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Verordnung über die Repräsentativität von Tarifverträgen und die Mindestentgeltkommission
Vom 6. Dezember 2013 (Nds.GVBl. Nr.22/2013 S.303) - VORIS 72080 -

Aufgrund des § 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 und des § 5 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) vom 31. Oktober 2013 (Nds.GVBl. S.259) wird verordnet:

§ 1
Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen; Veröffentlichung

(1) 1Das für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium (Fachministerium) richtet einen aus zehn ehrenamtlichen Mitgliedern bestehenden Beirat ein, der im Verfahren zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 NTVergG) beratend mitwirkt. 2Es beruft für die Dauer von drei Jahren

  1. auf Vorschlag von Tarifpartnern auf Arbeitnehmerseite fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder, worunter jeweils mindestens zwei Frauen und zwei Männer sein sollen, und
  2. auf Vorschlag von Tarifpartnern auf Arbeitgeberseite fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder, worunter jeweils mindestens zwei Frauen und zwei Männer sein sollen,

aus dem Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene. 3In den Vorschlägen sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

(2) 1Das Fachministerium beruft den Beirat bei Bedarf oder auf Verlangen von fünf Mitgliedern zu einer Sitzung ein. 2Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 3Mit der Ladung wird die Tagesordnung mitgeteilt.

(3) 1Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. 2Eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des Fachministeriums leitet die Sitzungen. 3Das Fachministerium kann weitere Beschäftigte in die Sitzungen des Beirats entsenden; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. 4Das Fachministerium bestimmt eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, die oder der die Ergebnisse der Sitzungen protokolliert. 5Der Beirat ist beschlussfähig, wenn acht Mitglieder anwesend sind. 6Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

(4) 1Bevor das Fachministerium die Repräsentativität eines Tarifvertrages feststellt, muss es dem Beirat Gelegenheit gegeben haben, dazu eine Empfehlung abzugeben. 2Für Feststellungen, die vor dem 1. Januar 2015 getroffen werden, ist es dem Fachministerium freigestellt, ob es den Beirat beteiligt. 3Weicht das Fachministerium von einer Empfehlung des Beirats ab, so dokumentiert es die Gründe hierfür.

(5) Das Fachministerium veröffentlicht die Tarifverträge, deren Repräsentativität es festgestellt hat, im Internet.

§ 2
Mindestentgeltkommission

(1) 1Das Fachministerium richtet für die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NTVergG eine aus sechs ehrenamtlichen Mitgliedern bestehende Kommission (Mindestentgeltkommission) ein. 2Es beruft für die Dauer von drei Jahren

  1. auf Vorschlag von Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder, worunter jeweils mindestens eine Frau und ein Mann sein sollen, und
  2. auf Vorschlag von Spitzenorganisationen der Arbeitgeber drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder, worunter jeweils mindestens eine Frau und ein Mann sein sollen.

3In den Vorschlägen sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

(2) 1Das Fachministerium beruft die Mindestentgeltkommission bei Bedarf zu einer Sitzung ein. 2Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 3Mit der Ladung wird die Tagesordnung mitgeteilt.

(3) 1Die Mindestentgeltkommission ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. 2§ 1 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Hannover, den 6. Dezember 2013

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