmung __________________________________________________
A.
Zuteilung/Zurückziehung (rot)
Verfügung usw.   DM
____________________________
____________________________
____________________________
____________________________
____________________________
____________________________
____________________________
____________________________
____________________________
____________________________
____________________________
____________________________
____________________________
____________________________
B. Festlegungen und Auszahlungen
- Monatliche Zusammenfassung -
Stand Ende Festlegungen Auszahlungen (Anordnungen) Stand Ende Festlegungen Auszahlungen (Anordnungen)
monatl. DM Insgesamt DM monatl. DM Insgesamt DM monatl. DM Insgesamt DM monatl. DM Insgesamt DM
Januar Februar März April Mai Juni         Juli
August September Oktober November Dezember
       

Anlage 4
(zur VV Nr. 8.1 zu § 34 LHO)

Festlegungen und Auszahlungen im einzelnen Kapitel _______________ Titel _______________
Kapitel _____________ Titel _____________
Lfd. Nr. Tag der Auszahlungsanordnung oder Tag der Eintragung Geschäftsnummer Aktenzeichen Grund der Eintragung Festgelegter Betrag
DM
Gezahlter (angeordneter) Betrag
DM
Verfügbarer Betrag
DM
      Name, Wohnung Gegenstand      
1 2 3 4 5 6 7 8
             

Zu § 35:

1. Rückzahlungen auf Grund von Überzahlungen

1.1 § 35 Abs. 1 Satz 2 erfaßt nur Fälle, in denen ohne Rechtsgrund gezahlte Beträge (Überzahlungen) an die oder von der Landeskasse zurückgezahlt werden. In anderen Fällen (u.a. bei Erstattungen) kommt eine Absetzung von der Ausgabe oder Einnahme nicht in Betracht, es sei denn, daß im Haushaltsplan oder im HG eine besondere Regelung vorgesehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 3).

1.2 Rückzahlungen nach Nr. 1.1 Satz 1 sind abzusetzen:

1.2.1 in allen Fällen, soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind,
1.2.2 auch nach Abschluß der Bücher
- bei zuviel geleisteten Ausgaben der Hauptgruppe 4 und bei übertragbaren Ausgabetiteln,
- bei zuviel erhobenen Einnahmen.

1.3 Entsteht durch die Rückzahlung bei einem Einnahmetitel eine überplanmäßige Ausgabe, so bedarf sie nicht der Einwilligung des MF nach § 37. Sie ist ihm jedoch unter Darlegung des Sachverhaltes anzuzeigen sowie für die Haushaltsrechnung nachzuweisen und zu begründen.

2. Berichtigungen von Titelverwechslungen

2.1 Bei einem unrichtigen Titel gebuchte Einnahmen oder Ausgaben (Titelverwechslungen) sind:

2.1.1 soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind, umgehend durch Umbuchungen zu berichtigen,
2.1.2 nach Abschluß der Bücher zu berichtigen, wenn die infolge der Verwechslung verursachte Begünstigung oder Benachteiligung bei wenigstens einem übertragbaren Ausgabetitel oder einem Einnahmetitel für zweckgebundene Einnahmen eingetreten ist. Von einem Ausgleich bei Titelverwechslungen zwischen übertragbaren Titeln, die untereinander gegenseitig deckungsfähig sind, kann abgesehen werden.

2.2 Titelverwechslungen nach Nr. 2.1.2 sind wie folgt zu berichtigen:

2.2.1 Besteht eine Titelverwechslung zwischen übertragbaren Ausgabetiteln oder zweckgebundenen Einnahmetiteln, so ist der auszugleichende Betrag durch Umbuchung zu berichtigen.
2.2.2 Ist einer der beteiligten Ausgabetitel nicht übertragbar oder einer der beteiligten Einnahmetitel nicht zweckgebunden, so ist die Gegenbuchung zum ausgleichsfähigen Titel bei Titel 119 54 oder 544 54 vorzunehmen.

