Schule und Recht in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds.AG IHKG)
Vom 9. Mai 2012 (Art.1. d. Gesetzes v. 9.5.2012 - Nds.GVBl. Nr.8/2012 S.98) - VORIS 70100 -

§ 1
Kammern und Kammerbezirke

(1) 1Industrie- und Handelskammern im Sinne des § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S.3044), werden von der Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Kammerzugehörigen errichtet und aufgelöst. 2Das Gleiche gilt für die Änderung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern. 3Bei der Abgrenzung der Bezirke sollen deren Eigenart, die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und die steuerliche Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen sowie die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit maßgebend sein.

(2) Werden Bezirke der Industrie- und Handelskammern geändert, so muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

§ 2
Dienstherrnfähigkeit

Die Industrie- und Handelskammern sind dienstherrnfähig.

§ 3
Sachverständige

Die Industrie- und Handelskammern sind im Rahmen ihrer Aufgaben zuständige Stellen zur Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und besonders geeigneten Personen gemäß § 36 der Gewerbeordnung.

§ 4
Jahresabschluss

1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann Grundsätze für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern aufstellen. 2Es bestimmt die Stellen, die den Jahresabschluss prüfen dürfen.

§ 5
Vollstreckung

Für die Vollstreckung von Ansprüchen der Industrie- und Handelskammern auf Zahlung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Gebühren und Auslagen ist abweichend von § 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden.

§ 6
Aufsicht

(1) 1Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern und die öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern führt das für Wirtschaft zuständige Ministerium. 2Abweichend von Satz 1 obliegt die Aufsicht in Angelegenheiten der Berufsbildung dem Kultusministerium.

(2) 1In Ausübung der Aufsicht wendet die Aufsichtsbehörde die zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Aufsichtsmittel an. 2Sie kann die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen. 3Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. 4Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten einsetzen, die oder der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.

__________
Hannover, den 9. Mai 2012

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)