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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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1. Allgemeines
Zur Beschleunigung von investiven Maßnahmen werden angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftskrise nachstehende Wertgrenzen mit ergänzenden Regelungen für die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe festgelegt, bis zu denen Aufträge nach den Nummern 2 und 3 ohne nähere Begründung vergeben werden dürfen. Von der besonderen Dringlichkeit i.S. des § 3 VOB/A bzw. § 3 VOL/A ist generell auszugehen.
Gleichwohl sind im Hinblick auf die im EG-Vertrag geregelten Grundfreiheiten (insbesondere Artikel 28, 43, 49) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die vergaberechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung der Bieter und der Transparenz auch in jedem Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellen zu beachten.
Ferner sind die haushaltsrechtlichen Ziele einer wirtschaftlichen und sparsamen Beschaffung einzuhalten.
2. Bauaufträge nach der VOB/A
2.1 Beschränkte Ausschreibungen
Bis zu einer Wertgrenze von 1 Mio. EUR (ohne Umsatzsteuer) dürfen ohne weitere Einzelbegründung Bauvergaben im Wege der beschränkten Ausschreibung vorgenommen werden. Dabei ist unter Hinweis auf die VOB/A - Regelungen zur Teilnahme am Wettbewerb und zum Vergabevermerk - Folgendes zu beachten:
Es sind, abhängig von der Marktsituation und dem Auftragswert, drei bis acht geeignete Unternehmen aufzufordern, ein Angebot abzugeben.
Es ist darauf zu achten, dass eine Streuung der aufgeforderten Unternehmen erfolgt.
Es sind in einem Vergabevermerk die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen.
2.2 Freihändige Vergaben
Freihändige Bauvergaben dürfen bis zu einer Wertgrenze von 100000 EUR (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung vorgenommen werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
| - | Es sind, soweit möglich, mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. |
| - | Es ist darauf zu achten, dass eine Streuung der aufgeforderten Unternehmen erfolgt. |
| - | Es sind in einem Vergabevermerk die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen. |
2.3 Eignungsprüfung bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben
Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben ist die Eignung der Unternehmen vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Zum Nachweis von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) sind im Regelfall Eigenerklärungen der Unternehmen ausreichend. Die Regelungen in § 6 LVergabeG sind zu beachten. Insbesondere kann der Bieter auch die nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erteilte Präqualifikation beibringen.
2.4 Hochbau, Straßen- und Brückenbau
Die Regelungen des MF für den staatlichen Hochbau sowie des MW für den Straßen- und Brückenbau zur Auswahl präqualifizierter Unternehmen bleiben unberührt.
Um den in Nummer 1 genannten vergaberechtlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen, kann die Vergabestelle - wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass durch die vorgesehene Auswahl präqualifizierter Unternehmen für den in Betracht kommenden Auftrag Wettbewerbseinschränkungen bzw. -verzerrungen (z.B. Einengung des Marktes, Preisabsprachen) eintreten könnten - zusätzlich nicht präqualifizierte Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern, die ihre Eignung durch Einzelnachweise bzw. Eigenerklärungen belegt haben. Die Gründe hierfür und die Auswahl der Unternehmen sind im Vergabevermerk zu dokumentieren.
3. Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der VOL/A
3.1 Beschränkte Ausschreibungen
Bis zu einer Wertgrenze von 100000 EUR (ohne Umsatzsteuer) dürfen ohne weitere Einzelbegründung Vergaben im Wege der beschränkten Ausschreibung vorgenommen werden. Dabei ist unter Hinweis auf die VOL/A - Regelungen zur Teilnahme am Wettbewerb und zum Vergabevermerk - Folgendes zu beachten:
| - | Es sind, soweit möglich, mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. |
| - | Es ist darauf zu achten, dass eine Streuung der aufgeforderten Unternehmen erfolgt. |
| - | Es sind in einem Vergabevermerk die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen. |
3.2 Freihändige Vergaben
Freihändige Vergaben dürfen bis zu einer Wertgrenze von 100000 EUR (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung vorgenommen werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
| - | Es sind, soweit möglich, mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. |
| - | Es ist darauf zu achten, dass eine Streuung der aufgeforderten Unternehmen erfolgt. |
| - | Es sind in einem Vergabevermerk die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen. |
3.3 Eignungsprüfung bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben, Kleinstaufträge
Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben ist die Eignung der Unternehmen vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Zum Nachweis von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) sind im Regelfall Eigenerklärungen der Unternehmen ausreichend.
Bei Kleinstaufträgen nach der VOL/A kann bis zu einem Gesamtwert von 500 EUR (ohne Umsatzsteuer) auch auf die Maßgaben zu Nummer 3.2 verzichtet werden.
4. Ermittlung des Auftragswertes
Vor Einleitung eines Vergabeverfahrens nach Nummer 2 oder 3 ist gemäß den Bestimmungen des § 3 VgV zunächst die Gesamtvergütung der vorgesehenen Leistung einer (Bau-) Maßnahme sorgfältig zu schätzen. Wird hiernach der einschlägige EU-Schwellenwert gemäß § 2 VgV nicht erreicht, so gelten die unter Nummer 2 oder 3 festgesetzten Wertgrenzen jeweils bezogen auf die zu vergebende Leistung (Einzelaufträge nach Losen, Gewerken).
Dabei darf der Wert eines geplanten Auftrages nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um hierdurch eine Zuordnung unter den Anwendungsbereich des Erlasses zu erreichen.
5. Ex-post-Transparenz
Zur effektiven Vorbeugung gegen mögliche Unregelmäßigkeiten (z.B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger/ortsnaher Unternehmen) sind im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren nach Nummer 2 oder 3 vom Auftraggeber folgende Informationen i.S. einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen (ohne Umsatzsteuer) einen Wert von 25000 EUR überschreitet:
| - | Name und Anschrift des Auftraggebers, |
| - | Ort der Auftragsausführung, |
| - | Auftragsgegenstand, |
| - | Name und Anschrift des Auftragnehmers, |
| - | Auftragsvolumen (ohne Umsatzsteuer). |
Die Wahl des Veröffentlichungsweges ist abhängig vom Einzelfall und hat auf der Internetseite des Auftraggebers oder in geeigneten Veröffentlichungsorganen (z.B. regionale/überregionale Tageszeitung, Fachzeitschriften) zu erfolgen.
6. Hinweise, Empfehlungen
Ergänzend wird auf die Beachtung des Bezugsbeschlusses zu b (Antikorruptionsrichtlinie) hingewiesen.
Den kommunalen Körperschaften wird die Anwendung dieser Regelung empfohlen.
7. Schlussbestimmungen
Der Gem. RdErl. tritt am 5.2.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.
Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 4.2.2009 außer Kraft.
___________
An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Region Hannover, Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden,
Zweckverbände, sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts
nach § 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen betroffenen juristischen Personen des
Privatrechts
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