Entsteht durch die Berichtigung eine überplanmäßige Ausgabe, so bedarf sie nicht der Einwilligung des MF nach § 37. Sie ist ihm jedoch unter Darlegung des Sachverhaltes anzuzeigen sowie für die Haushaltsrechnung nachzuweisen und zu begründen. Dies gilt nicht für eine Buchung bei Titel 544 54.

2.3 Bis zu dem im jeweiligen Jahresabschlußerlaß bestimmten Termin sind Titelverwechslungen nach Nr. 2.1.2 sowie Titelverwechslungen, durch die überplanmäßige Ausgaben entstanden sind, in der Landeshauptkasse noch für das abgelaufene Haushaltsjahr durch Erteilung von Änderungsanordnungen zu berichtigen.

Zu § 37:

1. Überplanmäßig sind Ausgaben, bei denen der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Ansatz - bei Leertiteln 0 DM - unter Berücksichtigung der Ausgabereste, der Haushaltsvorgriffe und der zur Verstärkung verwendeten, deckungspflichtigen Ausgaben überschritten werden muß.

2. Außerplanmäßig sind Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung enthält. Wegen des Nachweises eines Ausgaberestes, für den im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres kein Titel ausgebracht ist, vgl. Nr. 7 zu § 45.

3. § 37 Abs. 2 betrifft Maßnahmen, durch die Verpflichtungen für das laufende Haushaltsjahr entstehen können (für überjährige Verpflichtungen vgl. § 38 Abs. 1 und 3). Das MF ist bereits an etwaigen Vorentscheidungen zu beteiligen.

4. Zum haushaltswirtschaftlichen Ausgleich von Haushaltsüberschreitungen können in besonderen Ausnahmefällen neben oder an Stelle von Einsparungen nach § 37 Abs. 3 auch Mehreinnahmen herangezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn zwischen den Mehreinnahmen und den Mehrausgaben ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht und das Mehraufkommen mit Sicherheit zu erwarten ist.

5. Überplanmäßige Ausgaben bei übertragbaren Bewilligungen sind, falls der Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres eine entsprechende Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung vorsieht, auf die nächstjährige Bewilligung anzurechnen (Vorgriff); § 37 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres eine Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe vorgesehen, so liegt insoweit ein Vorgriff nicht vor, so daß § 37 Abs. 3 zu beachten ist.

6. Das MF kann allgemein überplanmäßigen Ausgaben für Auszahlungen zustimmen, die der Höhe nach auf Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen beruhen.

7. Der Antrag auf Erteilung der Einwilligung zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe ist nach dem Muster der Anlage vierfach zu stellen. Das unvorhergesehene und unabweisbare Bedürfnis für die Mehrausgabe ist in der Antragsbegründung nachzuweisen.

8. Eine Ausgabe ist unvorhergesehen, wenn der Bedarf so spät erkennbar geworden ist, daß Mittel im Haushaltsplan des Fälligkeitsjahres nicht mehr ausgebracht werden konnten. Sie ist unabweisbar, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung besteht oder wenn die Zahlung aus sonstigen Gründen erforderlich ist, um Nachteile für das Land zu vermeiden. Eine Unabweisbarkeit liegt jedoch nicht vor, wenn die Ausgabe bis zur Verabschiedung des nächsten HG oder des nächsten Nachtrags zum HG zurückgestellt werden kann.

9. Bei Notmaßnahmen ist nach § 116 zu verfahren.

10. Landesbedienstete, in deren Tätigkeitsbereich Aufgaben des Haushalts- und Rechnungswesens anfallen können, sind alljährlich im Monat Oktober in geeigneter Weise auf die gewissenhafte Beachtung des Artikels 67 der Niedersächsischen Verfassung und des § 37 sowie dieser VV zu verpflichten.


