Öffentliches
Auftragswesen; Vergabepraxis und Zahlungsmoral der öffentlichen Hand
Bek. d. MW v. 21.8.2003 - 26
ÖA 32573/2 - (Nds.MBl. Nr.28/2003 S.626, ber. S.684)
Aufgrund wiederholten Vorbringens von Bietern und Auftragnehmern der öffentlichen Hand wegen Verstößen gegen einzuhaltende Vergabebestimmungen, insbesondere des §16 VOB/B, wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Vergabepraxis
Gemäß §25 Nr.2 Abs.1 VOB/A ist bei einer öffentlichen Ausschreibung zunächst die Eignung der Bieter zu überprüfen, d.h. sie müssen die notwendigen Sicherheiten für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bieten.
Ebenso darf gemäß §25 Nr.3 Abs.1 VOB/A kein Zuschlag auf ein Angebot mit einem unangemessenen hohen oder niedrigen Angebotspreis erteilt werden. Gemäß §25 Nr.3 Abs.2 VOB/A ist bei einem Angebotspreis, der zu niedrig erscheint und dessen Angemessenheit anhand der vorliegenden Unterlagen nicht zu beurteilen ist, schriftliche Aufklärung über die Ermittlung der Preise zu verlangen. Diese Vorschrift ist durch §5 des Landesvergabegesetzes verschärft worden, indem die öffentlichen Auftraggeber bei jeder Vergabe die Angemessenheit der Preise anhand eines Kontrollblattes dokumentieren müssen.
Bei Beschwerden können die übergeordneten Fachbehörden, z.B. die OFD und das NLStB bzw. bei kommunalen Auftraggebern die Kommunalaufsicht des Landkreises oder der BezReg, diese Feststellungen überprüfen.
2. Zahlungspraxis
§16 VOB/B regelt die Zahlungsmodalitäten, d.h. er bestimmt, wann, wie und welche Zahlungen vom öffentlichen Auftraggeber zu leisten sind, um den Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung zu erfüllen.
So ist in §16 Nr.1 Abs.3 VOB/B geregelt, dass Abschlagszahlungen binnen 18 Werktagen nach Zugang fällig werden. Schlussrechnungen sind gemäß §16 Nr.3 Abs.1 VOB/B nach Prüfung und Feststellung spätestens zwei Monate nach Zugang fällig. Gemäß §16 Nr.3 Abs.1 und Nr.5 Abs.1 VOB/B sind sowohl Prüfungen der Schlussrechnung als auch alle Zahlungen auf das Äußerste zu beschleunigen.
Zur Vermeidung von Verzugszinsen für unbestrittene Guthaben nach §16 Nr.5 Abs.4 VOB/B sind die öffentlichen Auftraggeber gehalten, die Schlussrechnung schnellstmöglichst zu prüfen. Verzögert sich die abschließende Prüfung der Schlussrechnung, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagzahlung sofort zu zahlen.
Der Auftragnehmer kann im Fall des Auftraggeberverzuges die Arbeiten bis zur Zahlung des Auftraggebers einstellen (§16 Nr.5 Abs.3 bis 5 VOB/B).
Auftragnehmer haben mit diesen Regelungen die rechtlichen Möglichkeiten, verzögerte Zahlungen durchzusetzen.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |