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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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1. Allgemeines
1.1 Zur Beschleunigung von investiven Maßnahmen hatte die LReg angesichts der Wirtschaftskrise seit 2008 Wertgrenzen mit ergänzenden Regelungen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben festgelegt, bis zu denen Bauaufträge und Dienstleistungs- oder Lieferaufträge verfahrensvereinfacht bis zum 31.12.2011 vergeben werden dürfen. Von der besonderen Dringlichkeit i.S. des § 3 VOB/A bzw. § 3 VOL/A war generell auszugehen.
Die Rückmeldungen aus der Vergabepraxis in Niedersachsen zu den eingeführten Wertgrenzen waren grundsätzlich positiv. Bemängelt wurden allerdings die seit dem Jahr 2011 nicht bundesweit einheitlichen Regelungen, die als nicht praxisgerecht und teilweise als zu hoch empfunden werden.
Niedersachsen hat daher die Vereinheitlichung der Länderregelungen, die Neubewertung der bereits in der VOB/A enthaltenen Wertgrenzen und die Einführung von Wertgrenzen in die VOL/A den zuständigen Bundesgremien zur Erörterung vorgelegt. Ziel ist es, ab dem Jahr 2013 gemeinsame verfahrensvereinfachende Vergaberegeln unterhalb der Europaschwellen bei Bund und Ländern zu erreichen.
1.2 Für das Jahr 2012 werden daher als Interimsregelung die nachfolgenden Wertgrenzen festgelegt.
2. Bauaufträge nach der VOB/A
2.1 Beschränkte Ausschreibungen
Bis zu einer Wertgrenze von 1 Mio. EUR (ohne Umsatzsteuer) dürfen ohne weitere Einzelbegründung Bauvergaben im Wege der beschränkten Ausschreibung vorgenommen werden. Dabei ist unter Hinweis auf die VOB/A - Regelungen zur Teilnahme am Wettbewerb und zur Dokumentation Folgendes zu beachten:
| - | Es sind grundsätzlich mindestens fünf geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Dabei sollte sichergestellt werden, dass mindestens ein Unternehmen aus diesem Kreis in den zurückliegenden zwölf Monaten von der Vergabestelle keinen Auftrag erhalten hat. |
| - | Zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Diskriminierungen ist der Kreis der Unternehmen in der Regel weit zu fassen, d.h. auch nicht ortsansässige Unternehmen sind zu beteiligen. |
| - | In der Dokumentation des Vergabeverfahrens sind die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen. Abweichungen von den vorgenannten Vergaberegeln sind gesondert zu begründen. |
2.2 Freihändige Vergaben
Freihändige Bauvergaben dürfen bis zu einer Wertgrenze von 75 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung vorgenommen werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
| - | Es sind grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Dabei sollte sichergestellt werden, dass mindestens ein Unternehmen aus diesem Kreis in den zurückliegenden zwölf Monaten von der Vergabestelle keinen Auftrag erhalten hat. |
| - | Zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Diskriminierungen ist der Kreis der Unternehmen in der Regel weit zu fassen, d.h. auch nicht ortsansässige Unternehmen sind zu beteiligen. |
| - | In der Dokumentation des Vergabeverfahrens sind die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen. Abweichungen von den vorgenannten Vergaberegeln sind gesondert zu begründen. |
2.3 Nachweis der Eignung
Zum Nachweis der Eignung sollten von nichtpräqualifizierten Unternehmen grundsätzlich Eigenerklärungen akzeptiert werden, die durch Bescheinigungen zu bestätigen sind, falls das Angebot eines solchen Unternehmens in die engere Wahl kommt. Die Regelungen des MF zum Nachweis der Eignung durch Präqualifikation für den Geschäftsbereich des staatlichen Hochbaus sowie die entsprechenden Regelungen des MW für den Straßen- und Brückenbau bleiben hiervon unberührt.
3. Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der VOL/A
3.1 Beschränkte Ausschreibungen
Bis zu einer Wertgrenze von 100 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) dürfen ohne weitere Einzelbegründung Vergaben im Wege der beschränkten Ausschreibung vorgenommen werden. Dabei ist unter Hinweis auf die VOL/A - Regelungen zur Teilnahme am Wettbewerb und zur Dokumentation Folgendes zu beachten:
| - | Es sind grundsätzlich mindestens fünf geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Dabei sollte sichergestellt werden, dass mindestens ein Unternehmen aus diesem Kreis in den zurückliegenden zwölf Monaten von der Vergabestelle keinen Auftrag erhalten hat. |
| - | Zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Diskriminierungen ist der Kreis der Unternehmen in der Regel weit zu fassen, d.h. auch nicht ortsansässige Unternehmen sind zu beteiligen. |
| - | In der Dokumentation des Vergabeverfahrens sind die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen. Abweichungen von den vorgenannten Vergaberegeln sind gesondert zu begründen. |
3.2 Freihändige Vergaben
Freihändige Vergaben dürfen bis zu einer Wertgrenze von 50 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung vorgenommen werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
| - | Es sind grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Dabei sollte sichergestellt werden, dass mindestens ein Unternehmen aus diesem Kreis in den zurückliegenden zwölf Monaten von der Vergabestelle keinen Auftrag erhalten hat. |
| - | Zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Diskriminierungen ist der Kreis der Unternehmen in der Regel weit zu fassen, d.h. auch nicht ortsansässige Unternehmen sind zu beteiligen. |
| - | In der Dokumentation des Vergabeverfahrens sind die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen. Abweichungen von den vorgenannten Vergaberegeln sind gesondert zu begründen. |
4. Ermittlung des Auftragswertes
Vor Einleitung eines Vergabeverfahrens nach Nummer 2 oder 3 ist gemäß den Bestimmungen des § 3 VgV zunächst die Gesamtvergütung der vorgesehenen Leistung einer (Bau-)Maßnahme sorgfältig zu schätzen. Wird hiernach der jeweilige EU-Schwellenwert gemäß § 2 VgV nicht erreicht, so gelten die unter Nummer 2 oder 3 festgesetzten Wertgrenzen jeweils bezogen auf die zu vergebende Leistung (Einzelaufträge nach Losen, Gewerken). Dabei darf der Wert eines beabsichtigten Auftrages nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um hierdurch in den Anwendungsbereich des Erlasses zu gelangen.
5. Ex-post-Transparenz
Zur effektiven Vorbeugung gegen Unregelmäßigkeiten (z.B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) sind im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren nach Nummer 2 oder 3 vom Auftraggeber folgende Mindestangaben i.S. einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen einen Wert von 25 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) überschreitet:
| - | Name und Anschrift des Auftraggebers, |
| - | Ort der Auftragsausführung, |
| - | Auftragsgegenstand, |
| - | Name und Anschrift des Auftragnehmers. |
Die Veröffentlichung der vorgenannten Angaben hat auf der Internetseite des Auftraggebers und zusätzlich auf der Internetseite www.bund.de zu erfolgen. Die Dauer der Veröffentlichung beträgt bei Vergaben gemäß Nummer 2 sechs Monate, bei Vergaben gemäß Nummer 3 drei Monate.
6. Hinweise, Empfehlungen
6.1 Ergänzend wird auf die Beachtung des Bezugsbeschlusses (Antikorruptionsrichtlinie) hingewiesen.
6.2 Den kommunalen Körperschaften wird die Anwendung dieses Gem. RdErl. empfohlen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.
_____________
An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Region Hannover, Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden,
Zweckverbände, sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts
nach § 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen betroffenen juristischen Personen des
Privatrechts
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