Anlage
(zur VV Nr. 7 zu § 37 LHO)

______________________________________
(Dienststelle)
______________________, den ______________

An
______________________________________
______________________________________
Antrag
auf Erteilung der Einwilligung zu einer über-/außerplanmäßigen Ausgabe
im Haushaltsjahr 19__
Einzelplan _____ Kapitel _______ Titel _________ Funktion __________ übertragbar / nicht übertragbar
Zweckbestimmung ____________________________________________________________________
Haushaltsansatz ..................................................................................................... ___________________ DM
Ausgaberest (+) / Vorgriff (-)
aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr ..............................................................
___________________ DM
Mit Erlaß/Schreiben vom ___________ wurden bereits über-/außer- planmäßig bewilligt ................................................................................................ ___________________ DM
Verstärkung durch Deckungsfähigkeit gemäß ______________________ zu Lasten von Kapitel ___________ Titel _____________ ___________________ DM
Für 19____ verfügbar ___________________ DM
(Bis zum _______________ wurden verausgabt __________________ DM)
Betrag der über-/außerplanmäßigen Ausgaben ............................................... ___________________ DM
Deckung bei Kapitel _____________ Titel ______________ ___________________ DM

In die Haushaltsrechnung aufzunehmende Begründung:
Zusätzliche Begründung für das MF:

Zu § 38:

1. Haushaltsüberwachungsliste

1.1 Für Verpflichtungsermächtigungen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-VE) zu führen, deren Mindestangaben in dem Muster der Anlage 1 enthalten sind.

1.2 Zu Beginn des Haushaltsjahres sind in den Spalten 6 bis 10 die durch in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen aus den Vorjahren bestehenden Rechtsverpflichtungen in einer Summe vorzutragen.

1.3 Eintragungen in den Spalten 4 bis 10 sind beim Abschluß einer entsprechenden rechtsverbindlichen Vereinbarung oder zum Zeitpunkt der Absendung eines Bewilligungsbescheides vorzunehmen.

1.4 Die Eintragungen in den Spalten 6 bis 10 sind durch entsprechende Absetzungen fortzuschreiben, wenn

1.4.1 1.4.1 ein Erfüllungstermin sich in ein späteres Haushaltsjahr verlagert hat,
1.4.2 die Verpflichtung nicht in der zugesagten Höhe erfüllt zu werden braucht,
1.4.3 das Land von seiner Leistungspflicht befreit worden ist.

1.5 Das MF kann zu den Nrn. 1.2 bis 1.4 Sonderregelungen zulassen.

1.6 Bis zur Überleitung auf die gemäß § 71 Abs. 2 vorgesehene Buchführung für Rechtsverpflichtungen auf Grund von Verpflichtungsermächtigungen sind dem MF - auf dem Dienstweg - die eingegangenen Verpflichtungen aus Verpflichtungsermächtigungen eines Haushaltsjahres bis zum 1. März des folgenden Jahres zu melden.

1.7 Die Meldungen nach Nr. 1.6 sind nach dem Muster der Anlage 2 in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Änderungen nach Nr. 1.4 sind am Schluß der Meldung darzustellen.

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

2.1 Eine Verpflichtungsermächtigung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ist

2.1.1 überplanmäßig, wenn im Haushaltsplan bei der in Betracht kommenden Zweckbestimmung ein Betrag für eine Verpflichtungsermächtigung nicht ausgebracht ist oder der ausgebrachte Betrag überschritten werden soll,
2.1.2 außerplanmäßig, wenn im Haushaltsplan die in Betracht kommende Zweckbestimmung nicht ausgebracht ist.

2.2 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sollen in der Regel durch Einsparungen bei anderen Verpflichtungsermächtigungen im selben Einzelplan ausgeglichen werden. Das MF kann Ausnahmen zulassen.

2.3 Der Antrag auf Erteilung der Einwilligung zu einer Verpflichtungsermächtigung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ist nach dem Muster der Anlage 3 in vierfacher Ausfertigung einzureichen.

3. Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung

3.1 Maßnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Auswirkung auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben können.

3.2 Maßnahmen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie innerhalb des Kapitels einen maßgeblichen Anteil an den veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen oder an den Ausgaben für die Jahre haben, in denen die Verpflichtungen fällig werden sollen. Das MF kann im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle Wertgrenzen festsetzen.

3.3 Zu den Verhandlungen nach § 38 Abs. 3 zählen auch Vorverhandlungen. Das MF ist so umfassend zu unterrichten, daß es die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen kann.

4. Verpflichtungen für laufende Geschäfte

4.1 Verpflichtungen für laufende Geschäfte i. S. des § 38 Abs. 4 sind solche, die sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Verwaltung auf Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Hauptgruppe 5 (ohne Obergruppe 55) beziehen, ausgenommen

4.1.1 Miet-, Leasing- und ähnliche Verträge, wenn die Jahresmiete oder vergleichbare Entgelte im Einzelfall mehr als 120 000 DM betragen, sowie
4.1.2 Verträge oder sonstige Abmachungen mit Gutachterinnen, Gutachtern oder Sachverständigen (u. a. Gruppe 526), wenn sie im Einzelfall zu Belastungen künftiger Haushaltsjahre von mehr als 250 000 DM führen, die somit nicht als laufende Geschäfte gelten, sowie
4.1.3 Projekte im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP-Projekte).

4.2 Die Zustimmungsvorbehalte des MF nach § 34 Abs. 4 bleiben unberührt.


Anlage 1
(zur VV Nr. 1.1 zu § 38 LHO)

________________________________________
Dienststelle
Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen
- HÜL-VE -
für das Haushaltsjahr 19___
Kapitel ____________ Titel _____________ Zweckbestimmung ________________________________________
Gesamtbetrag der im Haushaltsplan ausgebrachten oder der über- oder außerplanmäßig bewilligten Verpflichtungs- ermächtigung Einwilligung zur Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigung gemäß § 38 Abs. 2 LHO ist erteilt worden Verpflichtung eingegangen am Höhe der eingegangenen Verpflichtung
DM
Durch die in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigung sind Rechtsverpflichtungen entstanden
DM am über den Betrag von
DM
    19___ DM 19___ DM 19___ DM 19___ DM Folge- jahre
DM
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
                   

Anlage 2
(zur VV Nr. 1.7 zu § 38 LHO)

________________________________________
(Dienststelle)
_______________________, den ________________
(Ort)
Rechtsverpflichtungen
durch Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
im Haushaltsjahr 19___
Einzelplan_________________ Stand ________________ 19___
Kapitel
Titel
Zweckbestimmung Gesamtbetrag der verfügbaren Verpflichtungs- ermächtigung Höhe der eingegangenen Verpflichtung Auf Grund der eingegangegen Verpflichtung sind Ausgaben zu veranschlagen
    DM DM 19___ DM 19___ DM 19___ DM 19___ DM Folge- jahre
DM
1 2 3 4 5 6 7 8 9
                 

Anlage 3
(zur VV Nr. 2.3 zu § 38 LHO)

_____________________________
(Dienststelle)
_______________________, den __________________
(Ort)
Antrag
auf Erteilung der Einwilligung zu einer über-/außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung
im Haushaltsjahr 19___
Kapitel ___________ Titel ____________ Zweckbestimmung ______________________________
  Gesamtbetrag Durch die Verpflichtungsermächtigung entstehen Rechtsverpflichtungen
  DM 19___ DM 19___ DM 19___ DM 19___ DM Folge- jahre
DM
Ansatz der Verpflichtungsermächtigung im Haushaltsplan *)            
Davon in Anspruch genommen
Über-/Außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung(en)
Einsparung bei Verpflichtungsermächtigung(en)
bei Kapitel .................. Titel ......................
In die Haushaltsrechnung aufzunehmende Begründung:
Zusätzliche Begründung für das MF:
} (Rückseite)
*) Bei der vorläufigen Haushaltsführung ist die Verpflichtungsermächtigung anzugeben, soweit sie nicht im Vorjahr in Anspruch genommen worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2)

Zu § 39:

1. Die Bürgschaften regeln sich nach den §§ 765 ff. BGB.

2. Garantien sind selbständige Verträge, mit denen das Land ein vermögenswertes Interesse des Garantieempfängers dadurch sichert, daß es verspricht, für ein bestimmtes Ergebnis einzustehen, insbesondere die Gefahr eines künftigen, noch ungewissen Schadens ganz oder teilweise zu übernehmen.

3. Sonstige Gewährleistungen sind Verträge, die ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken wie Bürgschaften und Garantien dienen.

4. In den Fällen der Nrn. 2 und 3 muß die Risikoübernahme die Hauptverpflichtung des Vertrages sein.

5. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen sind Eventualverbindlichkeiten des Landes und können nur zur Absicherung ungewisser, in der Zukunft liegender Risiken übernommen werden. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Landes gerechnet werden muß. In diesem Fall sind Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.

6. Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ist dem MF vorbehalten. In besonderen Fällen kann es die Übernahme auf andere Dienststellen übertragen (§ 8 des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom 30.11.1954, Nds. GVBl. Sb. I S.546, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.7.1985, Nds. GVBl. S.246).

7. Kreditzusagen i.S. des § 39 Abs. 2 sind vertragliche oder sonstige Zusagen, in denen die Hingabe eines Darlehens zu einem späteren Zeitpunkt versprochen wird. Sie dürfen nur auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung nach § 38 gegeben werden. Nicht zu den Kreditzusagen zählen die Fälle, in denen der Darlehensbetrag schon bei Vertragsabschluß geleistet wird.

8. Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden, die Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen regeln, bedürfen der Einwilligung des MF.

9. Der Einwilligung des MF und seiner Beteiligung an den Verhandlungen bedarf es im Einzelfall nicht, wenn die Kreditzusage im laufenden Haushaltsjahr erfüllt werden soll, hierfür Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt sind und kein Ermessensspielraum der Verwaltung für die Ausgestaltung der Kreditbedingungen besteht.

10. Die zuständigen Dienststellen haben neben einem Prüfungsrecht auszubedingen, daß die oder der Beteiligte der zuständigen Dienststelle oder ihren Beauftragten jederzeit Auskunft über die mit der Kreditgewährung sowie der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen zusammenhängenden Fragen zu erteilen hat (Auskunftsrecht). Im Falle des § 39 Abs. 3 Satz 2 ist das Auskunftsrecht für sich allein auszubedingen. Von der Ausbedingung eines Auskunftsrechts kann in begründeten Fällen mit Einwilligung des MF abgesehen werden.

11. Bei Kreditzusagen unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde den LRH. Dies gilt nicht in den Fällen der Nr. 9.

12. Der Nachweis der übernommenen Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen regelt sich nach den §§ 6 und 7 des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen.

Zu § 40:

1. § 40 Abs. 1 ist auf alle dort genannten Maßnahmen anzuwenden, soweit durch sie unmittelbar oder mittelbar finanzwirksame Tatbestände geschaffen werden können.

2. Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 bedürfen keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1 und keiner zusätzlichen Einwilligung nach § 37 Abs. 2.

3. Soweit solche Maßnahmen jedoch gleichzeitig zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr führen, ist eine zusätzliche Einwilligung unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 3 erforderlich.

4. Zu den Verwaltungsleistungen i.S. von § 40 Abs. 1 Satz 1 zählen nicht Leistungen, die von Stellen außerhalb der Landesverwaltung erbracht werden.

5. Die Zustimmung des Landtages nach § 40 Abs. 2 wird durch das MF eingeholt.

Zu § 43:

Eine Betriebsmittelbewirtschaftung wird zur Zeit nicht durchgeführt.

Zu § 44:

A. Zuwendungen

1. Bewilligungsvoraussetzungen

1.1 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Es gilt der Subsidiaritätsgrundsatz i. S. des § 23 LHO. Die Höhe der Zuwendung muß grundsätzlich 5000 DM übersteigen, sofern in Förderrichtlinien nichts Abweichendes geregelt ist. Nicht rückzahlbare Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.

1.2 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Die Empfänger sollen grundsätzlich die Rechtsfähigkeit besitzen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muß der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.

1.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

1.4 Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt werden, so haben sich die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung so weit wie möglich abzustimmen über

1.4.1 die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,
1.4.2 die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),
1.4.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
1.4.4 die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z.B. in den Fällen der Nr. 6, sowie
1.4.5 den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen nach Maßgabe der Nrn. 10 und 11.

Unterschiedliche Finanzierungsarten (siehe Nr. 1.4.2) der Zuwendungsgeber sind möglichst auszuschließen. Tritt gleichwohl im Einzelfall eine Anteilfinanzierung neben eine Fehlbedarfsfinanzierung, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der für den Zuwendungsempfänger geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf.

2. Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

2.1 Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsform (VV Nr. 1.1 zu § 23) und Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entsprechen. Als Finanzierungsarten kommen die Teilfinanzierung und ausnahmsweise die Vollfinanzierung in Betracht.

2.2 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar

2.2.1 nach einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, oder
2.2.2 zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, oder
2.2.3 mit einem festen Teilbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Die Festbetragsfinanzierung kommt bei der Projektförderung insbesondere dann in Betracht, wenn der Zuwendungsbetrag unter 50 000 DM liegt. Von einer Festbetragsfinanzierung ist abzusehen,
- wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß mit nachträglichen Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist;
- grundsätzlich auch dann, wenn das Land mehr als 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert.

2.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben können auch pauschal durch feste Beträge oder als Vomhundertsatz ermittelt werden. Hierfür kommen insbesondere Vorhaben in Betracht,

- bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können,
- bei denen - wie bei Baumaßnahmen - Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatlhe Verwaltung zu beteiligen ist, setzt die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten voraus, daß diese Verwaltung die Richtwerte anerkennt.

2.4 Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

2.5 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, so sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

2.6 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

3. Antragsverfahren

3.1 Eine Zuwendung muß schriftlich beantragt werden.

3.2 Der Antrag muß die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.

3.3 Dem Antrag sind insbesondere beizufügen

3.3.1 bei Projektförderung (Nr. 2.1 zu § 23 LHO) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, daß mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
3.3.2 bei institutioneller Förderung (Nr. 2.2 zu § 23 LHO) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und bei kaufmännischer doppelter Buchführung ggf. eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben,
3.3.3 eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder im Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.

3.4 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf

3.4.1 die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung,
3.4.2 den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
3.4.3 die Wahl der Finanzierungsform, der Zuwendungsart sowie der Finanzierungsart,
3.4.4 die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
3.4.5 die Beteiligung anderer Dienststellen und
3.4.6 die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushalte des Landes eingegangen werden.

3.5 Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll, gilt zusätzlich folgendes:

3.5.1 Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder im Zusammenhang mit der Antragstellung die Tatsachen als subventionserheblich i.S. des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) zu bezeichnen (§ 2 Abs. 1 Subventionsgesetz - SubvG -), die nach

3.5.1.1 dem Zuwendungszweck,
3.5.1.2 Rechtsvorschriften,
3.5.1.3 diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5) sowie
3.5.1.4 besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen

für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind.

Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 StGB hinzuweisen.

3.5.2 Zu den Tatsachen nach Nr. 3.5.1 gehören insbesondere solche,

3.5.2.1 die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind (Nr. 3.2),
3.5.2.2 die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach den Nrn. 3.2 und 3.3 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,
3.5.2.3 von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - und §§ 45, 47 und 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist oder
3.5.2.4 die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3 Abs. 2 SubvG).

3.5.3 Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG) vorgenommen werden.

3.5.4 Der Antragsteller hat vor der Bewilligung schriftlich zu versichern, daß ihm die Subventionserheblichkeit der Tatsachen nach den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.3 und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB und die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG bekannt sind.

3.5.5 Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die Zuwendung dem Zuwendungszweck dient oder ob die Bewilligung der Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht oder stehen würde, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig